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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 14.11.1958, Az.: 1 ABR 4/58

Betriebsrat; Vertretene Gewerkschaften; Aufsichtsrat; Ordnungsmäßige Besetzung; Antragsrecht; Arbeitsgerichtliches Beschlußverfahren; Tatbestandsberichtigungsantrag; Rechtsmittelbegründung; Zurückverweisung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
14.11.1958
Aktenzeichen
1 ABR 4/58
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1958, 10080
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 14.02.1958 - 2 BVTa 4/57

Fundstelle

  • AP Nr. 6 zu § 81 ArbGG 1953

Amtlicher Leitsatz

1. Die im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaften haben, soweit es sich um die ordnungsmäßige Besetzung des Aufsichtsrats handelt, ein Antragsrecht im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren (Bestätigung von BAG 24.05.1957 1 ABR 4/56 = AP Nr. 7 zu § 76 BetrVG).

2. Die Vorschriften über die Tatbestandsberichtigung finden auch im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren Anwendung (Bestätigung von BAG 24.05.1957 1 ABR 8/56 = AP Nr.. 7 zu § 92 ArbGG). Wenn zwischen Verkündung und Zustellung der Entscheidung zweiter Instanz ein Zeitraum von über 3 Monaten liegt, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben, wenn die Partei, die das Rechtsmittel eingelegt hat, überzeugend darlegt, daß sie einen Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt hätte, wäre die Frist nicht verstrichen gewesen, und wenn die Entscheidung auf dem Satz, dessen Berichtigung beantragt worden wäre, beruht (Bestätigung von BAG 03.05.1957 1 AZR 563/55 = AP Nr. 2 zu § 60 ArbGG).

3. Verstößt nicht das gesamte Verfahren zweiter Instanz gegen eine - in der Rechtsmittelbegründung gerügte - prozeßrechtliche Vorschrift, so genügt es nicht, lediglich das Verfahren aufzuheben, wodurch nach den in BAG 07.07.1954 1 ABR 3/54 = AP Nr. 2 zu § 96 ArbGG ausgesprochenen Grundsätzen die zweite Instanz ohne weiteres wieder eröffnet wäre. Vielmehr muß in einem solchen Fall außer der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses auch eine Zurückverweisung erfolgen, was nach den in BAG 12.10.1955 1 ABR 1/54 = AP Nr. 3 zu § 96 ArbGG ausgesprochenen Grundsätzen zulässig ist.