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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.03.1990, Az.: VI ZR 246/89

Pferdestall; Autobahnnähe; Verkehrssicherungspflicht; Ländliche Gegend; Schlüsselverwahrung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.03.1990
Aktenzeichen
VI ZR 246/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 13824
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DAR 1990, 265-267 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1990, 1099 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1990, 789-791 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZV 1990, 305-306 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1990, 796-798 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Ein Pferdestall, der nahe bei einer Autobahn liegt, muß auch dann durch ein Schloß gesichert sein wenn sich der Stall in einer ländlichen Gegend, aber innerhalb eines dicht besiedelten Gebiets befindet.

2. Über die Pflicht zur Verwahrung des Schlüssels für ein solches Schloß.

Tatbestand:

1

I. Der Ehemann der Klägerin ist am 6. September 1985 mit seinem PKW nachts gegen 2.45 Uhr im Bereich der Stadt B. auf der Bundesautobahn A 430, und zwar auf dem für ihn linken Fahrstreifen, mit einem Pferd zusammengestoßen. Dadurch wurde der Pkw nach rechts gegen eine Böschung geschleudert. Bei dem Unfall wurde der Ehemann der Klägerin so schwer verletzt, daß er noch an der Unfallstelle verstarb.

2

Die Klägerin verlangt als Alleinerbin ihres Mannes von beiden Beklagten als Gesamtschuldner Schadensersatz in Höhe von 10.867,70 DM.

3

Das Pferd war neben zwei anderen Pferden in einem hölzernen Stall untergebracht, den der Zweitbeklagte auf einem Pachtgrundstück etwa 200 m von der Autobahn entfernt innerhalb einer eingezäunten Koppel errichtet hatte. In etwa 50 m Entfernung von dem Stall stehen zwei größere Häuser. Das Gelände fällt zur Autobahn hin ab. Die Tür des Stalles, in , welchem die Pferde untergebracht waren, war mit einem Vorhängeschloß verschließbar, dessen Schlüssel in einem der beiden neben der Stalltüre an die Außenwand genagelten Holzschuhe aufbewahrt wurde. Die Koppel war durch ein Gatter eingezäunt und durch ein hölzernes Tor zu betreten, welches mit einem durch ein Vorhängeschloß gesicherten Riegel verschlossen werden konnte. Dieser Riegel war zur Unfallzeit mit einem abgeschlossenen Vorhängeschloß gesichert; er reichte aber nicht bis in die dafür vorgesehene eiserne Schlaufe, so daß das Gattertor trotz des abgeschlossenen Vorhängeschlosses geöffnet werden konnte. Am Morgen nach dem Unfall waren die Stalltür und das Gattertor der Koppel geöffnet; Spuren von Gewaltanwendung waren nicht zu finden. Wer die Stalltür und das Gattertor geöffnet hat, ist unbekannt geblieben.

4

Alleineigentümerin des Pferdes war die damals 15 Jahre alte Tochter der Erstbeklagten; sie benutzte es zum Reiten, hatte auch dessen Betreuung übernommen und bestritt etwa die Hälfte der Kosten für dieses Pferd von ihrem Taschengeld und von Nebenverdiensten. Mindestens die Hälfte der Kosten brachte auch die Erstbeklagte auf.

5

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der (zugelassenen) Revision verfolgen die Beklagten ihre Klageabweisungsanträge weiter.

Entscheidungsgründe

6

I. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Pferdestall am Abend des 5. September 1985 ordnungsgemäß verschlossen war, am Morgen des 6. September 1985 aber das Vorhängeschloß zu der Tür des Stalles ebenso wie der dazugehörende Schlüssel auf dem Boden lag und die Stalltür unbeschädigt war. Es schließt daraus, daß unbefugte Dritte die Stalltür und das Gattertor geöffnet haben. Die Koppel sei ohne weiteres zu betreten gewesen, da der durch ein Schloß gesicherte Riegel schon längere Zeit vor dem Unfall defekt gewesen sei und seinen Zweck nicht mehr erfüllt habe.

7

Das Berufungsgericht betrachtet die Erstbeklagte als Halterin des Pferdes, da diese nach seiner Überzeugung die Verantwortung für das Pferd behalten wollte. Deshalb hält es die Erstbeklagte bereits nach § 833 Satz 1 BGB der Klägerin gegenüber für schadensersatzpflichtig.

8

Der Zweitbeklagte haftet nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht als Tierhalter oder als Tierhüter, sondern nach § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, da er die Verantwortung für den verkehrssicheren Zustand der Stalltür und des Gattertores sowie die Aufbewahrung des Schlüssels gehabt habe, er den hohen Anforderungen an seine diesbezüglichen Pflichten - auch im Hinblick auf Eingriffe Dritter - aber nicht genügt habe. Es habe nahe gelegen, daß auch ein Unbefugter, der die Stalltüre öffnen wollte, zuerst in den Holzschuhen nach dem Schlüssel suchen werde, zumal diesem Aufbewahrungsort nicht etwa mit Blumen ein Schmuckcharakter verliehen worden sei.

9

Die Erstbeklagte haftet nach Auffassung des Berufungsgerichts ebenfalls wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, weil sie ihre Kontroll- und Überwachungspflicht in bezug auf die sichere Unterbringung des Pferdes nicht erfüllt habe.

10

II. Das Berufungsurteil hält gegenüber den Rügen der beiden Revisionen einer rechtlichen Nachprüfung stand.

11

1. Haftung des Zweitbeklagten

12

Die Revision des Zweitbeklagten wendet sich ohne Erfolg dagegen, daß das Berufungsgericht seine Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB gegenüber der Klägerin bejaht hat.

13

a) Rechtsfehlerfrei weist das Berufungsgericht zunächst darauf hin, daß, wie es auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entspricht, derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft oder andauern läßt, alle nach Lage der Verhältnisse notwendigen Vorkehrungen zum Schutze Dritter treffen muß. Es können sogar Maßnahmen zum Schutz vor Manipulationen Unbefugter an den Sicherheitsvorkehrungen notwendig werden. Unterläßt der Verkehrssicherungspflichtige dies und wird der Dritte dadurch in seinen durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsgütern verletzt, dann kann er ihm wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht schadensersatzpflichtig werden.

14

b) Wie der erkennende Senat wiederholt betont hat, muß allerdings nicht jeder abstrakten Gefahr durch vorbeugende Maßnahmen begegnet werden (vgl. Senatsurteile vom 25. April 1978 - VI ZR 194/74 - Abenteuerspielplatz - VersR 1978, 739 und vom 29. Januar 1980 - VI ZR 11/79 - Schwimmbad - VersR 1980, 863), zumal auch Sicherungen von absoluter Wirksamkeit kaum möglich oder angängig sind (Senatsurteil vom 9. Juni 1959 - VI ZR 132/58 - VersR 1959, 759). Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit ergibt, daß Rechtsgüter anderer verletzt werden können. Deshalb muß nicht gegen alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden.

15

aa) Wie das Berufungsgericht aber zutreffend erkennt, hat der erkennende Senat in den im Berufungsurteil erwähnten Entscheidungen eine Sicherung von Weidetoren durch ein Schloß für erforderlich gehalten, wenn die naheliegende Gefahr bestand, daß unbefugte Dritte das Tor öffnen und nicht wieder ordnungsgemäß verschließen, so daß die Tiere auf eine nahe gelegene Straße laufen und dort den Verkehr gefährden können (vgl. Senatsurteile vom 9. Juni 1959 - VI ZR 132/58 - aaO; vom 11. Februar 1964 - VI ZR 247/62 - VersR 1964, 595, 596; vom 30. November 1965 - VI ZR 3/64 - VersR 1966, 186, 187; vom 3. Mai 1966 - VI ZR 216/64 - VersR 1966, 758, 759; vom 27. Juni 1967 - VI ZR 13/66 - VersR 1967, 906, 907 und vom 14. Juni 1976 - VI ZR 212/75 - VersR 1976, 1086, 1087). Insoweit müssen zur Sicherung der unbeaufsichtigten Tiere auf der Weide im freien Gelände wegen der großen Gefahr schwerer Unfälle hohe Anforderungen gestellt werden. Dies gilt in besonderem Maße auch für die Nachtzeit, da nachts vor allem bei Tieren Geräusche und Lichtsignale Reaktionen und Schreckzustände auslösen können, die unter gleichen Umständen während des Tages nicht auftreten (Senatsurteile vom 11. Januar 1956 - VI ZR 296/54 - VersR 1956, 127, 128 und vom 30. November 1965 - VI ZR 3/64 - aaO).

16

bb) Im Streitfalle ging zwar, worauf die Revision hinweist, für die Autobahnbenutzer keine Gefahr von Pferden aus, die sich unbeaufsichtigt auf einer nicht ordnungsgemäß gesicherten Weide befunden haben. Das Pferd, das den tödlichen Unfall des Ehemanns der Klägerin verursacht hat, war vielmehr in einem verschlossenen Stall untergebracht.

17

Das Berufungsgericht hat aber nach Auffassung des erkennenden Senats die die Grundsätze der vorerwähnten Senatsentscheidungen mit Recht auch auf den Streitfall angewendet.

18

Die Anforderungen an die Sicherung eines Stalles, in dem sich Pferde befinden und der nur 200 m von einer vielbefahrenen Autobahn entfernt liegt, dürfen nicht geringer sein als bei einer Weide, wenn die an den Stall angrenzende Weide - wie im Streitfall - nicht ausreichend gegen ein Entweichen der Tiere gesichert ist. Art und Ausmaß der gegen ein Entlaufen von Großtieren zu fordernden Sicherungsmaßnahmen richten sich vor allem nach der von einem entlaufenen Tier ausgehenden Gefahr. In den Entscheidungen, in denen eine zusätzliche Sicherung der Weidetore durch ein Schloß verlangt wurde, ist zwar gelegentlich darauf abgestellt worden, es sei schon häufig vorgekommen, daß Unbefugte die Weide überquert und dabei das von ihnen geöffnete Tor offenstehen ließen (Senatsurteile vom 11. Februar 1964 und vom 30. November 1965, aaO), bzw. es habe nicht ferngelegen, daß sich bei einem starken Besucherverkehr in der Nähe der Weide Unbefugte an dem Weidetor zu schaffen machten (Senatsurteil vom 27. Juni 1967, aaO). Eine solche Gefahr bestand, wie der Revision zuzugeben ist, bei dem Stall des Zweitbeklagten nicht, da Passanten zur Fortsetzung ihres Weges nicht in die Lage kamen, den Stall zu betreten. Ein Stall kann aber andere Personen anlocken, z.B. solche, die die darin untergebrachten Tiere aus der Nähe sehen, streicheln oder füttern wollen, oder in dem Stall einen Schutz vor Regen oder eine Unterkunft für die Nacht suchen.

19

Im Streitfall lag es zwar vielleicht nicht besonders nahe, daß Unbefugte aus diesen Gründen oder sogar absichtlich, um die Pferde zu befreien, die Stalltüre öffneten, zumal von der Autobahn, wie die Revision geltend macht, kaum Besucher zu dem Stall kommen konnten. Es lag andererseits aber auch nicht ganz fern, daß so etwas geschah. In diesem Zusammenhang konnte das Berufungsgericht ohne weiteres darauf abstellen, daß der Stall im dichtbesiedelten Ruhrgebiet liegt, wo immer mit Ausflugsverkehr und auch mit Wanderern selbst an etwas abseits gelegenen Stellen zu rechnen war. Typischen Gefahrensituationen muß aber, auch wenn sie selten eintreten, vom Verkehrssicherungspflichtigen begegnet werden (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 17. Oktober 1989 - VI ZR 258/88 - Pferdebox - VersR 1989, 1301 m.w.N.), zumal wenn, wie hier, mit ihnen schwere Schadensfolgen verbunden und Sicherungen unschwer möglich sind.

20

cc) Das Berufungsgericht überspannt schließlich nach Meinung des Senats auch nicht die Anforderungen an die Sicherungspflicht, wenn es von dem Zweitbeklagten zusätzlich zu der Verwahrung der Pferde in einem abgeschlossenen Stall noch verlangt, dafür Sorge zu tragen, daß der Schlüssel für das Schloß, mit dem der Stall verschlossen wurde, nicht an einem an der Außenwand des Stalles angebrachten Holzschuh aufbewahrt wird. Es ist entgegen der Ansicht der Revision nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht davon ausgeht, für Unbefugte, welche die Stalltüre öffnen wollten, habe es recht nahe gelegen, in den Holzschuhen den Schlüssel zu suchen.

21

Das Berufungsgericht konnte deshalb rechtsfehlerfrei annehmen, daß der Beklagte, der die Aufbewahrung des Schlüssels in den Holzschuhen angeregt hat, damit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzte (§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB) und daß er die Gefährlichkeit der Aufbewahrung des Schlüssels erkennen konnte.

22

2. Haftung der Erstbeklagten

23

a) Rechtlich nicht zu beanstanden ist es auch, wenn das Berufungsgericht davon ausgeht, daß die Erstbeklagte Halterin des Pferdes war.

24

aa) Allein aus dem Umstand, daß das Pferd im Eigentum ihrer minderjährigen Tochter stand, ergibt sich nicht deren Haltereigenschaft. Das Eigentum mag zwar, wie die Revision geltend macht, ein gewichtiges Indiz für die Haltereigenschaft sein, vor allem dann, wenn der Eigentümer - wie im Streitfall - ausschließlich das Tier für eigene Zwecke nutzt. Auch können Minderjährige, worauf das Berufungsgericht hinweist, Tierhalter sein. Entscheidend ist jedoch darauf abzustellen, wer als "Unternehmer" des mit der Tierhaltung verbundenen Gefahrenbereiches anzusehen ist (Senatsurteil vom 19. Januar 1988 - VI ZR 188/87 - VersR 1988, 609, 610 m.w.N.). Wenn das Berufungsgericht aufgrund der von ihm getroffenen Feststellung, daß die Erstbeklagte mindestens die Hälfte der mit der Tierhaltung verbundenen Kosten getragen hat und aufgrund der Angabe der Erstbeklagten, sie habe ihrer bei der Anschaffung des Pferdes 13-jährigen und zur Unfallzeit erst 15-jährigen Tochter die Verantwortung für das Tier nicht überlassen können, zu der Überzeugung gelangt ist, dies sei im Streitfalle die Erstbeklagte gewesen, so ist dagegen aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.

25

bb) Die Tierhaltereigenschaft der Erstbeklagten ging auch nicht dadurch verloren, daß das Pferd in dem Stall des Zweitbeklagten untergestellt war (vgl. Senatsurteil vom 19. Januar 1988 - VI ZR 188/87 - aaO; OLG Saarbrücken, VersR 1988, 752 [OLG Saarbrücken 17.02.1988 - 1 U 31/86]).

26

b) Das Berufungsgericht mußte entgegen der Auffassung der Revision auch nicht zu dem Ergebnis gelangen, der Unfall sei nicht "durch ein Tier" im Sinne des § 833 BGB verursacht worden.

27

Die Gefährdungshaftung des § 833 Satz 1 BGB setzt voraus, daß sich eine "spezifische" oder "typische" Tiergefahr verwirklicht hat, die sich in einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbständigen Verhalten äußert (BGHZ 67, 129, 130; Senatsurteil vom 12. Januar 1982 - VI ZR 188/80 - VersR 1982, 366, 367).

28

Diese Voraussetzung wäre, wie auch die Revision ersichtlich nicht in Zweifel zieht, erfüllt, wenn das Pferd, nachdem der Stall geöffnet war, aus eigenem Antrieb auf die Autobahn gelaufen wäre. Denn es entspricht der tierischen Natur, daß Pferde, wenn sie in Freiheit gelassen werden, auch die Koppel verlassen, das Weite suchen und dabei den Verkehr auf einer Autostraße erheblich gefährden können (Senatsurteil vom 9. Juni 1959 - VI ZR 132/58 - aaO). Allerdings hat das Berufungsgericht die Möglichkeit nicht ausschließen können, daß das Pferd von unbekannten Dritten auf die Autobahn gejagt worden ist. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats verwirklicht sich die spezifische Tiergefahr u.a. dann nicht, wenn ein Tier so sehr der Wirkung durch äußere Kräfte ausgesetzt ist, daß ihm keine andere Möglichkeit als die des schädigenden Verhaltens blieb (zuletzt Senatsurteil vom 31. Januar 1978 - VI ZR 7/77 - VersR 1978, 515 re. Sp. a. E.; vgl. auch Weber in LM § 833 BGB Nr. 9). Ein solcher Fall würde aber nicht vorliegen, wenn die unbekannten Dritten das Pferd nur aus dem Stall geholt und weggetrieben hätten. Wäre es dann durch die nächtliche Störung in Panik versetzt worden und auf die Autobahn gelaufen, dann hätte es sich ebenfalls nur seiner tierischen Natur entsprechend verhalten. Es war nicht durch menschliche Einwirkung gezwungen, sich nur in eine bestimmte Richtung zu bewegen.

29

Wollte die Erstbeklagte letzteres behaupten, so würde die Beweislast dafür, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, der Erstbeklagten als Tierhalterin obliegen (vgl. BGHZ 39, 103, 109). Allerdings hat der Kläger grundsätzlich auch bei der Tierhalterhaftung die tatsächlichen Voraussetzungen für seinen Anspruch zu beweisen. Hierzu gehört im allgemeinen auch der Beweis, daß der Schaden auf die tierische Natur zurückzuführen ist (Senatsurteil vom 11. Januar 1956 - VI ZR 296/54 - aaO). Deshalb muß auch ein Reiter, der Schadensersatzansprüche gegen den Tierhalter geltend macht, den Beweis für seine Behauptung erbringen, das Pferd habe nicht seinen Anweisungen gefolgt und sei "durchgegangen" (OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. Januar 1980, bestätigt durch Senatsbeschluß vom 28. Oktober 198 - VI ZR 33/80 - VersR 1981, 82, 83). Anders ist es jedoch, wenn sich der Tierhalter darauf beruft, ein Dritter habe das Tier in eine solche Zwangssituation versetzt, daß es sich nur in der den Schaden verursachenden Weise verhalten konnte. Da der Tierhalter die mit der Tierhaltung verbundene Gefahrenquelle geschaffen hat, ist es gerechtfertigt, ihm in dieser Frage das Beweisrisiko aufzubürden (so zutreffend Baumgärtel, "25 Jahre Karlsruher Forum", Seite 85, 86).

30

c) Der erkennende Senat folgt dem Berufungsgericht. auch, wenn es eine Haftung der Erstbeklagten aus § 823 Abs. 1 BGB bejaht.

31

Als Tierhalterin war die Erstbeklagte, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, für die sichere Unterbringung des Pferdes verantwortlich. Sie durfte sich schon deshalb nicht auf den Zweitbeklagten verlassen, weil ihr bekannt sein mußte, wo der Schlüssel zu dem Stall aufbewahrt wurde, und weil auch für sie damit erkennbar war, daß keine ausreichende Sicherung dagegen getroffen war, daß Unbefugte den Stall öffnen und ein Pferd herauslassen konnten (vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 1964 - VI ZR 247/62 - aaO).

32

3. Abwägung

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Ohne Erfolg wenden sich die beiden Revisionen schließlich auch dagegen, daß das Berufungsgericht den Beklagten die volle Haftung auferlegt hat.

34

a) Rechtlich nicht zu beanstanden ist es, daß das Berufungsgericht den Beklagten den Einwand des Mitverschuldens versagt hat.

35

Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen Sch. über die Verletzungen des Pferdes und die Schäden an dem Pkw durfte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß das Pferd möglicherweise nicht bereits auf der Fahrbahn stand, als sich der Ehemann der Klägerin mit seinem Pkw näherte, sondern erst in diesem Zeitpunkt von links auf die Fahrbahn lief, und daß der Ehemann der Klägerin nicht mehr rechtzeitig abbremsen konnte, da sein Fernlicht nur eine maximale Reichweite von 50 m hatte. Die hiergegen gerichteten Verfahrensrügen der Revision sind schon deshalb unbegründet, weil sich die vom Berufungsgericht verwerteten Angaben des Sachverständigen aus den Unterlagen ergeben, welche der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vorgelegt und dem Gericht überlassen hat. Auf den Inhalt des Berichterstattervermerks kam es hierfür nicht an.

36

b) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Abwägung hält ebenfalls den Angriffen der Revision stand. Die Abwägung nach § 17 StVG ist grundsätzlich Tatfrage und mit der Revision nur begrenzt angreifbar. Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrundeliegen und ob der Tatrichter dabei alle Umstände vollständig und richtig berücksichtigt hat (vgl. z.B. Senatsurteil vom 8. Dezember 1987 - VI ZR 82/87 - VersR 1988, 412, 413 m.w.N.).

37

Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs deshalb nicht ins Gewicht fällt, weil die Tiergefahr durch ein Verschulden der Erst- und des Zweitbeklagten erhöht gewesen sei, ist rechtlich nichts zu erinnern.

38

III. Bei dieser Sachlage mußten die Revisionen der beiden Beklagten zurückgewiesen werden.