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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 12.10.1955, Az.: 1 ABR 1/54

Umgruppierung; Tarifliche Stellung der Arbeitnehmer; Tarifliche Änderungen; Eingruppierung in andere Tariflohngruppe; Verbot der Zurückverweisung; Tatsacheninstanzen

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
12.10.1955
Aktenzeichen
1 ABR 1/54
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1955, 10051
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm 06.11.1953 - 4 BVTa 41/53

Fundstellen

  • BAGE 2, 147 - 159
  • AP Nr. 3 zu § 96 ArbGG 1953
  • DB 1955, 1143-1144 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1955, 1227-1228 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1955, 995 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1956, 185 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1955, 1942-1943 (Volltext mit amtl. LS) "zum Verbot der Zurückverweisung im Rechtsbeschwerdeverfahren"

Amtlicher Leitsatz

1. Unter Umgruppierung ist jede Änderung in der tariflichen Stellung der Arbeitnehmer zu verstehen. D.h. nicht nur tarifliche Änderungen, die auf einer Veränderung der Tätigkeit, Beförderung, Versetzung usw. beruhen, sondern auch Eingruppierung in eine andere Tariflohngruppe sind als Umgruppierung anzusehen.

2. Das Verbot der Zurückverweisung des ArbGG § 96 kann jedenfalls dann keine Anwendung finden, wenn der Antragsteller unter richtiger Beurteilung der Rechtslage alles Erforderliche in einer der Tatsacheninstanzen vorgetragen und unter Beweis gestellt hat, das Beschwerdegericht aber unter unrichtiger rechtlicher Beurteilung entsprechende Feststellungen zu allen oder einzelnen dieser rechtserheblichen Tatsachen nicht getroffen hat. Die Restriktion der Bestimmung des ArbGG § 96 ist gerechtfertigt, da vom Gesetzgeber, wenn er für einen solchen Fall die Rechtsfolgen des Verbots angesichts der Einführung einer 2. Tatsacheninstanz durch das neue ArbGG erwogen hätte, das allgemeine Verbot nicht ausgesprochen worden wäre.