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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.09.1998, Az.: IX ZB 46/98

Wiedereinsetzung in vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist; Verschulden des Prozessbevollmächtigten; Adressierung einer Berufungsschrift an unzuständiges Gericht; Fristgerechte Weiterleitung eines Schriftsatzes an zuständiges Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang; Häufung mehrerer für Zulässigkeit relevanter Fehler

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.09.1998
Aktenzeichen
IX ZB 46/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 17108
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 23.02.1998

Fundstelle

  • VersR 1999, 1170-1171 (Volltext mit red. LS)

In derm Rechtsstreit
hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und
die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
am 3. September 1998
beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 27. Zivilsenats des Kammergerichts vom 23. Februar 1998 aufgehoben.

Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt.

Beschwerdewert: 100.000,00 DM.

Gründe

1

I.

Das dem Beklagten nachteilige Urteil des Landgerichts Berlin wurde seinen erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten gemäß Empfangsbekenntnis vom 14. Oktober 1997 zugestellt. Diese Rechtsanwälte, die auch beim Berufungsgericht zugelassen sind, übermittelten die an das Landgericht adressierte, unterschriebene Berufungsschrift durch Telefax am 12. November 1997. Das Original der Berufungsschrift ging am 17. November 1997 beim Landgericht ein und wurde von dort aus dem Kammergericht am 18. November 1997 zugeleitet. Die beim Landgericht eingegangene Telekopie der Berufungsschrift gelangte - mit den Akten - am 2. Januar 1998 an das Berufungsgericht.

2

Dieses hat dem Beklagten eine - frist- und formgerecht beantragte - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.

3

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§§ 519 b Abs. 2, 547, 567 Abs. 1, 4, 577, 238 Abs. 2 ZPO) und hat in der Sache Erfolg.

4

1.

Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß die am 14. November 1997 - Freitag - ablaufende Berufungsfrist versäumt worden ist, weil die - zweite - Berufungsschrift erst am 18. November 1997 beim ihm eingegangen ist (§§ 516, 518 ZPO). Seine einwandfreie Feststellung, daß die Zustellung des angefochtenen Urteils ordnungsgemäß war (§§ 176, 212 a ZPO), wird vom Beklagten nicht beanstandet.

5

2.

Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Es ist davon auszugehen, daß die Berufungsfrist nicht durch ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, das diesem zuzurechnen wäre (§ 85 Abs. 2 ZPO), versäumt worden ist (§ 233 ZPO).

6

a)

aa)

Das Berufungsgericht hat dem Prozeßbevollmächtigten mit Recht vorgeworfen, daß er bei der Unterzeichnung der - aus einem Blatt bestehenden - ersten Berufungsschrift am 12. November 1997 nicht bemerkt hat, daß diese an das unzuständige Landgericht adressiert war (vgl. BGH, Beschl. v. 12. November 1986 - IVb ZB 127/86, VersR 1987, 486 f m.w.N.).

7

Im übrigen erfüllte diese Rechtsmittelschrift die zwingenden Anforderungen des § 518 ZPO. Zwar führte sie nur die Namen der klagenden Bank und des Beklagten an ohne Angabe der Parteirolle und der Anschrift. Aus der Erklärung, daß "namens des Beklagten" Berufung gegen das "Urteil vom 02.10.1997" eingelegt werde, ergab sich jedoch der Berufungskläger (vgl. BGH, Urt. v. 29. April 1994 - V ZR 62/93, NJW 1994, 1879; Beschl. v. 7. November 1995 - VI ZB 12/95, NJW 1996, 320).

8

bb)

Das Verschulden des Prozeßbevollmächtigten hat sich aber nicht auf die Fristversäumung ausgewirkt, nachdem die Berufungsschrift in die Verantwortungssphäre des Landgerichts gelangt war.

9

Wird ein fristgebundener Schriftsatz nicht an das Rechtsmittelgericht, sondern an das Gericht adressiert, das - wie im vorliegenden Falle - mit der Sache befaßt war, so ist der Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, falls der Schriftsatz so rechtzeitig eingegangen ist, daß eine fristgerechte Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang an das Rechtsmittelgericht ohne weiteres erwartet werden konnte; die Weiterleitung obliegt dem unzuständigen Gericht aufgrund einer nachwirkenden Fürsorgepflicht (BGH, Urt. v. 1. Dezember 1997 - II ZR 85/97, NJW 1998, 908 im Anschluß an BVerfGE 93, 99, 112 ff = NJW 1995, 3173, 3175) [BVerfG 20.06.1995 - 1 BvR 166/93].

10

Die Telekopie der Berufungsschrift ließ auf den ersten Blick erkennen, daß es sich um die Einlegung einer Berufung handelte, für die das Kammergericht zuständig war. Die am 12. November 1997 - Mittwoch - um 13.32 Uhr eingegangene Telekopie konnte im ordentlichen Geschäftsgang des Landgerichts noch bis zum Ablauf der Berufungsfrist am 14. November 1997 dem am selben Ort ansässigen Berufungsgericht zugeleitet werden. Dies wird dadurch bewiesen, daß das am 17. November 1997 beim Landgericht eingegangene Original der Berufungsschrift bereits am folgenden Tage an das Berufungsgericht gelangt ist; eine bevorzugte Behandlung dieses Schriftstücks ist weder behauptet noch festgestellt worden. Die verzögerte Weiterleitung der Telekopie fällt - unabhängig von den konkreten Ursachen - in den Verantwortungsbereich des Gerichts (BVerfG aaO).

11

b)

Es kann dahinstehen, ob aus diesem Grunde auch ein weiteres Verschulden des Prozeßbevollmächtigten entfallen würde, der den Fehler am 13. November 1997 noch rechtzeitig bemerkt hat und daher selbst die Frist noch durch Einreichung einer Berufungsschrift an das Berufungsgericht wahren konnte (bejahend BGH, Urt. v. 1. Dezember 1997, aaO 909). Im vorliegenden Falle ist ein solches weiteres Verschulden entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht festzustellen.

12

aa)

Dieses hat dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten insoweit vorgeworfen, er habe - ausgehend vom Vorbringen des Beklagten - nach Feststellung der falschen Adressierung und des unvollständigen Rubrums am 13. November 1997 seine Weisung, "die Berufungsschrift vor der Versendung per Post entsprechend zu korrigieren und nochmals per Fax vorab an die richtige Adresse zu versenden", dahin ergänzen müssen und können, daß ihm die berichtigte Berufungsschrift vor Absendung zur Prüfung vorzulegen sei. Dabei dürfte das Berufungsgericht davon ausgegangen sein, daß die Berichtigung auf dem bereits unterschriebenen Original der Berufungsschrift vorgenommen werden sollte. Dieser Vorwurf ist jedoch unberechtigt. Dies gilt auch dann, wenn eine neue Berufungsschrift zur Prüfung und Unterschrift vorzulegen war; der Vorwurf ginge dann dahin, daß der Prozeßbevollmächtigte die Ausführung seiner Weisung nicht überwacht hat.

13

bb)

Einer Partei ist nur ein Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten, nicht aber dasjenige seines Büropersonals zuzurechnen (§ 85 Abs. 2 ZPO; BGH, Beschl. v. 28. Oktober 1993 - VII ZB 22/93, NJW 1994, 329). Zwar trägt ein Rechtsanwalt die Verantwortung dafür, daß eine einwandfreie Rechtsmittelschrift rechtzeitig bei dem zuständigen Gericht eingeht (BGH, Beschl. v. 10. Februar 1982 - VIII ZR 76/81, NJW 1982, 2670). Zur Erfüllung seiner Pflicht darf der Anwalt aber eine einfache Aufgabe einer zuverlässigen Angestellten übertragen, ohne daß er die ordnungsmäßige Erledigung überwachen muß (BGH, Beschl. v. 10. Februar 1982, aaO; v. 4. November 1981 - VIII ZB 59, 60/81, NJW 1982, 2670, 2671). Das gilt nicht nur für allgemeine Weisungen, sondern auch und erst recht - wie hier - für eine konkrete mündliche Weisung im Einzelfall (BGH, Urt. v. 29. April 1994, aaO).

14

Anders kann dies zwar bei einer Häufung mehrerer für die Zulässigkeit relevanter Fehler sein (BGH, Beschl. v. 18. Oktober 1994 - XI ZB 10/94, NJW 1995, 263, 264). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts handelte es sich hier aber nicht um eine Fehlerhäufung, die eine Kontrolle verlangte. Die Unvollständigkeit des Rubrums war für die Zulässigkeit der Berufung ohne Bedeutung (dazu oben II 2 a aa). Zum anderen handelte es sich bei den in Auftrag gegebenen Korrekturen um eine einfache, leicht und rasch zu erledigende Aufgabe. Deren Erledigung durch die Angestellte, die nach dem glaubhaft gemachten Vorbringen des Beklagten gut ausgebildet ist und sich seit Jahren als zuverlässig erwiesen hatte, brauchte der Prozeßbevollmächtigte nicht nachzuprüfen. Auch der Umstand, daß die Angestellte damals unter hoher Arbeitsbelastung stand und durch eine Erkältung stark beeinträchtigt war, mußte dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten nicht die Befürchtung nahelegen, sie könne der Ausführung selbst derart einfacher Aufgaben nicht gewachsen sein.

15

3.

Mit der Wiedereinsetzung verliert die Verwerfung der Berufung ihre Grundlage.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 100.000,00 DM.

Paulusch,
Stodolkowitz,
Kirchhof,
Zugehör,
Ganter