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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 24.05.1957, Az.: 1 ABR 8/56

Arbeitsgerichtliches Beschlußverfahren; Antrag auf Tatbestandsberichtigung; Prozessuale Verstöße des Beschwerdegerichts; Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit; Aufsichtsratswahl; Konzernverhältnis

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
24.05.1957
Aktenzeichen
1 ABR 8/56
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1957, 10164
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 25.06.1956 - 3 BVTa 14/54

Fundstellen

  • AP Nr. 7 zu § 92 ArbGG
  • DB 1957, 1021

Amtlicher Leitsatz

1. Auch im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren ist ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung zulässig.

2. Trotz des im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren herrschenden Amtsbetriebs findet die Vorschrift des ZPO § 554 Abs. 3 Nr. 2b Anwendung. Prozessuale Verstöße des Beschwerdegerichts sind danach nur dann beachtlich, wenn sie rechtzeitig und förmlich gerügt werden.

3. Bei einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit ist Voraussetzung der Beteiligung der Arbeitnehmer an den Aufsichtsratswahlen auch im Fall eines Konzernverhältnisses, daß der Verein selbst mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt.