Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.01.1970, Az.: BVerwG III C 159.67
Ermittlung des Ersatzeinheitswertes im Wege des betriebswirtschaftlichen Vergleichs oder durch Schätzung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.01.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 159.67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 14377
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Augsburg - 11.11.1966 - AZ: L 131 III 64
Rechtsgrundlagen
- § 12 Abs. 2 FG
- § 2 Abs. 1 Nr. 2 6. FeststellungsDV
- § 9 6. FeststellungsDV
- § 11 Abs. 3 6. FeststellungsDV
- § 7 2. BAA-FeststellungsDV
Fundstellen
- Mtbl.BAA 1971, 356
- ZLA 70, 166
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Januar 1970
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff, Türke und Sigulla
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 11. November 1966 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Kläger sind die Erben des während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht verstorbenen Kaufmanns Hans P., der vor seiner Vertreibung in J., Kreis Teschen (Sudetenland) unter anderem eine Spirituosenerzeugung neben einer Weinhandlung sowie einer Limonaden- und Fruchtsafterzeugung betrieb. Diese Stadt war bis Ende September 1938 unter tschechischer, vom 1. Oktober 1938 bis 31. August 1939 unter polnischer Verwaltung. Der Erblasser der Kläger hat nach seinen Angaben während der polnischen Besatzungszeit keine Likörerzeugung ausgeübt, sondern sie erst im Jahre 1940 im vollen Umfang wiederaufgenommen.
Die Feststellungsbehörde ermittelte unter Einschaltung des zuständigen Vororts im Wege des Einzelbetriebsvergleichs nach § 9 der 6. FeststellungsDV einen Ersatzeinheitswert für die Spirituosenerzeugung des Erblassers in Höhe von 26.400 RM und legte dabei für das Jahr 1938/39 eine verarbeitete Spritmenge von 12.000 l zugrunde, die mit der vom Vorort angegebenen Richtzahl 2,2 vervielfacht wurde. Die nach erfolgloser Beschwerde erhobene Klage führte zu einer Aufhebung der Behördenentscheidungen und zu der Verpflichtung der Beklagten, einen neuen Gesamtbescheid zu erlassen und dabei für den Ersatzeinheitswert des Betriebsvermögens der Spirituosenerzeugung eine verarbeitete Spritmenge von 50.620 l im Kalenderjahr 1940 zugrunde zu legen.
In den Entscheidungsgründen des Urteils heißt es, es sei die allein zu entscheidende Streitfrage, ob der Ersatzeinheitswert in Übereinstimmung mit den Ausgleichsbehörden für das Stichjahr 1939 oder für das Stichjahr 1940 festgestellt werden müsse. Das Verwaltungsgericht könne sich der Ansicht der Behörde nicht anschließen, daß es auf die Verhältnisse des Stichjahres 1938/39 ankomme. § 11 Abs. 2 der 6. FeststellungsDV könne deshalb keine Anwendung finden, da zuverlässige Rückschlüsse auf die Verhältnisse des Gesamtjahres wegen der beim Erblasser der Kläger insoweit vorliegenden außergewöhnlichen Umstände nicht möglich seien. Die Ausgleichsbehörde werde daher bei der Feststellung des Ersatzeinheitswertes auf den 1. Januar 1941 von einer im Jahre 1940 bezogenen Spritmenge von 50.620 l auszugehen haben.
Gegen dieses Urteil richtet sich die von dem Bundesverwaltungsgericht zugelassene, von der Beteiligten eingelegte Revision. Sie rügt die mangelnde Spruchreife der Entscheidung des Verwaltungsgerichts und weist darauf hin, daß die von dem Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Spritverarbeitungsmenge von 50.620 l für das Jahr 1940 zu einem Ersatzeinheitswert von 111.354 RM geführt hätte. Dieses Ergebnis stimme weder mit der von dem Erblasser angegebenen Umsatz- und Beschäftigtenzahl überein, noch stehe es in Einklang mit den Grundsätzen der 6. FeststellungsDV, der 2. BAA-FeststellungsDV und den wesentlichen Gesichtspunkten des Bewertungsgesetzes. Darüber hinaus stehe das Vorgehen des Verwaltungsgerichts mit dem jetzigen Wortlaut der 2. BAA-FeststellungsDV nicht in Einklang, nach dem für die Durchführung des kennzahlähnlichen Verfahrens Richtlinien mit Hilfszahlen aufzustellen seien, die von dem Präsidenten des Bundesausgleichsamts genehmigt werden müßten.
Die Beteiligte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
die Sache unter Aufhebung des angegriffenen Urteils an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Die Kläger sind anwaltlich nicht vertreten.
II.
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht, ohne daß es auf die Verfahrens rügen ankommt.
Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht, wie von der Revision mit Recht gerügt wird, angenommen, daß sich der Schaden durch die Ersetzung der im Bescheid vom 25. September 1964 zugrunde gelegten Spritmenge durch die Spritmenge von 50.620 l errechnen lasse.
Die Kläger machen nach ihrem Erblasser einen Vertreibungsschaden an Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens geltend. Da der Einheitswert des Betriebes nicht bekannt ist, ist ein Ersatzeinheitswert nach den Vorschriften der 6. FeststellungsDV zu ermitteln. Der verlorene Betrieb fällt unter § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 6. FeststellungsDV, deshalb ist auf ihn § 9 a.a.O. anzuwenden. Da im vorliegenden Fall beweiskräftige Unterlagen nicht vorliegen, insbesondere die vom Erblasser überreichten Schreiben der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein vom 5. November 1954 und 31. Oktober 1963 keine beweiskräftigen Urkunden darstellen, da sie aus sich heraus das Reinvermögen oder sonstige maßgebliche Werte des verlorenen Betriebsvermögens nicht ersichtlich machen (vgl. Urteile vom 2. Juli 1964 - BVerwG III C 81.63 - [ZLA 1964, 327], vom 14. Dezember 1967 - BVerwG III C 124.66 - [ZLA 1968, 138] und Beschluß vom 2. April 1968 - BVerwG III CB 185.67 -), so ist nicht § 9 Abs. 1, sondern Abs. 2 Satz 1 anzuwenden und scheidet auch Satz 2 von § 9 Abs. 2 der 6. FeststellungsDV aus.
Für die in § 9 Abs. 2 Satz 1 a.a.O. vorgesehene Ermittlung des Ersatzeinheitswertes im Wege des betriebswirtschaftlichen Vergleichs oder durch Schätzung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen greift § 4 der 2. BAA-FeststellungsDV ein. Das dort in Nummer 1 vorgesehene Kennzahlverfahren kommt nicht in Betracht, weil die in § 5 Abs. 1 der 2. BAA-FeststeilungsDV genannten Kennzahlmerkmale nicht vorliegen. Deshalb ist nach § 4 Nr. 2 ein Gutachten des Vorortes nach § 7 der 2. BAA-FeststellungsDV einzuholen. Diese Vorschrift enthält nach der Neufassung vom 24. April 1967 zwei Möglichkeiten für die Ermittlung des Ersatzeinheitswertes: ein kennzahlähnliches Verfahren oder die Schätzung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen. Das kennzahlähnliche Verfahren geht der Schätzung vor, wie der Senat in seinem Urteil vom 3. Juli 1969 - BVerwG III C 108.67 - (BVerwGE 32 Nr. 54) des näheren ausgeführt hat.
Dabei hat das Verwaltungsgericht zu berücksichtigen, daß § 11 Abs. 3 Setz 1 der 6. FeststellungsDV in den Fällen des.§ 9 Abs. 2 Satz 1 dieser Verordnung anzuwenden ist (BVerwGE 24, 79 und Urteil vom 1. Juni 1967 - BVerwG III C 138.64 - [ZLA 1967, 271]). Danach kommt es nicht auf das Stichjahr 1939 oder 1940 an, wie das Verwaltungsgericht gemeint hat. Vielmehr ist auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor der Vertreibung, d.h. den 1. Januar 1945, abzustellen. Ist allerdings der Betrieb vorher stillgelegt worden, ist auf den 1. Januar des Jahres abzustellen, in dem der Betrieb zum Ruhen gelangt ist. Bisher sind Feststellungen darüber, ob und in welchem Umfang der Betrieb im Schadenszeitpunkt bestanden hat, insbesondere wie der Betrieb zugeschnitten war, noch nicht getroffen worden. Das wird vom Verwaltungsgericht nachzuholen sein. Auf Grund dieser Feststellungen ist sodann ein Gutachten des Vorortes einzuholen, das dabei vom Präsidenten des Bundesausgleichsamtes genehmigte Richtlinien mit Hilfszahlen anzuwenden hat; falls die verarbeitete Spritmenge von Bedeutung sein sollte, ist von der für den nach § 11 Abs. 3 der 6. FeststellungsDV maßgebenden Feststellungszeitpunkt erheblichen Spritmenge auszugehen. Auf Grund des Gutachtens hat dann das Verwaltungsgericht in eigener Erkenntnis einen Ersatzeinheitswert zu ermitteln. Daher rechtfertigt sich die Aufhebung und Zurückverweisung.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Vierhaus
Bundesrichter Dr. Dodenhoff ist durch Urlaub an der Unterzeichnung verhindert.
Dr. Sieveking
Türke
Sigulla