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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.12.1982, Az.: BVerwG 5 B 8.81

Bewertung fremder Grundstücke; Anfechtung der Bewertung fremder Grundstücke; Umfang der Überprüfungspflicht der Flurbereinigungsbehörde; Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.12.1982
Aktenzeichen
BVerwG 5 B 8.81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 16169
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 25.09.1980 - AZ: 27 XIII 78

Fundstelle

  • RdL 1983, 15

Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 3. Dezember 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink und Dr. Schwarz
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - Flurbereinigungsgericht - vom 25. September 1980 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.500 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde muß ohne Erfolg bleiben.

2

Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO angeführten Art für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Rechtssache kommt entgegen der Meinung der Kläger keine grundsätzliche Bedeutung zu. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß, um die Teilnehmer mit Land von gleichem Wert abfinden zu können, der Wert der Grundstücke im Wege der vergleichenden Schätzung zu ermitteln ist (Urteil vom 14. Februar 1963 - BVerwG 1 C 56.61 - [RdL 1963, 249]). Danach kommt es im Rahmen des Wertermittlungsverfahrens nach § 27 FlurbG nicht auf absolute, in Geld ausgedrückte Werte an, sondern auf das Wertverhältnis, in dem die einzelnen Grundstücke zueinander stehen. Es wird deshalb ein relativer auf die Verhältnisse im jeweiligen Flurbereinigungsgebiet bezogener Wert ermittelt, der als Tauschwert bezeichnet wird. Die in Bayern erlassenen Vorschriften über die Durchführung der Wertermittlung für die Flurbereinigung (VAF-VII), nach denen die Wertermittlung im Wege der vergleichenden Schätzung erfolgt, genügen diesem Grundsatz, weil damit jedes Grundstück mit jedem anderen Grundstück des Flurbereinigungsgebiets in Beziehung gesetzt und bei der Abfindung ein Austausch nach dem Verhältnis des Werts der einzelnen Grundstücke zueinander vorgenommen werden kann.

3

Die von den Klägern vertretene Auffassung, die unzutreffende Bewertung eines oder mehrerer Grundstücke wirke sich auf die festgestellten Werte der übrigen Grundstücke des Verfahrensgebiets aus und beeinflusse damit auch den Wert ihrer Grundstücke, ist unzutreffend. Die unrichtige Bewertung eines Grundstücks erfordert nicht eine Überprüfung, wie sich die richtige Bewertung auf die Wertermittlung hinsichtlich eines anderen Grundstücks auswirkt. Wenn § 27 Satz 2 FlurbG vorschreibt, daß der Wert der Grundstücke eines Teilnehmers im Verhältnis zu dem Wert aller Grundstücke des Flurbereinigungsgebiets zu bestimmen ist, so bedeutet dies nicht, wovon die Kläger ausgehen, daß der Wert des einzelnen Grundstücks in ein Verhältnis zum Gesamtwert aller Grundstücke zu bringen ist. Mit dem Wort "aller" - hier als unbestimmtes Zahlwort verwendet, das eine bestimmte Menge bezeichnet - ist nicht gemeint, daß der Wert der Grundstücke eines Teilnehmers in Bezug zu setzen ist zu dem Wert der Grundstücke des Verfahrensgebiets insgesamt. Vielmehr soll damit ein Wertverhältnis eines Grundstücks zu dem Wert eines jeden anderen Grundstücks hergestellt werden. Hierdurch wird erreicht, daß bei der Abfindung jedes Grundstück mit jedem anderen Grundstück nach Maßgabe der ermittelten Wertverhältnisse getauscht werden kann. Nach den in Bayern geltenden Grundlagen der Wertermittlung werden die Tauschwerte der Grundstücke zunächst in Wertzahlen ausgedrückt, die das Wertverhältnis angeben, in dem gleich große Flächen zueinander stehen. Der Tauschwert des einzelnen Grundstücks wird dann dadurch gewonnen, daß man die verschieden bewerteten Teilflächen in qm mit den jeweiligen Wertzahlen multipliziert, die Produkte addiert, das Ergebnis durch 10 dividiert und auf eine ganze Zahl rundet (1.4 Grundbegriffe und Methodik der Wertermittlung, VAF-VII). Die nachträgliche Änderung der Wertzahl eines Grundstücks läßt damit die Wertzahlen der übrigen Grundstücke des Flurbereinigungsgebiets unberührt; sie wirkt sich lediglich auf das Verhältnis des Wertes dieses Grundstücks zu anderen in Beziehung gesetzten Grundstücken des Flurbereinigungsgebiets aus. Das Wertverhältnis der übrigen Grundstücke untereinander bleibt dagegen erhalten.

4

Die demgegenüber von den Klägern vertretene Auffassung, es müsse zunächst der richtige Wert aller Grundstücke des Verfahrensgebiets festgestellt werden, ehe das Wertverhältnis des einzelnen Grundstücks ermittelt werden kann, ist unzutreffend. Sie beruht auf der unrichtigen Annahme, der Wert des einzelnen Grundstücks gebe das Wertverhältnis in Bezug zu dem Gesamtwert aller Grundstücke wieder. Der Gesamtwert der Grundstücke des Verfahrensgebiets ist keine feste Größe, von der bei der Wertermittlung auszugehen ist. Er ist vielmehr, weil der auf die Verhältnisse im jeweiligen Verfahrensgebiet bezogene Tauschwert eines jeden Grundstücks zu ermitteln ist, für das Wertermittlungsverfahren nach § 27 ff. FlurbG ohne rechtliche Bedeutung. Das Flurbereinigungsgericht ist deshalb, jedenfalls im Ergebnis, zutreffend davon ausgegangen, daß die von den Klägern behauptete unrichtige Bewertung der ortsnahen Grundstücke anderer Teilnehmer nicht eine neue Bewertung ihrer eigenen Grundstücke erforderlich macht.

5

Mit ihrer Verfahrensrüge können die Kläger gleichfalls nicht die Zulassung der Revision erreichen. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) liegt nicht vor. Nach der mit den vorstehenden Ausführungen jedenfalls im Ergebnis übereinstimmenden Rechtsauffassung des Flurbereinigungsgerichts kam es für die von den Klägern angefochtene Bewertung ihrer Einlageflurstücke nicht darauf an, ob die Wertermittlung hinsichtlich der von ihnen bezeichneten Grundstücke anderer Teilnehmer richtig ist. Nach den insoweit nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts ist auch nicht vorgesehen, den Klägern diese Grundstücke zuzuweisen, so daß auch unter diesem Gesichtspunkt für das Flurbereinigungsgericht keine Veranlassung bestand, die Wertfestsetzung der ortsnahen Grundstücke anderer Teilnehmer zu überprüfen.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. Ein Anlaß, den Klägern nach § 162 Abs. 3 VwGO die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, bestand nicht.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.500 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Zehner
Dr. Fink
Dr. Schwarz