Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.05.1964, Az.: BVerwG II C 134.62
Bei einer Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts abgeleisteter Dienst als öffentlicher Dienst; Ausübung der Tätigkeit eines Treuhänders der amerikanischen, britischen und französischen Militärregierung für zwangsübertragene Vermögen als öffentlicher Dienst; Dienstherreneigenschaft einer Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts; Begriff des öffentlichen Dienstes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.05.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 134.62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 11971
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 04.05.1962 - AZ: V A 17.61
Rechtsgrundlagen
- § 35 Abs. 3 G 131
- § 115 BBG
- § 104 Abs. 1 Nr. 3 LBG,BE
Fundstelle
- DÖV 1964, 710 (Volltext mit amtl. LS)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 1964
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Oppenheimer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. Mai 1962 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger befand sich am 8. Mai 1945 in der Rechtsstellung eines Berufsoffiziers mit einer Dienstzeit von mehr als 10 Jahren. Am 16. Februar 1950 trat er als Angestellter in die Dienste des "Treuhänders der amerikanischen, britischen und französischen Militärregierung für zwangsübertragene Vermögen" in Berlin. Als Treuhänder war der Diplomkaufmann Sch. von den westalliierten Militärregierungen mit der Verwaltung von in Berlin belegenem, auf Grund des Militärregierungsgesetzes Nr. 52 beschlagnahmten Vermögen beauftragt worden. Bis zum Jahre 1948 trug er die Bezeichnung "Treuhänder der Alliierten Militärregierung für das jüdische und polnische Vermögen in Groß-Berlin" und bediente sich zur Durchführung der ihm übertragenen Aufgaben der "Treuhandverwaltung für das zugunsten des vormaligen Deutschen Reiches beschlagnahmte, eingezogene und verfallene Vermögen", einer Dienststelle des Magistrats von Berlin. Mit Wirkung vom 1. Juli 1948 wurde die Verwaltung auf Grund entsprechender Anordnungen der drei wörtlichen Besatzungsmächte "vom Magistrat und der Treuhandgesellschaft der Stadt Berlin vollständig abgezweigt" und unmittelbar der Kontrolle der westalliierten Militärregierungen unterstellt. Von diesem Zeitpunkt an war der Treuhänder für alle Angelegenheiten der Verwaltung des Vermögens, einschließlich der Einstellung, Bezahlung und Entlassung des notwendigen Verwaltungspersonals, nur noch bestimmten Stellen der alliierten Militärregierungen verantwortlich. Durch Anordnung vom 26. Juli 1949 (VOBl. Berlin I S. 221) übertrug die Alliierte Kommandantur dem Treuhänder zusätzlich die Aufgaben eines Zentralanmeldeamtes für Rückerstattungsansprüche in Berlin (Art. 48 Nr. 1 und Art. 49 Nr. 1 a.a.O.). Diesem Zentralanmeldeamt räumte sie durch Anordnung vom 10. Oktober 1950 (VOBl. Berlin I S. 487) die Befugnis ein, in besonders gelagerten Fällen Rückerstittungsverfügungen zu erlassen. Durch Anordnung vom 26. Juni 1952 (GVBl. S. 562) übertrug die Alliierte Kommandantur mit Wirkung vom 1. Juli 1952 die Verantwortung für die Durchführung der Bestimmungen des Gesetzes Nr. 52 der Militärregierungen in Sachen der von dem Treuhänder verwalteten Vermögensgegenstände, einschließlich der Übernahme und Aufhebung der Beaufsichtigung, Bestellung und Abberufung des Treuhänders, dem Senat von Berlin. Daraufhin ernannte der Senat von Berlin den Diplomkaufmann Sch. mit Wirkung vom 1. Juli 1952 erneut zum Treuhänder und schloß mit ihm eine Vereinbarung, in der im einzelnen die Rechte und Pflichten des Treuhänders festgelegt sind. Ziffer 7 dieser Vereinbarung lautet:
"Die für die Durchführung der Verwaltung entstehenden Kosten, zu denen auch die Prämien der unter Ziffer 6 erwähnten Versicherung gehören, haben Sie zu tragen. Sie sind berechtigt, zur Deckung dieser Kosten und als Entgelt für Ihre Tätigkeit zu Lasten der Ihrer Verwaltung und Kontrolle unterstellten Vermögenswerte Gebühren in gleicher Höhe aus den von Ihnen verwalteten Vermögen zu erheben, wie sie von den Militärregierungen bis zum 30.6.1952 genehmigt waren."
Durch Anordnung der Alliierten Kommandantur vom 4. August 1955 (GVBl. Berlin S. 762) wurde die bisherige. Bezeichnung des Treuhänders abgeändert in "Der Haupttreuhänder für Rückerstattungsvermögen".
Der Kläger wurde während seiner Tätigkeit beim Treuhänder nach der Tarifordnung für Angestellte im öffentlichen Dienst besoldet; die Bezüge wurden von dem Landesfinanzamt Berlin berechnet und ausgezahlt. Zum 15. Dezember 1956 wurde der Kläger vom Treuhänder entlassen und am 16. Dezember 1956 als Angestellter vom beklagten Land Berlin übernommen. Mit Ablauf des Monats April 1959 versetzte der Beklagte den Kläger gemäß § 35 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1296) - G 131 - in den Ruhestand und gewährte ihm als ehemaligen Berufsoffizier Ruhegehalt. Durch Bescheid vom 7. August 1959 setzte der Beklagte die ruhegehaltfähige Dienstzeit des Klägers fest. Hierbei berücksichtigte er nicht die Zeit vom 1. April 1951 bis zum 15. Dezember 1956.
Der Kläger beantragte, auch die ab 1. April 1951 bei dem Treuhänder verbrachte Beschäftigungszeit als ruhegehaltfähig anzuerkennen. Durch Bescheid vom 28. Oktober/17. November 1960 lehnte der Beklagte diesen Antrag mit der Begründung ab, in der streitigen Zeit sei der Kläger nicht "im öffentlichen Dienst" beschäftigt gewesen.
Nach vergeblichem Widerspruch hat der Kläger im Verwaltungsstreitverfahren beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 28. Oktober/17. November 1960 und den Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 1961 insoweit aufzuheben, als die Zeit vom 1. April 1951 bis zum 15. Dezember 1956 nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt worden ist.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage durch Urteil vom 4. Mai 1962 mit der Begründung abgewiesen: Die Tätigkeit des Klägers bei dem Treuhänder in der Zeit vom 1. April 1951 bis 15. Dezember 1956 sei kein öffentlicher Dienst im Sinne des § 35 Abs. 3 G 131 gewesen. Der Kläger habe während dieser Zeit nicht im Dienste des Landes Berlin gestanden, sondern in dem des Treuhänders Sch. Der Treuhänder sei weder eine Dienststelle oder sonstige unmittelbare Einrichtung des Landes Berlin gewesen noch eine Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger mit Zustimmung des Beklagten unter Übergehung der Berufungsinstanz die zugelassene (Sprung-)Revision eingelegt und beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. Mai 1962 aufzuheben und nach dem Klageantrag zu erkennen.
Die Revision rügt unrichtige Anwendung des § 35 Abs. 3 G 131.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision kann keinen Erfolg haben.
Soweit die Revision beanstandet, das Verwaltungsgericht sei nicht der Behauptung des Klägers nachgegangen, daß die Kosten des Zentralanmeldeamtes seit Jahren vom Senat von Berlin bestritten worden seien, rügt sie mangelnde Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Diese Rüge ist unzulässig und demgemäß unbeachtlich; denn gemäß § 134 Abs. 3 Satz 1 VwGO kann die unter Umgehung der Berufungsinstanz eingelegte (Sprung-)Revision nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden.
Die von der Revision erhobenen sachlich-rechtlichen Rügen sind unbegründet; die in dem angefochtenen Urteil vertretene Auffassung, daß der Kläger in der Zeit vom 1. April 1951 bis 15. Dezember 1956 nicht im "öffentlichen Dienst" im Sinne des § 35 Abs. 3 G 131 tätig gewesen ist, kann rechtlich nicht beanstandet werden.
Bei der Auslegung des in § 35 Abs. 3 G 131 verwendeten Begriffs "öffentlicher Dienst" kann allerdings nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß dieser Begriff den gleichen Inhalt hat wie die der Abgrenzung des erfaßten Personenkreises dienende Begriffsbestimmung "öffentlicher Dienst" in Art. 131 des Grundgesetzes und dem hierzu ergangenen Gesetz, die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dahin geklärt worden ist, daß sie nur den bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn abgeleisteten Dienst umfaßt (vgl. BVerfGE 6, 246 ff. und 257 ff. sowie 11, 30 [39] und 15, 46 [61 f.]). Während nämlich bei der Abgrenzung des Personenkreises, den Art. 131 des Grundgesetzes und das hierzu ergangene Gesetz erfassen, auf den vor dem 9. Mai 1945 geleisteten Dienst abzustellen ist, handelt es sich in § 35 Abs. 3 G 131 darum, inwieweit ein nach dem Zusammenbruch geleisteter Dienst bei der Berechnung der nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zu gewährenden Versorgung als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen ist. Das hat das Verwaltungsgericht - wie den Darlegungen auf Seite 7 unten der Ausfertigung des angefochtenen Urteils eindeutig zu entnehmen ist - entgegen den von der Revision geäußerten Zweifeln richtig erkannt.
Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, bei der Auslegung des in § 35 Abs. 3 G 131 verwendeten Begriffs des öffentlichen Dienstes sei auf das in der Zeit nach dem 8. Mai 1945 geltende Beamtenrecht zurückzugreifen, weil eine ausdrücklich auf diese Vorschrift abgestellte Definition des Begriffs "öffentlicher Dienst" fehle und weil § 35 G 131 eine dem Beamtenrecht zuzuordnende Vorschrift sei, ist rechtlich fehlerfrei.
Eine Gesamtschau auf das nach dem 8. Mai 1945 geltende Beamtenrecht zeigt, daß der Gesetzgeber bei der Bestimmung des Begriffs, "öffentlicher Dienst" stets die Person des (öffentlich-rechtlichen) Dienstherrn oder Arbeitgebers entscheidend sein läßt. Art. 75 des Grundgesetzes spricht von den Rechtsverhältnissen "der im öffentlichen Dienst der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen". Wie schon § 2 Abs. 3 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) in der Bundesfassung vom 30. Juni 1950 (BGBl. S. 281) - DBG - sehen auch § 2 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BBG - sowie § 2 Abs. 1 des Berliner Landesbeamtengesetzes vom 24. Juli 1952 (GVBl. S. 603) in der Fassung vom 10. Dezember 1954 (GVBl. S. 747) - LBG Berlin - als Beamten nur eine Person an, die zu einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis steht. Entsprechend der beamtenrechtlichen Entwicklung erkennt auch § 121 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) - BRRG - die Dienstherrneigenschaft - "das Recht, Beamte zu haben" - nur juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu. Diese Vorschriften lassen also erkennen, daß von "öffentlichen Dienst" nur dann gesprochen wird, wenn eine Person zu einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn in einem - privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen - Dienstverhältnis steht. Demgemäß ist eine Anrechnung von Beschäftigungszeiten in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis als ruhegehaltfähig sowohl in § 115 BBG als auch in § 104 Abs. 1 Nr. 3 LBG Berlin (jetzt § 105 Abs. 1 LBG in der Fassung vom 1. August 1960 - GVBl. I S. 716 -) nur dann vorgesehen, wenn die Tätigkeit "im Dienste eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn" ausgeübt worden ist. Eine Regelung dieses Inhalts war schon in § 85 Abs. 1 Nr. 5 DBG enthalten; dort war von privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen "im Dienst des Reiches oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts" die Rede. Auch die Vorschriften über das Ruhen der Versorgungsbezüge stimmen darin überein, daß sie als Verwendung im öffentlichen Dienst Beschäftigungen im Dienste des Bundes, eines Landes oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts sowie der Verbände von solchen ansehen; diesen Tätigkeiten wird jeweils die Beschäftigung bei anderen Einrichtungen, die hiernach nicht öffentlichen Dienst darstellen, gleichgestellt (vgl. §§ 127 Abs. 4 DBG, 145 Abs. 4 LBG Berlin [Fassungen 1952 und 1954], 149 Abs. 5 LBG Berlin [Fassung 1960], 158 Abs. 5 BBG, 83 Abs. 2 BRRG). Ebenso stellen die Besoldungsgesetze auf die Person des Dienstherrn ab (vgl. § 10 Abs. 2 lit. b des Berliner Landesbesoldungsgesetzes vom 2. Dezember 1952 - GVBl. S. 1039 -; vgl. auch § 6 Abs. 3 Nr. 3, § 7 Abs. 1 und § 16 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 27. Juli 1957 - BGBl. I S. 993 -).
Schließlich stellt auch das Personalvertretungsgesetz vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 477) auf die öffentlich-rechtlichen Dienstherren im Sinne der Beamtengesetze ab (§ 1 a.a.O.); für Verwaltungen und Betriebe, die nicht die Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts haben, findet nicht das Personalvertretungsgesetz, sondern das Betriebsverfassungsgesetz Anwendung. Die gleiche Abgrenzung des öffentlichen Dienstes findet sich in § 40 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen vom 25. Juli 1957 (BGBl. I S. 756).
Es besteht kein Anlaß zu der Annahme, daß der Gesetzgeber in § 35 Abs. 3 G 131 von dem den vorgenannten Vorschriften zu entnehmenden Grundsatz hat abweichen wollen, daß es bei der Bestimmung des Begriffs "öffentlicher Dienst" auf die Person des öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder Arbeitgebers ankommt, nicht also darauf, ob öffentliche, insbesondere hoheitliche Aufgaben wahrgenommen werden. Dieser Grundsatz bietet sich vielmehr zugunsten einer klaren und eindeutigen Abgrenzung an, wenn erwogen wird, daß der öffentlichen Verwaltung im deutschen Rechtskreis die Entscheidung darüber freisteht, ob sie bestimmte Verwaltungsaufgaben durch eine Behörde, einen Regiebetrieb oder in der Form einer selbständigen Organisation des Handelsrechts wahrnehmen will (vgl. hierzu Forsthoff, Lehrbuch für Verwaltungsrecht, 8. Aufl., § 24 Abschn. 5 auf S. 449), und daß sogar die Überbürdung hoheitlicher Verwaltungsaufgaben auf ein privatrechtlich organisiertes Unternehmen oder eine einzelne Privatperson im deutschen Verwaltungsrecht keine seltene Erscheinung ist (vgl. hierzu Ipsen, Die gesetzliche Indienstnahme Privater für Verwaltungsaufgaben, in der Festgabe für Erich Kaufmann S. 141 ff.).
Hiernach müssen bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach § 35 Abs. 3 G 131 stets solche Dienstzeiten ausscheiden, die nicht im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn abgeleistet wurden.
Die Gleichstellung von Tätigkeiten im Dienst anderer Arbeitgeber kommt - auch darin ist dem Verwaltungsgericht beizupflichten - im Rahmen des § 35 Abs. 3 G 131 nicht in Betracht. Der Zweck dieser Vorschrift fordert - anders als z.B. § 158 BBG - derartige Erweiterungen nicht. Während § 35 Abs. 3 G 131 schon für die bloße Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn eine Rechtswohltat gewähren soll, kommt es in § 158 BBG entscheidend darauf an, ob die Einkünfte, die der frühere Beamte nunmehr auf Grund eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses bezieht, in vollem Umfange aus öffentlichen Mitteln stammen. Aus diesem Grunde werden auch solche Tätigkeiten zu Lasten des Versorgungsberechtigten berücksichtigt, die bei Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmungen ausgeübt werden, deren gesamtes Kapital sich in öffentlicher Hand befindet (§ 158 Abs. 5 lit. a BBG).
Mit Recht hat somit das Verwaltungsgericht für entscheidend gehalten, ob der Kläger in der streitigen Zeit im Dienst einer (Gebiets- oder Nichtgebiets-)Körperschaft oder einer Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts gestanden hat.
Die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, an die das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, ergeben, daß der Kläger vor und auch seit dem 1. Juli 1952 - also auch noch, seitdem der Treuhänder auf Grund eines Vertrages mit dem Senat von Berlin tätig wurde - Arbeitnehmer nur des Treuhänders Sch. war. Unter diesen Umständen könnte der Kläger - auch dies hat das Verwaltungsgericht fehlerfrei erkannt - als Arbeitnehmer der Gebietskörperschaft Berlin allenfalls dann angesehen werden, wenn der Treuhänder eine Behörde, Dienststelle oder sonstige Einrichtung dieser Gebietskörperschaft gewesen wäre, mit der Folge, daß alle Handlungen, die der Treuhänder als solcher vornahm, der Gebietskörperschaft zuzurechnen waren. Diese Voraussetzungen sind aber nach dem festgestellten Sachverhalt nicht gegeben. Das ergibt sich insbesondere daraus, daß der Treuhänder - vor und seit dem 1. Juli 1952 - alle Angelegenheiten der Verwaltung der übertragenen Vermögenswerte selbständig und in eigener Verantwortung zu erledigen hatte und hierbei lediglich von den Besatzungsmächten und später vom Senat von Berlin beaufsichtigt wurde. Dementsprechend bezahlte er die bei ihm beschäftigten Personen, also auch den Kläger, nicht mit Geldern des Landes Berlin, sondern aus eigenen Mitteln, d.h. aus den Gebühren, die er erheben durfte. Lediglich die technische Abwicklung der Berechnung und der Auszahlung der Bezüge war ihm vom Landesfinanzamt Berlin abgenommen. Der Treuhänder selbst war auch weder Beamter noch Angestellter der Gebietskörperschaft Berlin. Er bezog weder von den Besatzungsmächten noch später vom Senat von Berlin ein Gehalt, sondern war ermächtigt, als Entgelt für seine Tätigkeit Gebühren zu erheben. Er war also nicht in den Verwaltungsorganismus der Gebietskörperschaft eingegliedert. Diese Rechtsstellung entspricht derjenigen, welche die auf Grund des Gesetzes der Militärregierung Nr. 52 bestallten Treuhänder (Vermögensverwalter) in den drei westlichen Besatzungszonen Deutschlands innehatten (vgl. Dölle-Zweigert, Kommentar zum Gesetz Nr. 52, RdNrn. 205-207). Insoweit sind die Treuhänder mit den Konkursverwaltern und Notaren vergleichbar, die ebenfalls durch einen Hoheitsakt bestellt und vom Staat beaufsichtigt werden, im übrigen aber selbständig und unabhängig ihre Aufgaben erfüllen. Sofern sie - wie es z.B. Notare regelmäßig tun - Personal einstellen, tun sie dies im eigenen Namen und auf eigene Rechnung mit der bisher für selbstverständlich gehaltenen Folge, daß dieses Personal nicht im Sinne des Beamtenrechts im "öffentlichen Dienst" steht.
Auch die Darlegungen des Verwaltungsgerichts, auf Grund deren es zu dem Ergebnis gelangt ist, daß der Treuhänder nicht selbst eine Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Reschts war, lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
Zu Unrecht bemängelt die Revision, das angefochtene Urteil habe nur - negativ - erklärt, daß der Treuhänder keine Behörde, Dienststelle oder Einrichtung der Gebietskörperschaft Berlin und auch nicht selbst eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts gewesen sei; es habe aber nicht festgestellt, um was für ein Rechtsgebilde es sich handle. Dem angefochtenen Urteil ist, wie schon dargelegt, zu entnehmen, daß das Verwaltungsgericht den Treuhänder für eine von der Besatzungsmacht - später vom Senat von Berlin - mit der Wahrnehmung bestimmter Verwaltungsaufgaben betraute Privatperson gehalten hat. Die dazu getroffenen - für das Revisionsgericht verbindlichen - tatsächlichen Feststellungen tragen einwandfrei diesen rechtlichen Schluß.
Da die Rechtsfigur des Treuhänders, so wie sie durch Gesetz der Militärregierungen geschaffen worden ist und im Kern unverändert fortbestanden hat, dem angelsächsischen Rechtskreis entstammt und dem deutschen Recht fremd ist, bleibt allenfalls noch zu erwägen, ob etwa bei maßgeblichem Einfluß deutscher Rechtsvorstellungen die Aufgaben dieser Institution von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts wahrgenommen worden wären und ob in diesem Falle vielleicht daran Bedacht werden könnte, den Kläger so zu behandeln, wie wenn er im deutschen öffentlichen Dienst gestanden hätte. Aber auch diese Frage ist zu verneinen. Die Funktionen des Treuhänders als Zentralanmeldestelle müssen - abgesehen davon, daß auch im deutschen Rechtskreis nicht selten hoheitliche Funktionen auf privatrechtlich organisierte Unternehmungen oder einzelne Privatpersonen übertragen werden - außer Betracht bleiben, weil das Zentralanmeldeamt gemäß einer Anordnung der Alliierten Kommandantur vom 29. Januar 1951 (GVBl. Berlin I S. 245) mit Wirkung vom 1. April 1951 geschlossen wurde, danach durch ein "minimales" Personal nur noch die ausstehenden Sachen bearbeitet hat und erst nach dem Ausscheiden des Klägers auf Grund des Bundesrückerstattungsgesetzes wieder eröffnet worden ist. Im übrigen hat der Treuhänder fremde Vermögenswerte im eigenen Namen mit dem Ziele verwaltet, die Substanz des Vermögens zu erhalten und nach kaufmännischen Grundsätzen Nutzungen zu erzielen (vgl. Dölle-Zweigert, a.a.O. RdNrn. 191 ff.; BGH, Urteil vom 26. Februar 1954 - V ZR 135.52 - [NJW 1954 S. 918 mit weiteren Nachweisen]; KG, Beschluß vom 23. Oktober 1953 - 9 U 1400.53 - [NJW 1954 S. 351]; OLG München, Beschluß vom 24. Juni 1953 - 2 W WBA 112 - [NJW/RzW 1953 S. 241]). Diese Tätigkeit eines Vermögensverwalters ist nach deutschen Rechtsvorstellungen dem Privatrecht zuzurechnen. Im deutschen Recht ist es auch nicht üblich, daß im Eigentum von Privatpersonen stehende Vermögenswerte durch Behörden oder öffentliche Anstalten nach privatrechtlichen Grundsätzen verwaltet werden, Wenn dem Staat daran gelegen ist, daß ihm nicht gehörendes Vermögen ordnungsgemäß verwaltet wird, so pflegt er auch im deutschen Rechtsbereich eine solche Verwaltung nicht durch eigene Bedienstete auszuüben, sondern Privatpersonen damit zu beauftragen, die ihm lediglich Rechenschaft schuldig sind (z.B. Vormund, Nachlaßverwalter, Konkursverwalter). Dementsprechend hatte der Senat von Berlin keine Veranlassung, als ihn im Jahre 1952 die Kontrolle des Rückerstattungsvermögens und damit die Aufsicht über den Treuhänder übertragen wurde, an der Rechtsform des Treuhänders etwas zu ändern, selbst wenn er - wie der Kläger meint - hierzu befugt gewesen wäre. Sonach besteht keine rechtliche Möglichkeit, den Kläger so zu behandeln, wie wenn er in der fraglichen Zeit im öffentlichen Dienst gestanden hätte.
Aus diesen Gründen kann man auch nicht - wie die Revision meint - zu dem mit der Klage erstrebten Ergebnis durch eine Rechtsanalogie zu den §§ 105, 106 LBG Berlin und den entsprechenden Vorschriften der übrigen Beamtengesetze (z.B. § 116 BBG) gelangen. Außerdem ist in diesem Zusammenhang der durch Art. I Nr. 14 lit. c des Dritten Änderungsgesetzes zum Gesetz zu Art. 131 GG vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1557) in § 35 Abs. 3 Satz 2 G 131 eingefügte zweite Halbsatz von Bedeutung. Er rechtfertigt den Schluß, daß bis zu seiner Einfügung die Anrechnung auch im Wege der Analogie nicht zulässig war; zudem stellt er die Anrechnung von Dienstzeiten bei zwischenstaatlichen Einrichtungen usw. in das Ermessen der Behörden. Für eine Ausdehnung auf Fälle vorliegender Art gibt diese Regelung also keinen Raum.
Zu Unrecht macht die Revision schließlich geltend, der Gleichheitssatz sei verletzt, weil den Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die zur Dienstleistung bei dem Treuhänder beurlaubt wurden, die bei diesem abgeleistete Dienstzeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet werde. Die Revision übersieht, daß der Kläger deshalb nicht die gleiche Behandlung wie diese Angehörigen des öffentlichen Dienstes erlangen kann, weil er nicht schon während, sondern erst nach der Dienstleistung beim Treuhänder Angehöriger des öffentlichen Dienstes geworden ist.
Nach alledem muß die Revision mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückgewiesen werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.400 DM festgesetzt.
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Oppenheimer