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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.12.1987, Az.: VI ZR 82/87

Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht bei Liegenbleiben eines Kraftfahrzeuges während der Dunkelheit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.12.1987
Aktenzeichen
VI ZR 82/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 13179
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 13.02.1987
LG Karlsruhe

Fundstellen

  • MDR 1988, 398 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1988, 406-407 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1988, 412-413 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Guido B., F.straße ..., O.

Prozessgegner

1. Kfz-Mechaniker Karl-Heinz L., Ha.straße ..., K. G.

2. M. Feuerversicherungs AG,
vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Dr. Reinhard B. Kr. Straße ..., Han.

Amtlicher Leitsatz

Zu den Anforderungen an die Sicherung eines in der Dunkelheit auf der Straße liegengebliebenen Kraftfahrzeugs.

In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 1987
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen
und die Richter Dr. Macke, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. Birkmann
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13. Februar 1987 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagten aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 15. Februar 1984 kurz vor 7.00 Uhr auf der Landstraße 554 von F. nach O. ereignet hat. Der Kläger ist damals mit seinem Leichtkraftrad auf den liegengebliebenen, rechts am Rand seiner Fahrbahn abgestellten Klein-Lkw des Erstbeklagten aufgefahren. Zum Unfallzeitpunkt war weder die rückwärtige Beleuchtung noch das Warnblinklicht des Lkw in Betrieb; Warnzeichen waren ebenfalls nicht aufgestellt. Der Kläger erlitt schwere Beinverletzungen.

2

Mit der Klage erstrebt der Kläger die Verurteilung des Erstbeklagten und des zweitbeklagten Haftpflichtversicherers zum Ersatz von Sachschäden und zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes auf der Grundlage einer Haftung der Beklagten zu 2/3.

3

Das Landgericht ist unter Annahme eines Mitverschuldens des Klägers an dem Unfall von 60 % von einer Verschuldenshaftung der Beklagten im Umfang von 40 % ausgegangen. Auf dieser Grundlage hat es unter Abweisung der weitergehenden Klage dem Kläger 40 % der bezifferten Sachschäden sowie - für die Zeit bis zum 12. Mai 1986 - ein Schmerzensgeld von 12.000,- DM zugesprochen und die Beklagten für verpflichtet erklärt, dem Kläger alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers von 60 % - im Rahmen der vertraglich vereinbarten Deckungssumme - zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.

4

Gegen das Urteil haben sowohl der Kläger wie auch die Beklagten Berufung eingelegt. Mit dem Rechtsmittel hat der Kläger seine Klageanträge auf der Grundlage einer Haftung der Beklagten zu 2/3 weiterverfolgt, bei dem unbezifferten Schmerzensgeldantrag beschränkt auf einen Zeitraum bis zum 23. Januar 1987. Die Beklagten haben weiter Klageabweisung beantragt.

5

Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten als unbegründet zurückgewiesen und dem Kläger - unter Zurückweisung der Berufung im übrigen und unter Beibehaltung der landgerichtlichen Quotierung 40 % zu 60 % - ein Schmerzensgeld von 18.000,- DM für die Zeit bis zum 23. Januar 1987 zugesprochen. Ferner hat es klargestellt, daß nur die Ersatzpflicht der Zweitbeklagten auf die vertraglich vereinbarte Deckungssumme beschränkt ist.

6

Mit der Revision erstrebt der Kläger weiterhin die Verurteilung der Beklagten auf der Grundlage ihrer Haftung zu 2/3.

Entscheidungsgründe

7

I.

Das Berufungsgericht geht von einer schuldhaften Verursachung des Verkehrsunfalls durch den Erstbeklagten aus. Er habe gegen § 15 StVO verstoßen, weil er es unterlassen habe, in ausreichender Entfernung zu dem liegengebliebenen Fahrzeug Warnzeichen aufzustellen. Nicht bewiesen sei hingegen ein Verschulden des Erstbeklagten daran, daß das Warnblinklicht im Unfallzeitpunkt nicht in Betrieb gewesen sei. Für die Behauptung des Klägers, das Warnblinklicht sei zu diesem Zeitpunkt nicht eingeschaltet gewesen, sei dieser beweisfällig geblieben. Ferner könne dem Erstbeklagten nicht vorgeworfen werden, das Fahrzeug nicht weit genug rechts abgestellt oder nicht bis zum Ende der Leitplanke auf den dort befindlichen Grünstreifen transportiert zu haben.

8

Als Mitverschulden lastet das Berufungsgericht dem Kläger an, gegen die Vorschrift des § 3 Abs. 1 StVO verstoßen zu haben. Entweder sei der Kläger unaufmerksam gewesen oder aber schneller gefahren, als es die Sichtverhältnisse erlaubt hätten. Dies falle bei der Abwägung der Verursachungsanteile besonders schwerwiegend ins Gewicht.

9

II.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision nicht durchweg stand.

10

1.

Zutreffend ist das Berufungsgericht - wie schon zuvor das Landgericht - von einer schuldhaften Verursachung des Unfalls durch den Erstbeklagten ausgegangen, weil er keine ausreichenden Maßnahmen getroffen hat, um den Verkehr rechtzeitig vor seinem liegengebliebenen Lkw zu warnen, obwohl das Fahrzeug nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei den damals herrschenden Sichtverhältnissen unbeleuchtet nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis zu erkennen war, so daß der Kläger, weil er es zu spät erkannt hat, aufgefahren ist.

11

Zu Recht wirft das Berufungsgericht aber auch dem Kläger ein Mitverschulden an dem Unfall vor. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Feststellung, der Kläger sei entweder zu schnell oder unaufmerksam gefahren. Das Berufungsgericht konnte dies ohne Verfahrensverstoß bereits aus der Tatsache seines Auffahrens schließen (vgl. Senatsurteile vom 23. Juni 1987 - VI ZR 188/86 = DAR 1987, 325 und vom 17. November 1964 - VI ZR 188/63 = VersR 1965, 88). Zwar ist es richtig, daß der Verkehrsteilnehmer seine Geschwindigkeit nicht auch auf solche Hindernisse einzurichten hat, die wegen der Beschaffenheit ungewöhnlich schwer erkennbar sind. Fehl geht jedoch die Annahme der Revision, das gelte auch für einen liegengebliebenen, nicht ausreichend beleuchteten Lkw, wenigstens dann nicht, wenn auf ihn nicht einmal durch Warnzeichen hingewiesen sei und wenn er fast die gesamte rechte Fahrbahn einnehme. Der Senat hat wiederholt betont, daß der Kraftfahrer bei Dunkelheit seine Geschwindigkeit auch auf unbeleuchtete Hindernisse, insbesondere unbeleuchtet auf der Fahrbahn befindliche Fahrzeuge einzurichten hat (vgl. Senatsurteile vom 23. Juni 1987 a.a.O. und vom 15. Mai 1984 - VI ZR 161/82 = VersR 1984, 741, 742 m.w.N.). Anderes kann nur unter ganz besonderen Verhältnissen für auf der Fahrbahn befindliche Gegenstände gelten, deren Erkennbarkeit in atypischer Weise besonders erschwert ist (vgl. Senatsurteil vom 27. Juni 1972 - VI ZR 184/71 = VersR 1972, 1067, 1068). Das trifft jedoch nicht für auf der Straße unbeleuchtet abgestellte Kraftfahrzeuge zu, nicht einmal für einen liegengebliebenen unbeleuchteten Panzer, der wegen seiner Tarnfarbe schwer zu erkennen ist (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 1987 aaO). Insoweit beruft sich die Revision ohne Erfolg auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. K., nach dem der Lkw wegen der Art der Lackierung für den herannahenden Verkehr unter den damals gegebenen Verhältnissen äußerst schwer zu erkennen war. Auch auf Hindernisse dieser Art muß der Kraftfahrer eingestellt sein (vgl. Senatsurteil vom 17. November 1964 aaO).

12

2.

Mit Erfolg rügt die Revision jedoch, daß das Berufungsgericht die Verursachungsanteile bei der Abwägung nach § 17 StVG rechtsfehlerhaft bewertet hat.

13

Zwar ist die Abwägung nach § 17 StVG grundsätzlich Tatfrage und mit der Revision nur begrenzt angreifbar. Das Revisionsgericht kann jedoch nachprüfen, ob der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde liegen und ob der Tatrichter dabei alle Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und nicht gegen Denk- und Erfahrungssätze verstoßen hat (vgl. Senatsurteil vom 17. November 1964 aaO; BGH, Urteil vom 30. September 1982 - III ZR 110/81 = NJW 1983, 622, 623).

14

a)

Nach § 15 StVO ist an einem Pkw oder Lkw, wenn das Fahrzeug an einer Stelle liegenbleibt, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann, sofort Warnblinklicht einzuschalten. Zwar hat das Berufungsgericht, weil der Kläger für das Gegenteil beweisfällig geblieben ist, ohne Rechtsfehler zu dessen Lasten unterstellt, der Erstbeklagte habe das Warnblinklicht eingeschaltet, nachdem er das Fahrzeug am Fahrbahnrand abgestellt habe. Hiergegen erhebt die Revision auch keinen Einwand. Zu Recht verweist sie aber darauf, daß dies den Erstbeklagten nicht notwendig von der zusätzlichen Gefährdung des Verkehrs durch den - unstreitigen - Ausfall des Warnblinklichts zum Unfallzeitpunkt entlastet, dann nämlich nicht, wenn er mit dem Ausfall des Warnblinklichts noch vor Abtransport des Fahrzeugs rechnen mußte. Ob dem Erstbeklagten vorzuwerfen ist, dies nicht bedacht zu haben, ist vom Berufungsgericht bisher nicht geprüft worden. Revisionsmäßig kann das nicht ausgeschlossen werden.

15

aa)

Der Erstbeklagte hat sein Fahrzeug mit Hilfe des Anlassers an den rechten Fahrbahnrand gebracht und unter teilweiser Ausnutzung des Grünstreifens so abgestellt, daß es noch ca. 1,7 m in die dort 10,6 m breite Fahrbahn hineinragte. Er hatte alsdann sein Fahrzeug verlassen, um sich zu seiner Arbeitsstelle zu begeben; als es etwa 30 Minuten später zu dem Auffahrunfall kam, war er noch nicht wieder zu seinem Fahrzeug zurückgekehrt. Unter den gegebenen Umständen ist nicht auszuschließen, daß er die gemäß § 276 BGB im Verkehr zu beachtende Sorgfalt verletzt hat, wenn er sich darauf verließ, das Warnblinklicht werde während seiner Abwesenheit in Betrieb bleiben. Selbst dem Laien ist bekannt, daß wiederholtes Starten die Batterie stark bis hin zum völligen Verbrauch der gespeicherten elektrischen Energie belasten kann; um so mehr mußte der Erstbeklagte als Kfz-Mechaniker eine solche Möglichkeit in Betracht ziehen. Der Erstbeklagte handelte daher fahrlässig, wenn er die Möglichkeit des Ausfalls des Warnblinklichts nicht in Betracht zog, es sei denn, daß besondere - von den Beklagten darzulegende und zu beweisende - Umstände vorgelegen haben, aus denen folgt, daß der Erstbeklagte auch - nachdem er den Lkw allein unter Verwendung der Energie aus der Startbatterie von der Fahrbahn an den Straßenrand gesteuert hatte - noch darauf vertrauen konnte, das Warnblinklicht werde für die Dauer seiner Abwesenheit bis zum Fortschaffen des Lkw in Funktion bleiben.

16

bb)

Eine solche - vom Berufungsgericht bisher nicht geprüfte - vom Erstbeklagten zu verantwortende Außerachtlassung der Möglichkeit, das Warnblinklicht könne ausfallen, würde allerdings entgegen der Ansicht der Revision nicht den Vorwurf gegen den Erstbeklagten führen, die von ihr genannten anderweiten Sicherungsmaßnahmen nicht ergriffen zu haben. Der dahingehende Vorwurf der Revision, der Erstbeklagte habe unter Verstoß gegen § 2 Abs. 1 StVO das Fahrzeug nicht weit genug rechts auf dem Seitenstreifen abgestellt, muß hier schon deshalb außer Betracht bleiben, weil der Kläger nicht dargetan hat, daß er, wenn das Fahrzeug - nach dem Vortrag des Klägers maximal 0,55 m - weiter nach rechts abgestellt worden wäre, mit seinem Motorrad nicht aufgefahren wäre. Auch kann dem Erstbeklagten nicht angelastet werden, das Fahrzeug nicht bis zum Ende der Leitplanke fortbewegt zu haben, um es dort ohne Inanspruchnahme der Fahrbahn auf dem Grünstreifen abzustellen. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe insoweit unberücksichtigt gelassen, daß der Erstbeklagte in der Lage gewesen sei, durch Betätigung des Anlassers das Fahrzeug bis an den Fahrbahnrand zu bewegen; deswegen sei es nicht einzusehen, weshalb der Erstbeklagte es nicht auch bis zum Ende der Leitplanke auf den Grünstreifen habe transportieren können. Zudem habe das Berufungsgericht nicht begründet, weshalb nicht die Inanspruchnahme Dritter für das Beiseiteschieben des liegengebliebenen Fahrzeugs in Betracht zu ziehen gewesen sei. So habe er den Arbeitskollegen, in dessen Fahrzeug er nach Verlassen des Lkw gestiegen sei, um Hilfe bitten können. Zu Recht hat das Berufungsgericht indes auch das unterlassene Beiseiteschaffen des Lkw auf den Grünstreifen dem Erstbeklagten nicht zum Vorwurf gemacht. Der Kläger hat nicht dargelegt, daß die Batterie des liegengebliebenen Lkw genügend Reserve besaß, um das Fahrzeug unter Betrieb mit dem Anlasser auch noch einige Meter weiter bis zum Ende der Leitplanke zu bewegen. Die Revision selbst wirft vielmehr dem Erstbeklagten vor, nicht bedacht zu haben, daß die Batterie nicht einmal so viel Energie mehr hatte, um für die Dauer seiner Abwesenheit bis zum Abtransport des Fahrzeugs das Warnblinklicht funktionsfähig zu halten. Die Inanspruchnahme Dritter für die Fortbewegung des Lkw scheidet schon deswegen aus, weil der Kläger nicht vorgetragen hat, daß hierzu bereite und geeignete Personen zur Verfügung standen. Zudem steht der allgemeinen Statuierung einer dahingehenden Verpflichtung entgegen, daß durch eine solche Maßnahme die Unfallgefahr im Bereich des liegengebliebenen Fahrzeugs noch erhöht werden kann. Das schließt nicht aus, daß unter besonderen Umständen der Abtransport unter Zuhilfenahme Dritter das zur Unfallverhütung gebotene Mittel sein kann. Das wäre der Fall, wenn geeignete Hilfe zur Verfügung stände und eine ausreichende Absicherung der Maßnahme möglich wäre. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist vom Kläger hier aber nicht dargetan worden.

17

cc)

Von Bedeutung ist der Vorwurf, der Erstbeklagte habe nicht bedacht, während seiner Abwesenheit von der späteren Unfallstelle könne die Warnblinklichtanlage ausfallen, jedoch für die Bewertung des unterlassenen Aufsteilens von Warnzeichen. In diesem Fall kam dem Aufstellen des Warndreiecks gesteigerte Bedeutung zu. Es wäre für den Verkehr die einzige auffällige Warnung vor dem liegengebliebenen Lkw gewesen. Deshalb gewänne - wenn dem Erstbeklagten vorzuwerfen ist, den Ausfall der Warnblinklichter nicht mit in die Überlegungen einbezogen zu haben - das schuldhafte Versäumnis beim - unstreitig - nicht aufgestellten Warndreieck zusätzliches Gewicht. Daß dem Berufungsgericht dies bei der Abwägung nach § 17 StVG bewußt gewesen ist, läßt sich seinen Ausführungen nicht entnehmen.

18

b)

Zu Recht rügt die Revision weiter Verfahrensfehler des Berufungsgerichts bei der Bewertung des Mitverschuldens des Klägers. Für das Ausmaß seines Mitverschuldens ist im Berufungsurteil mitentscheidend darauf abgestellt worden, daß der Kläger den liegengebliebenen Lkw schon aus größerer Entfernung im Lichte eines ihn überholenden Fahrzeugs habe sehen können. Dabei ist das Berufungsgericht den Bekundungen des Zeugen Y. gefolgt, der mit seinem Pkw hinter dem Kläger gefahren ist.

19

Das Berufungsgericht hat diese Feststellung getroffen, ohne sich mit den hiervon abweichenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. K. auseinanderzusetzen. Der Sachverständige hat die Richtigkeit der Angaben des Zeugen, aus einer Entfernung von ca. 200 m habe er sehen können, wie ein anderes Fahrzeug an dem liegengebliebenen Lkw vorbeigefahren sei, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. Dazu hat er ausgeführt, der liegengebliebene Lkw sei nach seiner Farbe, Beschriftung und wegen des im Hintergrund befindlichen Waldes in der Dunkelheit "extrem" schlecht erkennbar gewesen; aus einer Entfernung von 50 m sei das Fahrzeug von einer auf der Fahrbahn stehenden Person vor Einbruch der Dämmerung gegebenenfalls nicht wahrnehmbar gewesen, wenn die Beleuchtung nicht eingeschaltet gewesen sei. Das Berufungsgericht hätte seine Feststellungen zum Umfang des Mitverschuldens nicht auf die Bekundungen des Zeugen Y. gründen dürfen, ohne sich mit diesen Ausführungen des Sachverständigen auseinanderzusetzen. Darüber hinaus hatte der Kläger Beweis dafür angetreten, der Lkw sei erst auf einer Entfernung von 30 m erkennbar gewesen. Auch diesen Beweis hätte das Berufungsgericht erheben müssen.

20

3.

Das Berufungsurteil beruht auf den aufgezeigten Fehlern; es hebt für eine Abwägung zu Lasten des Klägers deutlich hervor, daß der Erstbeklagte den Ausfall des Warnblinklichts nicht zu vertreten habe und daß der Kläger das Fahrzeug des Erstbeklagten schon von weitem am Straßenrand habe liegen sehen können. Wegen der hierzu aufgezeigten Fehler war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das auch über die Kosten der Revision zu befinden haben wird. Es ist nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht bei Beachtung der vorstehenden Ausführungen zu einer für den Kläger gegenüber dem angegriffenen Urteil günstigeren Quotierung kommt.

Dr. Steffen
Dr. Macke
Dr. Lepa
Bischoff
Dr. Birkmann