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Bundesfinanzhof
Urt. v. 13.09.1973, Az.: II R 80/72

Rechtsmittelführer; Postlaufzeiten; Feiertage; Fristwahrung; Besonderheiten des Einzelfalles; Rechtsmittel; Schuldhafte Verspätung

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
13.09.1973
Aktenzeichen
II R 80/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 10416
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFHE 110, 234 - 236
  • BStBl II 1973, 824
  • DB 1974, 416 (Volltext mit amtl. LS)
  • DStR 1973, 701 (Volltext)
  • NJW 1974, 384 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Obgleich nach ständiger Rechtsprechung ein Rechtsmittelführer längere Postlaufzeiten vor und während hoher Feiertage in seine Überlegungen zur Fristwahrung einbeziehen muß, kann nicht ausnahmslos ohne Prüfung möglicher Besonderheiten des Einzelfalles davon ausgegangen werden, ein am letzten Tage vor solchen Feiertagen zur Post gegebenes Rechtsmittel, das einen Tag nach Fristablauf beim Empfänger eingeht, sei schuldhaft zu spät eingelegt worden.

Tatbestand:

1

Die Beschwerdeentscheidung der OFD war dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) laut Postzustellungsurkunde (PZU) am 26. November 1971 mit ordnungsmäßiger Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt worden. Die Klageerhebung erfolgte mit Schriftsatz vom 24. Dezember 1971 (Freitag), der per Einschreiben an das FG X-Stadt gesandt wurde. Dieser Schriftsatz erhielt den Eingangsstempel des FG vom 28. Dezember 1971 (Dienstag). Die Geschäftsstelle des FG teilte dem Kläger mit Schreiben vom 7. Januar 1972 mit, daß die Klage am 28. Dezember 1971 eingegangen sei, und forderte ihn auf, bis 31. Januar 1972 den Streitgegenstand darzulegen, die Klage zu begründen und einen entsprechenden Antrag zu stellen. Dieser Aufforderung kam der Kläger mit Schriftsatz vom 28. Januar 1972 nach. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) wies in seinem Erwiderungsschriftsatz vom 17. Februar 1972 darauf hin, daß die Klage verspätet beim FG eingegangen sei. Hierauf beantragte der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO.

2

Das FG wies die Klage als unzulässig ab. Zur Begründung führte es aus, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne nicht gewährt werden, weil der Kläger an der Fristversäumnis nicht schuldlos sei. Wähle ein Kläger die Versendungsart des eingeschriebenen Briefes, so müsse er das hiermit verbundene Risiko tragen, daß nach allgemeinen Erfahrungen bei Einschreibesendungen postalische Verzögerungen eintreten könnten. Zu dem Risiko der gewählten Versendungsart, die erkennbar zu Verzögerungen in der Postzustellung führe, komme noch, daß die Klageschrift am letzten Werktag vor den Weihnachtsfeiertagen zur Post aufgeliefert worden sei, also zu einer Zeit, in der erfahrungsgemäß mit Verzögerungen im Postverkehr gerechnet werden müsse. Die Postverwaltung weise darauf alljährlich mit Nachdruck hin.

3

Mit der Revision beantragt der Kläger, die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen. Zur Begründung trägt er vor:

4

Die Klageschrift habe ausweislich einer nunmehr vorgelegten Bestätigung des Postamts Y-Stadt vom 5. Juni 1972 bereits am 27. Dezember 1971, 10 Uhr, beim Postamt X-Stadt A zur Ausgabe vorgelegen. Die Klage sei somit fristgemäß erhoben worden. Daß das FG die Klageschrift erst am 28. Dezember 1971 habe abholen lassen, weil es nachweisbar am 27. Dezember 1971 überhaupt keine Einschreibbriefe abgeholt habe, könne ihm nicht zur Last gelegt werden.

5

Das FA hält die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht für gegeben. Es führt den verspäteten Eingang der Klage darauf zurück, daß die Klageschrift vom Klägervertreter schuldhaft unrichtig adressiert worden sei, indem er das früher einmal zuständig gewesene Postamt X-Stadt C anstatt des Postamts X-Stadt A als Zustellpostamt bezeichnet habe.

Entscheidungsgründe

6

Gemäß § 56 FGO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Die vom FG vorgenommene Prüfung dieser Frage beschränkte sich im wesentlichen auf die Anwendung der Erfahrungssätze, daß bei Einschreibesendungen mit postalischen Verzögerungen gerechnet werden müsse und daß sich in der Zeit vor Weihnachten die Postabwicklung wegen der Anhäufung von Postsendungen in der Regel langsamer als üblich vollziehe. Obschon nach ständiger Rechtsprechung (vgl. Entscheidungen des BFH vom 27. Mai 1971 V R 22/71, BFHE 102, 226, BStBl II 1971, 633; vom 2. Mai 1973 VIII R 72/71, BFHE 109, 297, BStBl II 1973, 663; Entscheidung des BVerwG vom 8. März 1972 IV B 10/72, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 310, § 60 VwGO, Nr. 66) ein Rechtsmittelführer längere Postlaufzeiten vor und während hoher Feiertage in seine Überlegungen zur Fristwahrung einbeziehen muß, kann nicht ausnahmslos ohne Prüfung möglicher Besonderheiten des Einzelfalles davon ausgegangen werden, ein am letzten Tage vor solchen Feiertagen zur Post gegebenes Rechtsmittel, das erst am zweiten Tage nach den Feiertagen und dadurch einen Tag nach Fristablauf beim Empfänger eingeht, sei schuldhaft zu spät eingelegt worden. Angesichts der besonderen Verhältnisse des vorliegenden Falles konnten die Ausführungen im Urteil, daß nach allgemeinen Erfahrungen bei Einschreibesendungen mit postalischen Verzögerungen in der Zustellung gerechnet werden müsse, was in besonderem Maße für die Zeit um die Weihnachtsfeiertage gelte, die dem FG auch im Rahmen des § 56 FGO obliegende Sachaufklärungspflicht und die gegebenenfalls erforderlich werdende Feststellung des tatsächlichen Geschehensablaufs nicht ersetzen.

7

Nach Ansicht des erkennenden Senats lag die Besonderheit des Streitfalls vor allem darin, daß zwischen dem FG und der Deutschen Bundespost das Postabholungsverfahren gemäß § 53 der Postordnung vereinbart worden war. Bei diesem Verfahren gelangen Einschreibebriefe in der Regel nicht körperlich in das Postfach des Empfängers, sondern werden am Postschalter zur Abholung bereitgehalten, während ein Benachrichtigungsschreiben in das Postfach gelegt wird. Dies hat zur Folge, daß zur Entgegennahme der Sendung regelmäßig zwei verschiedene Arbeitsvorgänge (Entnahme des Benachrichtigungsschreibens aus dem Postfach einerseits und Entgegennahme der Einschreibesendung selbst andererseits) erforderlich sind, wodurch sich die Abholung und damit der Zugang verzögern können. Nach dem Vortrag des Klägers vor dem FG (Schriftsatz vom 28. Februar 1972) erreichen ausweislich einer Auskunft des Postamt Y-Stadt Sendungen, die bis 18 Uhr an diesem Postamt aufgegeben werden, am nächsten Tage die erste Zustellung in X-Stadt. Diese dem FG bekanntgewesenen Umstände zusammengenommen ließen es -- auch im Hinblick darauf, daß im Streitfall die Fristüberschreitung maximal einen Tag betragen hat -- als nicht ausgeschlossen erscheinen, daß die Klageschrift bereits am 27. Dezember, dem letzten Tage der Klagefrist, im Laufe der allgemeinen Postgeschäftsstunden das Auslieferungspostamt in X-Stadt erreicht haben konnte. Träfe dies zu, so läge insoweit keine Verzögerung der postalischen Zustellung des Briefes, sondern möglicherweise eine Verzögerung bei der Abholung seitens des FG vor, derzufolge der Brief nicht mehr am selben Tage zum FG gelangte, was der Absender des Briefes in der Regel nicht zu vertreten hätte. Auch unter Berücksichtigung der sich für den Kläger aus § 56 FGO ergebenden Pflichten konnte nicht erwartet werden, daß er diese Unklarheit des Geschehensablaufs beseitige, denn er hatte keinen Einblick in die Geschäftsabwicklung zwischen dem FG und der Deutschen Bundespost sowie in die beim FG bestehende Postabholungspraxis. Bei der gegebenen Sachlage waren weitere Ermittlungen des FG zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 76 FGO) erforderlich.

8

Das FG wird im Zuge der erneuten Prüfung der Wiedereinsetzungsfrage insbesondere zu untersuchen haben, ob und wann am letzten Tage der Klagefrist (27. Dezember) das Postfach des FG X-Stadt von einem Bediensteten dieses Gerichts entleert wurde, und ob alle bis zum Mittag dieses Tages zur Abholung bereitliegenden Sendungen (einschließlich Einschreibesendungen) in Empfang genommen wurden. Darüber hinaus wird gegebenenfalls noch zu untersuchen sein, ob der verspätete Eingang der Klage etwa darauf zurückzuführen ist, daß der Einschreibebrief von dem für Briefzustellung zuständigen Postamt X-Stadt B nur infolge des Abholverfahrens an das für Postfachauslieferungen zuständige Postamt X-Stadt A geleitet wurde, wo er möglicherweise erst so spät einging, daß er am 27. Dezember nicht mehr abgeholt werden konnte. Denkbar ist in diesem Zusammenhang, daß die Sendung beim Postamt X-Stadt B am 27. Dezember zeitgerecht genug vorgelegen hat, so daß sie -- wäre nicht Abholung vereinbart gewesen -- noch an diesem Tage mit normaler Postzustellung dem FG zugegangen wäre.