Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.01.1977, Az.: BVerwG V C 18.76
Möglichkeit der Geltendmachung eines Ersatzanspruches mittels Leistungsbescheides; Unterscheidung zwischen der erweiterten Hilfe und der echten Sozialhilfe; Privilegierung des Leistungsempfängers oder seiner Erben; Einstehenmüssen des Erben für eine in der Person des Leistungsempfängers entstandeneöffentlich-rechtliche Verbindlichkeit; Aufwendungsersatz für erweiterte Hilfe zum Lebensunterhalt; Verwirkung des Anspruchs auf Ersatz der Aufwendungen; Zulässigkeit der Berufung auf die Dürftigkeit des Nachlasses gegenüber einem Leistungsbescheid im verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsrechtsstreit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.01.1977
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 18.76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 14840
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 18.09.1974 - AZ: 7 K 1870/72
- OVG Nordrhein-Westfalen - 21.01.1976 - AZ: VIII A 1645/74
Rechtsgrundlagen
- § 29 S. 1 u. 2 BSHG
- § 92a BSHG
- § 1922 Abs. 1 BGB
- § 1967 Abs. 1 BGB
- § 92b BSHG
- § 11 Abs. 2 S. 1 BSHG
- § 195 BGB
Fundstellen
- BVerwGE 52, 16 - 26
- DVBl 1978, 118 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1978, 149 (amtl. Leitsatz)
- FEVS 1977, 177
- MDR 1977, 782-784 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 29, 243 - 250
- ZFürsW 1979, 251
- ZFürsW 1980, 178
- ZfS 1977, 289
- ZfSH 1977, 305
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Verpflichtung eines Empfängers erweiterter Hilfe im Sinne des § 29 Satz 1 BSHG, die Aufwendungen zu ersetzen (§ 29 Satz 2 BSHG), geht bei seinem Ableben als Erblasserschuld auf den Erben über.
- 2.
Die Beschränkung der Haftung auf den Nachlaß in den §§ 92 a und 92 b BSHG F. 1969 betrifft nur die Verpflichtung, Kosten der Sozialhilfe zu ersetzen.
- 3.
Zur Frage, innerhalb welcher Zeit der Anspruch auf Aufwendungsersatz im Sinne des § 29 Satz 2 BSHG verjährt.
- 4.
Macht der Erbe im Anfechtungsrechtsstreit gegen den Leistungsbescheid, mit dem von ihm Ersatz der Aufwendungen verlangt wird, geltend, der Nachlaß sei dürftig, so kann sich das Verwaltungsgericht damit begnügen, den Leistungsbescheid dahin einzuschränken, daß dem Erben die Beschränkung seiner Haftung auf den Nachlaß vorbehalten bleibt.
Der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 1977
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Dr. Schwarz, Rotter und
Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Januar 1976 wird aufgehoben.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 18. September 1974 wird unter Zurückweisung der Berufung im übrigen wie folgt gefaßt:
Die Klage wird mit folgender Maßgabe abgewiesen: Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 8. September 1971 wird mit der Einschränkung versehen, daß der Klägerin die Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlaß vorbehalten bleibt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
I.
Die Klägerin ist die Alleinerbin des 1969 verstorbenen Z. Dieser litt an einer paranoiden Psychose, Er war endmündigt. Vormund war der Beigeladene. Im April 1965 wurde Z. wegen seines Leidens in ein Krankenhaus aufgenommen. Da Z. damals nicht Mitglied einer Krankenkasse war und der Vormund Zahlungsaufforderungen unbeantwortet ließ, beantragte das Krankenhaus bei dem Beklagten die Übernahme der Krankenhauskosten. Dieser sicherte im August 1965 die Übernahme der Kosten des Krankenhausaufenthaltes zu. Auf die von ihm zur Feststellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Z. sofort eingeleiteten Ermittlungen erteilte der Beigeladene schließlich im April 1968 Auskunft dahin, daß Z. eine Rente von 100,10 DM monatlich beziehe, daß ein Girokonto ein Guthaben von 1.775,79 DM ausweise und daß Wertpapiere mit einem Steuerkurswert am 31. Dezember 1967 von rd. 60.063,- DM vorhanden seien. Hierauf widerrief der Beklagte seine Kostenzusicherung zum 30. Juni 1968. Zum gleichen Zeitpunkt stellte er die Zahlungen an das Krankenhaus ein. Die Aufwendungen zugunsten von Z. in der Zeit vom 28. April 1965 bis zum 30. Juni 1968 für Unterbringung, Taschengeld, Weihnachtsbeihilfe und eine Nahbrille betrugen 19.241,30 DM. Wegen der Erstattung dieses Betrages wandte sich der Beklagte wiederholt an den Beigeladenen, der jedoch vor dem Tode des Z. Zahlungen nicht leistete. Nach dessen Tod verwies er den Beklagten an die Klägerin als Erbin, der er den Nachlaß ausgehändigt hatte.
Mit Leistungsbescheid vom 8. September 1971 forderte der Beklagte die Klägerin auf, 19.241,30 DM zu ersetzen; denn schon Z. sei im Hinblick auf sein Einkommen und Vermögen verpflichtet gewesen, dem Sozialamt die Kosten, mit denen es in Vorlage getreten sei, nach § 29 BSHG zu ersetzen. Diese Verpflichtung sei auf den Erben übergegangen. Gleichzeitig hob der Beklagte einen zuvor erlassenen Bescheid auf, mit dem er gestützt auf § 92 c BSHG Ersatz verlangt hatte.
Der Widerspruch und die Klage der Klägerin gegen den Leistungsbescheid hatten keinen Erfolg. Dagegen hat das Berufungsgericht den Leistungsbescheid aufgehoben. Ausgehend davon, daß der Beklagte nicht mehr Kostenersatz nach § 92 c BSHG, sondern ausdrücklich Aufwendungsersatz nach § 29 BSHG in Verbindung mit den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Erbenhaftung fordere, führt es im wesentlichen aus: Die Verpflichtung zum Aufwendungsersatz gehe nicht auf den Erben über. Die Haftung des Erben für den Ersatz von Sozialhilfeleistungen sei eingehend und abschließend in den §§ 92 a ff. BSHG geregelt. Daraus folge, daß neben den in § 92 a und § 92 b BSHG geregelten Fällen der Erbenhaftung eine den Erben des Hilfeempfängers oder seines Ehegatten treffende Verpflichtung, die dem Hilfeempfänger gewährten sozialen Hilfeleistungen zu erstatten, nur in der in § 92 c BSHG umschriebenen Weise, und zwar als selbständige Verpflichtung, in Betracht kommen solle, nicht aber allgemein auf Grund einer "Pflichtennachfolge" im Wege des Erbgangs. Damit sei ein Übergang der aus § 29 Satz 2 BSHG herzuleitenden Verpflichtung auf den Erben in entsprechender Anwendung der erbrechtlichen Vorschriften des bürgerlichen Rechts ausgeschlossen. Daß in § 29 Satz 2 BSHG vom Ersatz der "Aufwendungen" der Sozialhilfe, in den §§ 92 ff. BSHG dagegen vom Ersatz der "Kosten" der Sozialhilfe die Rede sei, spiele keine entscheidende Rolle. Es wäre unverständlich, wenn der Gesetzgeber neben der in § 92 c BSHG getroffenen detaillierten Regelung über den "Kostenersatz durch Erben" den nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts sich regelnden Übergang der Verpflichtung zum Aufwendungsersatz nach § 29 Satz 2 BSHG auf den Erben hätte zulassen wollen. Wäre dies beabsichtigt gewesen, so würde das bedeuten, daß die in § 92 c BSHG normierten Einschränkungen der Erbenhaftung zugunsten des Erben eines nach § 29 Satz 2 BSHG zum Aufwendungsersatz Verpflichteten keine Anwendung finden würde. Er würde damit schlechter dastehen, als der Erbe einer Person, die nach § 92 a BSHG zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe wegen "schuldhaften Verhaltens" verpflichtet gewesen sei; denn in diesen Fällen sei die Haftung des Erben gemäß § 92 a Abs. 2 Satz 2 BSHG von vornherein auf den Nachlaß beschränkt. Der Beklagte hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er erstrebt die Wiederherstellung des klagabweisenden Urteils erster Instanz mit der Einschränkung, daß der Klägerin die Beschränkbarkeit der Haftung auf den Nachlaß vorbehalten bleiben könne. Die Klägerin tritt der Revision entgegen. Hilfsweise beantragt sie,
ihr die Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlaß vorzubehalten.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht hält die Revision für begründet.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Revision hat Erfolg. Die Klage ist im wesentlichen unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht hätte die Berufung der Klägerin unter Berücksichtigung des von ihr schon im zweiten Rechtszug gestellten Hilfsantrages, ihr die Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlaß vorzubehalten, zurückweisen müssen.
Mit Recht sind die Vorinstanzen ohne weiteres davon ausgegangen, daß für die Klage gegen den Leistungsbescheid der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht gegeben ist (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen im Rahmen erweiterter Hilfe nach § 29 Satz 1 BSHG wurzelt im öffentlichen Recht. Daran ändert sich nichts dadurch, daß der Beklagte nach dem Tode des Verpflichteten dessen Erben in Anspruch nimmt (vgl. dazu auch Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. Januar 1971 - NDV 1971, 142; ferner Bundessozialgericht/Urteil vom 17. Dezember 1965 - BSGE 24, 190 = NJW 1966, 1239).
Ebenso ist nicht zweifelhaft, daß der Beklagte den Ersatzanspruch - auf seine rechtliche Einordnung wird noch einzugehen sein - mittels Leistungsbescheides geltend machen kann. Der Beklagte braucht nicht eine Klage gegen die Klägerin zu erheben. Unbedenklich ist auch, daß der Beklagte den Ersatzanspruch gegenüber der Klägerin als der Erbin durch Leistungsbescheid verfolgt (vgl. BVerwGE 15, 234 [237]; 37, 314). Gerade weil der Ersatzanspruch beim Ableben des ursprünglich Verpflichteten seine Rechtsnatur nicht ändert - er bleibt öffentlich-rechtlicher Anspruch -, kann er gegen den Rechtsnachfolger - nicht anders als gegen den Rechtsvorgänger - mittels Leistungsbescheides durchgesetzt werden. Mit Recht weist das Bundessozialgericht (a.a.O.) darauf hin, daß der Erbe (auch) in verfahrensrechtlicher Hinsicht in die Stellung des Erblassers eintritt.
Der Beklagte fordert von der Klägerin Ersatz von Aufwendungen im Sinne des § 29 Satz 2 BSHG; denn bei den Leistungen, die der Beklagte in den Jahren 1965 bis 1968 zugunsten des Z. erbracht hat, hat es sich um erweiterte Hilfe im Sinne des § 29 Satz 1 BSHG gehandelt. Diese nach den Ausführungen auf Seite 12 des Berufungsurteils eindeutige Feststellung des Oberverwaltungsgerichts ist nicht zu beanstanden. Sie steht im Einklang mit dem tatsächlichen Geschehensablauf. Mit Rücksicht darauf, daß die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Z. zunächst unbekannt waren, mußte vorerst offenbleiben, ob die Zahlungen ihre Rechtfertigung in einer durch Mangel an eigenen Mitteln des Z. gekennzeichneten Notlage fanden und damit den Charakter "echter" Sozialhilfeleistungen hatten, oder ob dem Z. die Aufbringung der Mittel für seinen Krankenhausaufenthalt aus eigenem Einkommen oder Vermögen zuzumuten war, so daß die Zahlungen des Beklagten nur den Charakter von Verauslagen haben konnten. Daß dies auch für den Beklagten eine "offene Frage" war, zeigt sein nach Erteilung der Kostenzusage unverzüglich einsetzendes Bemühen, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Z. zu ermitteln. Nachdem dieses Bemühen schließlich ergeben hatte, daß Z. mindestens über ausreichendes Vermögen verfügt hat, aus dem er die Kosten seines Aufenthaltes im Krankenhaus von Anfang an hätte bestreiten können, hat der Beklagte die Z. begünstigende Regelung lediglich für die Zukunft aufgehoben, jedoch nicht für die Vergangenheit, etwa aus der Überlegung heraus, Leistungen dem Gesetz zuwider erbracht zu haben und auf Grund dessen Erstattung verlangen zu können. Vielmehr hat er auf der Grundlage der Kostenzusicherung und der ihr folgenden Bewilligung der sodann tatsächlich erbrachten Leistungen Ersatz dieser Aufwendungen begehrt. Damit hat er rückwirkend auf den Beginn der Leistungen die nach der Sach- und Rechtslage einzig noch rechtlich denkbare Einordnung im Sinne der Regelung des § 29 Satz 1 BSHG vorgenommen, ohne daß er dazu diese Vorschrift ausdrücklich nennen mußte.
Zu Unrecht macht die Klägerin geltend, daß es sich bei den Leistungen an Z. nicht um Hilfe in besonderer Lebenslage, sondern um Hilfe zum Lebensunterhalt nach Abschnitt 2 des Bundessozialhilfegesetzes gehandelt habe, so daß § 29 BSHG nicht anwendbar sei. Nach den - mangels begründeter Revisionsgründe - das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist Z. wegen seines Leidens in ein Krankenhaus aufgenommen worden. Dazu ergeben die vom Berufungsgericht wegen der Einzelheiten des Sachverhalts in Bezug genommenen Behördenakten, daß Z. im Krankenhaus zunächst behandelt, später gepflegt worden ist. Z. ist also stationär Krankenhilfe und Hilfe zur Pflege - beides Arten der Hilfe in besonderer Lebenslage - zuteil geworden. Diese Hilfe in besonderer Lebenslage umfaßt den in der Anstalt gewährten Lebensunterhalt (§ 27 Abs. 3 BSHG). Die Hilfe zum Lebensunterhalt ihrerseits umfaßt, wird sie in einer Anstalt gewährt, ein angemessenes Taschengeld (§ 21 Abs. 3 BSHG). Für die Weihnachtsbeihilfe gilt nichts anderes. Daß eine Sehhilfe (Brille) Krankenhilfe, nicht Hilfe zum Lebensunterhalt ist, braucht nicht näher ausgeführt zu werden.
Die nach alledem noch zu Lebzeiten des Z. entstandene Verpflichtung, dem Beklagten nach § 29 Satz 2 BSHG die Aufwendungen ersetzen zu müssen, ist nach § 1922 Abs. 1 und § 1967 Abs. 1 BGB in entsprechender Anwendung als Erblasserschuld auf die Klägerin als Erbin übergegangen. Allgemeine Rechtsgrundsätze stehen einer solchen Annahme nicht entgegen. Es ist auch kein Grund zu erkennen, die öffentlich-rechtliche Geldschuld des Z. als mit seinem Tode untergegangen zu erachten, wie etwa einen Anspruch höchstpersönlicher Natur (vgl. dazu BVerwGE 16, 68 [BVerwG 25.04.1963 - VIII C 216/63]; 21, 302 [BVerwG 06.07.1965 - II C 34/63][303]). Auch der Bundesgerichtshof (a.a.O.) geht mangels besonderer entgegenstehender Vorschriften davon aus, daß eine Verpflichtung zum Aufwendungsersatz nach § 29 Satz 2 BSHG beim Tode des Verpflichteten Nachlaßverbindlichkeit wird (ebenso Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Februar 1970 - FEVS 18, 91 - und überwiegend die Erläuterungswerke zum Bundessozialhilfegesetz). Knopp/Fichtner (Bundessozialhilfegesetz, 3. Aufl., Rdnr. 1 zu § 29), auf die sich das Oberverwaltungsgericht für seine gegenteilige Auffassung beruft, geben ohne eigene Stellungnahme lediglich eine "Briefkasten"-Auskunft in ZfF 1968, 79 wieder. Der darin behandelte Fall ist aber - wie dies in der Auskunft selbst zum Ausdruck kommt - kein Fall des § 29 BSHG gewesen. Soweit darin auch ausgeführt ist, daß von anderen Personen als den in § 29 in Verbindung mit § 28 BSHG genannten, z.B. nach dem Tode des Hilfeempfängers von dem Erben, Aufwendungsersatz nicht verlangt werden könne, so ist anscheinend die Frage, ob eine bereits in der Person des Hilfeempfängers zu dessen Lebzeiten entstandene Verpflichtung zum Aufwendungsersatz auf den Erben übergehen kann, nicht gesehen und dementsprechend nicht erörtert worden.
Die Regelungen in den §§ 92 a ff. BSHG sind - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht als eine Sonderregelung zu verstehen, mit der für den Bereich der Sozialhilfe insgesamt die Rechtsnachfolge in Verbindlichkeiten des Empfängers von Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz jeder Art abschließend geregelt ist mit der Folge, daß in allen anderen Fällen, die sich den §§ 92 a ff. BSHG nicht einordnen lassen, eine Rechtsnachfolge nicht stattfindet und Verbindlichkeiten anderer Art als die in den §§ 92 a ff. BSHG genannten erlöschen. Die als Abschnitt 6 unter der Überschrift "Kostenersatz" zusammengefaßten Vorschriften enthalten - soweit mit ihnen auch die Haftung des Erben geregelt war und ist - Regelungen lediglich für einen Teilbereich, nämlich für die Fälle, in denen es um den Ersatz von Kosten der Sozialhilfe geht. Diese Teilregelung erfaßt nicht die Fälle der Häftling des Erben für dem Erblasser rechtswidrig geleistete Hilfe, weil sich die Rückforderung zu Unrecht geleisteter Hilfe außerhalb des "Kostenersatzes" nach Abschnitt 6 des Bundessozialhilfegesetzes vollzieht (BVerwGE 29, 229). Sie erfaßt aber auch nicht die Fälle, in denen nach dem Bundessozialhilfegesetz Ersatz für Aufwendungen zu leisten ist (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 2 und § 29 Satz 2 BSHG).
Zu Unrecht meinen das Oberverwaltungsgericht und die Klägerin, daß zwischen "Kosten" und "Aufwendungen" kein Unterschied bestehe. Mit Recht weist vielmehr der Beklagte (im Anschluß an die Anmerkung von Giese zu dem Urteil des Berufungsgerichts in ZfF 1976, 175) auf den Unterschied zwischen der erweiterten Hilfe auf der einen Seite und der (echten) Sozialhilfe auf der anderen Seite hin. Mit Aufwendungen im Rahmen der erweiterten Hilfe, die in dem bis zum Inkrafttreten des Bundessozialhilfegesetzes geltenden Fürsorgerecht kein Vorbild hatte, tritt der Sozialhilfeträger zugunsten einer Person, der die Aufbringung der Mittel aus eigenem Einkommen oder Vermögen zuzumuten ist, lediglich in Vorlage. Der Aufwendungsersatz nach § 29 Satz 2 BSHG dient daher der Wiederherstellung des Nachranges in einem Fall, in dem die "Sozialhilfe" den Charakter des Verauslagens hatte. Dagegen dient der Ersatz der Kosten nach Abschnitt 6 des Bundessozialhilfegesetzes der Wiederherstellung des Nachrangs in einem Fall, in dem die Sozialhilfeleistung echte Notlagenhilfe war. Dieser Kostenersatz ist aber nach der Regelung im Bundesozialhilfegesetz gegenüber dem Rechtszustand, der bis zum Inkrafttreten des Bundessozialhilfegesetzes bestanden hat, die Ausnahme (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. Juni 1976 - BVerwG V C 41.74 - [FEVS 24, 397 = ZfS 1976, 291 = ZLA 1976, 182]).
Dieser Wesensunterschied der jeweils erbrachten Leistungen rechtfertigt unterschiedliche Regelungen hinsichtlich der Inanspruchnahme des Empfängers der Leistung selbst und seines Erben. Der Regelung, daß als Notlagenhilfe gewährte "echte" Sozialhilfe grundsätzlich nicht zurückzufordern ist, entspricht es, daß dort, wo dies ausnahmsweise zulässig ist, nicht nur der Empfänger der Hilfe privilegiert wird (siehe die Regelung über das Erlöschen des Ersatzanspruchs), sondern auch der Erbe: Zwar ist er nicht freigestellt von dem allgemein geltenden Rechtsgrundsatz, daß eine Geldschuld - auch eine solche öffentlich-rechtlicher Art - im Falle des. Ablebens des Schuldners als Erblasserschuld auf den Erben übergeht (der jeweilige Satz 1 in § 92 a Abs. 2 und § 92 b Abs. 2 BSHG wiederholt dies nur aus Gründen der Gesetzestechnik); jedoch soll er von Gesetzes wegen, unabhängig von den im Bürgerlichen Gesetzbuch getroffenen Regelungen über die unbeschränkte, aber beschränkbare Haftung von vornherein nur mit dem Nachlaß des Empfängers der Sozialhilfe haften. Für "Hilfen" dagegen, hinsichtlich deren wegen ihres Charakters eines bloßen Verauslagens der Grundsatz der Nichtrückforderbarkeit nicht gilt, besteht kein Grund für eine Privilegierung des Empfängers oder seines Erben. Für die Verpflichtung zum Aufwendungsersatz (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 2 und § 29 Satz 2 BSHG) hat es sein Bewenden mit der Verjährung und mit der Beschränkung der Haftung auf den Nachlaß nach Maßgabe der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die auch sonst bei Rechtsnachfolge in Verbindlichkeiten kraft Erbganges gelten.
Aus alledem ergibt sich im Gegensatz zu der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für den Bereich des Sozialhilferechts: Wenn Gegenteiliges nicht ausdrücklich geregelt ist, dann hat der Erbe für eine in der Person des Leistungsempfängers entstandene öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit nach dem allgemeinen Grundsatz einzustehen, daß der Erbe für die Nachlaßverbindlichkeiten haftet (§§ 1922 Abs. 1 und 1967 Abs. 1 BGB in entsprechender Anwendung); und sofern Gegenteiliges nicht ausdrücklich geregelt ist, ist diese Haftung nicht von vornherein auf den Nachlaß beschränkt, vielmehr ist sie eine unbeschränkte, jedoch nach Maßgabe der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs beschränkbare Haftung.
Zu Unrecht wendet die Klägerin ein, der Gleichheitssatz sei verletzt, wenn in Fällen, in denen im Rahmen der Hilfe in besonderer Lebenslage erweiterte Hilfe nach § 29 Satz 1 BSHG geleistet worden sei, der Erbe nach den allgemeinen Grundsätzen hafte, während bei Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 92 b BSHG die eingeschränkte Erbenhaftung Platz greife. Ihre. Ansicht, für eine unterschiedliche Behandlung danach, ob es sich um Hilfe zum Lebensunterhalt oder um Hilfe in besonderer Lebenslage handele, sei kein einleuchtender sachlicher Grund zu erkennen, ist nicht gerechtfertigt. Die Klägerin übersieht nämlich, daß auch bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nach Abschnitt 2 des Bundessozialhilfegesetzes die echte, der Abhilfe einer Notlage dienende Sozialhilfe und die "erweiterte Hilfe" zu unterscheiden sind. Dem § 29 Satz 1 BSHG entspricht § 11 Abs. 2 Satz 1 BSHG. Auch für diese erweiterte Hilfe zum Lebensunterhalt ist - wie nach § 29 Satz 2 BSHG - Ersatz der Aufwendungen, nicht der Kosten zu leisten (§ 11 Abs. 2 Satz 2 BSHG). Die differenzierte Kostenersatzregelung des § 92 b BSHG F. 1969 bezog sich jedoch aus den oben dargelegten Gründen lediglich auf die als Notlagenhilfe gewährte "echte" Sozialhilfe. Bestätigt wird dies dadurch, daß § 11 Abs. 2 Satz 2 BSHG auch nach Aufhebung des § 92 b BSHG durch Art. 1 Nr. 36 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes vom 25. März 1974 (BGBl. I S. 777) unverändert fortgilt.
Der Anspruch des Beklagten auf Ersatz der Aufwendungen ist weder zu Lebzeiten des Z. noch danach bis zum Erlaß des angefochtenen Leistungsbescheides, mit dem die Verjährung unterbrochen worden ist (dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. Dezember 1974 - BVerwG V C 25.74 - Buchholz 436.0 § 92 a BSHG Nr. 1 = FEVS 23, 224 = ZFSH 1976, 59), verjährt. Dies bedarf keiner näheren Darlegung, wenn der Aufwendungsersatzanspruch nach § 29 Satz 2 BSHG nach 30 Jahren verjährt. Für die Annahme dieser Verjährungsfrist sprechen gewichtige Gründe. Sie ist nach § 195 BGB die Regel. Kürzere Verjährungsfristen sind die Ausnahme und als solche besonders bestimmt. Eine solche Ausnahme ist hinsichtlich des Ersatzanspruchs nach § 29 Satz 2 BSHG nicht besonders geregelt. Der Rückgriff auf die vierjährige Verjährungsfrist (§ 197 BGB), für den in Erläuterungswerken zum Bundessozialhilfegesetz eingetreten wird, erscheint fragwürdig; denn der Anspruch auf Ersatz der geleisteten "erweiterten Hilfe" gleicht oder ähnelt nicht einem Anspruch "auf Rückstände von Renten, Auszugsleistungen, Besoldungen, Wartegeldern, Ruhegehalten, Unterhaltsbeiträgen und allen anderen regelmäßig wiederkehrenden Leistungen". Darauf weist das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (a.a.O.) mit Recht hin. Eine Verjährungsfrist von vier Jahren auf Grund einer sich im Sozialrecht allgemein abzeichnenden Tendenz anzunehmen - auch im Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (dort § 45) ist der Eintritt der Verjährung nach vier Jahren nur für besonders bezeichnete Erstattungsansprüche geregelt - begegnet mangels hinreichender Bestimmtheit und mit Rücksicht auf die normierte und entsprechend anwendbare Regelung der regelmäßigen Verjährungsfrist Bedenken.
Einer abschließenden Entscheidung dieser Frage bedarf es in diesem Rechtsstreit nicht, weil auch bei Annahme einer Verjährungsfrist von vier Jahren der Aufwendungsersatzanspruch bis zum Erlaß des Leistungsbescheides noch nicht verjährt wäre; denn die vierjährige Verjährungsfrist hätte erst am 1. Januar 1969 zu laufen begonnen, weil der Anspruch erst im Jahre 1968 entstanden war (vgl. § 198 Satz 1 BGB). In Fällen, in denen - wie hier - Leistungen zunächst nicht als "echte" Sozialhilfe oder als "erweiterte Hilfe" eingeordnet werden können, weil die Einkommens- und Vermögens Verhältnisse des Empfängers noch ungeklärt sind, entsteht der Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 29 Satz 2 BSHG in dem Zeitpunkt, in dem der Sozialhilfeträger auf Grund des Ergebnisses der von ihm betriebenen Aufklärung des Sachverhalts in der Lage ist, die erbrachten Leistungen als "erweiterte Hilfe" zu bestimmen; dies auch dann, wenn sich diese Leistung im Nachhinein als "erweiterte Hilfe" von Anfang an erweist, weil dem Hilfeempfänger die Aufbringung der Mittel aus eigenem Einkommen oder Vermögen von Anfang an zuzumuten war. Dies gilt besonders dann, wenn der Leistungsempfänger die Verjährung wenigstens eines Teils des Ersatzanspruchs dadurch herbeiführen könnte, daß er Angaben über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse, die für die Beurteilung darüber, ob die Leistungen echte Sozialhilfe oder (teilweise) erweiterte Hilfe darstellen, notwendig sind, über Jahre hinauszögert; der zu entscheidende Rechtsstreit ist ein Beispiel hierfür.
Der Beklagte hat den Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen auch nicht verwirkt. Verwirkung setzt voraus, daß das Recht längere Zeit hindurch nicht ausgeübt wird, daß der Berechtigte durch ein Verhalten bei dem Verpflichteten die Vorstellung begründet, das Recht werde nicht mehr geltend gemacht werden, und daß der Verpflichtete sich hierauf eingerichtet hat. Keine der Voraussetzungen liegt vor. Der Beklagte hat seinen Anspruch gegenüber der Klägerin unverzüglich geltend gemacht, nachdem er davon Kenntnis erhalten hatte, daß Z. verstorben und von der Klägerin beerbt worden war. Zum anderen hat die Klägerin bis zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs ihr gegenüber von dem Bestehen der Erblasserschuld keine Kenntnis gehabt. Infolgedessen konnte die Klägerin die Auszahlung des von der Krankenhausverwaltungs auf einem Eigengeldkonto des Z. verwalteten geringfügigen Barbetrages von 72,40 DM an sie - vor allem hierin sieht die Klägerin ein die Verwirkung begründendes Verhalten des Beklagten - denkgesetzlich nicht als ein Verhalten des Beklagten verstehen, er wolle seinen Aufwendungsersatzanspruch nicht mehr geltend machen. Letztlich besteht kein Anhalt dafür, daß sich die Klägerin darauf eingerichtet hatte, die Erblasserschuld nicht mehr bezahlen zu müssen. Im Gegenteil: Die Klägerin war anfangs bereit, die Aufwendungen ratenweise zu ersetzen, wie der Schriftwechsel zwischen ihr und dem Beklagten im Jahre 1970 zeigt.
Die Berufung der Klägerin auf die Dürftigkeit des Nachlasses - sie ist auch gegenüber einem Leistungsbescheid im verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsrechtsstreit rechtlich zulässig (vgl. BVerwGE 15, 234) - führt hier lediglich dazu, daß auf den Hilfsantrag der Klägerin, dem die Einschränkung des Revisionsbegehrens des Beklagten entspricht, der Leistungsbescheid vom 8. September 1971 in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang einzuschränken ist. Darauf, ob die materiellen Voraussetzungen für die Dürftigkeitseinrede (dazu § 1990 BGB) vorliegen und ob die Klägerin nach dieser Vorschrift nur mit dem Nachlaß haftet oder ob sie sonst beschränkbar haftet, braucht im Rechtsstreit um die Berechtigung des Aufwendungsersatzanspruchs nicht eingegangen zu werden. Vielmehr kann sich das Verwaltungsgericht in dem Verfahren, in dem der Erbe sich mit der Anfechtungsklage gegen den Leistungsbescheid wendet, mit dem förmlichen Vorbehalt der Beschränkung der Haftung auf den Nachlaß begnügen - nicht anders als in dem Fall, in dem der Beklagte, anstatt einen Leistungsbescheid zu erlassen, den Weg der Klage beschreitet und der Erbe (als Beklagter) die Dürftigkeitseinrede erhebt. Die materielle Entscheidung über die Beschränkung der Haftung und ihre Folgen kann dem Zwangsvollstreckungsverfahren überlassen bleiben (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Dezember 1953 - NJW 1954, 635 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts). Der lediglich förmliche Vorbehalt im Erkenntnisverfahren dient dazu, dem Erben die Möglichkeit offenzuhalten, unter den Voraussetzungen der im Bürgerlichen Gesetzbuch getroffenen Regelungen seine Haftung auf den Nachlaß zu beschränken (vgl. § 780 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 19.241,30 DM festgesetzt.
Dr. Fink
Dr. Schwarz
Rotter
Bermel