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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.11.1965, Az.: VI ZR 3/64

Frage der ausreichenden Sicherung eines Tores für einen Weidegarten durch eine Drahtschlinge zur Sicherung gegen ein Entweichen eines Pferdes; Anforderungen an einen Entlastungsbeweis für einen Pferdehalter im Rahmen des § 833 BGB; Verhältnis der Tierhaftung und der Betriebsgefahr eines mit mäßiger Geschwindigkeit fahrenden Kraftfahrzeugs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.11.1965
Aktenzeichen
VI ZR 3/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 10495
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Schleswig - 22.10.1963

Fundstelle

  • VersR 1966, 186

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    An den Entlastungsbeweis des Pferdehalters sind in Anbetracht der beträchtlichen Gefahren, die ein frei umherlaufendes Pferd, gerade bei Dunkelheit, für den Verkehr auf einer Bundesstraße bedeutet, strenge Anforderungen zu stellen, wenn er das Tier in einem neben der Straße gelegenen Weidegarten zu verwahren pflegt. Um diese Pflicht zu wahren, ist das vom Weidegarten zur Straße führende Tor nicht nur gegen ein Öffnen durch die in der Umzäunung befindlichen Tiere, sondern nach Möglichkeit auch gegen Manipulationen von Unbefugten zu sichern.

  2. 2.

    Die Tierhaftung drängt die Betriebsgefahr eines mit mäßiger Geschwindigkeit fahrenden Kfz, dem bei Dunkelheit plötzlich ein frei umherlaufendes Pferd in die Fahrbahn springt, völlig zurück.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Hauß, Heinrich Meyer und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats der Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 22. Oktober 1963 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.

Tatbestand

1

Am 6. Oktober 1961 gegen 5 Uhr früh fuhr der Kläger mit seinem Mercedes-Lieferwagen (1,8 t) auf der Bundesstraße 205 von Rendsburg in Richtung Neumünster. Es war noch dunkel und neblig, die Sichtweite betrug etwa 100 m. Der Kläger hatte Abblendlicht eingeschaltet und fuhr mit einer Geschwindigkeit von 40 bis 60 km/h. In der Gemarkung Alten Kattbek in Höhe des Kilometersteins 26, 9 sprang plötzlich von rechts ein Pferd des Beklagten auf die Fahrbahn. Das Tier hatte in dem Weidegarten des Beklagten geweidet, der zu dessen an der Bundesstraße 205 liegenden Bauernhof gehört und an das Wohnhaus angrenzt. Die mit Kleinpflaster belebte und 8,50 m breite Fahrbahn verläuft hier fast gerade. Sie war in folge des herrschenden Nebels etwas feucht. Der Kläger konnte sein Fahrzeug nicht mehr bremsen und, obwohl er nach links auszuweichen versuchte, einen Zusammenstoß nicht vermeiden. Bei dem Aufprall des Pferdes auf den Wagen wurde dessen Vorderseite eingedrückt und die Windschutzscheibe zertrümmert. An dem Wagen entstand Totalschaden. Die neben dem Kläger sitzende Ehefrau K. erlitt schwere Verletzungen. Das Pferd lief noch auf die andere Straßenseite und verendete dort.

2

Der Kläger hat mit der Klage 7.200 DM nebst Zinsen als Ersatz des ihm durch den Unfall entstandenen Sach- schadens und Verdienstausfalls verlangt. Er hat geltend gemacht, der Beklagte habe das Pferd nicht mit der erforderlichen Sorgfalt verwahrt. Das Tor des Weidegartens, durch das das Tier entwichen sei, sei nicht ausreichend gesichert gewesen.

3

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und entgegnet, er habe das Tier ordnungsgemäß verwahrt. Am Abend vor dem Unfall habe er es in den Weidegarten gebracht und das Tor wie üblich mit einer Drahtschlinge verschlossen, die er über den Torpfosten und einen an der Hauswand befindlichen Pfahl gelegt habe. Das Tor sei durch die fest angelegte Drahtschlinge derart gesichert gewesen, daß das Pferd es nicht habe öffnen können. Es müsse von einem Unbefugten geöffnet worden sein. Hierfür könne er aber nicht haftbar gemacht werden. Der Kläger sei bei einer Fahrgeschwindigkeit von 60 km/h im Hinblick auf die nasse Fahrbahn und die Sichtbehinderung durch Nebel nicht in der Lage gewesen, seinen Verpflichtungen im Verkehr zu genügen. Bei geringerer Fahrgeschwindigkeit habe er den Unfall vor meiden können, zumindest wären die Unfallfolgen geringer gewesen.

4

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, seine Geschwindigkeit sei den Umständen nach nicht überhöht gewesen, jedenfalls für den Unfall nicht ursächlich geworden, weil ihm das Pferd plötzlich unmittelbar vor den Wagen gesprungen sei; der Unfall stelle für ihn ein unabwendbares Ereignis dar.

5

Das Landgericht hat die Ersatzpflicht des Beklagten in vollem Umfang bejaht. Es hat den Unfallschaden des Klägers auf 6.700 DM geschätzt und ihm diesen Betrag nebst 4 % Prozeßzinsen zugesprochen.

6

Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg.

7

Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Abweisungsantrag. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

8

I.

Das Berufungsgericht hält den dem Beklagten nach § 833 Satz 2 BGB offenstehenden Entlastungsbeweis, daß er das Pferd mit der erforderlichen Sorgfalt verwahrt habe, nicht für erbracht. Er läßt die Frage offen, ob im Hinblick auf die Lage des Weidegartens unmittelbar an einer Bundesstraße der Verschluß des Tores mittels einer Drahtschlinge, die über den Torpfosten und einen an der Hauswand befindlichen Pfahl gelegt war, als ausreichende Sicherung gegen ein Entweichen des Pferdes angesehen werden kann, Weil nach dem unbestrittenen Vorbringen des Klägers die Drahtschlinge unmittelbar nach dem Unfall trotz eifrigen Suchens nicht aufgefunden werden konnte, hält das Berufungsgericht die Möglichkeit nicht für ausgeräumt, daß es der Beklagte am Abend vor dem Unfall versehentlich unterlassen hat, das Tor überhaupt mit der Drahtschlinge zu sichern. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts läßt sich, da die Schlinge nicht mehr vorhanden und ihr Zustand daher nicht mehr feststellbar ist, auch nicht ausschließen, daß sie sich nicht in einem einwandfreien Zustand befand oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt an dem Tor befestigt worden war, so daß sie schon durch einen Druck oder Stoß des Pferdes gegen das Tor abspringen oder sich öffnen konnte.

9

Diese Würdigung wird von der Revision mit Verfahrensrügen angegriffen, die jedoch keinen Erfolg haben können. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe es nicht allein darauf abstellen dürfen, daß die Drahtschlinge nach dem Unfall nicht mehr gefunden werden konnte, es habe auch die Aussagen des Beklagten beim Ortstermin über die Beschaffenheit der Drahtschlinge sowie die Bekundungen mehrerer Zeugen berücksichtigen müssen, aus denen hervorgehe, daß das Tor sonst immer in der vom Beklagten angegebenen Weise verschlossen worden sei.

10

Die Rüge greift nicht durch. Hatte der Beklagte das Tor sonst auch immer durch eine Drahtschlinge in der von ihn angegebenen Weise gesichert, so wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß er dies am Abend vor dem Unfall versehentlich unterlassen oder beim Anlegen der Schlinge nicht die gleiche Sorgfalt wie sonst angewandt hat. Angesichts der beträchtlichen Gefahren, die ein frei umherlaufendes Pferd - zumal bei Dunkelheit - für den Verkehr auf einer Bundesstraße bedeutet, sind an den Entlastungsbeweis des Halters strenge Anforderungen zu stellen. Diesen Anforderungen genügt der Nachweis nicht, daß der Beklagte im allgemeinen oder früher die erforderlich Sorgfalt angewandt habe. Unter den gegebenen Umständen ist es auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht von einer Vernehmung des Beklagten als Partei nach § 448 ZPO abgesehen hat, zumal es die Möglichkeit nicht für ausgeräumt hält, daß sich der Beklagte über sein Verhalten am Abend vor dem Unfall irrt und sich eines ihm unterlaufenen Versehens nicht bewußt ist.

11

Im übrigen ist die vom Berufungsgericht offengelassene Frage, ob die Sicherung des Tores durch eine Drahtschlinge unter den obwaltenden Verhältnissen als ausreichend angesehen werden kann, zu verneinen. Der Beklagte hat selbst vorgetragen, es sei schon öfter vorgekommen, daß Fremde das Tor des Weidegartens benutzt hätten, um in sein Wohnhaus zu gelangen. Er hat auch nicht in Abrede gestellt, daß wiederholt Hofnachbarn sowie deren Bedienstete den Weg zu seinem Wohnhaus durch das fragliche Tor und den Weidegarten genommen haben, weil er für sie der kürzere war. Im Hinblick auf die starke Gefährdung des Verkehrs auf der unmittelbar am Weidegarten vorbei führenden Bundesstraße durch ein entlaufenes Pferd und die naheliegende Gefahr, daß eine der vorgenannten Personen das Tor nach der Benutzung nicht wieder ordnungsgemäß verschloß, mußte der Beklagte das Tor nicht nur gegen ein Öffnen durch die Stau Woidegarten untergebrachten Pferde sichern, sondern die Sicherung auch so einrichten, daß ein Öffnen des Tores durch Unbefugte nach Möglichkeit verhindert wurde. Hierzu genügte der Verschluß durch eine Drahtschlaufe, die man schon durch mehrere leichte Schläge mit der Hand abheben konnte, nicht (vgl. Senatsurteil vom 9. Juni 1959 - VI ZR 132/58 - VersR 1959,759). Der Beklagte haftet danach nicht nur nach § 833 BGB, sondern auch nach § 823 BGB wegen Verletzung der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht.

12

II.

Ein mitwirkendes Verschulden des Klägers hält das Berufungsgericht nicht für bewiesen. Nach seiner Auffassung war der Unfall für den Kläger sogar ein unabwendbares Ereignis i. S. des § 7 Abs, 2 StVG. Der Kläger, so erwägt es, habe seine Fahrgeschwindigkeit vor dem Unfall mit 40 bis 60 km/h angegeben. Es lasse sich jedoch nicht feststellen, daß er gerade beim Auftauchen des Pferdes mehr als 40 km/h gefahren sei. Eine solche Geschwindigkeit habe seiner Sichtweite entsprochen. Ob der Kläger bewiesen habe, daß er die gesteigerte Sorgfalt i.S. des § 7 Abs. 2 StVG angewandt habe, könne dahinstehen. Selbst wenn dieser Nachweis nicht geführt sei, so wäre das Verhalten des Klägers für den Unfall nicht ursächlich; denn das Pferd sei ihm ganz plötzlich unmittelbar vor den Wagen gesprungen, so daß auch bei geringerer Fahrgeschwindigkeit der Unfall nicht habe vermieden werden können.

13

Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe das vom Beklagten beantragte Sachverständigengutachten darüber einholen müssen, daß der Kläger erheblich schneller als 60 km/h gefahren sei; der Beklagte habe vorgetragen, nur bei Annahme einer solchen Geschwindigkeit finde die Tatsache eine Erklärung, daß der Lastwagen trotz des Zusammenstoßes mit dem schweren Pferde, der zu einem Totalschaden des Fahrzeuges geführt habe, nach der polizeilichen Unfallskizze erst 27 m hinter der Anstoßstelle zum Halten gebracht worden sei.

14

Die Rüge ist nicht begründet. Der Kläger hat vorgetragen, sein Wagen sei nach dem Unfall auf der Fahrbahn in schräger Richtung zum Stehen gekommen; er habe ihn dann auf denn linken Grünstreifen geschoben, wo ihn der später an der Unfallstelle erschienene Polizeibeamte vorgefunden habe; sein Anhalteweg habe danach kaum 20 m betragen. Das war in der ersten Instanz ausweislich des Tatbestandes des landgerichtlichen Urteils unstreitig. Auch in der zweiten Instanz hat der für ein Verschulden des Klägers beweispflichtige Beklagte dieses Vorbringen nicht bestritten, jedenfalls keinen Gegenbeweis angetreten. Da somit der Anhalteweg des Klägers nicht feststeht, standen einem Sachverständigen keine hinreichenden tatsächlichen Grundlagen zur Beurteilung der Beweisfrage zur Verfügung. In der ersten Instanz war zudem bereits der Sachverständige Dreßlor zur Frage der Fahrgeschwindigkeit des Klägers gehört worden. Dem Beklagten war dabei Gelegenheit gegeben, dem Sachverständigen entsprechende Fragen vorzulegen. Das Berufungsgericht konnte daher ohne Rechtsverstoß von einer erneuten Vernehmung des Sachverständigen absehen (§§ 398, 402 ZPO). Seine Auffassung, dem Kläger sei eine höhere Fahrgeschwindigkeit als 40 km/h nicht nachzuweisen, ist danach aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

15

Unter diesen Umständen kann es dahingestellt bleiben, ob die von der Revision beanstandete Auffassung des Berufungsgerichts richtig ist, eine 40 km/h übersteigende Fahr geschwindigkeit des Klägers sei für den Unfall nicht ursächlich und stehe daher dem Nachweis der Unabwendbarkeit nicht entgegen, weil auch bei geringerer Fahrgeschwindigkeit der Unfall nicht habe vermieden werden können. Immerhin ist die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen, daß bei einer geringeren Fahrgeschwindigkeit als der zwar nicht erweisbaren, aber auch nicht ausgeräumten von 60 km/h und mehr die Unfallfolgen erheblich geringer gewesen wären. Das ist aber für die Entscheidung des Rechtsstreit nicht ausschlaggebend; denn die bei Verneinung der Unabwendbarkeit des Unfalls erforderliche Schadensabwägung nach § 17 StVG, die der Senat selbst vornehmen kann, muß zu dem Ergebnis führen, daß der Beklagte den Unfallschaden voll zu ersetzen hat.

16

Da bei der Schadenabwägung nur erwiesene Tatsachen berücksichtigt werden können, ist von einer Fahrgeschwindigkeit des Klägers von nicht mehr als 40 km/h auszugehen. Die für den Unfall ursächlich gewordene Betriebsgefahr des mit 40 km/h (fahrenden) Lieferwagens tritt gegenüber der schuldhaften Verletzung der Verkehrspflicht durch den Beklagten und der von ihm zu Vertretenden Unfallverursachung durch das Pferd, das bei Dunkelheit plötzlich unmittelbar vor den Wagen des Klägers sprang, derart in den Hintergrund, daß sie bei der Schadensverteilung außer Betracht zu bleiben hat.

17

Das Berufungsgericht hat daher im Ereignis zu Recht den Beklagten mit der vollen Schadenersatzpflicht belastet.

18

Die Revision war danach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Engels
Hanebeck
Dr. Hauß
Meyer
Dr. Nüßgens