Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.04.1995, Az.: BVerwG 11 B 22.95
Revisionszulassung wegen Möglichkeit der Klärung der Möglichkeit der Beendigung des flurbereinigungsrechtlichen Vorverfahrens durch eine mit einer aufschiebenden Bedingung verknüpfte Rücknahmeerklärung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.04.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 11 B 22.95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 29297
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 28.11.1994 - AZ: 15 K 8213/91
- nachfolgend
- BVerwG - 16.08.1995 - AZ: BVerwG 11 C 2.95
Rechtsgrundlagen
Der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat am 24. April 1995
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kipp und Vallendar
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts - Flurbereinigungsgericht - über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 28. November 1994 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Revision gegen das angefochtene Urteil ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Im Revisionsverfahren kann geklärt werden, ob das flurbereinigungsrechtliche Vorverfahren nach § 141 FlurbG durch eine mit einer aufschiebenden Bedingung verknüpfte Rücknahmeerklärung beendet werden kann.
Kipp
Vallendar