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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.07.1971, Az.: BVerwG VI C 135/67

Begriff des "Herkunftslandes"; Ausübung "öffentlichen Dienstes" im Herkunftsland; Eingliederung Galiziens in die Sowjetunion; Behandlung von ursprünglich nicht aus der Sowjetunion stammenden Umsiedlern; Begründung des Dienstverhältnisses vor Zusammenbruch des Reiches; Fiktion des Fortbestandes eines Dienstverhältnisses bei Umsiedlung; Erfordernis der Tätigkeit für eine staatliche Einrichtung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.07.1971
Aktenzeichen
BVerwG VI C 135/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 13929
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 24.02.1965 - AZ.: VGH V (IV) 615/64

Fundstelle

  • RiA 1972, 188

Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Juli 1971
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Waitz, Dr. Becker, Dr. Nehlert und Niedermaier
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24. Februar 1965 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die im Jahre 1898 in T... (Galizien) geborene Klägerin studierte von 1916 bis 1920 an der Universität W... Geschichte und Literatur, außerdem von 1916 bis 1922 an der Staatlichen Akademie für Musik und darstellende Kunst in W... Musik und erwarb im Jahre 1922 an der Universität W... den philosophischen Doktorgrad. Anschließend war sie bis 1927 an verschiedenen Opernhäusern in Polen und Italien als Sängerin engagiert. Im Jahre 1927 legte die Klägerin vor der staatlichen Prüfungskommission für höhere Schulen die Lehramtsprüfung ab. Von demselben Jahr an war sie in T... als Lehrerin für Gesang und Musikgeschichte am "M. Lysenkos-Musikinstitut - Filiale in T..." tätig. Im Januar 1940 wurde sie mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn aus Galizien nach L... (damalige Bezeichnung: L...) und schließlich nach B... umgesiedelt, von wo aus sie Anfang 1945 nach K... flüchtete.

2

Mit Antrag vom 3. März 1960 begehrte die Klägerin beim Regierungspräsidium Südbaden Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 G Sie gab dabei u. a. an, das Musikinstitut in T... sei eine staatliche Anstalt gewesen, weil es die Rechte einer öffentlichen Schule genossen habe und den staatlichen Schulen gleichgestellt gewesen sei. Sie sei 1927 in den öffentlichen Schuldienst als Staatsbedienstete eingestellt worden. Die Ernennung der Lehrkräfte des Instituts sei durch ein Kuratorium erfolgt. Nach der Besetzung Galiziens durch die Sowjetunion im September 1939 sei das Institut als staatliche Musikschule weitergeführt und finanziert worden. Sie sei als Musiklehrerin "definitiv" übernommen worden.

3

Mit Bescheid vom 28. Februar 1963 lehnte das Regierungspräsidium Südbaden den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt: Es sei nicht nachgewiesen, daß die Klägerin vor der Besetzung Galiziens von einer zuständigen polnischen Behörde zur Beamtin ernannt worden sei. Nach allen erkennbaren Umständen müsse angenommen werden, daß es sich bei dem genannten Musikinstitut nicht um eine staatliche Lehranstalt, sondern um eine ukrainische Privatschule gehandelt habe, die erst nach dem Einmarsch der Russen verstaatlicht worden sei. Die Klägerin habe demnach nicht im "öffentlichen Dienst" gestanden. Es könne auch nicht angenommen werden, daß nach der Eingliederung Galiziens in die Sowjetunion eine Beamtenernennung ausgesprochen worden sei. Abschließend ist in dem Bescheid ausgeführt, daß für die Klägerin auch eine Nachversicherung für im öffentlichen Dienst verbrachte Zeiten nicht in Betracht käme.

4

Mit Bescheid vom 10. Juni 1963 wies der Finanzminister des beklagten Landes den Widerspruch der Klägerin zurück.

5

Die daraufhin von der Klägerin erhobene Klage ist in den beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24. Februar 1965 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist im wesentlichen wie folgt begründet:

6

Die Klägerin gehöre zum Personenkreis der Umsiedler (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG), deren Rechtsstellung durch die Sondervorschrift des § 51 G 131 geregelt sei. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift erhielten Umsiedler, denen als Angehörige des öffentlichen Dienstes ihres Herkunftslandes am 8. Mai 1945 aus Reichsmitteln Unterstützungen gewährt worden seien oder im Versorgungsfalle hätten gewährt werden können, Versorgung auf der Grundlage der für diese Unterstützungen erlassenen Vorschriften. Umsiedler, die bis zu ihrer Umsiedlung im öffentlichen Dienst ihres Herkunftslandes gestanden seien, nach der Umsiedlung nicht ihrer dortigen Rechtsstellung entsprechend wiederverwendet worden seien und am 8. Mai 1945 weder das 65. Lebensjahr vollendet gehabt hätten noch dienstunfähig gewesen seien, würden gemäß § 51 Abs. 3 G 131 wie die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d G 131 bezeichneten Personen behandelt mit der Maßgabe, daß ihr Dienstverhältnis im Herkunftsland als bis zum Ablauf des 8. Mai 1945 fortgesetzt gelte. Die Klägerin gehöre zu den in § 51 Abs. 3 G 131 bezeichneten Umsiedlern.

7

Rechtsirrig sei die Ansicht der Klägerin, als Herkunftsland müsse die Sowjetunion und nicht Polen angesehen werden. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht angenommen, daß die Klägerin als Umsiedlerin nur Rechte geltend machen könne, soweit sich diese aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Herkunftsland Polen herleiten ließen. Das ergebe sich eindeutig aus dem Gesamtzusammenhang der für Umsiedler getroffenen Regelungen.

8

In dem Runderlaß der Reichsminister des Innern und der Finanzen vom 20. Januar 1940 (Anlage 1 zum Gemeinsamen Rundschreiben der Bundesminister des Innern und der Finanzen vom 17. November 1956 [GMBl. S. 556]) seien erstmals die Verhältnisse der aus den Baltenländern, aus Galizien und Wolhynien in das Reichsgebiet umgesiedelten Angehörigen des öffentlichen Dienstes geregelt worden. Unter diese Regelung seien nur solche Personen gefallen, die am Tage der Abwanderung in das Reich Anspruch auf Versorgungsbezüge aus einem Zivil- oder Militärdienstverhältnis oder als Militärrentner gegenüber dem Herkunftsland gehabt hätten. Als Herkunftsländer seien ausdrücklich die "baltischen Staaten" und der "ehemalige polnische Staat", einschließlich deren Gebietskörperschaften, sonstige Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts genannt worden. Diese Personen hätten ihre Versorgungsbezüge nach Maßgabe der in dem Runderlaß festgelegten Grundsätze erhalten. Diese Regelung habe durch den Runderlaß der Reichsminister des Innern und der Finanzen vom 8. August 1940 (vgl. GMBl. 1956 S. 560) eine Erweiterung erfahren, indem nach dessen Nr. 10 auch den ehemaligen Beamten und Berufssoldaten aus den genannten Umsiedlungsgebieten laufende Unterstützungen hätten gewährt werden können, die das 65. Lebensjahr erreicht hätten oder kurz vor Erreichen dieser Altersgrenze gestanden seien oder wegen Krankheit dauernd arbeitsunfähig gewesen seien. Diese Erweiterung habe indessen die Voraussetzung unberührt gelassen, daß es sich um Bedienstete der baltischen Staaten oder des ehemaligen polnischen Staates, deren Gebietskörperschaften, sonstigen Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts habe handeln müssen. Für die Anwendung dieser Versorgungsregelungen sei es danach ohne rechtliche Bedeutung gewesen, ob die Angehörigen des begünstigten Personenkreises aus Galizien oder Wolhynien nach der Eingliederung Ostpolens in die Sowjetunion auch Versorgungsempfänger oder Bedienstete der Sowjetunion geworden seien. Aus den genannten Erlassen ergebe sich vielmehr zu voller Klarheit, daß nur in Ansehung des Rechtsverhältnisses zu den dort genannten Staaten oder ihren öffentlich-rechtlichen Einrichtungen eine Versorgung aus Reichsmitteln habe gewährt werden können. Ein Angehöriger des öffentlichen Dienstes, der erst nach der Eingliederung des Umsiedlungsgebietes in die Sowjetunion in den öffentlichen Dienst dieses Staates eingetreten sei, hätte nach dieser Regelung keine Versorgung erhalten können. Es könne auf sich beruhen, ob und in welchem Umfange später auch Umsiedlern aus dem ursprünglich sowjetischen Staatsgebiet ebenfalls Versorgungsleistungen zuerkannt worden seien, denn die Klägerin sei Umsiedlerin aus Galizien, für sie gälten deshalb ausschließlich die erwähnten Runderlasse.

9

Diese bis zum 8. Mai 1945 bestehende Regelung sei deshalb von ausschlaggebender Bedeutung, weil das Gesetz zu Art. 131 GG an sie anknüpfe. Nach § 51 Abs. 1 G 131 werde nämlich - und zwar seit dem Inkrafttreten des Gesetzes - Umsiedlern Versorgung nur gewährt, wenn sie am 8. Mai 1945 auf Grund der angeführten Runderlasse Unterstützungen aus Reichsmitteln erhalten hätten oder im Versorgungsfall hätten erhalten können, wobei die früheren Unterstützungsvorschriften zugleich Grundlage für die Versorgung seien.

10

In der Regelung der Rechtsverhältnisse der Umsiedler sei allerdings bis zur Änderung des Gesetzes zu Art. 131 GG durch das Dritte Änderungsgesetz vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1557) insofern eine Lücke vorhanden gewesen, als für diejenigen, die bis zur Umsiedlung im öffentlichen Dienst ihres Herkunftslandes gestanden seien, nach der Umsiedlung aber nicht ihrer früheren Rechtsstellung entsprechend wiederverwendet Worden und am 8. Mai 1945 noch dienstfähig gewesen seien, keine gesetzliche Versorgungsregelung gegeben gewesen sei. Für diese Personen sei in Abschnitt I Nr. 2 Abs. 2 des Gemeinsamen Rundschreibens der Bundesminister des Innern und der Finanzen vom 17. November 1956 (GMBl. S. 556) bestimmt gewesen, daß sie so zu behandeln seien, wie wenn ihr Dienstverhältnis im Herkunftsland bis zum 8. Mai 1945 weiter bestanden hätte. Diese Regelung sei nunmehr mit der Einfügung des Absatzes 3 in § 51 G 131 durch das Dritte Änderungsgesetz gesetzlich verankert. Die Vorschrift des § 51 Abs. 3 G 131 sei vom gleichen Sinn und Zweck bestimmt wie die frühere, durch Verwaltungsvorschriften getroffene Regelung. Daraus folge für die Auslegung des Umsiedlerbegriffs und der Begriffe "öffentlicher Dienst" und "Herkunftsland", daß zwischen § 51 Abs. 1 und Abs. 3 G 131 volle Übereinstimmung bestehe. Eine andere Auffassung müßte zu dem Ergebnis führen, daß über den Kreis der Angehörigen des öffentlichen Dienstes in Polen hinaus auch solche, bislang nicht begünstigte Angehörige des öffentlichen Dienstes versorgt würden, die erst unter sowjetischer Herrschaft in Galizien in den öffentlichen Dienst der Sowjetunion übernommen worden seien. Dieses Ergebnis würde dem Sinn und Zweck des Gesetzes eindeutig widersprechen.

11

Die Entscheidung hänge somit davon ab, ob die Klägerin in der Zeit vor der Eingliederung Ostpolens in die Sowjetunion als Lehrerin am "M. Lysenkos-Musikinstitut -Filiale T..." Angehörige des öffentlichen Dienstes gewesen sei. Das sei vom Verwaltungsgericht zutreffend verneint worden.

12

"Öffentlicher Dienst" sei nach dem Runderlaß der Reichsminister des Innern und der Finanzen vom 20. Januar 1940 nur eine Tätigkeit im Dienste des (polnischen) Staates, dessen Gebietskörperschaften, sonstigen Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts. Die Klägerin habe zwar immer wieder betont, daß es sich bei dem Musikinstitut um eine öffentliche Schule gehandelt habe und die dort tätigen Lehrkräfte Staatsbedienstete gewesen seien. An der Richtigkeit dieser Behauptungen bestünden ernsthafte Zweifel. Der Klägerin sei nicht gelungen, den ihr insoweit obliegenden Beweis zu erbringen.

13

Die Klägerin gehe von der Vorstellung aus, eine "öffentliche Schule" sei bereits gegeben, wenn die Einrichtung allgemein Schülern zum Besuch zur Verfügung stehe, ihr staatliche Mittel gewährt würden und die an ihr abgelegten Prüfungen staatliche Anerkennung fänden. Das reiche jedoch nicht aus. Maßgebend sei vielmehr, daß Träger der Schule eine öffentlich-rechtliche Einrichtung - z. B. der Staat, eine Gemeinde - sei. Die Klägerin habe nicht anzugeben vermocht, daß Träger des Musikinstituts der polnische Staat oder die Wojewodschaft oder die Stadt Tarnopol oder eine andere Körperschaft oder eine selbständige Anstalt gewesen sei. Hätte es sich um eine staatliche Schule gehandelt, so wäre der Hinweis auf eine "Gleichstellung" und auf eine staatliche Anerkennung von Prüfungen völlig unverständlich, da es sich bei den angeführten Merkmalen dann um eine Selbstverständlichkeit handeln würde. Im übrigen könne aus der staatlichen Anerkennung Von Zeugnissen und Prüfungen der Charakter einer Schule als "öffentliche Schule" deshalb nicht gefolgert werden, Weil auch an Privatschulen erworbene Zeugnisse oder an ihnen abgelegte Prüfungen in der Weise staatlich anerkannt werden könnten, daß sie Zeugnissen oder Prüfungen an öffentlichen Schulen gleichgestellt würden. Der privatrechtliche Charakter der Schule werde hierdurch nicht berührt. Auch der Hinweis, das Musikinstitut sei staatlich finanziert worden, biete keine Grundlage für die Annahme, es sei eine öffentliche Schule gewesen, da staatliche Zuschüsse an Privatschulen nichts Ungewöhnliches darstellten und dadurch ihre Rechtsnatur nicht berührt werde.

14

Die sich bereits aus dem Vorbringen der Klägerin ergebenden Zweifel würden durch die Auskunft der Heimatauskunftstelle Polen II beim Landesausgleichsamt Niedersachsen vom 23. Oktober 1961 verstärkt. Darin sei ausgeführt, "daß in den hier zur Verfügung stehenden Telefonbüchern für L... und T..., Jahrgänge 1938 und 1939, ein 'M. Lysenkos-Musikinstitut' nicht aufgeführt ist. Auch tritt dieses nicht unter dem Stichwort 'Schulen' in Erscheinung". Die Heimatauskunftstelle habe darüber hinaus darauf hingewiesen, daß in dem Siegel des Musikinstituts auf der von der Klägerin vorgelegten Bescheinigung vom 30. März 1929 eine Kennzeichnung des Instituts als staatliche Lehranstalt fehle, während sich auf der von der Klägerin vorgelegten Bescheinigung vom 11. Januar 1940 - die also aus der Zeit nach der Annexion Galiziens durch die Sowjetunion stamme - ein Stempelaufdruck mit der Bezeichnung "Staatliche Musikanstalt in T..." befinde. Die Heimatauskunftstelle habe sich deshalb nicht in der Lage gesehen, das fragliche Musikinstitut als öffentliche Schule zu bezeichnen, sondern habe die Vermutung geäußert, es habe sich dabei um eine nach einem namhaften ukrainischen Komponisten benannte ukrainische Privatschule gehandelt, die erst nach dem Einmarsch der Russen verstaatlicht worden sei. Die Einlassung der Klägerin, die Musikschule habe von Anfang an "die Rechte einer staatlichen Schule" genossen und sei nach dem Einmarsch der Russen als staatliche Schule weitergeführt worden, spreche dafür, daß die Klägerin der rechtlich nicht haltbaren Vorstellung unterliege, bereits durch gewisse Gleichstellungen ergebe sich für das Institut der Charakter einer öffentlichen Schule.

15

Auch die dem Verwaltungsgericht gegenüber abgegebene Erklärung des von der Klägerin als Zeugen benannten Dr. Julian K... W... vom 16. Juli 1964 spreche nicht für, sondern gegen die Richtigkeit der Behauptung der Klägerin. Dem Zeugen sei in einer Zuschrift des Verwaltungsgerichts eingehend dargelegt worden, auf welche Fragen es für die Beurteilung der Rechtsstellung der Klägerin ankomme. Er sei insbesondere um eine Äußerung darüber gebeten worden, ob es sich bei dem Musikinstitut um eine staatliche oder kommunale Dienststelle gehandelt habe. Der Zeuge, der nach seinen Angaben bis zu seiner Umsiedlung im Jahre 1940 als Rechtsvertreter und Rechtsberater im Dienste der Landesregierung (Wojewodschaft) in T... gestanden sei, habe erklärt:

"... ist es mir bekannt, daß die Musikschule ... von Anfang an seit ihrer Gründung aus öffentlichen Mitteln finanziert wurde. Auch die mir bekannten Lehrer an dieser Musiklehranstalt haben mir bestätigt, daß die Lehranstalt die Rechte einer staatlichen Schule genoß. Es wurden an dieser Schule staatlich anerkannte Prüfungen abgehalten und staatlich anerkannte Zeugnisse ausgestellt. Die Schule war zweifellos noch lange vor 1939 als öffentliche Dienststelle anzusehen."

16

Aus diesen Bekundungen ergebe sich, daß der Zeuge ebenfalls nur aus der Finanzierung und der staatlichen Anerkennung von Prüfungen und Zeugnissen die Schlußfolgerung ziehe, die Musikschule habe die Rechte einer öffentlichen Schule "genossen" und sie müsse als öffentliche Dienststelle "angesehen" werden. Aus der Beschränkung des Zeugen auf die angegebenen Beweisanzeichen müsse geschlossen werden, daß er sich außerstande gesehen habe, einen staatlichen oder kommunalen Träger des Musikinstituts zu benennen oder eindeutig zu erklären, daß es sich bei dem Institut um eine Einrichtung gehandelt habe, die die gleiche Rechtsnatur wie andere öffentliche Schulen besessen habe. Gerade diese Bestätigung habe er jedoch vermieden und sich auf den gleichen Ausdruck beschränkt wie schon früher die Klägerin, nämlich, daß die Schule nur die Rechte einer öffentlichen Schule genossen habe. Da der Zeuge Verwaltungsjurist mit praktischen Erfahrungen aus dem Herkunftsland der Klägerin sei, müsse angenommen werden, daß auch er der Auffassung sei, es habe sich um keine staatliche oder kommunale Schule gehandelt. Der Senat habe es nicht für erforderlich gehalten, den Zeugen nochmals zu hören, da anzunehmen sei, daß auch bei einer richterlichen Vernehmung keine der Klägerin günstigere Bekundung zu erhalten sei.

17

Die Klägerin und Dr. K... hätten auch nicht behauptet, das Musikinstitut sei eine selbständige Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts gewesen. Hierfür biete sich auch sonst kein Anhaltspunkt. Das Institut sei insbesondere nicht in der Anlage A zu § 2 Abs. 1 G 131 genannt.

18

Die Klägerin habe schließlich auch nicht nachgewiesen, daß sie von einer Behörde des polnischen Staates oder der Dienststelle einer anderen Körperschaft oder dem Vertretungsorgan einer Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts angestellt worden sei. Ihre Darstellung, ihre Anstellung und die Festsetzung ihrer Besoldung sei von einem aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und Fachlehrern bestehenden "Kuratorium" vorgenommen worden, spreche eindeutig dagegen, daß es sich bei der Anstellung um eine Übernahme in den polnischen Staatsdienst gehandelt habe. Es erscheine ausgeschlossen, daß eine Übernahme in den Staatsdienst ohne Mitwirkung einer staatlichen Behörde erfolgt sein könnte. Es fehle auch jeder Anhaltspunkt dafür, daß es sich bei dem "Kuratorium" um das Vertretungsorgan einer öffentlich-rechtlichen Anstalt oder Stiftung gehandelt haben könnte.

19

Da somit nicht nachgewiesen sei, daß die Klägerin an einer öffentlichen Schule tätig gewesen oder von einem öffentlichrechtlichen Dienstherrn angestellt worden sei, und die Unerweislichkeit der für ihren Versorgungsanspruch maßgebenden Tatsachen zu ihren Lasten gehe, könnten ihr Rechte nach dem Gesetz zu Art. 131 GG nicht zuerkannt werden.

20

Die Klägerin könne aber auch nicht mit dem - sinngemäß - fürsorglich gestellten Antrag durchdringen, den Beklagten zu verpflichten, ihre Nachversicherung durchzuführen. In dem Bescheid vom 28. Februar 1963 sei zwar abschließend bemerkt, eine Nachversicherung komme nicht in Betracht. Das Regierungspräsidium habe aber nachträglich erklärt, daß damit keine verbindliche Entscheidung getroffen worden sei, sondern darüber erst nach Abschluß des auf die Gewährung von Versorgungsbezügen gerichteten Verfahrens entschieden werde. Der Senat sei jedoch der Auffassung, daß in dem Bescheid vom 28. Februar 1963 tatsächlich auch eine Entscheidung in diesem Punkt getroffen worden sei, diese aber durch die Erklärung des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 23. Juli 1964 zurückgenommen worden sei. An dieser Rücknahme sei der Beklagte nicht gehindert gewesen, denn eine Entscheidung über die Nachversicherung hätte nicht ergehen dürfen, weil die Klägerin keinen entsprechenden Antrag gestellt gehabt hätte. Wenn die Klägerin insoweit nur Aufhebung des Bescheides begehrt hätte, wäre die zulässig gewesene Anfechtungsklage mit der Rücknahme des Bescheides in der Hauptsache erledigt worden. Die Klägerin begehre aber Verpflichtung der Behörde zur Nachversicherung. Dieses Begehren sei durch die bloße Rücknahme der Ablehnung nicht hinfällig geworden. Da die Klägerin keinen Nachversicherungsantrag gestellt gehabt habe und die Entscheidung hierüber aufgehoben worden sei, liege ein ablehnender Verwaltungsakt nicht vor. Mangels Antrags fehle es insoweit auch an einem Unterlassen der Behörde. Die Klägerin könne daher nicht geltend machen, durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO), so daß die Klage im Hilfsantrag als unzulässig abzuweisen gewesen sei.

21

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die vom Berufungsgericht gemäß § 79 G 131, § 127 Abs. 1 BRRG (u. F.) zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

unter Änderung des angefochtenen Urteils und des Urteils des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23. Juli 1964 den Bescheid des Regierungspräsidiums Südbaden vom 28. Februar 1963 und den Widerspruchsbescheid des Finanzministeriums Baden-

Württemberg vom 10. Juni 1963 aufzuheben, und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 zu gewähren,

22

hilfsweise,

die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

23

Die Revision rügt die Verletzung des § 51 Abs. 3 G 131 und Verfahrensmängel.

24

Der Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.

25

II.

Die Revision ist unbegründet.

26

Die Entscheidung, ob der Klägerin - im Verwaltungsrechtsweg verfolgbare - Versorgungsansprüche nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zustehen, hängt in erster Linie davon ab, nach welchem Dienstverhältnis ihre Rechtsstellung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zu beurteilen ist, ob nach dem Dienstverhältnis beim "M. Lysenkos-Musikinstitut - Filiale T..." bis zur Besetzung und Eingliederung Galiziens in die Sowjetunion oder nach dem danach bestehenden Dienstverhältnis.

27

Die Beurteilung dieser Frage hängt entscheidend von der Auslegung des Begriffs "im öffentlichen Dienst ihres Herkunftslandes" in § 51 Abs. 3 G 131 ab.

28

Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsirrtum zu dem Ergebnis gelangt, daß als "Herkunftsland" im Sinne des § 51 Abs. 1 und 3 G 131 Polen und damit als für die Beurteilung der Rechtsstellung der Klägerin nach dem Gesetz zu Art. 131 GG maßgebendes Dienstverhältnis ihr Dienstverhältnis bei dem genannten Musikinstitut bis zur Besetzung und Eingliederung Galiziens in die Sowjetunion anzusehen ist. Das Berufungsgericht hat dieses Ergebnis unter eingehender Würdigung der Rechtsentwicklung überzeugend begründet; hierauf kann Bezug genommen werden. Hieran vermag auch die Einfügung des Satzes 2 in § 51 Abs. 1 G 131 durch das Zweite Änderungsgesetz zum Gesetz zu Art. 131 GG vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1275) nichts zu ändern. Durch diese Vorschrift wurden zwar auch Umsiedler in den nach § 51 G 131 berechtigten Personenkreis einbezogen, für die vor dem 8. Mai 1945 keine den in Abs. 1 Satz 1 genannten Vorschriften entsprechenden Bestimmungen erlassen worden waren, und damit insbesondere auch Umsiedler aus der Sowjetunion erfaßt. Das vermag aber nichts daran zu ändern, daß - wie das Berufungsgericht überzeugend dargelegt hat - die gesetzliche Regelung in § 51 G 131 bei den Umsiedlern aus den ursprünglich nicht zur Sowjetunion, sondern zu anderen Staaten (hier Polen) gehörenden Gebieten, die von den in § 51 Abs. 1 Satz 1 G 131 in Bezug genommenen Unterstützungsvorschriften erfaßt wurden, auf die Dienstverhältnisse abstellt, die zu den Staaten, zu denen diese Gebiete ursprünglich gehörten, und deren öffentlich-rechtlichen Dienstherren bestanden. Für den unter § 51 Abs. 3 G 131 fallenden, bis zur Umsiedlung im aktiven Dienst verbliebenen Personenkreis kann nichts anderes gelten. Eine andere, hier nicht zu entscheidende Frage ist die Beurteilung der Rechtsstellung der Bediensteten, die nach der Eingliederung Ostpolens (oder anderer Staatsgebiete) in die Sowjetunion nicht umgesiedelt worden sind, in ein sowjetisches Dienstverhältnis übernommen worden sind und die damit erlangte Rechtsstellung erst in Zusammenhang mit dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches verloren haben.

29

Die Revision trägt dagegen vor: Die Umsiedlung sei in jedem Einzelfall ein zeitlich bestimmbarer historischer Vorgang, jemand werde erst mit ihrem tatsächlichen Geschehen Umsiedler und auf diesen Zeitpunkt sei jeweils abzustellen. Herkunftsland sei deshalb das Land, aus dem der Betroffene in diesem Zeitpunkt umgesiedelt worden sei. Der historische Vorgang der Umsiedlung könne auch nicht durch die Fiktion ungeschehen gemacht werden, er habe - entgegen den Tatsachen - bereits zu einem früheren Zeitpunkt unter den in diesem bestehenden (anderen) Verhältnissen stattgefunden. Herkunftsland der Klägerin sei deshalb Galizien als Teilgebiet der Sowjetunion, zu der es im Zeitpunkt ihrer Umsiedlung gehört habe.

30

Die Revision verkennt dabei, daß die Wortfolge "bis zur Umsiedlung" in § 51 Abs. 3 G 131 nicht oder jedenfalls nicht entscheidend als tatsächlicher historischer Vorgang, sondern als nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung auszulegender Rechtsbegriff aufzufassen ist.

31

Auszugehen ist dabei von der Grundkonzeption des Gesetzes zu Art. 131 GG, das an die am 8. Mai 1945 bestehenden Rechtsverhältnisse anknüpft. Dabei symbolisiert der Stichtag des 8. Mai 1945 den Gesamtvorgang des Zusammenbruchs des Deutschen Reichs, durch den Dienst- und Versorgungsverhältnisse von Angehörigen des öffentlichen Dienstes betroffen worden und regelungsbedürftig geworden sind. Das bedeutet dagegen nicht, daß das (regelungsbedürftige) Rechtsverhältnis am 8. Mai 1945 tatsächlich noch bestanden haben muß. Unter das Gesetz zu Art. 131 GG fallen vielmehr auch Personen, die ihr Amt im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch tatsächlich bereits vor diesem Zeitpunkt verloren hatten, weil in dem betreffenden Gebiet der Zusammenbruch tatsächlich bereits vorher sein Ende gefunden hatte. Andererseits kann es sich bei den vom Gesetz zu Art. 131 GG erfaßten Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die am 8. Mai 1945 in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis bei den in § 1 Abs. 1 G 131 näher bezeichneten Einrichtungen standen, nur um solche Bedienstete handeln, deren Dienstverhältnis bereits begründet war, als der Gesamtvorgang des Zusammenbruchs zum Abschluß gekommen war (vgl. dazu Urteil vom 28. Februar 1963 - BVerwG II C 146.61 - [ZBR 1963, 223]).

32

Diese Erwägungen gewinnen bei der hier zu entscheidenden Frage entsprechende Bedeutung.

33

§ 51 Abs. 1 Satz 1 G 131 stellt zwar ebenfalls auf den 8. Mai 1945 und damit auf den Gesamtvorgang des Zusammenbruchs ab, indem er verlangt, daß in diesem Zeitpunkt Unterstützungen aus Reichsmitteln nach Maßgabe der hierfür erlassenen Vorschriften gewährt wurden oder im Versorgungsfall hätten gewährt werden können. Die Unterstützungsvorschriften, auf die § 51 Abs. 1 Satz I G 131 verweist, greifen aber zurück auf die Rechtsstellung, die der Betroffene im Zeitpunkt der Umsiedlung (Abwanderung) hatte. Dabei werden jedoch die seit dem Beginn des zweiten Weltkrieges eingetretenen Änderungen der staatlichen Grenzen außer Betracht gelassen, und es wird auf die davor bestehenden staatspolitischen Verhältnisse und die bis dahin begründeten Rechtsverhältnisse abgestellt. So wird z. B. in dem Runderlaß der Reichsminister des Innern und der Finanzen (a. a. O.) vom 20. Januar 1940 bei den Umsiedlern aus Galizien an den Anspruch auf Versorgungsbezüge gegen den ehemaligen polnischen Staat, dessen Gebietskörperschaften usw. angeknüpft, obwohl Galizien im Zeitpunkt der auf Grund der Vereinbarung zwischen dem Deutschen Reich und der Sowjetunion über die Umsiedlung deutscher Volksangehöriger aus Ostgalizien, Wolhynien und Nordostpolen vom 16. November 1939 durchgeführten Umsiedlungen bereits in die Sowjetunion eingegliedert war. Daraus erhellt, daß das Gesetz den Begriff der Umsiedlung nicht entscheidend in seinem tatsächlichen historischen Geschehen versteht, sondern als ein Ereignis, das in den Gesamtvorgang eingegliedert ist, der zu einer Veränderung - und Regelungsbedürftigkeit - der bis zum Beginn dieses Gesamtvorganges bestehenden Rechtsverhältnisse geführt hat. Dieser Gesamtvorgang - mit der Folge der Regelungsbedürftigkeit der davon betroffenen Rechtsverhältnisse -, auf den das Gesetz entscheidend abstellt, begann in den Fällen der vorliegenden Art bereits mit der Besetzung und der Eingliederung ehemals polnischen Staatsgebietes in die Sowjetunion. Weiter folgt daraus, daß dieser Gesamtvorgang in den bereits erörterten und durch den Stichtag des 8. Mai 1945 symbolisierten Zusammenbruch des Deutschen Reiches einbezogen und dieser auf den Vorgang der Umsiedlung gewissermaßen vorverlegt wird. Noch deutlicher wird das im Rahmen des § 51 Abs. 3 G 131, der die bis zur Umsiedlung im Herkunftsland bestehenden Dienstverhältnisse als bis zum 8. Mai 1945 fortbestehend fingiert und diese Dienstverhältnisse als regelungsbedürftig behandelt. Die Regelungsbedürftigkeit der Dienstverhältnisse dieses Personenkreises trat aber nicht erst mit der tatsächlichen Umsiedlung ein, sondern bereits mit dem Beginn des Gesamtvorganges, in den die Umsiedlung in der dargelegten Weise eingebettet ist. Auch hier wird dieser Vorgang in den Zusammenbruch des Deutschen Reiches einbezogen und dieser gewissermaßen auf den Zeitpunkt, in dem diese Dienstverhältnisse regelungsbedürftig geworden sind, vorverlegt. Das hat zur Folge, daß maßgebend für die Beurteilung der Rechtsstellung der Klägerin nach dem Gesetz zu Art. 131 GG nur das Dienstverhältnis ist, das bis zum Beginn des schließlich zur Umsiedlung führenden Gesamtvorganges, d. h. hier bis zur Besetzung und Eingliederung Galiziens in die Sowjetunion, bestanden hat. Für den Gesetzgeber bestand auch kein Anlaß, Dienstverhältnisse, die zwischen den erwähnten Änderungen der staatspolitischen Verhältnisse und der (tatsächlichen) Umsiedlung begründet worden sind und nur vorübergehend bestanden, in die Regelung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG ??einzubeziehen. Hätte das in seinem Willen gelegen, so hätte er das deutlich zum Ausdruck bringen müssen. Die Auffassung der Revision würde zu Ergebnissen führen, die mit dem Gesetz nicht in Einklang gebracht werden könnten. Für § 51 Abs. 1 G 131 ergibt sich das ohne weiteres daraus, daß in den Unterstützungsvorschriften, auf die das Gesetz verweist, auf die Versorgungsansprüche gegen den ehemaligen polnischen Staat usw. abgestellt wird. Im Rahmen des § 51 Abs. 3 G 131 würde die Ansicht der Revision dazu führen, daß die Umsiedler, die vorher z. B. in Galizien Beamte des polnischen Staates waren, nach der Eingliederung dieses Gebietes in die Sowjetunion nicht in den Dienst der Sowjetunion übernommen worden, sondern aus ihrem Amt ausgeschieden sind, nicht unter § 51 Abs. 3 G 131 fallen würden und ihnen damit keine Rechte nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zustünden. Aber auch bei ehemals polnischen Beamten - insbesondere bei den den deutschen Beamten auf Lebenszeit vergleichbaren Beamten -, die nach der Eingliederung zwar im sowjetischen Dienst weiterbeschäftigt worden sind, aber nicht in einem dem deutschen Beamtenverhältnis vergleichbaren Rechtsverhältnis, würde die Ansicht der Revision zu einer entscheidenden Rechtsminderung führen, zumal es zumindest zweifelhaft ist, ob es in der Sowjetunion überhaupt dem deutschen Beamtenverhältnis, jedenfalls dem deutschen Beamtenverhältnis auf Lebenszeit vergleichbare Rechtsverhältnisse gegeben ha (vgl. dazu auch das Urteil vom 2. Dezember 1969

34

- BVerwG VI C 28.69/BVerwG VI C 68.65 -). Das scheint die Klägerin zu verkennen, wenn sie meint, ihr stünden ohne weiteres beamtenrechtliche Versorgungsansprüche zu, falls auf ihr Dienstverhältnis zur Sowjetunion abzustellen wäre. Es liegt auf der Hand, daß dieses Ergebnis nicht Rechtens sein kann.

35

Welcher Art das somit maßgebende Dienstverhältnis der Klägerin vor der Besetzung Galiziens gewesen sein muß, damit sie daraus Rechte nach dem Gesetz zu Art. 131 GG herleiten kann, beurteilt sich nicht - wie die Revision offenbar meint - nach polnischem Recht (dem Recht des Herkunftslandes), sondern nach Art. 131 GG und dem Gesetz zu Art. 131 GG. Unter Art. 131 GG und unter das Gesetz zu Art. 131 GG fallen aber nur Personen, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienst standen (oder versorgungsberechtigt waren). Dementsprechend setzt auch § 51 Abs. 1 und 3 G 131 Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst voraus. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. u. a. BVerfGE 15, 46 [BVerfG 06.11.1962 - 2 BvR 151/60] [61 f.]) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u. a. Urteil vom 14. Mai 1964 - BVerwG II C 134.62 - [DÖV 1964, 710]) ist öffentlicher Dienst in diesem Sinne nur der bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn abgeleistete Dienst. Das gilt ganz allgemein, also auch - wie sich im übrigen eindeutig aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d (auf den auch § 51 Abs. 3 verweist), § 2 G 131 ergibt - für Personen, die außerhalb des Geltungsbereichs des deutschen Dienstrechts beschäftigt waren.

36

Hiervon ist auch das Berufungsgericht aufgegangen. Dabei ist es unschädlich, daß es den zutreffenden Begriff des "öffentlichen Dienstes" nicht der erwähnten allgemeinen Regelung des Art. 131 GG und des Gesetzes zu Art. 131 GG sowie dem hier maßgebenden § 51 Abs. 3 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d G 131 entnommen hat, sondern allein dem Runderlaß der Reichsminister des Innern und der Finanzen vom 20. Januar 1940, auf den § 51 Abs. 1 G 131 verweist.

37

Unter öffentlich-rechtlichen Dienstherren sind nur der Staat und seine Gebietskörperschaften (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, c und d G 131), die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und der Anlage A hierzu aufgeführten öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen (Nichtgebietskörperschaften) und sonstigen Einrichtungen sowie (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 G 131) die öffentlich-rechtlichen Verbände von Gebietskörperschaften zu verstehen. Ob die Stelle, bei der der Betroffene beschäftigt war, eine staatliche oder die einer sonstigen Gebietskörperschaft (insbesondere Gemeinde) und damit Dienstherr der Staat oder eine Gebietskörperschaft war, beurteilt sich allerdings nach dem Recht (insbesondere dem Organisationsrecht) des Herkunftslandes. Die Frage, ob die Einrichtung, bei der der Betroffene beschäftigt war, eine Nichtgebietskörperschaft oder sonstige Einrichtung im Sinne des § 2 G 131 war, beurteilt sich grundsätzlich nach der Anlage A.

38

Dem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, daß das Berufungsgericht das verkannt hat. Auch die Revision trägt dazu nichts Stichhaltiges vor. Das Berufungsgericht ist vielmehr zutreffend davon ausgegangen, daß es entscheidend darauf ankommt, ob Träger des fraglichen Musikinstituts der polnische Staat oder eine sonstige Gebietskörperschaft (Wojewodschaft, Stadt T...) war, es also eine Einrichtung des Staates oder seiner Gebietskörperschaften und damit der Staat oder eine sonstige Gebietskörperschaft Dienstherr der Bediensteten des Musikinstituts war. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch entschieden, daß eine Einrichtung nicht deshalb als staatliche (als Teil des Staates und dessen Organisation) angesehen werden kann, weil sie aus staatlichen Mitteln finanziert wird. Ebensowenig kann eine Schule deshalb als staatliche Einrichtung und der Staat als Dienstherr der Bediensteten angesehen werden, weil die dort abgelegten Prüfungen und ausgestellten Zeugnisse "staatlich anerkannt" sind. Die Revision scheint dabei zu verkennen, daß es für die Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst im Sinne des Gesetzes zu Art. 131 GG nicht auf die Art und die "Qualität" der Aufgaben der betreffenden Einrichtung und der dort ausgeübten Tätigkeit ankommt, sondern darauf, ob die Einrichtung eine juristische Person des öffentlichen Rechts, also ein öffentlich-rechtlicher Dienstherr war (vgl. BVerfGE 15, 46 [BVerfG 06.11.1962 - 2 BvR 151/60] [61]).

39

Das Berufungsgericht ist auch in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise auf Grund seiner Tatsachenwürdigung zu dem Ergebnis gelangt, es sei nicht nachgewiesen, daß das fragliche Musikinstitut eine Einrichtung des polnischen Staates oder einer Gebietskörperschaft gewesen ist. Das Berufungsgericht hat - wie sich aus Vorstehendem ergibt - rechtsfehlerfrei dargelegt, der eigene Vortrag der Klägerin reiche nicht aus, spreche sogar dagegen, daß sie im Dienste eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn, insbesondere des polnischen Staates gestanden sei, ihre gegenteilige Ansicht vielmehr auf irrigen rechtlichen Schlußfolgerungen beruhe. Hinzu kommt, daß die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht nachzuweisen vermochte, daß sie von einer staatlichen Behörde oder einer Dienststelle einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts angestellt worden ist. Es ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht das als Indiz dafür gewertet hat, daß die Klägerin nicht im Dienste des polnischen Staates oder einer anderen Gebietskörperschaft gestanden ist.

40

Bei der gegebenen Sachlage mußte sich dem Berufungsgericht auch nicht die Einholung einer gutachtlichen Äußerung eines Bundesministeriums aufdrängen, wobei offenbleiben kann, ob insoweit von der Revision überhaupt eine den Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO genügende Aufklärungsrüge erhoben worden ist. Die Revision kann auch keinen Erfolg mit dem Vortrag haben, das Berufungsgericht hätte von der Möglichkeit einer richterlichen Vernehmung des Dr. Julian K... Gebrauch machen müssen. Diese Rüge genügt nicht den Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Dazu hätte es neben der Benennung des Zeugen der Bezeichnung der in sein Wissen gestellten Tatsachen und der Angabe bedurft inwiefern das Urteil im einzelnen auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruht und das Gericht bei Erhebung dieses Beweises zu einem anderen, der Klägerin günstigen, Ergebnis gelangt wäre (vgl. dazu BVerwGE 31, 212 [217 f.]). Abgesehen davon mußte sich die Vernehmung dieses in Österreich wohnenden Zeugen dem Berufungsgericht nicht aufdrängen. Die Klägerin hat weder in der ersten noch in der Berufungsinstanz die Vernehmung des Dr. K... als Zeugen beantragt. Sie hat in der Berufungsinstanz in ihrem Schriftsatz vom 31. August 1964 auf die schriftliche Erklärung dieses Zeugen Bezug genommen und sich damit mit deren Verwertung einverstanden erklärt. Hinzu kommt, daß die Erklärung des Dr. K... im wesentlichen keinen anderen Inhalt hat, als die eigenen Angaben der Klägerin. Die Formulierung, die Schule sei zweifellos lange vor 1939 als öffentliche Dienststelle anzusehen gewesen, läßt keine Tatsachen erkennen, aus denen sich, über die staatliche Finanzierung, die Anerkennung der an der Schule abgelegten Prüfungen und ausgestellten Zeugnisse hinaus, ergeben könnte, daß der Dienst bei dieser Schule Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn war.

41

Die Revisionsbegründung enthält auch sonst keine Darlegungen im Sinne des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO darüber, welche sonstige weitere Sachaufklärung sich dem Berufungsgericht hätte aufdrängen müssen.

42

Nicht zu beanstanden ist schließlich die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei auch nicht im "öffentlichen Dienst" einer sonstigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts (Nichtgebietskörperschaften) oder sonstigen Einrichtung gestanden. Voraussetzung dafür wäre, daß es sich bei dem "M. Lysenkos-Musikinstitut" um eine solche (selbständige) Nichtgebietskörperschaft oder sonstige Einrichtung gehandelt hat und diese in der Anlage A zu § 2 G 131 aufgeführt ist (§ 2 Abs. l Satz Nr. 1 G 131). In der Anlage A zu § 2 G 131 ist jedoch dieses Musikinstitut nicht enthalten. Allein damit ist aber schon die Frage zu verneinen" ob die Klägerin im Sinne des Gesetzes zu Art. 131 GG im öffentlichen Dienst eines anderen Dienstherrn als des polnischen Staates und seiner Gebietskörperschaften gestanden ist, und zwar grundsätzlich ohne Bücksicht darauf, wie das Musikinstitut nach polnischem Recht organisiert war. Anhaltspunkte dafür, daß die Nachtaufnahme des Musikinstituts rechtswidrig unterblieben ist (vgl. dazu BVerfGE 15, 46 [BVerfG 06.11.1962 - 2 BvR 151/60]), sind weder dem Vortrag der Klägerin zu entnehmen noch sonst ersichtlich. Ebenso ist nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, daß es sich bei dem Musikinstitut um eine Einrichtung eines öffentlichrechtlichen Verbandes von Gebietskörperschaften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 G 131 gehandelt hat.

43

Die Rüge, die Tatsachenwürdigung des Berufungsgerichts verstoße gegen allgemeine Erfahrungssätze, ist ebenfalls unbegründet. Es gibt entgegen der Ansicht der Revision weder einen allgemeinen Erfahrungssatz - und schon gar nicht in bezug auf die Sowjetunion - des Inhalts, daß eine Besatzungsmacht unmittelbar nach der Besetzung wesentlich anderes zu tun habe, als einem bis dahin privaten Musikinstitut staatlichen Charakter zu verleihen, noch einen solchen des Inhalts, daß eine Besatzungsmacht ohne zwingenden Grund an dem Charakter der von ihr im besetzten Gebiet vorgefundenen Einrichtungen nichts ändere mit der Folge, daß aus dem für die Zeit nach der Besetzung festgestellten staatlichen Charakter des hier strittigen Musikinstituts nur der Schluß gezogen werden könne, es habe diesen Charakter auch schon vorher gehabt.

44

Erfolglos bleiben muß der Vortrag der Revision, das Berufungsgericht hätte die Widersprüchlichkeit der Auskünfte der Heimatauskunftstelle Polen II beim Landesausgleichsamt Niedersachsen und ihre daraus folgende Wertlosigkeit erkennen müssen; daß das nicht geschehen sei, stelle einen denkgesetzlichen Verstoß dar. Die behauptete Widersprüchlichkeit sieht die Revision offenbar darin, daß nach der Mitteilung der Heimatauskunftstelle das fragliche Musikinstitut in den Telefonbüchern von T... und L... nicht verzeichnet gewesen ist, womit nach Auffassung der Revision der obskure Charakter der Schule habe gekennzeichnet werden sollen. Ein solcher obskurer Charakter der Schule hätte aber - wie die Revision meint - zweifellos die Verstaatlichung der Schule durch die Sowjetunion ausgeschlossen. Einmal ist der Auskunft der Heimatauskumftstelle nicht die ihr von der Revision unterstellte Wertung zu entnehmen, auch nicht soweit darin die Vermutung geäußert wird, bei dem Musikinstitut habe es sich um eine nach einem bekannten ukrainischen Komponisten benannte ukrainische Privatschule gehandelt. Zum anderen wäre aus dem Umstand, daß es sich bei der Musikschule nicht um eine öffentliche Schule gehandelt hat, nicht zwingend der Schluß zu ziehen, daß sie in diesem Fall von der Sowjetunion nicht verstaatlicht worden wäre.

45

Rechtsfehlerfrei und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat das Berufungsgericht entschieden, daß die Unerweislichkeit der Beschäftigung der Klägerin bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn zu Lasten der Klägerin geht, weil sie die (materielle) Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen trägt.

46

Zu Unrecht rügt die Revision Verletzung des § 88 VwGO. Das Berufungsgericht ist entgegen der Ansicht der Revision zutreffend davon ausgegangen, daß die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit sinngemäß beantragt hat, den Beklagten zu verpflichten, ihre Nachversicherung durchzuführen. Der Revision ist zwar zuzugeben, daß die Klägerin einen solchen Antrag in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt hat und auch nicht hat stellen können, weil sie weder anwesend noch vertreten war. Richtig ist weiter, daß die Klägerin auch schriftsätzlich keinen dahin gehenden förmlichen Antrag gestellt hat. Das war aber auch nicht erforderlich, um diesen Streitstoff zum Gegenstand des Rechtsstreits zu machen. Es genügt vielmehr, daß dem gesamten Vorbringen der Klägerin hinreichend deutlich ein Klagebegehren dieses Inhalts zu entnehmen ist. Bereits in dem in der ersten Instanz eingereichten Schriftsatz vom 11. Juli 1963 hat die Klägerin die Frage der Nachversicherung aufgegriffen und sich gegen die Ausführungen am. Ende des Bescheides vom 28. Februar 1963 gewandt, daß die Vorschriften über die Nachversicherung (§ 72 G 131, Art. 6 §§ 18, 19 und 22 FANG und § 99 AKG) auf sie nicht anwendbar seien, weil sie nicht im öffentlichen Dienst gestanden sei. In der Begründung des Ersturteils ist dazu ausgeführt, es sei nicht Gegenstand des Verfahrens, ob die Klägerin gemäß § 72 G 131 nachzuversichern sei; wie sich bereits aus dem Widerspruchsbescheid ergebe und auch der Vertreter des Beklagten in der mündlichen. Verhandlung ausdrücklich erklärt habe, habe über die Nachversicherung nicht entschieden werden sollen, weil die Klägerin insoweit keinen Antrag gestellt habe. Hiergegen hat sich die Klägerin in der Berufungsinstanz wiederholt gewandt. So hat sie in ihrem Schriftsatz vom 31. August 1964 ausgeführt, die Ansicht des Verwaltungsgerichts, über ihre Ansprüche auf Nachversicherung habe nicht entschieden werden sollen, sei ihr unverständlich. Nachdem sich der Beklagte mit Schriftsatz vom 21. Oktober 1964 der Ansicht des Verwaltungsgerichts angeschlossen und ausgeführt hatte, der Nachversicherungsantrag sei erst am 24. August 1964 eingegangen, über ihn werde nach Abschluß des anhängigen Rechtsstreits entschieden werden, hielt die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 4. November 1964 an ihrem gegenteiligen Standpunkt fest. Mit Schriftsatz vom 17. Februar 1965 nahm der Beklagte nochmals zu dieser Frage Stellung. Daran anschließend wandte sich die Klägerin mit Schriftsatz vom 20. Februar 1965 erneut ausdrücklich gegen die Auffassung, die Frage der Nachversicherung sei nicht Gegenstand des Rechtsstreites. Daraus ergibt sich eindeutig, daß das Berufungsgericht das Klagebegehren der Klägerin zutreffend ausgelegt hat. Damit ist auch den in diesem Zusammenhang erhobenen weiteren Verfahrensrügen der Revision der Boden entzogen. Denn die Rüge, § 86 Abs. 3 VwGO sei verletzt, weil die Einführung des vom Berufungsgericht angenommenen Klageantrages einer Hinwirkung des Vorsitzenden bedurft hätte, in der Nichtanhörung der Klägerin zu dem (nicht von ihr, sondern) vom Gericht für sie gestellten Klageantrag liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne des § 138 Nr. 3 in Verbindung mit § 108 Abs. 2 VwGO, sowie die Rüge, § 138 Nr. 4 VwGO sei verletzt, weil die Klägerin von diesem Klageantrag erstmals durch das Berufungsurteil erfahren habe, fußen auf der unrichtigen Auffassung, die Klägerin habe eine Entscheidung über ihre Nachversicherung nicht begehrt.

47

Fehl geht auch der die Verfahrensrügen ergänzende Vortrag der Revision, die Abweisung des Hilfsantrages mit der Begründung, die Klägerin habe bei der Behörde keinen Nachversicherungsantrag gestellt, sei schwer verständlich; wenn der Hilfsantrag ordnungsgemäß gestellt und in der mündlichen Verhandlung erörtert worden wäre, wäre einer der Beteiligten möglicherweise auf die Vorschrift des § 72 Abs. 13 G 131 gestoßen. Damit muß die Revision schon deshalb scheitern, weil sie Inhalt und Bedeutung des § 72 Abs. 13 G 131 verkennt. Diese Vorschrift lautet:

"Ein Antrag auf Versorgung nach diesem Gesetz, der wegen Nichtbestehens eines Anspruches oder einer Anwartschaft auf sie rechtskräftig abgelehnt wird, gilt als Antrag auf Gewährung von Rente oder auf Neufeststellung einer Rente aus den gesetzlichen Rentenversicherungen.

48

Einmal liegt hier noch kein rechtskräftig abgelehnter Antrag auf Versorgung vor; der Versorgungsanspruch der Klägerin ist vielmehr gerade Gegenstand des Rechtsstreits. Zum anderen ist § 72 Abs. 13 G 131 eine Ergänzung der Absätze 7 bis 9 (vgl. dazu Anders-Jungkunz-Käppner, G 131, 4. Aufl., § 72 Anm. 9) und bezieht sich auf die von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherungen zu gewährenden Renten als solche, den Antrag hierauf und die sich daraus ergebenden Folgen für den Zahlungsbeginn. Die Vorschrift bezieht sich dagegen nicht auf die von den Versorgungsbehörden in Form der Ausstellung der sogenannten Nachversicherungsbescheinigung durchzuführende Nachversicherung, wobei nur diese allein - und nicht auch die Festsetzung, Neufestsetzung und Zahlung der Rente selbst - zum Gegenstand eines Rechtsstreits vor den allgemeinen Verwaltungsgerichten gemacht werden kann.

49

Sonstige revisionsrechtlich beachtliche Mängel der Entscheidung des Berufungsgerichts über den Hilfsantrag der Klägerin sind weder ersichtlich noch von der Revision geltend gemacht.

50

Nach alledem war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO wie geschehen zu entscheiden.

51

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 19 800 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Waitz
Dr. Becker
Niedermaier
Bundesrichter Dr. Nehlert ist durch Ortsabwesenheit an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert Prof. Dr. Fürst