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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 05.07.1976, Az.: 2 AZR 385/75

Berufung; Ausreichende Bezeichung des angefochtenen Urteils; Ladungsfähige Anschriften; Falsches Aktenzeichen; Berufungsschrift

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
05.07.1976
Aktenzeichen
2 AZR 385/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 10029
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Berlin 05.05.1975 - 6 Sa 10/75

Fundstellen

  • AP Nr 35 zu § 518 ZPO
  • NJW 1976, 2039-2040 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Im Sinne des § 518 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist das angefochtene Urteil in der Berufungsschrift auch dann genügend bezeichnet, wenn die Parteien und ihre Prozeßbevollmächtigten mit vollständigen Anschriften, die Parteistellungen, das erstinstanzliche Gericht sowie Verkündungs- und Zustellungsdatum des Urteils richtig angegeben sind und lediglich das Aktenzeichen erster Instanz infolge Verwechslung mit einer anderen zwischen den Parteien anhängigen, bisher aber noch nicht entschiedenen Sache falsch bezeichnet worden ist.