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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.04.1995, Az.: BVerwG 11 B 22.95

Revisionszulassung wegen Möglichkeit der Klärung der Möglichkeit der Beendigung des flurbereinigungsrechtlichen Vorverfahrens durch eine mit einer aufschiebenden Bedingung verknüpfte Rücknahmeerklärung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.04.1995
Aktenzeichen
BVerwG 11 B 22.95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 29297
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 28.11.1994 - AZ: 15 K 8213/91
nachfolgend
BVerwG - 16.08.1995 - AZ: BVerwG 11 C 2.95

Der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat am 24. April 1995
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kipp und Vallendar
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts - Flurbereinigungsgericht - über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 28. November 1994 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Revision gegen das angefochtene Urteil ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Im Revisionsverfahren kann geklärt werden, ob das flurbereinigungsrechtliche Vorverfahren nach § 141 FlurbG durch eine mit einer aufschiebenden Bedingung verknüpfte Rücknahmeerklärung beendet werden kann.

Dr. Diefenbach
Kipp
Vallendar