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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.10.1993, Az.: VII ZB 22/93

Wiedereinsetzung; Absenden eines Telefax; Übertragung auf geschultes Personal

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.10.1993
Aktenzeichen
VII ZB 22/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 15378
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1994, 106 (Volltext mit amtl. LS)
  • CR 1994, 229 (amtl. Leitsatz)
  • DB 1994, 141 (Volltext mit amtl. LS)
  • HFR 1994, 558 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1994, 303 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1994, 329 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1994, 955 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Das Absenden eines Telefax ist eine einfache technische Verrichtung, welche ein Prozeßbevollmächtigter im Rahmen der gebotenen organisatorischen Vorkehrungen einer hinreichend geschulten und überwachten Bürokraft übertragen kann.

Gründe

1

I. Die Parteien streiten um restlichen Werklohn in Höhe von 19.452, 05 DM. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung verurteilt. Das Urteil ist dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 28. April 1993 zugestellt worden.

2

Dieser hat mit Telefax vom 28. Mai 1993 Berufung eingelegt. Eine Unterschrift ist auf dem Schriftsatz nicht zu erkennen. Das Berufungsgericht hat. deshalb die Berufung unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags der Beklagten als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten.

3

II. Die Beschwerde ist begründet.

4

Nach der Feststellung des Berufungsgerichts sind auf dem Berufungsschriftsatz anstelle einer Unterschrift nur zwei einzelne Striche zu erkennen, weil der unterste Teil der Seite beim Kopieren von der nachfolgenden ersten Seite der Anlage zum Schriftsatz versehentlich abgedeckt worden war. Damit liegt nicht ein Übermittlungsfehler vor, sondern ein Fehler bei der Eingabe in das Kopier- und Übermittlungsgerät. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der vorzeitige Einzug einer Folgeseite sei auch für den ungeübten Bediener eines Telefaxgerätes erkennbar und deshalb vermeidbar. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten habe danach die ihm obliegende Sorgfaltspflicht bei der Versendung des Berufungsschriftsatzes schuldhaft verletzt.

5

Damit hat das Berufungsgericht übersehen, daß der Fehler nicht dem Prozeßbevollmächtigten persönlich unterlaufen ist, sondern seiner Angestellten. Fehler von Büropersonal fallen den Parteien, solange eigenes Verschulden des Rechtsanwalts fehlt, nicht zur Last (vgl. Zöller, ZPO, 18. Aufl. Rdn. 23 zu § 233 m.ausf.N.). Ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten ist insoweit nicht zu erkennen. Er durfte das Absenden des Telefax einer hinreichend geschulten und überwachten Bürokraft überlassen. Es handelt sich bei diesem Vorgang um eine einfache technische Verrichtung, welche der Prozeßbevollmächtigte nicht selber ausführen mußte. Dieser hat glaubhaft gemacht, daß er hinreichende organisatorische Vorkehrungen für den ordnungsgemäßen Abgang des Telefax getroffen und das Absenden einer hinreichend geschulten und ansonsten zuverlässigen Mitarbeiterin übertragen hat.