Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.09.1990, Az.: BVerwG 5 B 85/90
Entschädigung infolge einer Flurbereinigung; Ordnungsgemäße Wertermittlung; Auffang von Werterhöhungen durch eine Teilnehmergemeinschaft; Anspruch auf wertgleiche Abfindung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.09.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 B 85/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 18801
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 26.04.1990 - AZ: 13 A 88.1230
Rechtsgrundlagen
Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 25. September 1990
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hömig und Dr. Pietzner
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Flurbereinigungsgericht) vom 26. April 1990 wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Klägers, ihm Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und seinen Prozeßbevollmächtigten beizuordnen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 45 000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger, Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens R. 3, wendet sich gegen die in diesem Verfahren festgestellten Ergebnisse der Wertermittlung. Der nach Zurückweisung seiner Widersprüche erhobenen Klage hat das Flurbereinigungsgericht nur zum Teil stattgegeben.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Flurbereinigungsgericht hat keinen Erfolg.
Entgegen der Auffassung des Klägers kommt eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen - mit der Beschwerde allein geltend gemachter - grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht in Betracht. Dies ergibt sich, soweit die Beschwerde auf die Zulassung der Revision gegen die Kostenentscheidung des Flurbereinigungsgerichts gerichtet ist, daraus, daß nach § 158 Abs. 1 VwGO eine auf den Kostenpunkt beschränkte Anfechtung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen unzulässig ist. Wäre demzufolge die Revision, deren Zulassung der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde erreichen will, insoweit unzulässig, kann für das Begehren der Zulassung nichts anderes gelten (BVerwG, Beschlüsse vom 2. März 1972 - BVerwG 4 B 118.71 - <Buchholz 310 § 158 VwGO Nr. 4> und vom 26. Januar 1988 - BVerwG 7 B 2.88 - <Buchholz 310 § 152 VwGO Nr. 5>).
Soweit der Kläger geklärt wissen will, ob die Teilnehmergemeinschaft Werterhöhungen, die ein Teilnehmer im Widerspruchs- oder Klageverfahren erstreitet, ohne Rückgriff auf andere Teilnehmer "auffangen" darf, ist nicht ersichtlich, inwieweit diese Frage in sachlich-rechtlicher Hinsicht für das angefochtene Urteil erheblich war und für die Entscheidung in einem Revisionsververfahren von Bedeutung sein könnte. Die Beschwerde enthält dazu keine Ausführungen, äußert sich im Gegenteil sogar dahin, daß sich die beklagte Teilnehmergemeinschaft die Auffassung des Klägers jetzt zu eigen gemacht habe. Mit Rücksicht darauf ist insoweit schon den Darlegungserfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht genügt (zu ihnen s. mit Bezug auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO BVerwGE 13, 90 <91>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
Eine Zulassung der Revision ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil in einem künftigen Revisionsverfahren darüber befunden werden müßte, inwieweit "von der Wertermittlungsrüge auch Grundstücke erfaßt werden können und auch sollen, die weder Einlage noch Abfindung des rügenden Teilnehmers sind". Daß der einzelne Teilnehmer berechtigt ist und unter Umständen sogar verpflichtet sein kann, die im Verfahrensabschnitt der Wertermittlung festgestellten Ergebnisse nicht nur hinsichtlich seiner eigenen, sondern auch hinsichtlich fremder Grundstücke zu überprüfen, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 24. Februar 1959 - BVerwG 1 C 160.57 - <Buchholz 424.01 §§ 32, 134 FlurbG Nr. 1 = RdL 1959, 221/223>; BVerwGE 47, 96 <98>[BVerwG 15.10.1974 - V C 56/73]; Beschluß vom 4. Februar 1987 - BVerwG 5 B 4.87 - <Buchholz 424.01 § 32 FlurbG Nr. 5>). In letzterer Hinsicht gilt dies aber nur unter der Voraussetzung einer zumindest möglichen Betroffenheit in eigenen Rechten bei noch fehlender Kenntnis von der späteren Landabfindung (s. auch Beschluß vom 4. Februar 1987 <a.a.O.>). Ist diese dem Teilnehmer dagegen schon bekannt und mit einer Änderung aller Voraussicht nach nicht mehr zu rechnen, mangelt es an der Rechtfertigung dafür, sein Prüfungs- und Beanstandungsrecht auf weitere Grundstücke zu erstrecken: Deren Bewertung kann den Teilnehmer nicht mehr im Sinne des § 42 Abs. 2 und des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten verletzen (s. BVerwG, Beschluß vom 3. Dezember 1982 - BVerwG 5 B 8.81 - <Buchholz 424.01 § 27 FlurbG Nr. 3 = RdL 1983, 15>). Eine solche Verletzung kommt vielmehr, wovon mit Recht auch das Flurbereinigungsgericht ausgegangen ist, nur noch hinsichtlich der vom Teilnehmer eingebrachten und/oder der ihm zugewiesenen Grundstücke in Betracht.
Gerügt werden kann insoweit einmal, daß der als Ordnungssystem für das gesamte Verfahrensgebiet maßgebliche Wertermittlungsrahmen nicht den gesetzlichen Erfordernissen entspricht, und beanstandet werden kann weiter, daß die von der Wertermittlungsrüge betroffenen Grundstücke nicht im Einklang mit den im Wertermittlungsrahmen niedergelegten Grundsätzen eingewertet worden sind (BVerwG, Urteil vom 23. August 1962 - BVerwG 1 C 130.56 - <RdL 1963, 107/108> zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach der Reichs-Umlegungsordnung). Führt die unter diesen Gesichtspunkten vorgenommene gerichtliche Überprüfung zu der Erkenntnis, daß die Feststellung der Wertermittlungsergebnisse für Alt- wie Neubesitz des Teilnehmers rechtmäßig ist, kann nicht unter Berufung auf den allgemeinen Gleichheitssatz das Gegenteil daraus hergeleitet werden, daß Grundstücke anderer Teilnehmer abweichend vom Wertermittlungsrahmen zu deren Vorteil falsch bewertet worden seien. Denn einen Anspruch auf rechtswidrige Gleichbehandlung gewährt Art. 3 Abs. 1 GG nicht (BVerwGE 34, 278 <283>[BVerwG 10.12.1969 - VIII C 104/69]; vgl. auch BVerfGE 25, 216 <229>[BVerfG 12.02.1969 - 1 BvR 687/62]; 50, 142 <166>[BVerfG 17.01.1979 - 1 BvL 25/77]). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird der Grundsatz der gleichen Behandlung im Flurbereinigungsverfahren durch die jedem Teilnehmer nach § 44 FlurbG zustehende wertgleiche Abfindung gewährleistet. Wird der Anspruch darauf erfüllt, so ist damit in Anbetracht der Verschiedenheit der Verhältnisse die überhaupt mögliche gleiche Behandlung erreicht. Daß einzelne Teilnehmer - bei im übrigen wertgleicher Abfindung - größere Vorteile durch die Flurbereinigung erhalten als andere, bedeutet für sich allein noch keine Verletzung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gleichheit (Beschluß vom 27. November 1961 - BVerwG 1 B 127.61 - <RdL 1962, 243/244>; weitere Nachweise im Beschluß vom 1. März 1988 - BVerwG 5 B 147.86 - <Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 51 S. 5>). Nach den Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts sind die den Kläger betreffenden Wertermittlungsergebnisse mit dem Inhalt des angegriffenen Urteils nicht zu beanstanden. Es kann deshalb nicht angenommen werden, daß es dieser Ergebnisse wegen bei ihm zu einer nicht wertgleichen Abfindung kommt. Auch unter diesem Aspekt kann der Kläger deshalb im Lichte der vorangeführten Rechtsprechung mit der Rüge der Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nicht gehört werden.
Grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache schließlich auch nicht im Zusammenhang mit der Entscheidung des Flurbereinigungsgerichts zu, dem Kläger für das Abfindungsflurstück 1078 keinen Abschlag wegen Unbeliebtheit des Grundstücks zuzubilligen. Anspruch auf einen solchen Abschlag bestünde allenfalls dann, wenn das nach den Angaben des Klägers im Wertermittlungsrahmen ursprünglich enthalten gewesene Kriterium der Unbeliebtheit von Grundstücken später nicht generell wieder aufgegeben worden wäre. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Wie der Kläger selbst vorträgt, hat die Teilnehmergemeinschaft das vorangeführte Kriterium ebenso wie das der Beliebtheit von Grundstücken "nachträglich" nicht angewendet, und zwar mit Wirkung für "die Teilnehmer, auf deren Einlagen und Abfindungen die genannten Kriterien zutreffen", also generell für das ganze Verfahrensgebiet. Dies kann im Hinblick auf das schon vom Flurbereinigungsgericht zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 1963 - BVerwG 1 C 56.61 - (Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 14 = RdL 1963, 249) nicht beanstandet werden.
Aus den vorangeführten Gründen ergibt sich zugleich, daß der Antrag des Klägers, ihm Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und seinen Prozeßbevollmächtigten beizuordnen, wegen mangelnder Erfolgsaussicht der weiteren Rechtsverfolgung abgelehnt werden muß (vgl. § 166 VwGO in Verbindung mit §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 45 000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Hömig
Dr. Pfetzner