Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.12.1989, Az.: BVerwG 3 C 30.87
Ladenschluss; Notdienst von Apotheken; Anordnung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.12.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 C 30.87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 12456
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 01.10.1980 - AZ: 227 IX 78
- VGH Bayern - 27.12.1985 - AZ: 22 B A. 117
Rechtsgrundlagen
- Art. 48 BayVwVfG
- Art. 49 BayVwVfG
- Art. 96 BayVwVfG
- § 4 Abs. 2 LadSchlG
Fundstellen
- GewArch 1990, 258-259
- NJW 1991, 766-768 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1991, 374 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Zu den Voraussetzungen einer Anordnung über den Notdienst von Apotheken gemäß § 4 Abs. 2 LadSchlG.
Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht W.-E. Sommer, van Schewick und Dr. Pagenkopf
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Kläger gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Dezember 1985 werden zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens zu je einem Siebentel.
Gründe
I.
Die Kläger sind Inhaber von Apotheken in den Städten Wolfratshausen und Geretsried. Sie wenden sich gegen eine Notdienstregelung nach § 4 Abs. 2 des Ladenschlußgesetzes - LadSchlG -. Durch Bescheid vom 23. Mai 1973 legte das Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen den Notdienst getrennt für die Städte Wolfratshausen und Geretsried in der Weise fest, daß die Bereitschaftsverpflichtung zwischen den Apotheken in den jeweiligen Städten turnusmäßig wechselte. Der Widerspruch von fünf Apothekern führte zur Aufhebung dieser Anordnung und zu einem als stets widerruflich bezeichneten Bescheid vom 17. Dezember 1973 über die Bildung einer gemeinsamen Notdienstregion beider Städte mit täglichem Wechsel der Dienstbereitschaft. Diese Regelung trat nach Zurückweisung des Widerspruchs eines anderen Apothekers am 8. Juni 1974 in Kraft. Nachdem diese städteübergreifende Notdienstregelung von verschiedenen Seiten kritisiert worden war, hob das zuständige Landratsamt durch Bescheid vom 7. September 1976 den Bescheid vom 17. Dezember 1973 auf und ordnete gleichzeitig wiederum eine getrennte Notdienstregelung für die Apotheken in den Städten Wolfratshausen und Geretsried an. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Landratsamt an: Der im Bescheid vom 17. Dezember 1973 vorbehaltene Widerruf sei notwendig, da die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung eine getrennte Dienstbereitschaft der Apotheken in den Städten Wolfratshausen und Geretsried erfordere. Daß eine gemeinsame Notdienstregion die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung nicht gewährleiste, zeigten die zahlreichen Beschwerden von Patienten und Ärzten im Landkreis, die Meinungsäußerung des Staatlichen Gesundheitsamtes und einschlägige Beschlüsse von Kreisausschuß und Kreistag. Die einseitige Begünstigung der Apotheker durch die bisherige Regelung ergebe sich auch deutlich aus den örtlichen Gegebenheiten und Verkehrsverhältnissen, die im Bescheid näher dargestellt werden. Eine ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung sei danach nur dann sichergestellt, wenn wieder die getrennte Dienstbereitschaft für die Apotheken in den beiden Städten festgesetzt werde. Dies führe im Hinblick darauf, daß in Wolfratshausen fünf und in Geretsried vier Apotheken sich die Dienstbereitschaft zu teilen hätten, nicht zu einer unzumutbaren Überforderung der Apothekenbediensteten.
Widerspruch, Klage und Berufung der Kläger bzw. deren Rechtsvorgänger blieben ohne Erfolg. Das Berufungsgericht wandte sich gegen verwaltungsverfahrensrechtliche Bedenken hinsichtlich der Ausnutzung des Widerrufsvorbehaltes und rechtfertigte den Inhalt des angefochtenen Bescheides mit im wesentlichen folgenden Erwägungen: Auch außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten könne der Bürger eine ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung verlangen. Ordnungsgemäß sei nur eine solche Versorgung, bei der jeder Bürger im Versorgungsbereich der von der Notdienstregelung betroffenen Apotheken unter zumutbaren Bedingungen und innerhalb zumutbarer Zeit seinen Medikamentenbedarf decken könne. Verwaltungspraxis und Rechtsprechung hätten in Übereinstimmung mit der Verkehrsanschauung als allgemeinen Richtwert für das Erreichen der Zumutbarkeitsgrenze eine Entfernung von etwa 6 bis 7 km zur nächsten dienstbereiten Apotheke herausgearbeitet. Zu einem ähnlichen Entfernungsrichtwert, nämlich 6 km, gelange das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung der Frage, ob die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung eines bestimmten Ortes unter Berücksichtigung seiner Entfernung zur nächstgelegenen oder erreichbaren Apotheke noch "ordnungsgemäß" im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 ApoBO sei oder wegen Überschreitung der Zumutbarkeitsgrenze die Einrichtung einer Rezeptsammelstelle erforderlich sei. Dieser Entfernungsrichtwert von 6 bis 7 km sei zwar kein starrer Maßstab, der nicht bei Vorliegen besonderer örtlicher Verhältnisse über- oder unterschritten werden könne, er gebe aber einen plausiblen Anhaltspunkt dafür, was nach der allgemeinen Verkehrsanschauung unter Berücksichtigung auch der Interessen älterer, kranker oder nicht motorisierter Bürger als im allgemeinen noch zumutbarer Aufwand für die Besorgung benötigter Arzneimittel angesehen werde. Würde dieser Entfernungsrichtwert erheblich überschritten, ohne daß die hieraus resultierende Belastung der Bevölkerung durch eine besondere Erschließung des Versorgungsgebiets durch öffentliche Verkehrsmittel während der Notdienstzeiten ausgeglichen werde, könne die für die Ordnungsmäßigkeit der Arzneimittelversorgung wesentliche Zumutbarkeitsgrenze für die Beschaffung nicht mehr als eingehalten angesehen werden. So aber liege es hier. Die zu versorgende Bevölkerung habe unter der Geltung der gemeinsamen Notdienstregelung Entfernungen zu überwinden, die den Entfernungsrichtwert ganz beträchtlich überstiegen. Darüber hinaus bestehe ein Defizit an hinreichender Erschließung der Notdienstregion durch öffentliche Verkehrsmittel während der Notdienstzeit.
Gegen dieses Urteil haben die Kläger die vom erkennenden Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision eingelegt. Ihr Vortrag läßt sich wie folgt zusammenfassen: Das angefochtene Urteil verletze Art. 49 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 4 und Art. 96 BayVwVfG sowie § 68 VwGO. Im vorliegenden Falle sei die Jahresfrist für die Zulässigkeit des Widerrufs rechtmäßig begünstigender Verwaltungsakte im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung bereits abgelaufen gewesen, so daß die hieraus resultierende Rechtsfolge der Unzulässigkeit des Widerrufs von der Widerspruchsbehörde habe berücksichtigt werden müssen. Das Berufungsurteil verstoße auch gegen Art. 36 Abs. 2 Nr. 3 und Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot. Es übersehe, daß ein Widerrufsvorbehalt, dem jede Präzisierung der Widerrufsgründe fehle, offensichtlich rechtswidrig, wenn nicht sogar nichtig sei. Da der Widerrufsvorbehalt überhaupt nicht begründet sei, liege des weiteren ein Verstoß gegen Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG vor. Weiterhin verletze das angefochtene Urteil § 4 LadSchlG und § 5 der Apothekenbetriebsordnung a.F. Die vom Berufungsgericht in Auslegung dieser Vorschriften für die behördliche Ermessensentscheidung angenommenen Richtpunkte seien in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. Bei richtiger Auslegung sei die bei der Anordnung nach § 4 Abs. 2 LadSchlG im Auge zu behaltende Nebenwirkung des Freiwerdens von der Dienstbereitschaft nicht im Sinne einer ausnahmsweise vertretbaren Folge zu bewerten, sondern als Grundsatz anzustreben. Dies führe zu einer Umkehr der Beweislast. Erst wenn dargetan sei, daß und inwieweit die nächtliche Offenhaltung von Apotheken ausnahmsweise aus Gründen der Sicherstellung der Arzneimittelversorgung geboten sei, sei die aus der Schließungsanordnung nach § 4 Abs. 2 LadSchlG für einen Teil der Apotheken resultierende Verpflichtung zur Offenhaltung gerechtfertigt. Allein dieses Ergebnis werde auch der Verfassungsrechtslage gerecht; denn die Verpflichtung, die Apotheke nächtlich offenzuhalten, bedeute eine erhebliche Freiheitsbeschränkung für den Apothekeninhaber. Das Berufungsurteil verletze schließlich auch § 86 VwGO. Zu Unrecht habe das Berufungsgericht als unerheblich den mit Schriftsatz vom 10. Oktober 1985 gestellten Beweisantrag abgelehnt, amtliche Stellungnahmen zu der Frage einzuholen, ob die Trennung des Notdienstbereiches nach Maßgabe des streitgegenständlichen Bescheides zur Sicherstellung der Arzneimittelversorgung erforderlich sei.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Dezember 1985, das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 1. Oktober 1980, den Bescheid des Landratsamts Bad Tölz-Wolfratshausen vom 7. September 1976 und den Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 2. November 1978 sowie den Änderungsbescheid des Landratsamts Bad Tölz-Wolfratshausen vom 2. August 1985 aufzuheben.
Mit Bescheid vom 2. August 1985 hatte das Landratsamt seinen angefochtenen Bescheid dahingehend ergänzt, daß es drei neu eröffnete Apotheken in die getrennte Notdienstregelung einbezog.
Gemäß § 4 Abs. 2 der Verordnung über Zuständigkeiten zum Vollzug der Bundesärzteordnung, des Tierschutzgesetzes und des Gesetzes über das Apothekenwesen vom 27. September 1986 (BayGVBl. S. 322) ist die Zuständigkeit für den Vollzug des § 4 Abs. 2 LadSchlG sowie der §§ 5 und 11 ApBetrO a.F. vom Freistaat Bayern auf die Bayerische Landesapothekerkammer übergegangen. Nach Auffassung der Landesanwaltschaft Bayern, die bis dahin das beklagte Land Bayern vertreten hat, hat dadurch ein sogenannter gesetzlicher Parteiwechsel stattgefunden. Die Landesanwaltschaft beteiligt sich am Verfahren jetzt als Vertreter des öffentlichen Interesses und verteidigt das angefochtene Urteil mit Rechtsausführungen.
Die jetzt beklagte Bayerische Landesapothekerkammer unterstützt die Kläger, stellt aber keinen Antrag.
II.
Die Revision ist nicht begründet.
Zwar ergeben die Entscheidungsgründe eine Verletzung des revisiblen Rechtes, jedoch stellt sich die Entscheidung aus anderen Gründen als richtig dar, so daß die Revision gemäß § 144 Abs. 4 VwGO zurückzuweisen ist.
Ohne Einfluß auf das Ergebnis des Prozesses ist die Tatsache, daß nach Erlaß des Berufungsurteils die Zuständigkeit für den Vollzug der hier maßgeblichen Vorschriften über die Dienstbereitschaft von Apotheken vom Freistaat Bayern auf die Bayerische Landesapothekerkammer übergegangen ist. Der behördliche Zuständigkeitswechsel auf der Beklagtenseite bewirkt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 44, 148, 150 [BVerwG 02.11.1973 - IV C 55/70]/151 m.w.N.; Urteil vom 9. Juli 1982 - BVerwG 7 C 54.79 - Buchholz 451.171 Nr. 11 S. 5) einen von Amts wegen zu berücksichtigenden gesetzlichen Parteiwechsel im Sinne der gemäß § 173 VwGO entsprechend anwendbaren Regelungen der §§ 239 ff. ZPO.
Im Ergebnis zutreffend ist die Auffassung des Berufungsgerichts, wonach der angefochtene Bescheid unter verwaltungsverfahrensrechtlichen Gesichtspunkten keinen Bedenken begegnet.
Durch den angefochtenen Bescheid mit seiner ortsbegrenzten Notdienstregelung ist der Bescheid vom 17. Dezember 1973, der eine ortsübergreifende Dienstbereitschaft anordnete, widerrufen worden. Dieser Widerruf hat einen Verwaltungsakt beseitigt, der die grundsätzlich zur uneingeschränkten Dienstbereitschaft verpflichteten Kläger begünstigte. Da in der Zeit zwischen diesem Widerruf und dem Erlaß des das Widerrufsverfahren abschließenden Widerspruchsbescheides das mit dem entsprechenden Bundesrecht übereinstimmende Bayerische Verwaltungsverfahrensgesetz in Kraft trat, stellt sich die Frage, ob die materiell-rechtliche Zulässigkeit des Widerrufs nach den Vorschriften dieses neuen Verwaltungsverfahrensgesetzes oder nach den zuvor geltenden allgemeinen Grundsätzen über den Widerrruf von begünstigenden Verwaltungsakten zu beurteilen ist. In dem hier interessierenden Zusammenhang hat die Kodifizierung des Verwaltungsverfahrensrechts eine Neuerung nur durch die Einführung der Jahresfristregelung der Art. 49 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG gebracht, die indes aus den im Berufungsurteil genannten Gründen im vorliegenden Falle nicht Anwendung findet. Nach Art. 96 Abs. 1 BayVwVfG sind bereits begonnene Verfahren nach den Vorschriften des neuen Gesetzes zu Ende zu führen; das neue Recht wirkt aber nicht materiell auf die frühere Verwaltungshandlung zurück und hat nicht zur Folge, daß wegen dieses neuen Rechts ein vor Inkrafttreten des Gesetzes erlassener rechtmäßiger Verwaltungsakt nachträglich rechtswidrig wird. Ohne Überzeugungskraft ist demgegenüber der Einwand der Revision, maßgeblich für die Entscheidung der Widerspruchsbehörde sei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheides; Art. 96 Abs. 1 BayVwVfG enthält in dieser Hinsicht eine spezialgesetzliche Regelung, die die Wirkungen des neuen Verwaltungsverfahrensrechts auf das beschränkt, was nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes geschieht (vgl. auch BT-Drs. 7/910 S. 96).
Verfehlt ist auch die Meinung der Revision, unabhängig vom Ablauf der vorerwähnten Jahresfrist sei zum Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides die Widerrufsbefugnis der Behörde zumindest verwirkt gewesen. Eine Verwirkung setzt voraus, daß die Behörde die Ausübung eines ihr zustehenden Rechtes unter Verstoß gegen Treu und Glauben während eines langen Zeitraumes verzögert hat und daß der Bürger als Folge dieses Verhaltens darauf vertraut hat, von der Befugnis werde kein Gebrauch gemacht, und sich darauf eingerichtet hat (vgl. BVerwGE 52, 16, 25[BVerwG 20.01.1977 - V C 18/76]; 69, 227, 237) [BVerwG 15.05.1984 - 3 C 86/82]. Der vorliegende Sachverhalt bietet keine Anhaltspunkte dafür, daß auch nur eine dieser Verwirkungsvoraussetzungen erfüllt ist.
Die angefochtene Widerrufsverfügung war durch den Widerrufsvorbehalt in dem Bescheid vom 17. Dezember 1973 gedeckt. Dieser - zweifellos nicht nichtige - Widerrufsvorbehalt ist als Teil des nunmehr widerrufenen Verwaltungsaktes unanfechtbar geworden. Im vorliegenden Verfahren können die Kläger deshalb nicht mit Argumenten gehört werden, die sich wegen eines angeblichen Mangels an rechtsstaatlicher Bestimmtheit gegen den Widerrufsvorbehalt richten. Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des vorbehaltenen Widerrufs kommt es auf die Frage der Rechtmäßigkeit des Widerrufsvorbehaltes nicht an (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 1986 - BVerwG 8 C 33.84 - Buchholz 316 § 49 Nr. 9). Im übrigen legen nach Auffassung des Senats Sinn, Zweck und Maßstab einer Notdienstanordnung die Frage nahe, ob es sich dabei um einen Verwaltungsakt handelt, dem seiner Natur nach die Widerruflichkeit immanent ist, so daß es möglicherweise überhaupt keines besonderen ausdrücklichen Vorbehalts, jedenfalls aber bei Vorliegen dieses Vorbehaltes entgegen der Auffassung der Revision nicht der Hinzufügung einer besonderen Vorbehaltsbegründung bedarf; jedoch gibt der vorliegende Fall wegen der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes vom 17. Dezember 1973 zur Vertiefung dieser Frage keine Veranlassung.
Eine etwaige Rechtswidrigkeit der Vorbehaltsbeifügung ist bei Fällen der vorliegenden Art auch nicht im Rahmen der Ermessensentscheidung über die Ausnutzung des unanfechtbaren Widerrufsvorbehaltes zu berücksichtigen. Auch bei der Ausübung des Ermessens kann die Behörde ihrer Widerrufsentscheidung die Gültigkeit des Widerrufsvorbehaltes zugrunde legen und ist nicht verpflichtet, erneut die Rechtmäßigkeit dieses Vorbehaltes zu prüfen. Ob ausnahmsweise etwas anderes gilt, wenn offensichtliche Rechtswidrigkeitsgründe gegeben sind, ohne daß bereits die Grenze zur Nichtigkeit überschritten war, kann hier dahinstehen, weil im vorliegenden Falle eine derartige Ausnahmesituation nicht vorliegt. Im übrigen überzeugen die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die Rechtmäßigkeit des Widerrufsvorbehaltes begründet hat.
Die Behörde hat von ihrer Widerrufsbefugnis auch fehlerfrei Gebrauch gemacht. In diesem Zusammenhang geben das Vorbringen der Revision und die in der mündlichen Verhandlung deutlich gewordenen Mißverständnisse über die Aussage des Senatsurteils vom 16. Februar 1989 - BVerwG 3 C 35.86 - (Buchholz 418.21 Nr. 10) zu folgender Klarstellung Veranlassung: Die Behörde muß bei der Anordnung nach § 4 Abs. 2 LadSchlG in Ausübung ihres Ermessens unter Wahrung der Wettbewerbsgleichheit zwischen den Apotheken die Arbeitsschutzinteressen des Apothekenpersonals und das Interesse der Bevölkerung an der Arzneimittelversorgung gegeneinander abwägen. Weder kann die Bevölkerung eine in jeder Hinsicht bequeme Arzneimittelversorgung verlangen noch das Apothekenpersonal einen uneingeschränkten Arbeitsschutz. Bei der Abwägung hat die Behörde die örtliche Situation zu berücksichtigen, d.h. die Zahl der für eine Notdienstregelung in Betracht kommenden Apotheken, die Entfernung zwischen der dienstbereiten Apotheke und den notfalls zu versorgenden Apothekenkunden sowie die Verkehrsverhältnisse und die öffentlichen Verkehrsbedingungen. Da die widerstreitenden Interessen zu einem gerechten Ausgleich zu bringen sind, kann das Interesse der Bevölkerung an kurzen Wegen zur dienstbereiten Apotheke um so eher berücksichtigt werden, je mehr Apotheken von der Regelung erfaßt werden und je geringer damit die Belastung des Apothekenpersonals der einzelnen Apotheke ist. Die Bevölkerung muß umgekehrt um so mehr Abstriche an einer bequemen Arzneimittelversorgung hinnehmen, je weniger Apotheken nach den örtlichen Verhältnissen zu einer einheitlichen Notdienstregelung herangezogen werden können. In keinem Falle aber darf die Notdienstregelung dazu führen, daß sich im Hinblick auf die tatsächlichen Verhältnisse die Bevölkerung außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten nicht mehr in zumutbarer Weise mit Arzneimitteln versorgen kann. Damit sind zugleich die äußersten Grenzen abgesteckt, innerhalb deren sich eine rechtmäßige Ermessensausübung bewegen kann.
Diese Zumutbarkeitsgrenze ist nach Meinung des Berufungsgerichts überschritten, wenn die Entfernung zur Notdienstapotheke erheblich mehr als 7 km beträgt und das Versorgungsgebiet der Apotheken während der Notdienstzeiten nicht durch öffentliche Verkehrsmittel derart erschlossen ist, daß die Besorgung eines benötigten Arzneimittels innerhalb etwa einer Stunde möglich ist. In dem Leitsatz, den das Berufungsgericht seinem Urteil vorangestellt hat, ist diese Aussage noch dadurch verschärft worden, daß die 7-km-Distanz als starre Grenze festgelegt ist. Der Senat vermag die Auffassung des Berufungsgerichtes nicht zu teilen. Damit grenzt das Berufungsgericht den Ermessensspielraum der Behörde in einem Maße ein, das nicht von § 4 Abs. 2 LadSchlG gefordert ist. Eine Behörde, die auf der Grundlage der vom Berufungsgericht genannten Eckwerte ihr Ermessen ausübt, handelt nicht rechtswidrig, aber die weitergehende Aussage des Berufungsgerichtes, jede Notdienstregelung, die diese Eckwerte nicht einhalte, sei rechtswidrig, wird vom Gesetz nicht gedeckt. Nach Meinung des Senats ist es durchaus möglich, daß bei geringer Zahl der erfaßbaren Apotheken und bei somit beträchtlicher Arbeitsbelastung des Apothekenpersonals eine Notdienstregelung auch dann noch im Bereich der zulässigen Ermessensausübung liegen kann, wenn die dienstbereite Apotheke erheblich mehr als 7 km entfernt ist und die Inanspruchnahme eines öffentlichen Verkehrsmittels mehr als eine Stunde erfordert.
Zu Unrecht beruft sich das Berufungsgericht für seine Auffassung auf die Rezeptsammelstellen-Entscheidung des 1. Senats vom 9. Juli 1974 - BVerwG 1 C 24.73 - (BVerwGE 45, 331). Nach dieser Entscheidung ist - wie es im Leitsatz in der Amtlichen Sammlung zusammenfassend formuliert ist - ein Ort oder Ortsteil abgelegen und die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung dieses Ortes (Ortsteiles) nicht ordnungsgemäß im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 der Apothekenbetriebsordnung (heute: § 24 Abs. 1 Satz 2 ApBetrO), wenn die Entfernung zur nächstgelegenen oder -erreichbaren Apotheke mehr als ungefähr 6 km beträgt und werktäglich während der Öffnungszeiten der Apotheke nicht mindestens je einmal vormittags und nachmittags die Möglichkeit besteht, den Weg zur Apotheke und zurück mit öffentlichen Verkehrsmitteln innerhalb etwa einer Stunde zurückzulegen. Während die Anordnung nach § 4 Abs. 2 LadSchlG die Arzneimittelversorgung für die Zeit außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten sicherstellen soll, in der ein Arzneimittelbedarf nur ausnahmsweise auftritt, soll die Regelung über die Rezeptsammelstellen die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung während der allgemeinen Ladenöffnungszeiten gewährleisten, in denen regelmäßig der diesbezügliche Bedarf gedeckt werden muß. Bei dieser unterschiedlichen Aufgabenstellung liegt es nahe, daß durch eine Anordnung nach § 4 Abs. 2 LadSchlG nicht die Versorgungsdichte hergestellt zu werden braucht, die nach der Regelung über die Rezeptsammelstellen erforderlich ist. Trotz dieses Rechtsfehlers muß die Revision ohne Erfolg bleiben, weil die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichtes die ergebnismäßige Richtigkeit der berufungsgerichtlichen Entscheidung erweisen. Zwar ist die behördliche Entscheidung gegen die überörtliche Notdienstregelung nicht - wie es nahegelegen hätte - zumindest hilfsweise das Ergebnis einer Ermessensausübung; vielmehr steht auch die Behörde auf dem Standpunkt, daß unter den gegebenen Umständen die ortsübergreifende Regelung vom 17. Dezember 1973 für die Apothekenkunden unzumutbar ist. Diese insoweit übereinstimmende Auffassung von Behörde und Berufungsgericht findet aber ihre Rechtfertigung in der Tatsache, daß bei Fortbestand der Anordnung vom 17. Dezember 1973 der Apothekenkunde im ungünstigsten Falle eine Entfernung zu überwinden hat, die im Berufungsurteil mit 14 km und im Widerrufsbescheid mit 15 km und mehr angegeben ist, und daß gerade für die im Berufungsurteil mit 14 km angegebene Entfernung zwischen Königsdorf und Wolfratshausen ein öffentliches Verkehrsmittel zur Nachtzeit überhaupt nicht zur Verfügung steht, im übrigen ein solches Verkehrsmittel nur mit einem erheblichen Zeitaufwand benutzt werden kann. Damit ist die Arzneimittelversorgung im Notdienstbereich in unzumutbarer Weise eingeschränkt, wobei der Senat die Auffassung des Berufungsgerichtes teilt, daß die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Taxen oder des Medikamentennotdienstes außer Betracht zu bleiben hat. Eine Regelung mit diesen Auswirkungen überschreitet auch nach Auffassung des Senats die Zumutbarkeitsgrenze und ist rechtswidrig.
Der Ausnutzung des Widerrufsvorbehaltes stand nicht entgegen, daß der Bescheid vom 17. Dezember 1973 nicht nur unter Ermessensgesichtspunkten änderungsbedürftig, sondern sogar rechtswidrig war. Rechtfertigt der Vorbehalt den Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes, so darf erst recht der Widerruf eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes auf den Widerrufsvorbehalt gestützt werden (BVerwG, Urteil vom 21. November 1986 - BVerwG 8 C 33.84. Buchhholz 316 § 49 Nr. 9). Darauf hat das Berufungsgericht zu Recht hingewiesen.
Anhaltspunkte dafür, daß die neue Regelung inhaltlich den Anforderungen an eine Ermessensentscheidung nach § 4 Abs. 2 LadSchlG nicht genügt, sind nicht ersichtlich. Die gegenteilige Meinung der Revision erklärt sich aus dem grundsätzlichen Mißverständnis über das Gewicht der abzuwägenden Interessen und über die Grenze des einschlägigen behördlichen Ermessens. Der Revision liegt zugrunde die irrige Auffassung von einem angeblichen Regel-Ausnahme-Verhältnis zu Lasten des öffentlichen Interesses an der ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung während der allgemeinen Ladenschlußzeiten, dessen Beachtung gerichtlicher Kontrolle unterliegen soll. Demgegenüber ist zu betonen, daß es bis zu der an anderer Stelle aufgezeigten Zumutbarkeitsgrenze im Ermessen der Behörde steht, wie sie unter den jeweils gegebenen tatsächlichen Umständen die beiderseitigen Interessen gewichtet und die Apotheken von der Dienstbereitschaft befreit. Möglicherweise sind Notdienstregelungen denkbar, die für die Kläger eine größere Entlastung bringen als der angefochtene Bescheid, aber die getroffene Anordnung, für die sich die Behörde entschieden hat, unterliegt als Ermessensentscheidung keinen rechtlichen Bedenken.
Außerhalb der die Entscheidung tragenden Gründe ist noch anzumerken, daß sich seit dem Abschluß des Verwaltungsverfahrens die Zahl der Apotheken in den beiden betroffenen Städten weiter vergrößert hat und daß die damit verbundene Verringerung der individuellen Arbeitsbelastung auf der Apothekerseite die Vertretbarkeit der lokal begrenzten Notdienstregelung erhöht hat.
Auch die Aufklärungsrüge kann der Revision nicht zum Erfolg verhelfen. Der Beweisantrag ist in verfahrensgerechter Weise behandelt worden. Das Berufungsgericht war der Auffassung, daß die unter Beweis gestellte Frage entscheidungsunerheblich ist. Ob die diesbezügliche Auffassung des Berufungsgerichtes zutrifft, ist keine Frage des Verfahrensrechts, sondern des materiellen Rechts. Im übrigen zielt der Beweisantrag darauf ab, die Bedeutungslosigkeit eines Richtwertes zu belegen, auf den es auch nach Auffassung des Senats für die Entscheidung des Falles nicht ankommt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 42.000 DM festgesetzt.
Schmidt
Sommer
van Schewick
Dr. Pagenkopf