Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.06.1959, Az.: VI ZR 132/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.06.1959
- Aktenzeichen
- VI ZR 132/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 14080
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts in Schleswig - 10.04.1958
Prozessführer
des Landwirts Theodor S. in L.-G., G. D.straße ...,
Prozessgegner
1. die Witwe Thea M. geb. L.,
2. den minderjährigen Hans Joachim M., gesetzlich vertreten durch seine Mutter, die Klägerin zu 1),
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Engels, Hanebeck und Heinrich Meyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 10. April 1958 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger sind die Hinterbliebenen und Erben des Hafenarbeiters Horst Bruno M., der am 18. November 1955 tödlich verunglückt ist. M. war, als er am Nachmittag dieses Tages nach Eintritt der Dunkelheit mit seinem Moped auf der Kr. La.straße von L. nach K. fuhr, auf zwei Jungpferde des Beklagten getroffen, die aus dessen Koppel entlaufen waren und sich frei auf der Straße bewegten, war von ihnen zu Fall gebracht worden und hatte hierbei eine solche Schädelverletzung erlitten, daß er auf dem Transport zum Krankenhaus verstarb.
Die Kläger haben behauptet, die Pferde seien plötzlich aus einem Seitenweg auf die La.straße gelaufen und direkt vor das Moped geraten. Schon am Morgen seien sie außerhalb der Koppel gewesen und auch in früheren Fällen schon häufig unbeaufsichtigt auf der Straße herumgelaufen. Zum Ersatz von Beerdigungskosten und Sachschaden haben die Kläger den Beklagten auf Zahlung von 1.128 DM in Anspruch genommen; auch hat die Erstklägerin wegen des Schadens, der ihr durch den Tod ihres Ernährers entstanden ist, eine Monatsrente von 100 DM verlangt.
Der Beklagte hat entgegnet, die Pferde hätten die Koppel, die ordnungsmäßig eingefriedigt gewesen sei, nur verlassen können, weil unbekannte Personen das Koppeltor unbefugt geöffnet hätten. Daß die Pferde auch zu anderen Zeiten außerhalb der Koppel frei herumgelaufen seien, hat der Beklagte bestritten; jedenfalls sei ihm hiervon nichts bekannt geworden. Er habe die auf der Koppel befindlichen Pferde und sein Jungvieh, das dort während des Sommers untergebracht gewesen sei, alle ein bis zwei Tage kontrolliert oder durch seinen Sohn oder seine Angestellten kontrollieren lassen. Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, daß er zur Beaufsichtigung der Tiere alles getan habe, was von einem ordentlichen Landwirt verlangt werden könne. Er hat eingewendet, den Verunglückten treffe ein eigenes Verschulden an dem Unfall, da er die Pferde entweder aus Unaufmerksamkeit zu spät bemerkt oder sie mit seinem Moped gejagt habe.
Die Kläger haben dies bestritten.
Das Landgericht hat die Klageansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Mit der Revision sucht der Beklagte weiter die Abweisung der Klage zu erreichen.
Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat die Schadensersatzpflicht des Beklagten nach § 833 BGB für begründet erhalten. Es hat die Haftungsvoraussetzungen des § 833 Satz 1 BGB bejaht und den Entlastungsbeweis, der dem Beklagten nach § 833 Satz 2 BGB offen stand, nicht als erbracht angesehen. Daß den Verunglückten ein eigenes Verschulden an seinem tödlichen Unfall getroffen habe, ist nach Ansicht des Berufungsgerichts gleichfalls nicht bewiesen.
Die Revision bekämpft die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Entlastungsbeweis nach § 833 Satz 2 BGB nicht geführt sei. Die Beurteilung, zu der das Berufungsgericht gelangt ist, läßt einen Rechtsfehler jedoch nicht erkennen.
Wie das Berufungsgericht festgestellt hat war das Tor zu der Koppel, auf der die Pferde des Beklagten am Unfalltage weideten nur durch eine Überwurfdrahtschlinge gegen ein Öffnen gesichert. Außer der Drahtschlinge war nach dem vom Berufungsgericht als richtig unterstellten Vorbringen des Beklagten eine Kette an dem Koppeltor vorhanden, die um den Pfahl, über den die Drahtschlinge gelegt wurde, geschlungen und durch einen Knebel geschlossen wurde. Die Drahtschlinge konnte von dem Pfahl, über den sie gelegt wurde, leicht abgehoben und auch die Kette konnte unschwer gelöst werden. Das Ausschwenken des Tores war ohne besonderen Kraftaufwand mögliche Infolgedessen waren auch Kinder in der Lage, ein solches Koppeltor zu öffnen. Im allgemeinen, so hat das Berufungsgericht unterstellt, mag diese Art der Sicherung eines Koppeltores in Sch.-H. landesüblich sein. Auf Grund der Ortsbesichtigung, die das Berufungsgericht vorgenommen hat, und des Gutachtens, das hierbei der Sachverständige T. erstattet hat, ist das Berufungsgericht jedoch in Übereinstimmung mit dem Landgericht zu der Überzeugung gekommen, daß unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles dieser Verschluß den Geboten der Sicherheit nicht genügt hat. Nach den Feststellungen des Berufungsgericht gehören die Unfallstelle sowie die Koppel des Beklagten noch zum Gebiet der Hansestadt L.. Die beiderseitige Bebauung der Kr. La.straße hört erst wenige 100 m vor der Unfallstelle auf. Unweit der Koppel befinden sich Siedlungen, in unmittelbarer Nähe bewohnte Baracken einer ehemaligen Flakstellung. Auf der dem Koppeltor abgewandten Seite grenzt die Koppel an den V. Weg, der nach der Siedlung V. und nach anderen Ortschaften führt. Ortskundige können vom V. Weg, um abzukürzen, über die Koppel des Beklagten auf den vom Koppeleingang an die Kr. La.straße führenden Weg gelangen. Die Koppel liegt so dicht am bewohnten Stadtgebiet, daß herumstreifende Kinder und Jugendliche sie leicht erreichen können. Gerade im Herbst werden die Koppeln und Felder von Beeren- und Pilzsammlern betreten. Namentlich bei Kindern und Jugendlichen, aber auch sonst bei einem Teil der großstädtischen Bevölkerung kann man sich aber, wie das Berufungsgericht hervorgehoben hat, nicht darauf verlassen, daß sie nach dem öffnen von Koppeltoren diese wieder ordnungsmäßig verschließen. Wenn Pferde des Beklagten die Koppel unbeaufsichtigt durch den Koppeleingang verlassen können, werden sie durch den beiderseits von Knicks eingefaßten 700 bis 800 m langen Weg geradezu auf die Kr. La.straße geleitet, die einen sehr lebhaften Verkehr aufweist und auf der frei herumlaufende Pferde daher eine große Gefahr bedeuten. Festgestelltermaßen sind schon vor dem Unfall - ebenso wie nachher - Pferde auf der Kr. La.straße frei herumgelaufen, wenn sich auch keine Klarheit darüber ergeben hat, ob es die Pferde des Beklagten oder andere Pferde gewesen sind. Bei Weiden, die in einer derartigen Gegend liegen, hat der Sachverständige T. in seinem Gutachten abweichend von der sonstigen Übung eine solche Befestigung der Koppeltore - mit Kette und Schieß - als notwendig bezeichnet, daß die Tore nicht ohne ein Werkzeug geöffnet werden können. Dem hat sich das Berufungsgericht angeschlossen. Es hat dem Gutachten des Sachverständigen ein umso größeres Gewicht beigemessen, als der Sachverständige selbst praktischer Landwirt ist und sich sein Urteil aus seinen eigenen Erfahrungen als praktischer Landwirt gebildet hat.
Die Revision hält die Betrachtungsweise des Berufungsgerichts darum für irrig, weil ein Landwirt bei Weidetieren nur dafür zu sorgen brauche, daß die Tiere die Einfriedigung der Weide nicht von innen her öffnen oder sie ohne weiteres überspringen können; es komme nur darauf an, daß den Tieren ein körperliches Hindernis entgegengesetzt werde, das sie hindere, die Weide eigenmächtig zu verlassen. Werde ein Weidetor durch einen Unbefugten geöffnet, so wirke sich bei der Gefährdung des Verkehrs auf der Straße durch das Tier, so meint die Revision, nicht dessen tierische Natur, sondern die durch Menschenhand unberechtigt getroffene Maßnahme des Toröffnens aus. Im Grunde werde der Beklagte im vorliegenden Falle daher für die unerlaubte Handlung dritter Personen haftbar gemacht.
Der Revision kann hierin nicht gefolgt werden.
Wenn an einer eingefriedigten Weide, auf der Pferde gehalten werden, das Tor geöffnet wird, so entspricht es der tierischen Natur der Pferde, daß sie die Koppel verlassen und das Weite suchen. Gelangen sie dabei auf eine Straße und kommt es hier durch sie zu einem Unfall, so ist die Ursache des Unfalls also in der tierischen Natur der Pferde zu sehen, gleichviel, wer das Tor geöffnet hat und aus welchem Grunde es geschehen ist (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 11. Januar 1956 - VI ZR 256/54 - LM Nr. 3 zu § 833 BGB = VersR 1956, 127 = VRS 10, 183). Für Schäden, die jemand infolge des Unfalls erleidet, haftet daher der Halter der Pferde, wenn er nicht beweist, daß er bei ihrer Beaufsichtigung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde. Die gehörige Beaufsichtigung umfaßt die Sorge für eine den Verkehrserfordernissen entsprechende Verwahrung der Tiere. Dazu ist gewiß vor allem nötig, die Weide so eingefriedigt zu halten, daß sich die auf ihr befindlichen Tiere nicht selbst befreien können. Besteht die Gefahr, daß von fremder Hand das Weidetor geöffnet wird, so kann es zu einer ordnungsmäßigen Verwahrung aber auch notwendig sein, Vorkehrungen zu treffen, die ein solches Eingreifen fremder Personen hindern. Allerdings sind Sicherungen von absoluter Wirksamkeit kaum möglich oder angängig. Darum kann aber nicht jede Verpflichtung des Tierhalters zu sichernder Vorsorge geleugnet werden, vielmehr wird er Maßnahmen zu treffen haben, die der Gefahr in einer dem Verkehrssicherungsbedürfnis entsprechenden angemessenen Weise Rechnung tragen.
Da die Koppel des Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei ihrer Lage innerhalb des Stadtgebietes und in unmittelbarer Nähe von Wohnsiedlungen dem Eindringen fremder Personen besonders ausgesetzt war und die naheliegende Gefahr bestand, daß diese das Koppeltor nach dem Öffnen nicht wieder ordnungsmäßig verschlossen, entweichende Pferde aber den Verkehr auf der stark befahrenen La.straße, auf die sie durch den Verbindungsweg zur Koppel geradezu hingeleitet wurden, erheblich gefährdeten, begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht den Verschluß des Koppeltores durch eine einfache Drahtschlinge und ohne weiteres zu lösende Kette für ungenügend gehalten hat. Wenn das Berufungsgericht einen Verschluß als notwendig bezeichnet hat, der nicht ohne Werkzeug hätte geöffnet werden können, so zielt es mit dem Sachverständigen ersichtlich darauf ab, daß eine Befestigung des Koppeltores z.B. mit Kette und Schloß hätte vorgenommen werden müssen. Darin liegt unter den dargelegten besonderen Verhältnissen keine Überspannung der an den Beklagten kraft seiner Bewahrungspflicht zu stellenden Anforderungen. Daß die Pferde auch dann aus der Koppel entwichen wären, wenn das Koppeltor mit Schloß und Kette verschlossen gewesen wäre, hat der Beklagte nicht behauptet.
Alle tatsächlichen Umstände, auf die das Berufungsgericht seine Beurteilung gegründet hat, sind nach den Feststellungen des Berufungsgericht dem Beklagten bekannt gewesen. Bei Anwendung der von ihm als Landwirt im Verkehr zu fordernden Sorgfalt hätte nach der irrtumsfreien Auffassung des Berufungsgerichts auch der Beklagte erkennen müssen, daß unter den gegebenen Verhältnissen ein Koppeltorverschluß, den jedermann ohne weiteres öffnen konnte, nicht genügte. Dem kann die Revision nicht mit Erfolg entgegenhalten, daß in den von ihr angeführten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Kiel vom 15. Februar 1923 (Schl.HAnz. 1923, 86) und des Landgerichts Flensburg vom 13. Juli 1955 (5 S. 81/55) eine Sicherung durch Kette und Schloß, als über die allgemein übliche Sorgfalt hinausgehend bezeichnet worden sei und der Beklagte ohne sein Verschulden der Ansicht habe sein können, daß er mit der Beachtung des Landesüblichen allen Erfordernissen Genüge tue. Die genannten Entscheidungen haben sich auf andere Orts-, Zeit- und Verkehrsverhältnisse bezogen, als sie im vorliegenden Falle obgewaltet und ihm ihr besonderes Gepräge gegeben haben. Was im allgemeinenüblich ist, muß nicht auch da gelten, wo eine besondere Sachlage gegeben ist, die sich von den gewöhnlich anzutreffenden Verhältnissen abhebt. Nicht mit Unrecht ist das Berufungsgericht der Auffassung, daß sich der Beklagte der Einsicht in die Besonderheiten der ihm bekannten Umstände nicht hätte verschließen und die von ihm angewandte Art des Torverschlusses bei der hier gegebenen Sachlage nicht hätte für ausreichend halten dürfen.
Die Revision ist daher unbegründet.
Nach § 97 ZPO hat der Beklagte die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.