Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 03.05.1957, Az.: 1 AZR 563/55
Verkündung eines Urteils; Stichtag; Zustellung eines Urteils; Tatbestandsberichtigungsantrag
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 03.05.1957
- Aktenzeichen
- 1 AZR 563/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 10014
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 4, 81 - 83
- AP Nr. 2 zu § 60 ArbGG
- JZ 1957, 547-548 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1957, 1165-1166 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Ein Verstoß gegen ZPO § 551 Nr. 7 liegt noch nicht dann vor, wenn ein am 03.08.1955 verkündetes Urteil erst am 22.11.1955 den Parteien zugestellt wird.
2. Liegt zwischen Verkündung und Zustellung des Urteils ein Zeitraum von über 3 Monaten, so ist das Urteil aufzuheben, wenn der Revisionskläger überzeugend darlegt, daß er einen Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt hätte, und wenn das Urteil auf dem Satze, dessen Berichtigung beantragt wäre, beruht.