Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.11.1970, Az.: BVerwG III C 69.65
Beanspruchung von Vertrauensschutz durch einen Geschädigten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.11.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 69.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 14071
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Aachen - 04.03.1965 - AZ: 2 Kl 124/61
Rechtsgrundlagen
- § 46 Abs. 2 10. AbgabenDV-LA
- § 46 Abs. 1 10. AbgabenDV-LA
- § 33 Abs. 4 FG
- § 47 Abs. 2 Nr. 1 LAG
Fundstellen
- BVerwGE 36, 291 - 296
- ZLA 1971, 8
Amtlicher Leitsatz
Die in § 48 Abs. 2 der 10. AbgabenDV-LA angeordnete Bindungswirkung knüpft an die in § 33 Abs. 4 FG getroffene Regelung an. Sie setzt voraus, daß wenigstens bei einem der beteiligten Mitunternehmer im Sinne der§§ 6 Abs. 2, 31 Abs. 2 FG die Voraussetzungen des§ 47 Abs. 2 LAG für die Ermäßigung der Vermögensabgabe gegeben waren. Ist das der Fall, so ist das Ausgleichsamt auch bei der für die übrigen Mitunternehmer zu treffenden Schadensfeststellung an die Schadensberechnung des Finanzamtes gebunden; ist das hingegen nicht der Fall, so tritt überhaupt keine Bindung ein.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. November 1970
durch
den Senatspräsidenten Dr. Sieveking und
die Bundesrichter Dr. Dodenhoff, Türke, Sigulla und Dr. Messerschmidt
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 4. März 1965 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Das Ausgleichsamt stellte durch Teilbescheid vom 6. Juni 1950 wegen an dem gemischt-genutzten Grundstück in B. B., entstandenen Kriegssachschadens zugunsten der Erbengemeinschaft D. an der die Klägerin zu 1/6 beteiligt ist, einen Schaden in Höhe von 16.000 RM und damit für die Klägerin anteilmäßig in Höhe von 2.666,67 RM fest. Es legte dieser unanfechtbar gewordenen Schadensfeststellung die Schadensberechnung des Finanzamtes G. vom 17. September 1955 zugrunde. Diesen nach § 46 der 10. AbgabenDV-LA erlassenen Bescheid hatte das Finanzamt bereits vorher, nämlich mit unanfechtbar gewordenem Bescheid vom 4. Juni 1956 dahin berichtigt, daß der Schaden auf 11.868 RM und der Anteil der Klägerin auf 1.978 RM festgestellt werde.
Das Ausgleichsamt ersuchte das. Finanzamt im Ergebnis erfolglos, die nach § 46 der 10. AbgabenDV-LA getroffene Schadensfeststellung auf 0 zu berichtigen, weil das Grundstück Betriebsgrundstück gewesen sei und der Betriebsvermögensschaden gemäß § 13 Abs. 4 FG zu keinem Schadensbetrag führe.
Daraufhin hob das Ausgleichsamt mit Bescheid vom 18. März 1961 den Teilbescheid vom 6. Juni 1958 auf und lehnte die Schadensfeststellung, ab. Zur Begründung wurde angeführt: Das kriegssachgeschädigte Grundstück sei zum Anfangs Vergleichs- und Endvergleichszeitpunkt Betriebsgrundstück (Hotelbetrieb) gewesen. Der Kriegssachschaden habe mithin, nicht nach § 13 Abs. 1, sondern nach § 13 Abs. 4 FG berechnet werden müssen und sei auf 0 RM festzustellen. Der Einheitswert zum 1. Januar 1940 habe 1.750 RM betragen, nämlich Einheitswert des Grundstücks 29.000 RM und des übrigen Betriebsvermögens 3.250 RM abzüglich dinglich gesicherter Betriebsschulden in Höhe von 30.500 RM. Auf den Endvergleichszeitpunkt habe ein Ersatzeinheitswert ermittelt werden müssen. Hierbei sei das Betriebsgrundstück mit 13.000 DM abzüglich der noch bestehenden Verbindlichkeiten in Höhe von 7.500 DM anzusetzen, was zu einem Ersatzeinheitswert in Höhe von 5.500 DM und damit nicht zu einem Schadensbetrag führe.
Die Beschwerde der Klägerin blieb erfolglos.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin unter anderem geltend gemacht, daß das. Ausgleichsamt = gemäß § 48 Abs. 2 der 10. AbgabenDV-LA an die einheitliche und gesonderte Schadensfeststellung des Finanzamtes vom 17. September 1955 gebunden gewesen sei und daß im übrigen die auf dem Grundstück lastenden Verbindlichkeiten nicht schadensmindernd hätten berücksichtigt werden dürfen; es habe sich um private Darlehen gehandelt, die auch mit privaten Mitteln abgelöst worden seien.
Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten verpflichtet, den Kriegssachschaden an Grundvermögen mit 2.666,67 RM und an Betriebsvermögen mit 541,67 RM festzustellen. Zur Begründung wird angeführt: Der Feststellungsbescheid des Finanzamtes Geilenkirchen vom 17. September 1955 sei uneingeschränkt wirksam; das Ausgleichsamt sei gemäß § 48 Abs. 2 der 10. AbgabenDV-LA an ihn gebunden, obwohl er materiell fehlerhaft sei. Das Grundstück habe nämlich mehr als zur Hälfte seines Viertes dem Hotelbetrieb gedient und hätte deshalb vom Finanzamt unter Beachtung der an ihm gesicherten betrieblichen Verbindlichkeiten als Betriebsgrundstück behandelt werden müssen. Selbst bei offensichtlicher Fehlerhaftigkeit, trete aber die Bindungswirkung des § 48 Abs. 2 der 10. AbgabenDV-LA ein. Den Schaden an beweglichem Betriebsvermögen habe das Ausgleichsamt zutreffend mit 3.250 RM angesetzt; entsprechend dem Anteil der Klägerin habe sie einen Anspruch auf Schadensfeststellung in Höhe von 541,67 RM.
Gegen dieses Urteil hat der Beteiligte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision mit dem Antrag eingelegt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Er rügt Verletzung materiellen Rechts, vor allem des§ 48 Abs. 2 der 10. AbgabenDV-LA und meint, das Verwaltungsgericht müsse nach Rückverweisung noch prüfen, ob die Klägerin Vertrauensschutz beanspruchen könne.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie beruft sich auf ihren bisherigen Sachvortrag und verteidigt das angefochtene Urteil durch Rechtsausführungen.
Nach Einlegung der Revision hat das Finanzamt Geilenkirchen mit Bescheid vom 20. Dezember 1965 seine Feststellungsbescheide vom 17. September 1955 und 4. Juni 1956 aufgehoben. Das Finanzgericht D. hat durch Urteil vom 28. November 1969 gemäß dem Antrag der Klägerin den Bescheid vom 20. Dezember 1965 und die ihn bestätigende Einspruchsentscheidung vom 30. November 1966 aufgehoben; im übrigen hat es die Klage der Klägerin insoweit abgewiesen, als, sie die Aufhebung des Bescheides vom 4. Juni 1956 beantragt hatte. Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden.
II.
Da alle Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet haben, konnte über die Revision im schriftlichen Verfahren entschieden werden. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.
1.
Der Senat teilt nicht die das angefochtene Urteil tragende Auffassung, daß das Ausgleichsamt gemäß § 48 Abs. 2 der Zehnten Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 28. Juni 1954 (BGBl. I S. 161) - 10. AbgabenDV-LA - an die Schadensberechnung gebunden sei, die in dem Bescheid des Finanzamtes G. vom 17. September 1955 enthalten ist. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht allerdings davon ausgegangen, das Finanzamt sei befugt gewesen, wegen des von der Klägerin als Mitglied der Erbengemeinschaft D. geltend gemachten Kriegssachschadens eine einheitliche und gesonderte Feststellung nach § 46 Abs. 1 der 10. AbgabenDV-LA zu treffen. Diese Befugnis hat das Finanzamt nicht nur in den Fällen, in denen feststeht, daß wegen des Kriegssachschadens mindestens bei einem selbständig zur Vermögensabgabe zu veranlagenden Abgabenpflichtigen eine Ermäßigung der Vermögensabgabe in Betracht kommt. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 46 Abs. 1 der Verordnung ist das Finanzamt bereits dann befugt, eine einheitliche und gesonderte Feststellung zu treffen, "wenn angenommen werden kann", daß eine solche Ermäßigung der Vermögensabgabe in Betracht kommt. Diese Befugnis zum Erlaß des Feststellungsbescheides besagt aber nichts über die Frage, ob und wann das Ausgleichsamt als Feststellungsbehörde an die Schadensberechnung des Finanzamtes gebunden ist. Diese Frage ist zunächst nach § 33 Abs. 4 FG zu beurteilen. Hiernach ist eine Schadensberechnung, die die Finanzbehörden bei der Veranlagung der Vermögensabgabe getroffen haben, dann bindend, wenn und soweit die Schadensberechnung für die Höhe der Vermögensabgabe von Bedeutung war. Ob dies der Fall war, erweist sich erst bei der Veranlagung zur Vermögensabgabe. Die Schadensfeststellung durch das Finanzamt ist eine Vorstufe dieser Veranlagung. Ergibt sich bei der Veranlagung, daß der festgestellte Schaden im Verhältnis zum Vermögen des Abgabepflichtigen zu Beginn des 21. Juni 1948 (Stichtagsvermögen) nicht 30 % (= 30 Schadenspunktzahlen) erreicht, so wird nach § 47 Abs. 2 Nr. 1 LAG keine Ermäßigung der Vermögensabgabe gewährt. Kommt nach dieser Vorschrift keine Ermäßigung der Vermögensabgabe in Betracht, so ist weder die Berechnung des Kriegssachschadens durch das Finanzamt füreine Person, von der § 33 Abs. 4 FG ausgeht, noch eine solche, die fürmehrere Personen gemäß § 46 Abs. 1 der 10. AbgabenDV-LA getroffen worden ist, für die Feststellungsbehörde verbindlich. Die für Fälle der einheitlichen und gesonderten Feststellung in § 48 Abs. 2 der 10. AbgabenDV-LA getroffene Bindungswirkung knüpft an § 33 Abs. 4 FG an; sie setzt voraus, daß wenigstens bei einem der beteiligten Mitunternehmer im Sinne des § 6 Abs. 2,§ 31 Abs. 2 FG die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 LAG für die Ermäßigung der Vermögensabgabe gegeben waren. Nur wenn das festgestellt ist, erstreckt sich die in § 33 Abs. 4 FG angeordnete Bindung auch auf die Personen, bei denen eine Berücksichtigung des Schadens durch Ermäßigung der Vermögensabgabe nicht in Betracht kommt. Das ist der Sinn und Zweck der in § 48 Abs. 2 der 10. AbgabenDV-LA angeordneten Bindungswirkung. Durch diese Regelung soll verhindert werden, daß in den Fällen der §§ 6 Abs. 2, 31 Abs. 2 FG unterschiedliche Entscheidungen auf der Leistungsseite des Lastenausgleichsgesetzes hinsichtlich der Geschädigten getroffen werden, die an einem Wirtschaftsgut beteiligt waren. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß § 46 Abs. 1 der 10. AbgabenDV-LA eine unwiderlegbare Vermutung dahin aufstelle, daß der vom Finanzamt festgestellte Schaden sich auf die Höhe der Vermögensabgabe auswirke und diese Vermutung durch § 48 Abs. 2 der Verordnung bestätigt werde, findet in dem Wortlaut und Sinngehalt dieser Vorschriften keine Grundlage.
2.
Mithin kommt es im vorliegenden Fall darauf an, ob die vom Finanzamt G. getroffene Schadensberechnung für die Klägerin oder für eine andere Person der Erbengemeinschaft D. hinsichtlich der Höhe der Vermögensabgabe von Bedeutung war. Die Klägerin hatte vor dem Verwaltungsgericht, und in dem Verfahren vor dem Finanzgericht D. nur geltend gemacht, dies sei bei ihr der Fall gewesen. Bei den anderen Miterben hat sie das nicht einmal behauptet. Nach dem Vermögensabgabebescheid des Finanzamtes vom 18. Juni 1956, bestätigt durch den Bescheid vom 31. August 1956, ist der durch den berichtigten Feststellungsbescheid vom 4. Juni 1956 gesondert, festgestellte Kriegssachschaden nach§ 47 Abs. 2 LAG bei der Klägerin nicht berücksichtigungsfähig gewesen, weil er nur eine Schadenspunktzahl von 25 erreicht. Die beiden angeführten Vermögensabgabebescheide sind unanfechtbar geworden, wie das Finanzgericht D. in seinem Urteil vom 28. November 1969 festgestellt hat. Das Finanzgericht hat rechtskräftig dahin erkannt, daß die Klägerin gegen das Finanzamt G. auch keinen Anspruch hat, daß der Feststellungsbescheid vom 4. Juni 1956 aufgehoben wird. Im Verhältnis der, Klägerin zum Finanzamt G. ist damit rechtskräftig, entschieden - und diese Entscheidung ist im vorliegenden Verfahren wegen ihrer Tatbestandswirkung hinzunehmen -, daß für den Bereich der Abgabenseite des Lastenausgleichs die Klägerin einen Kriegssachschaden an Grundvermögen in Höhe von 1.978 RM erlitten hat. Muß davon ausgegangen werden, so kann die Klägerin bei ihrem Stichtagsvermögen von 8.400 DM wegen des festgestellten Kriegssachschadens keine Ermäßigung der Vermögensabgabe beanspruchen (§ 47 Abs. 2 Nr. 1 LAG). Die vom Finanzamt G. getroffene Schadensfeststellung ist somit für die Höhe der Vermögensabgabe nicht von Bedeutung gewesen.
3.
Das Ausgleichsamt war demgemäß unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gehalten, bei seiner Schadensfeststellung von der Schadensberechnung des Finanzamtes G. auszugehen. Die angefochtenen Bescheide erweisen sich jedoch nur dann als rechtmäßig, wenn die Klägerin keinen Anspruch auf Schadensfeststellung in Höhe des Bescheides vom 6. Juni 1958 oder in sonstiger Höhe hat oder sie sich hinsichtlich des Bescheides vom 6. Juni 1958 nicht auf Vertrauensschutz berufen kann. Die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts reichen nicht aus, um diese Fragen abschließend zu entscheiden. Deshalb ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Bei der erneuten Verhandlung wird das Verwaltungsgericht unter anderem dem Vorbringen der Klägerin nachzugehen haben, nicht die Erbengemeinschaft, sondern der Miterbe K. D. habe allein das Hotel betrieben; die übrigen Miterben seien steuerlich insoweit auch nicht veranlagt worden. Sollte diese Darstellung zutreffen, so wäre das in B. in der B. belegene Grundstück gemäß § 57 BewG in Verbindung mit § 49 BewDV dem. Grundvermögen ohne Rücksicht darauf zuzurechnen, in welchem Umfang es einem gewerblichen Betrieb der Beteiligten gedient hat. Mithin wären dann die angefochtenen Bescheide fehlerhaft. Sollte hingegen die Erbengemeinschaft das Hotel betrieben haben, so kommt es darauf an, ob die ausgewiesenen Belastungen des Grundstückes zur Sicherung persönlicher oder betrieblicher Schulden gedient haben. Nur wenn letzteres der Fall war, könnten sie bei der dann nach § 13 Abs. 4 FG vorzunehmenden Schadensberechnung beim Anfangs- und Endvergleichswert entsprechend den jeweils vorhandenen Verbindlichkeiten berücksichtigt werden. Schließlich wird das Verwaltungsgericht - sollte es keine Schadensfeststellung oder eine Schadensfeststellung unterhalb der Höhe für gerechtfertigt halten, die in dem Bescheid vom 6. Juni 1958 getroffen worden ist - zu entscheiden haben, ob der Klägerin Vertrauensschutz zuzubilligen ist. Insoweit wird auf die ständige Rechtsprechung des Senats verwiesen, wonach ein Geschädigter Vertrauensschutz nur beanspruchen kann, wenn er im Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsaktes Vermögensdispositionen getroffen hat, deren Rückgängigmachung ihm unzumutbar ist (vgl. Urteil vom 27. August 1968 - BVerwG III C 140.66 - mit Nachweisen [Buchholz 427.3§ 335 a LAG Nr. 23]).
Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.300 DM festgesetzt.
Dr. Dodenhoff
Türke
Sigulla
Dr. Messerschmidt