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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 07.07.1954, Az.: 1 ABR 3/54

Rechtsbeschwerdeverfahren; Prüfung von Amts wegen; Zulässigkeit der Beschwerde; Inkrafttreten des ArbGG; Betriebsverfassungsstreitigkeiten; Vertretung der Beteiligten; Mündliche Verhandlung; Zuziehung der Bundesarbeitsrichter

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
07.07.1954
Aktenzeichen
1 ABR 3/54
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1954, 10024
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BAGE 1, 29 - 33
  • AP Nr. 1 zu § 87 ArbGG 26
  • DB 1954, 700 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

1. Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist auch ohne Rüge von Amts wegen zu prüfen, ob die eingelegte Beschwerde zulässig ist.

2. Vor Inkrafttreten des ArbGG vom 03.09.1953 galten für das Beschwerdeverfahren in Betriebsverfassungsstreitigkeiten die Bestimmungen der ArbGG § 85 - § 89 von 1926 idF des BetrVerfG 1952 § 83 Abs. 2.

3. Für die Vertretung der Beteiligten vor dem LArbG galt ArbGG § 11 Abs. 2. Eine Beschwerde konnte daher nur von einer nach dieser Vorschrift vor den LArbG zugelassenen Person eingelegt werden.

4. Über die zulässige Rechtsbeschwerde kann ohne mündliche Verhandlung unter Zuziehung der Bundesarbeitsrichter entschieden werden.