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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.11.1992, Az.: BVerwG 11 B 65.92

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; (Isolierte) Anfechtung der Entscheidung über die Kosten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.11.1992
Aktenzeichen
BVerwG 11 B 65.92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 19783
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Schleswig-Holstein - 22.09.1992 - AZ: 4 L 80/91

In der Verwaltungssache
hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. November 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bonk und Dr. Kugele
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. September 1992 wird verworfen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig.

2

Sie rügt als Verfahrensmangel, daß das Berufungsgericht "weder die notwendigen Konsequenzen aus der - wenngleich unklaren - prozessualen Erklärung des Klägers aus dem Schriftsatz vom 31.7.1989 gezogen, noch bei Urteilsabfassung und Kostenentscheidung den negativ beschiedenen Hauptantrag des Klägers berücksichtigt hat". Diese Rüge richtet sich der Sache nach allein gegen die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts, nämlich gegen die Nichtanwendung des § 155 Abs. 2 und des § 155 Abs. 1 VwGO.

3

Gemäß § 158 Abs. 1 VwGO ist die (isolierte) Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ausgeschlossen, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Ist aber eine auf die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts beschränkte Revision unzulässig, gilt das gleiche für das Begehren auf Zulassung der Revision. Etwaige Verfahrensfehler des Berufungsgerichts, die lediglich die Kostenentscheidung betreffen, fallen demnach nicht unter § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (vgl. Beschluß vom 2. März 1972 - BVerwG 4 B 118.71 - Buchholz 310 § 158 VwGO Nr. 4).

4

Daß die Berufungsentscheidung in der Hauptsache auf einem Verfahrensmangel beruhen könnte, ist in der Beschwerdebegründung nicht gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt und übrigens auch nicht ersichtlich: Zwar ist die Zurückweisung der Berufung hinsichtlich des Hauptantrags in der Urteilsformel nicht erwähnt; die Entscheidungsgründe (UA S. 16) - die zum Nachweis des maßgeblichen Streitstoffs herangezogen werden können (vgl. Urteil vom 16. Oktober 1984 - BVerwG 9 C 67.83 - Buchholz 310 § 117 VwGO Nr. 25) - stellen jedoch klar, daß die Berufung insoweit keinen Erfolg hat.

5

Soweit die Beschwerde ferner (sinngemäß) Unrichtigkeiten oder Unstimmigkeiten im Berufungsurteil wegen unterlassener Entscheidungen infolge einer "teilweisen Klag- oder Berufungsrücknahme" rügt, übersieht sie, daß derartige etwaige Fehler nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde als Verfahrensmangel, sondern mit fristgebundenen Anträgen auf Berichtigung oder Ergänzung des Urteils nach Maßgabe der §§ 119, 120 VwGO beim entscheidenden Gericht geltend zu machen sind (vgl. Beschlüsse vom 22. November 1979 - BVerwG 7 B 146.78 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 180 und vom 7. Juni 1989 - BVerwG 2 B 70.89 - Buchholz 310 § 119 VwGO Nr. 5).

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 GKG (vgl. hierzu den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - DVBl. 1991, 1239 - betr. verkehrsregelnde Anordnungen).

Dr. Diefenbach
Dr. Bonk
Dr. Kugele