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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.11.1995, Az.: VI ZB 12/95

Berufung; Parteien; Verwerfung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.11.1995
Aktenzeichen
VI ZB 12/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 15222
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1996, 293 (amtl. Leitsatz)
  • GRUR 1996, 513 (amtl. Leitsatz)
  • HFR 1996, 440-441 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1996, 92 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1996, 320-321 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1996, 251-252 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Können trotz unrichtiger Parteibezeichnung bei dem Berufungsgericht und bei dem Berufungsbeklagten keine vernünftigen Zweifel über die Person des Rechtsmittelklägers aufkommen, so darf die Berufung nicht wegen des genannten Mangels als unzulässig verworfen werden.

Gründe

1

I. Der am 21. Juli 1985 geborene Kläger hat, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, nach einem Verkehrsunfall vom 24. September 1992 von den Beklagten die Zahlung eines Schmerzensgeldes und den Ersatz materieller Schäden verlangt. Das Landgericht hat der Klage und der auf negative Feststellung weiterer Ansprüche des Klägers gerichteten Widerklage der Beklagten jeweils zum Teil stattgegeben.

2

Gegen das dem Kläger am 3. August 1994 zugestellte Urteil hat sein Prozeßbevollmächtigter am Montag, den 5. September 1994, Berufung eingelegt. In der Berufungsschrift hat er das angefochtene Urteil nach Gericht, Aktenzeichen und Verkündungsdatum zutreffend angeführt; er hat jedoch die mit Vor- und Nachnamen benannten Eltern des Klägers selbst als Kläger und Berufungskläger bezeichnet.

3

Das Oberlandesgericht hat, nachdem ihm am 22. September 1994 die Gerichtsakten zugegangen waren und beide Parteien zum Berufungsantrag des Klägers, zur Anschlußberufung der Beklagten sowie zu einem Prozeßkostenhilfeantrag des Klägers sachlich Stellung genommen hatten, die Prozeßbevollmächtigten mit Verfügung vom 8. Mai 1995 auf die fehlerhafte Parteibezeichnung in der Berufungsschrift hingewiesen. Es hat sodann die Berufung mit dieser Begründung durch Beschluß vom 13. Juni 1995 gemäß § 519 b ZPO als unzulässig verworfen.

4

Gegen den am 26. Juni 1995 zugestellten Beschluß richtet sich die am 10. Juli 1995 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde des Klägers.

5

II. Die gemäß §§ 519 Abs. 2, 547 ZPO statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

6

1. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht allerdings an, die in § 518 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vorgeschriebene Erklärung, daß gegen ein bestimmtes Urteil Berufung eingelegt werde, müsse auch die Angabe enthalten, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt sein solle. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung. Hiernach muß aus der Berufungsschrift entweder schon für sich allein oder jedenfalls mit Hilfe weiterer Unterlagen, wie etwa des ihr beigefügten erstinstanzlichen Urteils, bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig zu erkennen sein, wer Berufungskläger ist und wer Berufungsbeklagter sein soll (vgl. BGHZ 21, 168, 170 ff.;  113, 228, 230 [BGH 17.01.1991 - VII ZB 13/90];  BGH, Urteile vom 6. Februar 1985 - I ZR 235/83 - VersR 1985, 570; vom 24. Juni 1992 - VIII ZR 203/91 - BGHR ZPO § 518 Abs. 2 - Parteibezeichnung 7 und vom 29. April 1994 - V ZR 62/93 - BGHR ZPO § 518 Abs. 2 - Parteibezeichnung 10; Senatsbeschlüsse vom 9. Juli 1985 - VI ZB 8/85 - VersR 1985, 1092, 1093 und vom 31. März 1992 - VI ZB 7/92 - VersR 1992, 761 f.). Dabei sind vor allem an die eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelführers, um die es vorliegend geht, strenge Anforderungen zu stellen; bei verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung muß jeder Zweifel an der Person des Rechtsmittelklägers ausgeschlossen sein (BGHZ 21, 168, 173; BGH, Urteil vom 24. Juni 1992 - aaO. und Beschluß vom 13. Juli 1993 - III ZB 17/93 - NJW 1993, 2943, 2944).

7

2. Dies bedeutet jedoch nicht, daß die erforderliche Klarheit über die Person des Berufungsklägers ausschließlich durch dessen ausdrückliche Bezeichnung zu erzielen wäre; sie kann auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst vorliegenden Unterlagen gewonnen werden (BGHZ 21, 168, 173; BGH, Beschluß vom 29. April 1982 - I ZB 2/82 - VersR 1982, 769, 770). Dabei sind, wie auch sonst bei der Ausdeutung von Prozeßerklärungen, alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen.

8

a) Die Anforderungen an die zur Kennzeichnung der Rechtsmittelparteien nötigen Angaben richten sich nach dem prozessualen Zweck dieses Erfordernisses; dies umsomehr, als das Gebot zu solcher Bezeichnung nicht gesetzlich normiert, sondern erst von der Rechtsprechung aufgestellt worden ist (zu letzterem siehe auch Senatsbeschluß vom 9. Juli 1985 - aaO.). Als zugrundeliegender Zweck ist der Umstand anzusehen, daß im Falle einer Berufung, die einen neuen Verfahrensabschnitt vor einem anderen als dem bis dahin mit der Sache befaßten Gericht eröffnet, zur Erzielung eines auch weiterhin geordneten Verfahrensablaufs aus Gründen der Rechtssicherheit die Parteien des Rechtsmittelverfahrens, insbesondere die Person des Rechtsmittelführers, zweifelsfrei erkennbar sein müssen (BGHZ 21, 168, 173; BGH, Urteile vom 6. Februar 1985 und vom 29. April 1994 - aaO.). Das bedeutet indes nicht, daß an die Bezeichnung der Partei rein formalistische Anforderungen gestellt werden dürfen, die zur Erreichung des oben genannten Zwecks nicht erforderlich sind (vgl. schon BGHZ 21, 168, 173). Denn die durch das Grundgesetz gewährleisteten Verfassungsgarantien verbieten es, den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingerichteten Instanzen in einer aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise zu erschweren (vgl. BVerfG NJW 1991, 3140 m.w.N.).

9

b) Aus diesem Grunde hat der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen die Zulässigkeit von Berufungen nicht an unvollständigen oder fehlerhaften Bezeichnungen des erstinstanzlichen Gerichts oder der Parteien des Berufungsverfahrens scheitern lassen, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen ließen (vgl. Urteil vom 27. Juni 1956 - IV ZR 3/56 - LM § 518 ZPO Nr. 4 und Beschlüsse vom 22. September 1977 - VII ZB 5/77 - VersR 1977, 1100 mit Anmerkung Späth sowie vom 16. März 1989 - VII ZB 24/88 - NJW 1989, 2395 f.; siehe auch Urteil vom 19. September 1994 - II ZR 237/93 - BGHR ZPO § 518 Abs. 2 - Parteibezeichnung 11 zur Berichtigung einer Parteibezeichnung in der Berufungsinstanz). Aus denselben Gründen hat auch das Bundesverfassungsgericht die Verwerfung einer Berufung, die lediglich "namens des Klägers", also ohne nähere Angaben zur Person des Klägers und ohne ausdrückliche Zuordnung der Namen der Parteien zur jeweiligen Parteistellung in erster Instanz, eingelegt worden war, als willkürlich und verfassungswidrig beurteilt (BVerfGE 71, 202, 204 f. - NJW 1986, 2101, 2102).

10

3. Im Streitfall konnten hinsichtlich der Person des Berufungsklägers bei den Beklagten keine vernünftigen Zweifel aufkommen, und für das Berufungsgericht war die falsche Bezeichnung des Rechtsmittelführers mangels Verwechslungsgefahr auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit ohne Bedeutung. Die Berufungsschrift war vom erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers eingereicht worden; in ihr war nicht nur das angefochtene Urteil mit erstinstanzlichem Gericht, Aktenzeichen und Verkündungsdatum richtig bezeichnet; es war auch gesagt, daß es von der Klägerseite mit der Berufung angefochten werde, und es war außerdem der Nachname des Klägers und Berufungsklägers zutreffend genannt. Daß dem äußeren Anschein nach die Berufung für die Eltern des minderjährigen Klägers eingelegt wurde, die ja als dessen gesetzliche Vertreter den Prozeß im ersten Rechtszug tatsächlich "geführt" hatten, hat weder bei den Berufungsbeklagten noch beim Berufungsgericht zu.falschen Vorstellungen über die Person des Rechtsmittelklägers geführt. So haben die Beklagten in ihren Schriftsätzen die Klagepartei weiterhin stets mit dem Vornamen des Klägers bezeichnet und jeweils von dem Kläger gesprochen; auch das Berufungsgericht hat dem Kläger zur Anschlußberufung der Beklagten eine Erwiderungsfrist gesetzt. Ebenso hat das Berufungsgericht nach seinem Hinweis vom 8. Mai 1995, die Berufung sei im Namen der falschen Partei eingelegt worden, mit seinem Beschluß vom 13. Juni 1995 nicht etwa ein Rechtsmittel der Eltern des Klägers mangels Beschwer, sondern die Berufung des Klägers mangels eingehaltener Förmlichkeiten als unzulässig verworfen (zu dem darin liegenden Widerspruch siehe auch BVerfGE 71, 202, 205 - NJW 1986, 2101, 2102).

11

In den vorgenannten Besonderheiten unterscheidet sich die vorliegende Sache von dem Sachverhalt der bereits genannten Entscheidungen vom 6. Februar 1985 und 31. März 1992 (jeweils aaO.), von denen der erkennende Senat hier nicht abweicht. Dort waren infolge unrichtiger Parteibezeichnungen Zweifel an der wahren Identität des Berufungsklägers bzw. des Berufungsbeklagten aufgetreten; im Streitfall waren solche Zweifel nicht entstanden. Die Dinge liegen hier vielmehr ähnlich wie bei der ersichtlich versehentlichen Bezeichnung des Berufungsklägers als des "Herrn C. " bei einer Berufung, die in Wahrheit für "Frau C. " eingelegt werden sollte (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 22. September 1977 - aaO.).

12

4. Da hiernach die Berufung des Klägers zu Unrecht als unzulässig verworfen wurde, ist der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache, auch zur Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.