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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.02.1972, Az.: BVerwG VI C 34.69

Gewährung von Unterstützungen an Stelle einer beamtenrechtlichen Versorgung gegenüber Umsiedlern aus der UdSSR; Kriterien der Rechtsstellung im Herkunftsland und der Vergleichbarkeit der dortigen Versorgungsansprüche mit der Beamtenversorgung nach deutschem Recht; Sicherung gegen eine vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses als kennzeichnendes, wesentliches Merkmal des deutschen Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit; "Vergleichbarkeit" der Rechtsstellung eines Aspiranten an der Hochschule für Schifffahrtsingenieure in Leningrad mit einem Beamtenverhältnis deutschen Rechts

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.02.1972
Aktenzeichen
BVerwG VI C 34.69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 14292
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 20.05.1969 - AZ: VI A 373/67

Fundstellen

  • DokBerA 1972, 8687
  • RiA 1972, 158

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 1972
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Waitz, Dr. Becker, Dr. Nehlert und Niedermaier
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil, des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Mai 1969 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist im Jahre 1912 in ... (Estland) geboren. Sein Vater war deutscher Abstammung. Über seinen Lebensweg hat der Kläger in seiner Klageschrift, in einem Antrag vom 22. März 1962 auf Gewährung von Versorgungsbezügen auf Grund des Gesetzes zu Art, 131 GG sowie in einer am 27. Mai 1964 vor einem Notar abgegebenen eidesstattlichen Versicherung folgende Angaben gemacht: Er wurde mit seinen Eltern 1917 in die Ukraine evakuiert. Sein Vater wurde 1922 als Gymnasialdirektor nach F. (Krim) versetzt, wo der Kläger die Oberschule bis 1928 absolvierte. Da nach den damaligen Zulassungsbestimmungen Kinder von Arbeitern und Bauern bei Aufnahme in eine Hochschule bevorzugt wurden, sah der Kläger vorerst von der Bewerbung um einen Studienplatz ab, begann am 1. Oktober 1928 eine Schlosserlehre und war danach bis Herbst 1931 Arbeiter in staatlichen Industriewerken. Im Oktober 1931 wurde er, nachdem er sich zum Dienst in der Marine verpflichtet hatte, als Studierender in die Marineingenieurschule in Leningrad aufgenommen. Im März 1933 wurde der Kläger aus der Märineingenieurschule entlassen. Die Zeit von Oktober 1931 bis März 1933 wurde als Dienst in der Roten Armee in seine Dienstliste eingetragen. Vom 1. April 1933 bis zum 31. Oktober 1934 war er Techniker im Angestelltenverhältnis bei einer staatlichen Werft in Leningrad, vom 4. Dezember 1934 bis zum 29. Mai 1938 Mechaniker und Konstrukteur bei einem staatlichen Werk der Verteidigungsindustrie. Am 1. Juli 1938 trat der Kläger in das "Zentrale Wissenschaftliche Forschungsinstitut für Schiffahrt" in Leningrad als Konstrukteur ein. Seine Studien hatte der Kläger nach Entlassung aus der Marineingenieurschule im Fernunterricht fortgesetzt und im Juni 1940 an der Hochschule für Schiffahrtsingenieure in L. die Diplomprüfung sowie im Herbst 1940 an dieser Hochschule das Aspirantenexamen bestanden. Seit dem 1. Oktober 1940 war er als Aspirant und wissenschaftlicher Assistent bei der Fakultät für Schiffsmaschinen der L. Hochschule tätig mit der Verpflichtung, in drei Jahren zu promovieren und danach eine Dozentenstelle zu übernehmen. Zunächst behielt er seine Stellung als. Diplomingenieur am Zentralen Forschungsinstitut in L. bei und versah dort noch während einiger Monate seinen Dienst an drei Tagen in der Woche.

2

Am 28. August 1941 wurde sein Wohnort S. bei Leningrad von deutschen Truppen besetzt. Seinen Dienst an der Hochschule konnte der Kläger infolge der Besetzung nicht mehr ausüben. Im Februar 1942 wurde er mit seiner Familie als Volksdeutscher nach Deutschland umgesiedelt. Seit Januar 1943 ist er in einem Industrieunternehmen beschäftigt, bei dem er 1959 zum Oberingenieur und 1964 zum Oberbeamten ernannt wurde.

3

Seinen Antrag vom 22. März 1962 auf Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG lehnte die Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle im Innenministerium Nordrhein-Westfalen - ZBVIM - durch Bescheid, vom 9. Mai 1963 ab, weil der Kläger, der wie ein planmäßiger, wissenschaftlicher Hochschulassistent als Beamter auf Widerruf zu behandeln sei, die erforderliche anrechenbare Dienstzeit von 12 Jahren nicht erfüllt habe. - Der Widerspruch des Klägers wurde durch Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 23. Februar 1966 zurückgewiesen.

4

Der Kläger hat Anfechtungs- und Verpflichtungsklage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben, mit der er zunächst außer beamtenrechtlicher Versorgung die Berücksichtigung bestimmter Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit begehrt hat.

5

Das Verwaltungsgericht in Düsseldorf hat die Klage durch Urteil vom 14. Februar 1967 abgewiesen, das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Berufung des Klägers, mit der er nur noch beantragt hat,

das angefochtene Urteil zu ändern und das beklagte Land zu verpflichten, ihm von der Antragstellung an Versorgung nach §§ 29 ff. G 131 zu gewähren,

6

durch Urteil vom 20. Mai 1969 zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:

7

Der Kläger sei Umsiedler im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesvertriebenengesetzes vom 19. Mai 1953 in der Fassung vom 23. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1883) - BVFG -. Wie er glaubhaft vorgetragen habe, habe er bis zur Besetzung seines Wohnortes S. bei Leningrad durch die deutsche Wehrmacht im August 1941 im öffentlichen Dienst seines Herkunftslandes gestanden; er sei nach der Umsiedlung nicht seiner dortigen Rechtsstellung entsprechend wiederverwendet worden. Der Kläger habe am 8. Mai 1945 weder das 65. Lebensjahr vollendet gehabt, noch sei er dienstunfähig gewesen. Er sei deshalb gemäß § 51 Abs. 3 G 131 wie die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d bezeichneten Personen mit der Maßgabe zu behandeln, daß sein Dienstverhältnis im Herkunftsland als bis zum Ablauf des 8. Mai 1945 fortgesetzt gelte. Dabei sei anders als nach dem Recht der Wiedergutmachung im öffentlichen Dienst nur die Fortsetzung des Dienstverhältnisses als solchen, nicht aber eine "fiktive Laufbahn" in der Zeit von der Beendigung des Dienstverhältnisses im Herkunftsland bis zum 8. Mai 1945 anzunehmen. Daher dürfe nicht unterstellt werden, der Kläger hätte, falls er bis zum 8. Mai 1945 in Diensten der Hochschule für Schiffahrtsingenieure in Leningrad verblieben wäre, eine planmäßige Anstellung an dieser Hochschule - etwa als Lehrer, Oberlehrer, Dozent oder Professor - erlangt.

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Zu Unrecht sei der Kläger der Auffassung, er gehöre zu dem in § 51 Abs. 1 G 131 gekennzeichneten Personenkreis. Die dort in Bezug genommenen Unterstützungsvorschriften aus der Zeit vor dem 8. Mai 1945 gingen davon aus, daß die dort genannten Personen am Tage ihrer Abwanderung in das Deutsche Reich bereits Anspruch auf Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gehabt hätten, daß also der Versorgungsfall bereits im Herkunftsland eingetreten sei. Dieser Personenkreis sei noch dahin erweitert worden, daß auch ehemaligen Beamten aus den Baltenländern, die das 65. Lebensjahr während oder nach der Umsiedlung erreicht oder kurz vor Vollendung des 65. Lebensjahres gestanden hätten oder, die wegen Krankheit dauernd arbeitsunfähig gewesen oder geworden seien, laufende Unterstützungen hätten gewährt werden können. Diese in den Runderlassen des Jahres 1940 enthaltenen Vorschriften setzten also einen Versorgungsfall voraus, der beim Kläger weder zur Zeit seiner Umsiedlung noch am 8. Mai 1945 vorgelegen habe. Daß der Kläger, wie er glaubhaft vorgetragen habe, nach den Vorschriften des Herkunftslandes eine Anwartschaft auf Versorgungsbezüge im Alter oder bei Invalidität gehabt habe, genüge nicht zur Anwendung des § 51 Abs. 1 G 131. Unstreitig sei unter den Beteiligten, daß bis zum 8. Mai 1945 dem Kläger keine Untersatützung gewährt worden sei und, da bei ihm auch der Versorgungsfall nicht eingetreten sei, auch nicht hätte gewährt werden können.

9

Nach dem anwendbaren § 51 Abs. 3 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d G 131 erstrecke sich Kapitel I dieses Gesetzes nach Maßgabe der Vorschriften der Abschnitte II bis VII auf den Kläger. Hierfür sei es gleichgültig, ob sein Dienstverhältnis zum Zentralen Wissenschaftlichen Forschungsinstitut für Schiffahrt nach Eintritt in die Aspirantur an der Hochschule für Schiffahrtsingenieure in Leningrad fortbestanden habe oder aufgelöst worden sei. Denn beide Stellen könnten unbedenklich als Dienststellen eines fremden Staates und die Tätigkeit bei ihnen als öffentlicher Dienst angesehen werden.

10

Eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen, wie sie für den unter das Gesetz zu Art. 131 GG fallenden Personenkreis in den §§ 29 bis 39 G 131 vorgesehen sei, hänge außer vom Eintritt des Versorgungsfalles wesentlich davon ab, welche Rechte das Dienstverhältnis des Klägers im Herkunftsland ihm verschafft habe und welcher Rechtsstellung des damals geltenden Deutschen Beamtengesetzes vom 29. Januar 1937 seine frühere Rechtsstellung entsprochen habe (vgl. §§ 5, 6, 29 G 131 in Verbindung mit den dort in Bezug genommenen Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes). Nach diesen Vorschriften käme für den Kläger eine beamtenrechtliche Versorgung nur dann in Betracht, wenn seine Stellung im öffentlichen Dienst in der UdSSR rechtlich so ausgestaltet gewesen wäre, daß ihre wesentlichen Merkmale der eines Beamten auf Lebenszeit nach deutschem Recht entsprochen hätten. Dabei komme es nicht auf eine völlige Identität des früheren Rechtsverhältnisses mit einem Beamtenverhältnis deutschrechtlicher Prägung an, sondern es genüge eine bloße Vergleichbarkeit mit einem solchen Beamtenverhältnis. Ein das deutsche Beamtenverhältnis auf Lebenszeit kennzeichnendes wesentliches Merkmal im Sinne der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums sei in der Sicherung gegen eine vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses zu erblicken (vgl. Urteile vom 23. Februar 1967 - BVerwG II C 45.65 - und vom 28. September 1967 - BVerwG II C 120.67 -). Eine derartige Sicherung habe in der zuletzt vom Kläger innegehabten Stellung eines Aspiranten an der Hochschule für Schiffahrtsingenieure in Leningrad nicht bestanden. Diese Hochschule sei mit einer technischen Hochschule des deutschen Rechtskreises zu vergleichen. Der Aspirant sei dem Wortsinn nach der Bewerber um ein Amt, also jemand, der sich auf dieses Amt vorbereiten und Prüfungen ablegen müsse. Dazu habe der Kläger iii seiner Klageschrift vom 29. März 1966 vorgetragen, daß nach der im Juni 1940 mit Erfolg abgelegten Aspirantenprüfung die Aspirantenzeit auf drei Jahre festgesetzt worden sei. Während dieser Zeit habe der Aspirant die für das Amt eines "Dozenten am Lehrstuhl" vorgeschriebenen Prüfungen abzulegen und seine Dissertation vorzubereiten gehabt, um den Gelehrtentitel eines Dozenten und den akademischen Grad eines "Kandidaten der Wissenschaften" zu erwerben. Auch wenn die in der mündlichen Verhandlung vom Kläger vertretene Auffassung, daß die erwähnte Dissertation etwa einer Habilitation in Deutschland entspreche und daß er als Aspirant auch zugleich Assistent an der Hochschule in Leningrad gewesen sei, zutreffen sollte, so sei seine dienstliche Stellung, die er bis Ende August 1941 innegehabt habe, gegen eine vorzeitige Beendigung nicht mehr gesichert gewesen als die Stellung eines Beamten auf Widerruf in Deutschland. Denn bei Nichtbestehen der vorgeschriebenen Prüfungen, insbesondere beim Ausbleiben des Erfolges der Dissertation, sei das Aspirantenverhältnis gelöst worden, und der Kläger habe in sein früheres Beschäftigungsverhältnis zurücktreten können. Auch daß der Aspirant in der UdSSR ein "Stipendium", also eine Unterstützung zur Ermöglichung des Studiums, kein Entgelt für geleistete Dienste erhalten habe, zeige, daß der Aspirant erst in der Vorbereitung auf ein Hochschulamt gestanden habe und weit entfernt von der Stellung gewesen sei, die in Deutschland als Lebenszeitbeamtenverhältnis gesetzlich geregelt gewesen sei. Selbst wenn der Aspirant an der Hochschule für Schiffahrtsingenieure einem wissenschaftlichen Assistenten an einer deutschen Hochschule gleichgestellt würde, könnte er im Sinne des Gesetzes zu Art. 131 GG und der deutschen Beamtengesetze nur wie jener als Beamter auf Widerruf angesehen werden. Der Kläger habe zwar darauf hingewiesen, daß auch der Aspirant als "Wissenschaftler an Hochschulen" nach einer Reihe von - im einzelnen angeführten - sowjetrussischen Vorschriften im Versorgungsfall Anspruch auf Versorgung gehabt habe. Für die Frage des Vergleichs des Dienstverhältnisses des Klägers in der UdSSR mit einem deutschen Beamtenverhältnis sei aber nach der erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Anwartschaft, auf Versorgung nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Würde ein Hochschulaspirant aus der UdSSR einem Beamten auf Lebenszeit nach deutschem Beamtenrecht gleichgestellt, nur weil er Versorgungsanwartschaft gehabt habe, so würde dies zu einer Besserstellung gegenüber vergleichbaren deutschen Beamten führen. Das würde dem Grundgedanken des Gesetzes zu Art. 131 GG widersprechen.

11

Zu Unrecht meine der Kläger, seine Aspirantur dürfe nicht als selbständiges Beschäftigungsverhältnis verstanden werden, sondern habe neben seinem eigentlichen Dienstverhältnis bei dem Zentralen Wissenschaftlichen Forschungsinstitut für Schiffahrt in Leningrad fortbestanden. Mit dem erfolgreichen beruflichen Aufstieg des Klägers könne nicht bewiesen werden, daß sein Dienstverhältnis als Konstrukteur bei dem Zentralen Forschungsinstitut über das Jahr 1940 fortbestanden habe. Das Gegenteil sei anzunehmen. Denn nach Bestehen der Diplomprüfung mit der Note "ausgezeichnet" sei der Kläger zu höheren Aufgaben als nur als Konstrukteur oder Diplomingenieur Stellvertreter, nämlich für die Laufbahn eines Dozenten an einer wissenschaftlichen Hochschule vorgesehen gewesen. Er habe dazu in der mündlichen Verhandlung erklärt, daß er nach Übertritt als Aspirant an die Hochschule für Schiffahrtsingenieure noch einige Monate von dort sein Gehalt bezogen und an einigen Tagen in der Woche auch Dienst versehen habe, um begonnene Arbeiten zu Ende zu führen. Darin könne nicht die Fortsetzung eines Dienstverhältnisses, sondern nur seine Abwicklung gesehen werden. Auch wenn dem Kläger die Möglichkeit verblieben sei, falls ihm seine neue Beschäftigung in der Vorbereitung auf das Lehramt an einer Hochschule nicht zusagen oder falls er in nur keinen Erfolg haben sollte, wieder zurückzutreten zum Zentralen Forschungsinstitut, so sei dies kein Beweis dafür, daß das frühere Dienstverhältnis fortbestanden habe. Derartige Versprechungen bedeuteten rechtlich nicht den Fortbestand des bisherigen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, sondern nur die Bereitschaft des Arbeitgebers, zu gegebener Zeit ein neues eingehen zu wollen.

12

Aber selbst dann, wenn der Fortbestand des früheren Dienstverhältnisses des Klägers zur Zentralen Forschungsstelle angenommen würde, sei damit nicht gesagt, daß dieses Dienstverhältnis mehr gesichert gewesen sei als ein Beamtenverhältnis auf Widerruf nach deutschem Recht. Dies gelte auch dann, wenn eine Versorgung für den Fall von Invalidität und Alter angenommen werde. Denn diese Versorgung sei - ähnlich wie in Deutschland durch die Reichsversicherungsordnung - in der UdSSR allen Arbeitern und "Bediensteten" auf Grund eines Gesetzes über staatliche Pensionen zugesichert.

13

Nach alledem könne nicht festgestellt werden, daß der Kläger in der UdSSR eine wesentlich gesichertere Rechtsstellung gehabt habe als sie das Deutsche Beamtengesetz für einen Beamten auf Widerruf vorgesehen habe.

14

Der Kläger hat gegen dieses Urteil die wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision eingelegt, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt.

15

Die Revision rügt unrichtige Anwendung der §§ 51 und 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d G 131 und Übersehen oder Übergehen der zutreffenden sowjetrussischen Rechtsvorschriften.

16

Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten und hat das angefochtene Urteil verteidigt.

17

II.

Die Revision ist unbegründet.

18

Das Berufungsgericht ist zutreffend in Übereinstimmung mit der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen, daß auf den Kläger die Vorschrift des § 51 Abs. 3 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d G 131 (F. 1961), nicht die des § 51 Abs. 1 G 131 (F. 1957, 1961) anzuwenden ist. Der Senat hat zwar in dem von der Revision angeführten Beschluß vom 17. April 1959 - BVerwG VI CB 205.58 - die Auffassung vertreten, daß Umsiedler, die ihr Amt im Herkunftsland bereits vor oder bei der Umsiedlung erhebliche Zeit vor dem 8. Mai 1945 - dort im Januar. 1942 - verloren hätten, nicht zum Personenkreis des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d G 131 gehörten. Diese Auffassung ist aber durch die nach der rückwirkend auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zu Art. 131 GG durch Art. I Nr. 29 Buchst. b, Art. VI Abs. 1 Nr. 1 des 3 ÄndG G 131 in Kraft gesetzten Anfügung des Absatzes 3 an § 51 G 131 ergangene Rechtsprechung überholt. Nach dieser vom Gesetzgeber als Klarstellung des Gesetzeszwecks im Sinne der schon vorher geübten Verwaltungspraxis erlassenen Vorschrift werden Umsiedler, die bis zur Umsiedlung im öffentlichen Dienst ihres Herkunftslandes gestanden haben, nach der Umsiedlung nicht ihrer dortigen Rechtsstellung entsprechend wiederverwendet worden sind und am 8. Mai 1945 weder das 65. Lebensjahr vollendet hatten noch dienstunfähig waren, wie die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d bezeichneten Personen mit der Maßgabe behandelt, daß ihr Dienstverhältnis im Herkunftsland als bis zum Ablauf des 8. Mai 1945 fortgesetzt gilt. Durch diese Vorschrift ist klargestellt, daß auf die in ihr genannten Umsiedler ausschließlich § 51 Abs. 3 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d G 131 (F. 1961) anzuwenden ist (vgl. Urteile vom 28. September 1967 - BVerwG II C 1.20.67 -, vom 27. März 1969 - BVerwG II C 16.65 - und vom 14. Juli 1971 - BVerwG VI C 135.67 -). Dagegen betrifft § 51 Abs. 1 G 131 (F. 1957, 1961) nur die Umsiedler, die bereits vor dem 9. Mai 1945 aus Reichsmitteln unterstützt worden sind oder deren Versorgungsfall mit der Möglichkeit, eine solche Unterstützung zu erhalten, bereits vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist (so auch Anders-Jungkunz-Käppner, G 131, 4. Aufl., § 51 Anm. 2 und Brosche, G 131, 3. Aufl., § 51 Erl. 3 Abs. 4). § 51 Abs. 3 G 131 (F. 1961) betrifft also im Gegensatz zu § 51 Abs. 1 G 131 (F. 1957, 1961) nicht "sonstige Versorgungsempfänger", wie die Überschrift des Abschnitts IV besagt, sondern dient lediglich der Klarstellung, daß Umsiedler, bei denen am 8. Mai 1945 der Versorgungsfall ("Unterstützungsfall") nicht eingetreten war, nicht von § 51 Abs. 1 erfaßt werden. Der Klammerhinweis in Absatz 3 auf "(Absatz 1)" hinter dem Wort. "Umsiedler" bedeutet nach der üblichen Gesetzestechnik nur die Übernahme der in Absatz 1 enthaltenen Begriffsbestimmung des Umsiedlers durch Verweisung auf § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG, nicht eine Übernahme der in Absatz 1 getroffenen Regelung.

19

Zur Klarstellung sei übrigens bemerkt, daß auch im Rahmen der Prüfung, ob und ggf. welche Unterstützung dem Kläger am 8. Mai 1945 zugestanden hätte, festzustellen wäre, welche Rechtsstellung der Kläger im Herkunftsland gehabt hat und ob die Versorgung, die ihm dort gewährt worden wäre, mit einer beamtenrechtlichen Versorgung des deutschen Rechts vergleichbar wäre. Denn nur solchen Personen konnten nach den in den Anlagen zu den Richtlinien des Bundesministers des Innern zu § 51 G 131 wiedergegebenen Runderlassen des Reichsministers des Innern und des Reichsministers der Finanzen Unterstützungen an Stelle einer beamtenrechtlichen Versorgung gewährt werden. Eine andere Auffassung, die den § 51 als einzige und hinreichende Rechtsgrundlage für die Versorgung der Umsiedler ansieht und den Hinweis auf die Unterstützungsvorschriften nur für bedeutungsvoll für die Höhe der Versorgung hält, wäre nicht damit vereinbar, daß das Gesetz zu Art. 131 GG bei den Zivilbediensteten, die ihr Amt oder ihren Arbeitsplatz im Zusammenhang mit den Ereignissen des 8. Mai 1945 verloren haben, zwischen Beamten einerseits, Angestellten und Arbeitern des öffentlichen Dienstes andererseits, innerhalb der Gruppe der Beamten wieder zwischen den nach Beamtenrecht versorgungsberechtigten und den nicht versorgungsberechtigten unterscheidet, so daß ein Absehen von diesen Unterscheidungen bei der Personengruppe der Umsiedler - abgesehen, von den verfassungsrechtlichen Bedenken - nur angenommen werden könnte, wenn das Gesetz dies eindeutig angeordnet hätte. Das ist aber nicht der Fall. Daß die Anfügung des Satzes 2 an § 51 Abs. 1 G 131 durch Art. I Nr. 43 des Zweiten ÄndG G 131 vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1275) dieser Auffassung nicht entgegensteht, hat der erkennende Senat schon im Urteil vom 2. Dezember 1969 - BVerwG VI C 28.69 - dargelegt.

20

Ist der Kläger also gemäß § 51 Abs. 3 G 131 (F. 1961) wie die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d G 131 bezeichneten Personen zu behandeln, so hat das Berufungsgericht mit Recht geprüft, ob seine Rechtsstellung, die er vor der Umsiedlung in der UdSSR gehabt hat, mit der eines Beamten auf Lebenszeit nach deutschem Recht vergleichbar ist. Denn nur dann hätte der Kläger, da die besonderen Voraussetzungen für eine Versorgung als Widerrufsbeamter (vgl. § 6 Abs. 1, § 36 Abs. 1 Nr. 2, § 37 a G 131 [F. 1961]) offensichtlich nicht gegeben sind, einen Anspruch auf beamtenrechtliche Versorgung (§ 5 Abs. 2 i.V. mit Abs. 1 Nr. 1 - 1. Alternative -, § 29, § 35 Abs. 1 Satz 1). Der Hinweis in § 51 Abs. 3 Satz 2 G 131 (F. 1961) auf § 32 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und der über § 29 Abs. 1 Satz 1 G 131 anwendbare § 186 Abs. 1 Nr. 2 BBG betreffen nur die Höhe, nicht den Grund einer beamtenrechtlichen Versorgung der Umsiedler.

21

Das Berufungsgericht ist im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 23. Februar 1967 - BVerwG II C 45.65 - und vom 28. September 1967 - BVerwG II C 120.67 -) bei der Prüfung der Rechtsstellung des Klägers in der UdSSR zutreffend von der Frage ausgegangen, ob sie rechtlich so ausgestaltet war, daß ihre wesentlichen Merkmale der eines Beamten auf Lebenszeit nach deutschem Recht entsprochen haben. Dabei kommt es - so gibt das Berufungsgericht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend wieder - nicht auf eine völlige Identität des früheren Rechtsverhältnisses mit einem Beamtenverhältnis deutschrechtlicher Prägung an, sondern es genügt die Vergleichbarkeit mit einem solchen Beamtenverhältnis. Ein das deutsche Beamtenverhältnis auf Lebenszeit kennzeichnendes wesentliches Merkmal im Sinne der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums ist in der Sicherung gegen eine vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses zu sehen (so auch das bereits genannte Urteil des Senats vom 2. Dezember 1969 - BVerwG VI C 28.69 -). Das Berufungsgericht hat in Anwendung des Rechts der UdSSR dargelegt, daß die Rechtsstellung des Klägers als Aspirant an der Hochschule für Schiffahrtsingenieure in Leningrad gegen eine vorzeitige Beendigung nicht mehr gesichert war als die eines deutschen Beamten auf Widerruf. Der Kläger trägt demgegenüber vor, seine Rechtsstellung sei nach den bei seiner Umsiedlung geltenden Vorschriften, die ihm selbst z.T. erst nach Verkündung des Berufungsurteils bekanntgeworden seien und die das Berufungsgericht nicht berücksichtigt habe, wesentlich gesicherter gewesen als die eines Widerrufsbeamten nach deutschem Recht und der eines deutschen Beamten auf Lebenszeit vergleichbar. Welche Rechtsvorschriften der UdSSR für den Kläger vor seiner Umsiedlung gegolten und welchen Inhalt sie gehabt haben, kann aber vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft werden. Denn diese Vorschriften gehören weder zum Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO) noch zum revisiblen Landesbeamtenrecht (§ 127 BRRG); vgl. dazu u.a. Urteile vom 14. Oktober 1965 - BVerwG II C 54.63 - und vom 2. Dezember 1969 - BVerwG VI C 28.69 -. Das Revisionsvorbringen kann allerdings dahin verstanden werden, das Berufungsgericht hätte von Amts wegen das damals für den Kläger geltende Recht der UdSSR weiter ermitteln müssen und sich nicht auf die Auslegung und Anwendung der vom Kläger in den Prozeß eingeführten Vorschriften beschränken dürfen. Dem ist entgegenzuhalten: Zwar begründet nach herrschender Auffassung § 293 Satz 2 ZPO, der auf das Verwaltungsstreitverfahren gemäß § 173 VwGO entsprechend anwendbar ist, nicht nur die Befugnis, sondern auch die Verpflichtung, von den zugänglichen Erkenntnisquellen Gebrauch zu machen, wenn dies angemessen erscheint (vgl. Urteil vom 5. Dezember 1963 - BVerwG II C 68.61 - [Buchholz 310 § 173 VwGO Anhang: § 293 ZPO Nr. 1] und die dort angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts). Ist also die Revisionsrüge als Verfahrensrüge zu verstehen, das Tatsachengericht habe seiner Ermittlungspflicht nicht genügt, so hätte sie wie jede Verfahrensrüge, die nicht einen absoluten Revisionsgrund zum Gegenstand hat (§ 138 VwGO), innerhalb der Revisionsbegründungsfrist dartun müssen, inwiefern das angefochtene Urteil auf der unzureichenden Ermittlung des ausländischen Rechts beruhe, daß also das Tatsachengericht bei der Ermittlung und Anwendung des richtigen Rechts zu einem anderen, dem Kläger günstigeren Ergebnis gekommen wäre oder doch hätte kommen können. Die vom Kläger in der Revisionsbegründung angeführten und inhaltlich wiedergegebenen Vorschriften der UdSSR - besonders die Verordnung über die Aspirantur vom 31. März 1939 - enthalten aber nichts anderes als das, was das Berufungsgericht ohnehin als für das Aspirantenverhältnis kennzeichnend dargelegt hat, nämlich, daß es beim Ausbleiben des Erfolges der Dissertation gelöst worden sei und der Aspirant in sein früheres Beschäftigungsverhältnis habe zurücktreten können. Die Folgerung des Berufungsgerichts, ein solches Aspirantenverhältnis sei allenfalls einem deutschen Beamtenverhältnis auf Widerruf vergleichbar, ist rechtlich nicht zu beanstanden, soweit das Berufungsgericht den - revisiblen - Rechtsbegriff des Beamtenverhältnisses auf Widerruf nach deutschem Recht anwendet. Daß das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang der etwaigen Versorgungsanwartschaft, die der Kläger nach dem Recht der UdSSR möglicherweise hatte, kein entscheidendes Gewicht zugelassen hat, entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. das bereits mehrfach erwähnte Urteil vom 2. Dezember 1969 - BVerwG VI C 28.69 -). Dort ist dargelegt, daß eine Versorgungsanwartschaft kein entscheidendes Merkmal gerade für das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit des deutschen Rechts ist, weil auch der Beamte auf Widerruf unter bestimmten Voraussetzungen eine Anwartschaft auf beamtenrechtliche Versorgung hat.

22

Von dieser Rechtsauffassung aus hatte das Berufungsgericht keine Veranlassung, sich mit den vom Kläger vorgetragenen Vorschriften der UdSSR über die Versorgung der Wissenschaftler, einschließlich der Aspiranten in einzelnen auseinanderzusetzen und sie darauf zu prüfen, ob sie den Wissenschaftlern überhaupt eine der deutschen beamtenrechtlichen ähnliche Versorgung oder nicht vielmehr nur eine einer Rente des deutschen Rentenversicherungsrechts ähnliche - wenn auch gehobene - Versorgung verschaffen. Die auf § 86 Abs. 1 VwGO gestützte Rüge, mit der in Wahrheit gerügt wird, das Berufungsgericht habe seine Überzeugung nicht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist daher unbegründet.

23

Das Berufungsgericht hat schließlich nicht als erwiesen angesehen, daß das Dienstverhältnis des Klägers bei dem Zentralen Wissenschaftlichen Forschungsinstitut für Schiffahrt in Leningrad neben dem Rechtsverhältnis eines Aspiranten fortbestanden habe, so daß jenes Dienstverhältnis nicht als Grundlage eines Versorgungsanspruchs des Klägers nach dem Gesetz zu Art. 131 GG in Betracht komme. Diese Darlegung ist von der Revision nicht mit zulässigen und begründeten Rügen angegriffen worden. Die Revision wendet sich lediglich gegen die das Urteil nicht tragende Hilfsbegründung: Selbst wenn jenes Dienstverhältnis fortbestanden habe, so sei auch es nicht mehr gesichert gewesen als ein deutsches Beamtenverhältnis auf Widerruf; eine etwaige Versorgung für den Fall von Invalidität oder Alter lasse keinen Schluß auf eine der Versorgung eines deutschen Beamten auf Lebenszeit entsprechende Versorgung zu, weil eine solche Versorgung in der UdSSR allen Arbeitern und Bediensteten zugesichert sei. Soweit die Revision insoweit unrichtige Auslegung und Anwendung der vom Kläger vorgelegten Rechtsvorschriften der UdSSR rügt, kann sie auch damit wegen der Irrevisibilität dieser Vorschriften nicht gehört werden. Für die möglicherweise auch auf diesen Komplex zu beziehende weitere Rüge, das Berufungsgericht habe vom Kläger vorgelegte "Urkunden" (gemeint sind Abschriften von Rechtsvorschriften) übergangen, gilt das bereits für die Rüge nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO Ausgeführte.

24

Die Revision war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 19.800 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert
Niedermaier