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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.09.1977, Az.: VII ZB 5/77

Fehlerhafte Bezeichnung; Verwechslungsgefahr; Falscher Berufungskläger

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.09.1977
Aktenzeichen
VII ZB 5/77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1977, 11539
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Koblenz - 29.04.1977

Amtlicher Leitsatz

Die fehlerhafte Bezeichnung des Berufungsklägers steht der Zulässigkeit der Berufung nicht entgegen, wenn der Mangel offensichtlich auf einem Versehen beruht und wegen der im übrigen zutreffenden und vollständigen Angaben über die für die Einlegung der Berufung wesentlichen Umstände eine Verwechslungsgefahr nicht besteht.

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie
die Richter Dr. Girisch, Meise, Doerry und Bliesener
am 22. September 1977
beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 29. April 1977 aufgehoben.

Gründe

1

Die Klägerin hat gegen den Beklagten 15.000 DM nebst Zinsen eingeklagt. Das Landgericht hat ihr 1.400 DM nebst Zinsen zugesprochen und die Klage im übrigen abgewiesen. Gegen das am 28. Oktober 1976 zugestellte Urteil hat sie am 29. November 1976 (Montag) Berufung eingelegt. In der Berufungsschrift heißt es:

"In Sachen

des Herrn C, W. str. ... We.,

- Klägers und Berufungsklägers -

- Prozeßbevollmächtigte: RAe JR Dr. ..., H. Hi, K., Ku.str. ... -

gegen

Hardo Ha., R. str. ... N.,

- Beklagten und Berufungsbeklagten -

Prozeßbevollmächtigte I. Instanz: RAe ..., v. ..., N. -

Az. 1. Instanz: - 8 O 181/76 LG Koblenz -

legen wir namens des Klägers gegen das am 18. Oktober 1976 verkündete, am 28. Oktober 1976 zugestellte Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz das Rechtsmittel der

Berufung

ein.

Antrag und Begründung werden nachgereicht."

2

Eine Ausfertigung oder Abschrift des angefochtenen Urteils war nicht beigefügt. Die am folgenden Tag angeforderten Akten des Landgerichts gingen am 3. Dezember 1976 beim Oberlandesgericht ein. In der form- und fristgemäß eingereichten Berufungsbegründung wird als Klagepartei "die Klägerin" angegeben.

3

Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil in der Berufungssehrift der Rechtsmittelkläger nicht richtig bezeichnet sei und innerhalb der Berufungsfrist keine Unterlagen vorgelegen hätten, denen das Oberlandesgericht hätte entnehmen können, daß die Klägerin die Rechtsmittelklägerin sei.

4

Die dagegen frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde der Klägerin ist begründet.

5

I.

1.

Zur ordnungsmäßigen Einlegung der Berufung gehört gemäß § 518 Abs. 2 ZPO die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird. Der diesen Vorschriften über den wesentlichen Inhalt der Berufungsschrift zugrunde liegende Gedanke der Rechtssicherheit gebietet es ferner, daß hinreichend zum Ausdruck kommt, für wen und gegen wen die Berufung eingelegt wird (vgl. u.a. BGHZ 21, 168; 65, 114).

6

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.

7

2.

Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts wird in der Berufungssehrift die Person des Rechtsmittelklägers hinreichend bezeichnet.

8

a)

Für den Beklagten als Rechtsmittelgegner konnte es nicht zweifelhaft sein, daß die Angaben in der Berufungsschrift, Kläger und Berufungskläger sei "Herr" C. und die Berufung werde "namens des Klägers" eingelegt, ein Versehen waren und das Rechtsmittel in Wahrheit für Frau C., die allein Klägerin in dem Rechtsstreit war, eingelegt werden sollte und wurde. Fehl geht sein Hinweis, es sei für ihn nicht ausgeschlossen gewesen, daß Herr C. durch grundsätzlich möglichen Parteiwechsel oder nach möglicher Streitverkündung als Streithelfer Berufung eingelegt habe. Für eine solche Annahme des Parteiwechsels oder der Streitverkündung und Streithilfe fehlt hier jeder Anhalt. Insbesondere enthält die Berufungsschrift in dieser Richtung keinen Hinweis.

9

b)

Aber auch für das Berufungsgericht war bereits aus der Berufungsschrift klar ersichtlich, daß die Berufung für die Klagepartei C. und gegen die beklagte Partei Hauschild eingelegt werden sollte. Der Umstand, daß die Klagepartei, deren Familienname und Anschrift richtig angegeben worden sind, in der Berufungssehrift fälschlich nicht als eine Frau, sondern als ein Mann bezeichnet worden ist, war für das Berufungsgericht ohne Bedeutung. Die Rechtssicherheit wurde durch diese unrichtige Angabe nicht berührt. Es bestand keine Gefahr einer Verwechslung (vgl. BAG Beschluß vom 20. Februar 1973 - 5 AZR 5/73 = AP ZPO § 518 Nr. 19, für den Fall fehlender Namensangabe der Berufungsbeklagten).

10

3.

Das angefochtene Urteil war durch die Angaben über die Parteien, das Gericht, das Verkündungsdatum des Urteils sowie das Aktenzeichen des Rechtsstreits hinreichend bezeichnet. Auch hier bestand keine Verwechslungsgefahr, (vgl. BGH NJW 1958; 1780, BAG Urt. vom 5. Juli 1976 - 2 AZR 385/75 - AP ZPO § 518 Nr. 35).

11

II.

Da die Berufung auch sonst ordnungsmäßig eingelegt und begründet worden ist, ist der angefochtene Beschluß somit aufzuheben.

Vogt
Girisch
Meise
Doerry
Bliesener