Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.07.1987, Az.: BVerwG 4 B 147.87
Voraussetzungen des Bestandsschutzes im Baurecht; Bestandsschutz für die Nutzung eines Gebäudes im Außenbereich zu Wohnzwecken; Zeitliche Grenze des Bestandsschutzes im Baurecht; Erlöschen des Bestandsschutzes durch Aufgabe der Wohnnutzung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.07.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 147.87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 18379
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 07.04.1987 - AZ: VGH 3 S 2356/86
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Juli 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht B. Sommer und Dr. Dr. Berkemann
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 7. April 1987 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet. Die vorgetragenen Beschwerdegründe ergeben nicht, daß die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 oder 3 VwGO erfüllt sind.
1.
Das Berufungsgericht beurteilt das klägerische Anwesen nach § 35 Abs. 2 BBauG. Es verneint für die Nutzung zu Wohnzwecken einen Bestandsschutz. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Zulassung der Revision. Die insoweit geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache besteht nicht (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht klärungsbedürftig, da sie nach Maßgabe der vorhandenen Rechtsprechung ohne weiteres beantwortet werden können.
Ein Bestandsschutz setzt voraus, daß in formell oder auch nur in materiell legaler Eigentumsausübung ein Bestand geschaffen worden ist, dessen Erhalt unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsgewährleistung des Art. 14 Abs. 1 GG als schutzwürdig zu beurteilen ist (vgl. BVerwGE 25, 161 <162 f.>[BVerwG 19.10.1966 - IV C 16/66]; 27, 341 <343>[BVerwG 21.09.1967 - I C 31/65]; 36, 296 <300>[BVerwG 25.11.1970 - III C 69/65]; 42, 8 <13>[BVerwG 16.02.1973 - IV C 66/69]; 47, 126 <128>[BVerwG 17.10.1974 - V C 58/73]; Urt. v. 11. Februar 1977 - BVerwG 4 C 8.75 - BRS 32 Nr. 140 = BauR 1977, 253 = NJW 1977, 1932; Urt. v. 23. Januar 1981 - BVerwG 4 C 83.77 - Buchholz 406.16 Nr. 23; Urt. v. 19. September 1986 - BVerwG 4 C 15.84 - ZfBR 1987, 44). Der Bestandsschutz endet, soweit und sobald die geschützte Nutzung aufgegeben ist. Das ist vor allem der Fall, wenn die geschützte Anlage nicht mehr oder nur noch aus nicht mehr nutzbaren Teilen besteht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30. Juni 1969 - BVerwG 4 CB 18.69 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 100 = BauR 1970, 96). In diesem Falle fehlt bereits der Gegenstand, auf den sich die durch den Bestandsschutz zu schützende Nutzung beziehen kann. Nichts anderes gilt, wenn ohne Eingriff in die bauliche Substanz die ursprüngliche Nutzung aufgegeben wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 11. Februar 1977 a.a.O.). Denn der Bestandsschutz zielt in erster Linie auf den Schutz der Bestandsnutzung (vgl. BVerwG, Urt. v. 5. Juli 1974 - BVerwG 4 C 76.71 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 112 = BauR 1974, 397 = NJW 1974, 384 [BFH 13.09.1973 - II R 80/72]). Wird die funktionsgerechte Nutzung nicht mehr ausgeübt, so entfällt der an Art. 14 Abs. 1 GG ausgerichtete Zweck des Bestandsschutzes.
Nach gefestigter Rechtsprechung des beschließenden Senats hat der Bestandsschutz eine zeitliche Grenze, wenn die funktionsgerechte Nutzung nicht mehr ausgeübt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 11. Februar 1977 a.a.O.; Urt. v. 23. Januar 1981 a.a.O.). Maßgebend ist hierfür die Verkehrsauffassung. Ist beispielsweise ein Bauwerk zerstört, kann gefragt werden, ob und wie lange die Verkehrsauffassung auf die veränderte Situation in dem Sinne reagiert, daß ein Wiederaufbau noch demnächst erwartet wird. Der Verkehrsauffassung muß sich dabei ein Wiederaufbau im Sinne einer fortgesetzten Nutzbarkeit des Grundstücks aufdrängen. Für die Aufgabe einer vorhandenen Nutzung gilt nichts anderes. Auch hier entscheidet die Verkehrsauffassung, in welchem Maße die bebauungsrechtliche Situation noch von der früheren Nutzung geprägt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 11. Februar 1977 a.a.O.; Urt. v. 23. Januar 1981 a.a.O.; Urt. v. 19. September 1986. a.a.O.). Diese Rechtsprechung läßt sich von folgenden Erwägungen leiten: Der Eigentümer, dem der Bestandsschutz bislang zugute gekommen war, soll diese Rechtsposition bei faktischer Beendigung der ursprünglichen Nutzung nicht sofort verlieren. Ihm soll eine gewisse Zeit gegeben werden, die ursprüngliche Nutzung noch fortzusetzen, wenn er sich auf sie eingerichtet hatte. Damit soll sein an Art. 14 Abs. 1 GG ausgerichtetes Vertrauen in den Bestand der bisherigen Rechtsposition geschützt werden. Andererseits steht, wenn es um Bestandsschutz geht, die nunmehr gewünschte (und gelegentlich auch schon die bisher ausgeübte, so z.B. bei Entprivilegierungen) Nutzung in Widerspruch zur bebauungsrechtlichen Rechtslage. Gerade dieser Gesichtspunkt verlangt, dem Vertrauen eine Grenze zu setzen, wenn dies zumutbar ist. Damit wird zugleich der gebotene Ausgleich privater und öffentlicher Interessen erreicht. Das öffentliche Interesse überwiegt dann, wenn der Eigentümer von dem ihm eingeräumten Bestandsschutz erkennbar keinen Gebrauch mehr machen will. In diesem Falle verliert die besondere Funktion des Eigentums als ein Element der Sicherung der persönlichen Freiheit des Einzelnen an Bedeutung (vgl. BVerfGE 42, 263 <293>; 50, 290 <340>[BVerfG 28.02.1979 - 2 BvR 84/79]; 53, 257 <290>; 68, 361 <374 f.>). Das rechtfertigt es, nicht mehr den personalen, sondern nunmehr den sozialen Bezug des Eigentums, wie er in der bebauungsrechtlichen Ordnung zum Ausdruck kommt, zu betonen.
Das Berufungsgericht hat diese Bedeutung des Bestandsschutzes nicht verkannt. Im Zeitpunkt der von ihm tatrichterlich festgestellten Aufgabe der Wohnnutzung im Jahre 1958 war die Nutzung materiell nicht mehr zulässig. Die Nutzung verstieß gegen § 35 Abs. 2 BauG. Die Beschwerde zieht diese bauplanerische Beurteilung nicht in Zweifel. Das Berufungsgericht hat alsdann näher erörtert, ob zu diesem Zeitpunkt ein Bestandsschutz zugunsten des Klägers gegeben war oder jedenfalls nach Beweislastregeln anzunehmen ist. Das Berufungsgericht hat dies zum Nachteil des Klägers entschieden. Hiergegen wendet sich die Beschwerde. Die von ihr aufgeworfene Rechtsfrage bedarf indes keiner revisionsgerichtlichen Prüfung. Ob ein Bestandsschutz gegeben war, kann nämlich dahinstehen, wenn dieser Bestandsschutz jedenfalls als Folge der Aufgabe der Wohnnutzung erloschen ist. Das Berufungsgericht nimmt dies an. Es führt näher aus, aus welchen Gründen im Jahre 1963 eine etwa bestandsgeschützte Funktion als Wohngebäude entfallen war. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen wirft klärungsfähige Fragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf. Das Berufungsgericht stellt unter Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalles fest, daß sich jedenfalls bis Ende 1963 die bebauungsrechtliche Situation zum Nachteil des Klägers verändert hatte. Es legt hierbei die Verkehrsauffassung zugrunde. Soweit sich die Beschwerde hiergegen wendet, greift sie zum einen die tatrichterlichen Feststellungen an (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO). Zum anderen verdeutlicht sie mit ihrem Vorbringen, daß die Verkehrsauffassung nur nach Lage des Einzelfalles beurteilt werden kann und sich gerade aus diesem Grund die Rechtsanwendung rechtsgrundsätzlicher Betrachtung entzieht. In einem Revisionsverfahren könnten anhand des vorliegenden Falles genauere Maßstäbe der rechtlichen Beurteilung, die ihrerseits verallgemeinerungsfähig wären, nicht entwickelt werden. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur "Beweislast" tragen seine Entscheidung nicht; deswegen wäre hierzu in einem Revisionsverfahren nichts zu klären. Abgesehen davon stimmt die Ansicht des Berufungsgerichts mit der des beschließenden Senats überein (vgl. Urt. v. 23. Februar 1979 - BVerwG 4 C 86.76 - Buchholz 406.16 Nr. 13 S. 11 <15>).
2.
Die Beschwerde macht als Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt. Das Vorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision ebenfalls nicht.
Die Beschwerde rügt, daß der in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gestellte Beweisantrag auf Vernehmung zweier Zeugen zu Unrecht abgelehnt worden sei. Das ist nicht der Fall. Ob das Berufungsgericht den angebotenen Beweis zu erheben hatte, ist allein auf der Grundlage der von ihm zur materiellen Rechtslage vertretenen Auffassung zu beurteilen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9. November 1972 - BVerwG 2 CB 30.72 - Buchholz 310 § 132 Nr. 96; Beschl. v. 11. Oktober 1977 - BVerwG 6 B 14.77 - Buchholz 310 § 132 Nr. 157). Danach bestand für das Gericht kein Anlaß, dem Beweisantrag zu entsprechen. Nach Auffassung des Berufungsgerichts entfiel der Bestandsschutz spätestens im Jahre 1963. Wegen formeller und materieller Illegalität der Nutzung konnte ein erneuter Bestandsschutz nicht wieder entstehen. Aus diesem Grunde kam es aus der Sicht des Berufungsgerichts nicht darauf an, ob das Gebäude ab 1963 ständig bewohnt und ständig unterhalten worden war. Dies konnte einen Bestandsschutz nicht erneut begründen.
Das weitere Beschwerdevorbringen greift der Sache nach die tatrichterliche Beweiswürdigung an (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO). Darauf kann eine Verfahrensrüge nicht gestützt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 GKG.
Sommer
Dr. Dr. Berkemann