Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.10.1966, Az.: BVerwG III C 35.65
Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht; Feststellung eines Kriegssachschadens an Betriebsvermögen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.10.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 35.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 13982
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 11.11.1964 - AZ: 6 K 1301/62
Rechtsgrundlagen
- § 13 Abs. 1 Nr. 1 LAG
- § 13 Abs. 3 FG
- § 86 Abs. 1 VwGO
Fundstelle
- ZLA 1967, 24
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 1966
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Pakuscher und Türke
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts in Düsseldorf vom 11. November 1964 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der am ... 1897 geborene Kläger war Inhaber eines Installations-, Heizungs- und Rohrleitungsbauunternehmens in Düsseldorf. Er meldete diesen Betrieb - nach seinen Angaben aus politischen Gründen - Im Jahre 1934 ab. Von 1936 bis 1941 arbeitete er als Heizungsmonteur in abhängiger Stellung. Anschließend wurde er bis Kriegsende als Bauleiter dienstverpflichtet. Danach nahm er seinen Betrieb wieder auf. Er mußte ihn später wegen finanzieller Schwierigkeiten endgültig aufgeben. Das Finanzamt setzte den Einheitswert für dieses Unternehmen zum 21. Juni 1948 auf minus 4.700 DM fest.
Die von dem Kläger erhobenen Ansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz hat das Landgericht Düsseldorf durch ein rechtskräftiges Urteil vom 5. Oktober 1959 - 21 O (E) 54/56 - abgewiesen, weil er nicht politisch verfolgt worden sei.
Sein Antrag auf Feststellung von Kriegssachschäden an Betriebsvermögen hatte vor dem Ausgleichsamt und vor dem Beschwerdeausschuß keinen Erfolg. Auf seine Klage hat das Verwaltungsgericht in Düsseldorf durch ein am 11. November 1964 verkündetes Urteil die Behördenentscheidungen aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, einen Kriegssachschaden an Betriebsvermögen festzustellen. Es hat in den Entscheidungsgründen seines Urteils im wesentlichen ausgeführt: Der Betrieb des Klägers habe bei Schadenseintritt zwar stillgelegen, sei aber noch vorhanden gewesen. Die verlorenen Gegenstände hätten bis zur Stillegung des Betriebes im Laufe der Jahre 1933/34 zum Betriebsvermögen gehört und diesen Charakter unbeschadet der Stillegung des Betriebes behalten. Nach den glaubwürdigen Erklärungen des Klägers habe er den festen Willen gehabt, diesen oder einen gleichartigen Betrieb zu einem hinreichend bestimmten Zeitpunkt wieder zu eröffnen. Bei dieser Sachlage sei es unerheblich, daß der Betrieb lange geruht habe und daß der Kläger später als Arbeitnehmer beschäftigt worden sei. Die Beklagte habe daher die von dem Kläger begehrte Schadensfeststellung zu Unrecht abgelehnt. Wegen der weiterhin erforderlichen Feststellungen sei sie im Sinne des Urteilsausspruchs verpflichtet, auf den Antrag des Klägers unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die zugelassene Revision der Beteiligten, mit der sie die mangelnde Aufklärung des Sachverhalts hinsichtlich der politischen Verfolgung des Klägers während des Dritten Reichs rügt. Sie beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen. Er hält das Rechtsmittel für unbegründet und pflichtet dem Urteil des Verwaltungsgerichts bei.
Die Beklagte hat sich in dem Revisionsverfahren nicht geäußert.
II.
Die Revision führt zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.
Der Kläger macht einen Kriegssachschaden an Betriebsvermögen im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - und des § 13 Abs. 3 des Feststellungsgesetzes - FG - geltend.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt der Begriff "Betriebsvermögen" in dem § 13 Abs. 1 Nr. 1 LAG voraus, daß ein Gewerbebetrieb bestanden hat (vgl. Urteile vom 10. Mai 1961 - BVerwG IV C 153.59 - [Buchholz BVerwG 427.3, § 13 LAG Nr. 67] und vom 28. März 1963 - BVerwG III C 229.60 - [BVerwGE 16, 42 [BVerwG 28.03.1963 - III C 229/60]]). Bei einem stillgelegten Gewerbebetrieb ist "ruhendes" Betriebsvermögen nach § 13 Abs. 3 FG feststellungsfähig, wenn der Inhaber den Willen nicht aufgegeben hatte, den Betrieb in nicht allzu ferner Zukunft wiederaufzunehmen. Dieser Wille muß durch Erklärungen und Handlungen zum Ausdruck gebracht worden sein und es müssen sich Anhaltspunkte dafür feststellen lassen, daß dieser Wille in absehbarer Zeit hätte verwirklicht werden können (vgl. Urteile vom 25. Januar 1963 - BVerwG IV C 167.62 - [Buchholz BVerwG 427.2, § 15 FG Nr. 6 = ZLA 1963, 122 = RLA 1963, 266], 17. September 1964 - BVerwG III C 86.64 - [RLA 1964, 347 = ZLA 1964, 350] und vom 24. Juni 1965 - BVerwG III C 83.64 - [ZLA 1965, 332 = RLA 1965, 310]).
Da der Betrieb des Klägers im Zeitpunkt des Schadenseintritts ruhte, kommt es darauf an, ob dieses Ruhen vorübergehend war oder einer endgültigen Aufgabe des Betriebes gleichkam. Für die vorübergehende Dauer der Betriebseinstellung können auch politische Gründe sprechen. In diesem Fall müssen konkrete Verfolgungsmaßnahmen deshalb gegen den Kläger ergangen sein, weil ihn das damalige Regime für einen politischen Gegner hielt. Diese Maßnahmen müssen derart gewesen sein, daß dadurch die Fortführung des Betriebes unmöglich oder jedenfalls in unzumutbarer Weise erschwert wurde. Diese Voraussetzungen hat das angegriffene Urteil nicht festgestellt. Es verweist zwar am Ende seines Tatbestandes auf die uneidliche Vernehmung des Klägers als Partei; sie wird aber in den Entscheidungsgründen des Urteils nicht gewürdigt.
Insbesondere reichen aber auch die Erklärungen des Klägers vor dem Verwaltungsgericht nicht aus, um ihn etwa stillschweigend als politisch Verfolgten anzusehen, wie es das Verwaltungsgericht getan hat. Dabei hat es naheliegende Erwägungen unterlassen. Es hat nicht berücksichtigt, daß der Kläger keine Meisterprüfung abgelegt und seinen Betrieb bereits zu Beginn der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft trotz der damals einsetzenden wirtschaftlichen Scheinblüte stillgelegt hatte. Ferner hat das Verwaltungsgericht unberücksichtigt gelassen, daß es dem Kläger auch nach dem Ende des Dritten Reichs nicht gelungen ist, im Zuge des allgemeinen wirtschaftlichen Aufbaus Fuß zu fassen. Es ist unter diesen Umständen durchaus möglich, daß politische Gründe die Stillegung seines Betriebes in den Jahren 1933/34 nicht beeinflußt haben, sondern daß ein Mangel an persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten zu der Stillegung führte (vgl. Urteil des Senats vom 24. Juni 1965 a.a.O.). Die Mitgliedschaft des Klägers in der SPD und der verweigerte Reisepaß würden demgegenüber allein nicht ausreichen, um ihn als politisch Verfolgten anzusehen. Unter diesen Umständen beruht das angegriffene Urteil auf einer von der Beteiligten gerügten mangelhaften Beweiswürdigung und demzufolge einer unzureichenden Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO). Es war daher aufzuheben, da es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 144 Abs. 4 VwGO).
In dem erneuten Verfahren wird das Verwaltungsgericht dem Kläger aufzugeben haben, seinen beruflichen Werdegang, die behauptete politische Verfolgung und die Umstände der Stillegung seines Betriebes in den Jahren 1933/34 unter Beweisantritt im einzelnen darzulegen. Es wird unabhängig davon bei den zuständigen Fachverbänden und Innungen Auskünfte darüber einzuholen haben, ob der Betrieb des Klägers als selbständiges Unternehmen bekannt bzw. eingetragen war und ob die Stillegung politische Gründe hatte oder in Wahrheit einer Schließung des Betriebes etwa deswegen gleichkam, weil der Kläger nicht die Meisterprüfung abgelegt hatte. Schließlich wird das Verwaltungsgericht festzustellen haben, ob der Kläger dauernd - also nicht nur bei der Stillegung seines Betriebes im Jahre 1934 - den erkennbaren Willen hatte, seinen Betrieb nach dem Ende des Dritten Reichs wiederaufzunehmen. Erst wenn sich diese tatsächlichen Grundlagen zugunsten des Klägers aufklären lassen, wobei ein Mangel der Aufklärbarkeit zu seinen Lasten geht, kommt eine Schadensfeststellung im Sinne der von dem Verwaltungsgericht wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Betracht.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Pakuscher
Türke