Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 05.07.1976, Az.: 2 AZR 385/75
Berufung; Ausreichende Bezeichung des angefochtenen Urteils; Ladungsfähige Anschriften; Falsches Aktenzeichen; Berufungsschrift
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 05.07.1976
- Aktenzeichen
- 2 AZR 385/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 10029
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Berlin 05.05.1975 - 6 Sa 10/75
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AP Nr 35 zu § 518 ZPO
- NJW 1976, 2039-2040 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Im Sinne des § 518 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist das angefochtene Urteil in der Berufungsschrift auch dann genügend bezeichnet, wenn die Parteien und ihre Prozeßbevollmächtigten mit vollständigen Anschriften, die Parteistellungen, das erstinstanzliche Gericht sowie Verkündungs- und Zustellungsdatum des Urteils richtig angegeben sind und lediglich das Aktenzeichen erster Instanz infolge Verwechslung mit einer anderen zwischen den Parteien anhängigen, bisher aber noch nicht entschiedenen Sache falsch bezeichnet worden ist.