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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.06.1956, Az.: IV ZR 3/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.06.1956
Aktenzeichen
IV ZR 3/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 13808
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 21.11.1955
OLG Stuttgart - 19.11.1955
Landgerichts in Ulm - 10.01.1955

Fundstelle

  • ZZP 1956, 431-433

Prozessführer

der Firma "G." Gesellschaft für A. mbH, Zweigstelle U., vertreten durch die Geschäftsführer Alfred Sch. und Herbert V., beide in W.-E., F.-E.-Str. ...,

Prozessgegner

1. die Firma M. Schn. KG, Holzwarenfabrik, H. bei St./Bay.,

2. die persönlich haftende Gesellschafterin Frau Martha Schn. geb. G., daselbst,

Amtlicher Leitsatz

Es ist kein wesentlicher Mangel der Berufungsschrift, wenn die Partei, für die die Berufung eingelegt wird, lediglich mit ihrer Parteirolle - hier der Beklagten - bezeichnet ist, aus der Berufungsschrift jedoch nicht unmittelbar hervorgeht, welcher der ohne Angabe der Parteibezeichnung als Parteien namentlich aufgeführten Personen die Rolle des Berufungsklägers zukommt.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Johannsen, Scheffler und Wüstenberg

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart, an Verkündungs Statt zugestellt am 19./21. November 1955, wird aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Ulm vom 10. Januar 1955 wird als unzulässig verworfen.

Die Anschlußrevision wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung, der Revision und der Anschlußrevision fallen den Beklagten zur Last.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Gemäß dem Antrag der Klägerin sind die Beklagter, durch Urteil des Landgerichts vom 10. Januar 1955 als Gesamtschuldner verurteilt worden, an die Klägerin 17.948,30 DM zu zahlen. Dieses Urteil ist den Beklagten am 19. Januar 1955 zugestellt worden. Am 17. Februar 1955 ist beim Oberlandesgericht eine Berufungsschrift eingegangen, in welcher die Parteien lediglich mit ihrem Namen bezw. mit ihrer Firmenbezeichnung aufgeführt sind, ohne daß erkennbar ist, welche Partei Klägerin und welche Beklagte ist. (Berufungsschrift vom 16. Februar 1955 Bl 25 d.A.). Die in der Berufungsschrift enthaltene Erklärung, daß "namens und in Vollmacht der Beklagten" gegen das Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt werde, läßt deshalb nicht unmittelbar erkennen, für welche der als Parteien aufgeführten Personen das Rechtsmittel eingelegt werden soll. Am 18. Februar 1955 hat der Urkundsbeamte nach Rückfrage bei dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten die Parteirollen und die Prozeßbevollmächtigten jeder Partei auf der Berufungsschrift vermerkt. Am 18. März 1955 ist die Berufungsbegründung beim Berufungsgericht eingegangen. In einem Schriftsatz vom 22. März 1955 haben die Beklagten vorsorglich beantragte ihnen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren.

2

Das Oberlandesgericht hat die Berufung für zulässig erachtet und das Urteil des Landgerichts teilweise zugunsten der Beklagten geändert. Die Klägerin hat Revision eingelegt mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und in erster Linie die Berufung der Beklagten als unzulässig zu verwerfen, allenfalls aber in der Sache selbst unter entsprechender Aufhebung des Berufungsurteils den Klageanträgen in vollem Umfang stattzugeben.

3

Die Beklagten haben Anschlußrevision eingelegt. Sie beantragen, die Revision zurückzuweisen, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es die Beklagten verurteilt hat, und unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils auch insoweit die Klage abzuweisen.

4

Die Klägerin bittet, die Anschlußrevision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

5

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die am 17. Februar 1955 eingegangene Berufungsschrift einen so erheblichen Mangel aufweise, daß durch ihre Einreichung das Rechtsmittel der Berufung nicht wirksam habe eingelegt werden können. Erst mit der am 18. Februar 1955 durch den Urkundsbeamten vorgenommenen Ergänzung der Berufungsschrift sei diese zu einer ordnungsmäßigen Berufungsschrift geworden, so daß das Rechtsmittel als erst an diesem Tage wirksam eingelegt anzusehen sei. Die Frist für die Begründung der Berufung habe deshalb erst am 18. Februar 1955 zu laufen begonnen. Demnach habe die Berufung am 18. März 1955 noch rechtzeitig begründet werden können.

6

Diese Auffassung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Berufung ist bereits am 17. Februar 1955 wirksam eingelegt, so daß die am 18. März 1955 eingegangene Berufungsbegründung verspätet war. Der erörterte Mangel der Berufungsschrift ist, nicht wesentlich. Mit der Erklärung, es werde "namens und in Vollmacht der Beklagten" Berufung eingelegt, stand objektiv eindeutig fest, für welche der Prozeßparteien das Rechtsmittel eingelegt werde. Die Beantwortung dieser Frage hing nicht mehr von objekiv ungewissen Umständen, etwa von der Auslegung der Berufungsschrift oder sonstiger Erklärungen ab. Für das Berufungsgericht blieb zwar zunächst noch unklar, welche der namentlich aufgeführten Personen in dem Rechtsstreit die Beklagtenrolle und damit die Rolle des Berufungsklägers hatte. Das konnte jedoch durch Heranziehung des angefochtenen Urteils, das - insbesondere durch Angabe des Aktenzeichens der ersten Instanz - hinreichend genau bestimmt war, oder durch Heranziehung der Prozeßakten des ersten Rechtszuges oder auch, wie es im vorliegenden Falle geschehen ist, durch Rückfrage beim Prozeßbevollmächtigten des Berufungsklägers binnen kurzer Zeit klargestellt werden. Praktisch hat die Notwendigkeit einer solchen Klarstellung, deren Ergebnis wie dargelegt immer eindeutig ist und nicht mehr von objektiv ungewissen Umständen abhängt, lediglich die Folge, daß sich die im §519 a ZPO vorgeschriebene Zustellung der Berufungsschrift an die Gegenpartei, die freilich mit Rücksicht auf die Bestimmung des §522 a ZPO mit tunlichster Beschleunigung erfolgen sollte, etwas verzögert. Diese Tatsache allein rechtfertigt es aber nicht, mit dem erörterten Mangel der Berufungsschrift die schwerwiegende Folge einer Unwirksamkeit der Berufungseinlegung zu verbinden. Die Verzögerung in der Zustellung der Berufungsschrift würde ja, da die Zustellung gemäß §210 a ZPO grundsätzlich an den Prozeßbevollmächtigten der Vorinstanz zu bewirken ist, auch dann eintreten, wenn dieser in der Berufungsschrift nicht angegeben ist. Das bloße Fehlen dieser Angabe kann aber noch weniger als ein wesentlicher Mangel der Rechtsmittelschrift angesehen werden.

7

Den Beklagten kann auch wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Dazu wäre gemäß §233 Abs. 1 ZPO erforderlich, daß ihr Prozeßbevollmächtigter, dessen Verschulden sie sich gemäß §232 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müssen, durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle verhindert worden wäre, die Berufung rechtzeitig zu begründen. Ein solches Hindernis kann in der von ihm behaupteten Tatsache, er habe bei Einreichung der Berufung am 17. Februar 1955 aus Gründen, die ihm nicht mehr in Erinnerung seien, irrtümlich angenommen, es sei bereits der 18. Februar 1955, nicht gefunden werden. Schon bei Beobachtung der gewöhnlichen - also nicht einmal der von ihm zu fordernden äußersten Sorgfalthätte er bei der Eintragung der Begründungsfrist in seinem Terminkalender feststellen können, daß die Berufungsschrift nicht am 18. sondern bereits am 17. Februar 1955 eingereicht war, daß also seine Eintragung, die Begründungsfrist laufe am 18. März 1955 ab, unrichtig war. Die Beklagten haben jedenfalls nicht dargelegt, weshalb ihm dieses nicht möglich gewesen sei, insbesondere haben sie nicht behauptet, daß er bei der Eintragung der Berufungsbegründungsfrist in seinem Terminkalender von der irrigen Vorstellung beherrscht gewesen sei, die Berufung sei wegen der unzulänglichen Bezeichnung des Berufungsklägers in der Berufungsschrift nicht schon mit deren Einreichung, sondern erst mit ihrer Ergänzung am Tage nach der Einreichung wirksam eingelegt worden. Daß die Berufung bereits mit der Einreichung der Berufungsschrift wirksam eingelegt sei, hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten bis zur Einreichung der Berufungsbegründung nicht bezweifelt. Ob ein solcher Zweifel als ein unabwendbares Ereignis im Sinne des §233 Abs. 1 ZPO angesehen werden könnte, kann also dahinstehen.

8

Das Berufungsgericht hätte deshalb die Berufung der Beklagten als unzulässig verwerfen müssen. Daraus folgt, daß auch die Anschlußrevision der Beklagten keinen Erfolg haben kann.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§91, 97 ZPO.

Schmidt Raske Johannsen Scheffler Wüstenberg