Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.08.1995, Az.: BVerwG 11 C 2.95

Rechtsfolgen von Widersprüchen gegen Flurbereinigungspläne; Entwässerung bei Grünlandflächen; Abhängigkeit der Rückname eines Widerspruchs von einer Bedingung; Voraussetzungen für die Unanfechtbarkeit von Flurbereinigungsplänen; Zulässigkeit von Bedingungen im Prozessrecht; Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.08.1995
Aktenzeichen
BVerwG 11 C 2.95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 13576
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 28.11.1994 - AZ: 15 K 8213/91
BVerwG - 24.04.1995 - AZ: BVerwG 11 B 22.95

Fundstellen

  • DVBl 1996, 105-106 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1996, 106
  • MDR 1996, 665 (Urteilsbesprechung von Dr. Klaus-J.Melullis, Richter am Bundesgerichtshof)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Rücknahme eines Widerspruchs unter einer außerprozessualen aufschiebenden Bedingung ist unwirksam.

  2. 2.

    Der Lauf der Klagefrist des § 142 Abs. 2 Satz 2 FlurbG hängt nicht von einer Rechtsbehelfsbelehrung ab. Ob sich die Klagefrist wegen besonderer Verhältnisse des Einzelfalls verlängern kann, bleibt offen.

Der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 16. August 1995
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost, Dr. Kugele, Kipp und Vallendar
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Flurbereinigungsgericht) vom 28. November 1994 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Gründe

1

I.

Der Kläger betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb mit einer Größe von etwa 95 ha. Mit einer Einlage von 6,6345 ha (5 Flurstücke) ist er Teilnehmer des Vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens Sevelter Wiesen. Mit Flurbereinigungsplan vom Dezember 1988 wurde dem Kläger für seinen Altbesitz nach einem 3 % igen Landabzug für gemeinschaftliche Anlagen eine Landabfindung von 6,2077 ha in 2 Flurstücken zugeteilt. Darunter befand sich das Flurstück 169, Flur 34. Im Termin zur Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans am 20. Dezember 1988 erhob der Kläger Widerspruch, der in der Verhandlung vor dem Amt für Agrarstruktur am 24. Januar 1989 erörtert wurde. In der Verhandlungsniederschrift ist folgendes festgehalten:

"An der Ostgrenze des Flurst. 169 ist in 4 m Breite ein Windschutz angelegt worden. Dieser Streifen ist voll als landwirtschaftl. Fläche bewertet. Ein Wertausgleich von landwirtschaftl. Fläche zu dem Windschutz ergibt einen Betrag in Höhe von 1.300 DM. Der Eigentümer des Nachbarflurst. 171 soll auf dem neu aufgeforsteten Teilstück entlang des landwirtschaftl. genutzten Flurst. 169 aufgefordert werden, die Anpflanzung entsprechend des Nachbarschaftsgesetzes zu pflegen, d.h. höher wachsender Aufwuchs muß min. eine Entfernung von 3,0 m von der Grenze haben.

Außerdem soll an diesem Flurst. die Dränung in der Art überholt werden, daß die Dränstränge später in einem Abstand von 5,0 m verlegt sind. Damit soll die Entwässerung der Grünl.abfindung gesichert sein.

Herr M. erklärt: Wenn wie vorgeschrieben verfahren u. die Entwässerung gesichert ist, sehe ich meinen Widerspruch gegen den Flurber.plan als erledigt an."

2

Nachdem im Laufe des Jahres 1989 Maßnahmen zur Ergänzung der Dränung auf dem Flurstück 169 durchgeführt worden waren, forderte der Beklagte den Kläger zur Zahlung von 30 % der Kosten (= 1.753,26 DM) auf, da er sich in der örtlichen Verhandlung auf der Fläche am 12. September 1989 dazu bereit erklärt habe. Der Betrag wurde mit dem dem Kläger gewährten Ausgleich von 1.300 DM verrechnet. Den Rest zahlte der Kläger im Februar 1990.

3

Im Wege öffentlicher Bekanntmachung erließ der Beklagte am 1. Februar 1991 die Ausführungsanordnung zum Flurbereinigungsplan. In der Begründung wurde ausgeführt, die gegen den Flurbereinigungsplan erhobenen Widersprüche seien im Wege von Verhandlungen ausgeräumt worden.

4

Gegen den Bescheid erhob der Kläger Widerspruch und wies darauf hin, die durchgeführten Bodenverbesserungen hätten nicht die gewünschte Wirkung gezeigt. Nach Durchführung einer Augenscheinseinnahme wies die Bezirksregierung W. mit Widerspruchsbescheid vom 2. September 1991 den Rechtsbehelf zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe das Flurstück als Grünlandabfindung für eine Grünlandeinlage erhalten. Für eine Grünlandfläche funktioniere die Entwässerung einwandfrei. Der Kläger könne nicht verlangen, daß die Entwässerung so durchgeführt werde, daß das Flurstück als Ackerland zu bewirtschaften sei. Außerdem könne der Kläger auf den zur Vernässung neigenden Teilflächen des Flurstücks einer Aufforstungsverpflichtung nachkommen, die ihm der Landkreis C. auferlegt habe.

5

Die dagegen vom Kläger erhobene Klage ist erfolglos geblieben. Zur Begründung hat das Flurbereinigungsgericht im wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen für eine Ausführungsanordnung nach § 61 FlurbG seien gegeben. Rechtsmittel gegen den Flurbereinigungsplan seien vor ihrem Erlaß nicht mehr anhängig gewesen. Der Widerspruch des Klägers gegen den Flurbereinigungsplan habe sich erledigt. Obwohl dies nicht normativ geregelt sei, könne ein Widerspruchsverfahren auch durch Rücknahme beendet werden. Ob die Rücknahme eines Widerspruchs von einer Bedingung abhängig gemacht werden könne, sei in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht ausdrücklich geklärt. Unter bestimmten Voraussetzungen bestünden dagegen aber keine Bedenken. Es entspreche einem praktischen Bedürfnis, die Erledigung des Widerspruchsverfahrens von der Durchführung zugesicherter Maßnahmen der Flurbereinigungsverwaltung abhängig zu machen, und unterliege als außergerichtlicher Vergleich keinen rechtlichen Bedenken, wenn der Eintritt der Bedingung hinreichend sicher festzustellen sei. Die Flurbereinigungsbehörde habe begründeten Widersprüchen abzuhelfen. Sie könne das auch in der Form eines öffentlich-rechtlichen Verfahrensbeendigungsvertrages mit der Folge tun, daß die weitere Verfolgung des Widerspruchs bei Eintritt der vereinbarten Bedingung unzulässig sei. Davon sei auch im vorliegenden Fall auszugehen. Zwar hätten die Beteiligten die Rücknahme des Widerspruchs von einer gesicherten Entwässerung des Flurstücks 169 abhängig gemacht, diese jedoch als gegeben angesehen, wenn die Dränstränge in einem Abstand von 5 m verlegt worden seien. Dies sei unstreitig geschehen. Die Auffassung des Klägers, daß die zu verlegende Dränage auch eine gesicherte Ackernutzung seiner Zuteilungsfläche gewährleisten müsse, finde in der Verhandlung vom 24. Januar 1989 keine Stütze.

6

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers, die das Bundesverwaltungsgericht wegen der Frage zugelassen hat, ob das Widerspruchsverfahren nach § 141 FlurbG durch eine aufschiebend bedingte Rücknahmeerklärung beendet werden kann.

7

Der Kläger macht geltend, das angefochtene Urteil sei schon deshalb fehlerhaft, weil das Flurbereinigungsgericht in den Erklärungen vom 24. Januar 1989 einen öffentlich-rechtlichen Vertrag gesehen habe. Es handele sich jedoch tatsächlich um die aufschiebend bedingte Rücknahme des Widerspruchs gegen den Flurbereinigungsplan. Eine solche Bedingung sei zulässig, wenn sie hinreichend bestimmt sei. Dies sei hier der Fall. Die Bedingung sei aber nicht eingetreten, die Entwässerung des Flurstücks 169 nämlich nicht gesichert. Werde die Bedingung, an deren Eintritt die Rücknahme des Widerspruchs hier geknüpft worden sei, als nicht hinreichend bestimmt angesehen, so sei die Rücknahme unwirksam. Auch dann habe sich der Widerspruch also nicht erledigt, und eine Ausführungsanordnung habe noch nicht ergehen dürfen. Der Flurbereinigungsplan sei auch nicht nach § 142 Abs. 2 Satz 2 FlurbG unanfechtbar geworden; die Klageerhebung sei wegen der besonderen Verhältnisse des Einzelfalls unterblieben. Im übrigen leide das Urteil des Flurbereinigungsgerichts an Aufklärungsmängeln. Zum einen hätte durch Zeugenvernehmung der seinerzeit beteiligten Personen geklärt werden müssen, wie die am 24. Januar 1989 abgegebenen Erklärungen gemeint und zu verstehen gewesen seien; zum anderen hätte das Flurbereinigungsgericht der Behauptung des Klägers nachgehen müssen, die Entwässerung auf dem Flurstück 169 sei nicht gesichert.

8

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Flurbereinigungsgericht) vom 28. November 1994 sowie die Ausführungsanordnung des Beklagten vom 1. Februar 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung W. vom 2. September 1991 aufzuheben.

9

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

10

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

11

II.

Die Revision ist zulässig, aber unbegründet. Wie das Flurbereinigungsgericht zutreffend entschieden hat, ist die vom Kläger angefochtene Ausführungsanordnung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 138 Abs. 1 FlurbG, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

12

Nach § 61 FlurbG ordnet die Flurbereinigungsbehörde die Ausführung des Flurbereinigungsplans an, wenn dieser unanfechtbar geworden ist. Dem Flurbereinigungsgericht ist darin zuzustimmen, daß diese Voraussetzung - die Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplans - entgegen der Ansicht des Klägers im maßgeblichen Zeitpunkt erfüllt war.

13

1.

Allerdings sind die Erwägungen, mit denen das Flurbereinigungsgericht dies begründet hat, nicht frei von Rechtsfehlern. Mit dem revisiblen Recht unvereinbar ist das angefochtene Urteil jedenfalls insoweit, als darin die Auffassung vertreten wird, der Widerspruch (§ 141 FlurbG) gegen einen Flurbereinigungsplan könne unter einer außerprozessualen aufschiebenden Bedingung zurückgenommen werden.

14

Für das Prozeßrecht ist allgemein anerkannt, daß Parteihandlungen wie die Erhebung eines Anspruchs durch Klage oder Eilantrag, die Einlegung eines Rechtsmittels, die Rücknahme einer Klage oder eines Antrags grundsätzlich nicht an den Eintritt einer Bedingung geknüpft werden dürfen. Dies gilt uneingeschränkt, soweit die Verknüpfung sich auf ein außerprozessuales künftiges Ereignis bezieht. Die Abhängigkeit einer Parteihandlung von einem solchen Ereignis würde sich nicht mit der Bedeutung vertragen, die diese Handlung für den Gegner, aber auch für das Gericht hat. Ihre Folgen dürfen aus Gründen der Rechtssicherheit nicht ins Ungewisse gestellt werden (so bereits RGZ 144, 71 ff.; vgl. auch BVerfGE 40, 272 [BVerfG 29.10.1975 - 2 BvR 630/73] <275>[BVerfG 29.10.1975 - 2 BvR 630/73];  68, 132 <142>[BVerfG 18.12.1984 - 2 BvE 13/83]; Baumbach/Lauterbach, ZPO, 53. Aufl. 1995, Grdz 54 vor § 128).

15

Diese Grundsätze haben nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 57, 342 <346 f.>[BVerwG 21.03.1979 - 6 C 10/78]) auch für das Widerspruchsverfahren als förmlich ausgestaltetes Rechtsbehelfsverfahren Gültigkeit: Einlegung und Rücknahme des Widerspruchs sind im Interesse der Rechtssicherheit einer Bedingung oder einer Anfechtung wegen Willensmängeln nicht zugänglich, gleichgültig, ob das Widerspruchsverfahren insgesamt dem Verwaltungsstreitverfahren oder dem Verwaltungsverfahren zuzurechnen ist oder ob ihm der Charakter eines Verwaltungsverfahrens zukommt, das zugleich dem Verwaltungsprozeßrecht angehört. An dieser Rechtsprechung hält der erkennende Senat fest.

16

Für das flurbereinigungsrechtliche Widerspruchsverfahren sind die genannten Regeln ebenso maßgebend. Die Sonderbestimmungen des § 141 FlurbG lassen nicht den Schluß zu, der Rechtssicherheit und Verfahrensklarheit sei hier geringere Bedeutung beizumessen als im Vorverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung. Soweit die Länder von der in § 141 Abs. 2 FlurbG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, sogenannte Spruchstellen zu bilden, drängt es sich erst recht auf, Verfahrenshandlungen im Widerspruchsverfahren den Grundsätzen für Parteihandlungen im Prozeß zu unterwerfen (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 30. Januar 1973 - III F 76/69 - <RzF 141 IV, S. 25>). Deshalb ist die Rücknahme des Widerspruchs gegen einen Flurbereinigungsplan unwirksam, wenn sie unter der aufschiebenden Bedingung erfolgt, daß künftig bestimmte Entwässerungsmaßnahmen durchgeführt werden.

17

2.

Möglicherweise lassen sich die Erklärungen, die der Kläger und die übrigen Beteiligten in der Verhandlung am 24. Januar 1989 abgegeben haben, allerdings auch anders auslegen als im Sinne einer bedingten Rücknahme des Widerspruchs; die Erklärungen selbst und auch deren Interpretation im angefochtenen Urteil sind nicht eindeutig. Dem braucht aber nicht weiter nachgegangen zu werden. Das angefochtene Urteil erweist sich nämlich selbst dann im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO), wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, die am 24. Januar 1989 abgegebenen Erklärungen seien in jeder denkbaren Deutung ungeeignet gewesen, das Widerspruchsverfahren zu beenden: Der Flurbereinigungsplan ist zumindest deswegen vor dem - für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausführungsanordnung maßgeblichen - Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 2. September 1991 unanfechtbar geworden, weil der Kläger innerhalb der Frist des § 142 Abs. 2 Satz 2 FlurbG keine Klage gegen den Flurbereinigungsplan erhoben hat.

18

Nach § 142 Abs. 2 Satz 1 FlurbG ist die Klage ohne Vorverfahren zulässig, wenn über den Widerspruch gegen einen Flurbereinigungsplan (§ 59 Abs. 2 FlurbG) innerhalb eines Jahres sachlich nicht entschieden worden ist; nach § 142 Abs. 2 Satz 2 FlurbG ist die Erhebung der Klage in diesen Fällen nur bis zum Ablauf von weiteren drei Monaten seit Ablauf der Jahresfrist zulässig. Im vorliegenden Fall hat die Behörde über den Widerspruch des Klägers vom 20. Dezember 1988 gegen den Flurbereinigungsplan nicht entschieden, da sie diesen Widerspruch - gleichgültig, ob zu Recht oder zu Unrecht - aufgrund der Verhandlung vom 24. Januar 1989 und der Verlegung der Dränstränge im Laufe des Jahres 1989 als erledigt ansah. Wegen des Ausbleibens der Widerspruchsentscheidung hätte der Kläger, wollte er die Klagemöglichkeit nicht verlieren, spätestens im März 1990 Klage gegen den Flurbereinigungsplan erheben müssen. Dies ist weder damals noch später geschehen, so daß der Flurbereinigungsplan unanfechtbar geworden ist (vgl. Seehusen/Schwede, FlurbG, 6. Aufl. 1992, § 142 Rn. 11; ferner - zum früheren § 76 VwGO - BVerwGE 28, 305 [BVerwG 13.12.1967 - BVerwG IV C 124.65] <307>[BVerwG 13.12.1967 - IV C 124/65]).

19

Der Lauf der Fristen des § 142 Abs. 2 Satz 1 und 2 FlurbG ist nicht etwa deshalb aufgehalten worden, weil der Kläger darüber nicht belehrt worden ist; denn die Vorschrift des § 58 VwGOüber die Rechtsbehelfsbelehrung betrifft die Klagefrist des § 142 Abs. 2 FlurbG ebensowenig, wie sie für die gleichartige Jahresfrist des früheren (durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. August 1976 <BGBl I S. 2437> aufgehobenen) § 76 VwGO galt. Die Erwägungen, die das Bundesverwaltungsgericht zu § 76 VwGO im Urteil vom 20. Januar 1967 - BVerwG 7 C 4.66 - (BVerwGE 26, 54 <56 f.>[BVerwG 20.01.1967 - VII C 4/66]) angestellt hat, treffen auch auf § 142 Abs. 2 FlurbG zu; auf sie wird verwiesen. Davon abgesehen könnte eine analoge Anwendung des § 58 VwGO hier allenfalls dazu führen, daß sich die Klagefrist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO um ein Jahr verlängern würde; auch dieses weitere Jahr wäre aber vor dem entscheidenden Datum der Widerspruchsentscheidung vom 2. September 1991 abgelaufen gewesen.

20

Der Kläger kann auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO beanspruchen. Dabei mag offenbleiben, ob die Frist des § 142 Abs. 2 Satz 2 VwGOüberhaupt als Frist im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO zu werten ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts war § 60 VwGO auf die Ausschlußfrist des früheren § 76 VwGO nicht anwendbar (vgl. Beschluß vom 5. Januar 1970 - BVerwG 5 B 42.69 - Buchholz 310 § 76 VwGO Nr. 7); das Bundesverwaltungsgericht hat dies allerdings unter anderem damit begründet, daß § 76 VwGO - anders als § 142 Abs. 2 FlurbG - eine Ausnahmeregelung für "besondere Verhältnisse des Einzelfalles" enthielt. Im Falle des Klägers scheitert eine Wiedereinsetzung aber zumindest am fehlenden Antrag und an § 60 Abs. 3 VwGO, nämlich daran, daß kein Fall der höheren Gewalt vorlag und daß der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, verbunden mit der versäumten Rechtshandlung, also der Klage (§ 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO), nur binnen eines Jahres seit dem Ende der versäumten Frist hätte gestellt werden können.

21

Obwohl § 142 Abs. 2 Satz 2 FlurbG seinem Wortlaut nach keine Ausnahme kennt, hat das Bundesverwaltungsgerichtim Beschluß vom 13. Juli 1981 - BVerwG 5 B 50.81 - (Buchholz 424.01 § 142 FlurbG Nr. 3) erwogen und offengelassen, ob dann etwas anderes gilt, wenn der Teilnehmer durch das Verhalten der Behörde davon abgehalten wurde, fristgerecht Klage zu erheben. Auch im vorliegenden Fall bedarf diese Rechtsfrage keiner Entscheidung. Hätten besondere Umstände der genannten Art vorgelegen, so wäre daran zu denken, daß - entsprechend den vom Bundesverwaltungsgericht zu § 76 VwGO entwickelten Grundsätzen (vgl. Urteil vom 20. September 1974 - BVerwG 4 C 4.74 - Buchholz 310 § 76 VwGO Nr. 16) - die Klage erst nach Wegfall dieser besonderen Umstände binnen der üblichen Klagefrist (§ 74 Abs. 1 VwGO, § 142 Abs. 1 FlurbG a.F.) hätte erhoben werden müssen; bis dahin wäre der Eintritt der Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplans hinausgeschoben worden. Es ist aber nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, daß der Kläger gerade durch das Verhalten der Behörde von einer fristgerechten Klageerhebung (bis März 1990) abgehalten worden wäre, insbesondere nichts dafür, daß die Behörde beim Kläger etwa den Eindruck erweckt hätte, er dürfe selbst über das Jahr 1990 hinaus noch mit einem Widerspruchsbescheid rechnen und folglich mit einer Klage zuwarten, ohne die Klagemöglichkeit zu verlieren (vgl. dazuUrteil vom 21. März 1979 - BVerwG 6 C 10.78 - Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 60 S. 9). In dieser Hinsicht ergibt sich aus den Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts und den von ihm in Bezug genommenen Verwaltungsvorgängen des Beklagten folgendes:

22

In der Verhandlung am 24. Januar 1989 hatte die Behörde angekündigt, die Dränung in der Art zu überholen, daß die Dränstränge später in einem Abstand von 5,0 m verlegt seien, und hinzugefügt: "Damit soll die Entwässerung der Grünlandabfindung gesichert sein." Die Zusage der Verlegung der Dränstränge ist im Jahre 1989 erfüllt worden. Daraufhin hat das Amt für Agrarstruktur dem Kläger unter dem 11. Dezember 1989 mitgeteilt, aufgrund seines Widerspruchs sei die Dränung auf seinem neuen Flurstück ergänzt worden; der Kläger möge nunmehr den von ihm übernommenen Kostenanteil zahlen. Diese Zahlung hat der Kläger im Februar 1990 geleistet. Damit war die Angelegenheit für die Behörde erkennbar abgeschlossen. Der Kläger hatte keinen Grund mehr, irgendwelche weiteren Maßnahmen von der Behörde zu erwarten und im Vertrauen darauf die Erhebung einer Klage zurückzustellen. Übrigens würde sich am Ergebnis aber auch dann nichts ändern, wenn man dem Kläger zubilligen wollte, vor einer Klageerhebung die Wirkung der Entwässerungsanlage im Jahre 1990 noch zu beobachten. Dann hätte er nämlich spätestens um die Jahreswende 1990/1991 Klage gegen den Flurbereinigungsplan erheben müssen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt - und damit immer noch vor Erlaß der Ausführungsanordnung vom 1. Februar 1991 und erst recht vor Erlaß des Widerspruchsbescheides vom 2. September 1991 - wäre dann mangels Klageerhebung die Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplans eingetreten.

23

3.

Aus der dargelegten materiellrechtlichen Sicht des erkennenden Senats können die Aufklärungsrügen der Revision keinen Erfolg haben. Eine Zeugenvernehmung zu der Frage, wie die in der Verhandlung vom 24. Januar 1989 abgegebenen Erklärungen gemeint und zu verstehen waren, ist nicht veranlaßt. Es bedarf keiner Zeugenvernehmung, um aus den hier verwerteten, vom Kläger nicht bestrittenen aktenkundigen Äußerungen des Beklagten den oben gezogenen Schluß abzuleiten, daß der Beklagte den Kläger nicht von einer fristgerechten Klageerhebung abgehalten hat. Konkrete Tatsachen, die Grundlage einer gegenteiligen Schlußfolgerung sein könnten, hat der Kläger weder behauptet noch unter Beweis gestellt. Auf die Frage, ob die Entwässerung auf dem Flurstück des Klägers tatsächlich gesichert ist, kommt es vom Rechtsstandpunkt des Senats aus nicht an.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8.000 DM festgesetzt (§ 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Dr. Diefenbach
Dr. Storost
Dr. Kugele
Kipp
Vallendar