Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.07.1981, Az.: BVerwG 5 B 50.81
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Nichtentscheidung über eine Schätzwertbeschwerde eines Flurbereinigungsteilnehmers; Fiktion der Beschwerdeablehnung; Anspruch auf nachträgliche Entscheidung der Spruchstelle
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.07.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 B 50.81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 22258
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 15.01.1981 - AZ: 13 A 80 A. 391
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 VwGO
- § 142 Abs. 3 FlurbG (F. 1953)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Juli 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink und Dr. Schwarz
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - Flurbereinigungsgericht - vom 15. Januar 1981 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde muß ohne Erfolg bleiben.
Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO angeführten Art für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Kläger haben nicht dargetan, daß der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt oder daß das angefochtene Urteil auf einer Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beruht. Die von ihnen für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage, ob ein Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren darauf vertrauen darf, daß die Widerspruchsbehörde über den gesamten Gegenstand seines rechtzeitig eingelegten Widerspruchs entscheidet, beantwortet sich ohne weiteres aus dem System des Rechtsmittelverfahrens in Flurbereinigungssachen und bedarf keiner Erörterung in einem Revisionsverfahren. Welche Rechte den Klägern zustanden, nachdem der Spruchausschuß über ihre am 17. August 1973 gegen die Ermittlung der Schätzwerte erhobene Beschwerde nicht entschieden hatte, ergibt sich ausschließlich aus § 142 Abs. 3 FlurbG in der hier noch anzuwendenden Fassung des Flurbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 591). Danach galt, wenn über eine Beschwerde nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten entschieden war, dies als ablehnender Bescheid. Die Erhebung der Klage war in diesen Fällen nur bis zum Ablauf von weiteren drei Monaten zulässig. Diese Regelung, die im wesentlichen mit § 142 Abs. 2 FlurbG F. 1976 inhaltlich übereinstimmt, schließt regelmäßig die Anerkennung eines Vertrauensschutzes dahin gehend aus, der Spruchausschuß werde auch nach Ablauf der Sechsmonatsfrist noch über den Rechtsbehelf entscheiden. Der Fiktion der Beschwerdeablehnung in § 142 Abs. 3 Satz 1 FlurbG a.F. kam dieselbe rechtliche Wirkung zu wie einem ablehnenden formellen Beschwerdebescheid. Durch sie wurde mithin in gleicher Weise wie durch Erlaß eines formellen Bescheides das Beschwerdeverfahren abgeschlossen und damit die Voraussetzung für die Anfechtungsklage nach § 141 Abs. 1 FlurbG geschaffen (Beschluß vom 24. Juni 1970 - BVerwG 4 B 219.68 -; Beschluß vom 14. Januar 1971 - BVerwG 4 CB 145.68 - [Buchholz 424.01 § 142 FlurbG Nr. 2]). Zwar kann die Spruchstelle, wie hier hinsichtlich der Planbeschwerde geschehen, auch nach Ablauf der Sechsmonatsfrist noch über den Rechtsbehelf entscheiden und dadurch den Rechtsweg neu eröffnen. Ein Anspruch des Betroffenen auf nachträgliche Entscheidung der Spruchstelle besteht jedoch nicht. Der Betroffene trägt vielmehr bei Versäumung der Frist des § 142 Abs. 3 FlurbG a.F. (§ 142 Abs. 2 FlurbG F. 1976) das Risiko, daß, obwohl der Bescheid der Flurbereinigungsbehörde für ihn nicht mehr anfechtbar ist, die Spruchstelle doch noch über seinen Widerspruch entscheidet (vgl. auch BVerwGE 28, 305 [308] zu dem inzwischen aufgehobenen § 76 VwGO).
Ob etwas anderes ausnahmsweise dann gelten kann, wenn der Teilnehmer durch das Verhalten der Behörde davon abgehalten wurde, innerhalb der Frist des § 142 Abs. 2 FlurbG F. 1976 (§ 142 Abs. 3 FlurbG a.F.) Klage zu erheben, bedarf keiner Entscheidung. Ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor. Der Umstand allein, daß der Vorsitzende der Beklagten den Klägern mitgeteilt hatte, ihre Beschwerde sei dem Spruchausschuß vorgelegt worden, konnte sie noch nicht zu der Annahme berechtigen, der Spruchausschuß werde innerhalb der Sechsmonatsfrist über ihre Beschwerde entscheiden. Im übrigen ist nach dem eigenen Vortrag der Kläger eine Entscheidung des Spruchausschusses über ihre Schätzwertbeschwerde allein deswegen unterblieben, weil dieser davon ausgegangen ist, die Kläger hätten insoweit ihre Beschwerde im Verhandlungstermin zurückgenommen. Das Flurbereinigungsgericht hat deshalb zu Recht angenommen, daß bei Erhebung der Klage am 21. Februar 1980 die im Jahre 1973 bekannt gemachten Ergebnisse der Schätzung nicht mehr in zulässiger Weise angefochten werden konnten. Eine Nachsichtgewährung gemäß § 134 Abs. 2 FlurbG oder eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kam wegen der in § 142 Abs. 3 FlurbG a.F. normierten Fiktionswirkung nicht in Betracht (vgl. die o.a. Beschlüsse vom 24. Juni 1970 und 14. Januar 1971). Auf die Ausführungen der Kläger zur Frage einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand braucht deshalb nicht eingegangen zu werden.
Fehl geht in diesem Zusammenhang die Rüge, das Flurbereinigungsgericht habe eine Prüfung unterlassen, ob die Schätzbeschwerde rechtswirksam zurückgenommen worden sei. Hierauf kam es nach den zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils nicht an. Denn: War die Beschwerde wirksam zurückgenommen worden, dann waren die Kläger nicht mehr beschwert. War sie dagegen nicht wirksam zurückgenommen, so verbleibt es bei der aufgezeigten Ausschlußwirkung, weil innerhalb der gesetzlichen Frist über die Schätzbeschwerde nicht entschieden worden war. Ein Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO ist deshalb nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Fink
Dr. Schwarz