Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.03.2004, Az.: BVerwG 1 WB 46.03
Beteiligung einer Vertrauensperson im Rahmen eines Antrags auf Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten; Ablehnung einer Übernahme in den Status eines Berufssoldaten aufgrund des Eignungsbildes und Leistungsbildes des Bewerbers; Rüge einer Verletzung von Beteiligungsrechten; Reichweite des Informationsrechts der Vertrauensperson
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.03.2004
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 46.03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 36813
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Nord - 21.10.2003 - AZ: N 4 BLa 2/03
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG
- § 14 Abs. 1 SBG
- § 16 SBG
- § 18 Abs. 3 S. 2 u. 3 SBG
- § 20 S. 2 u. 3 SBG
- § 23 Abs. 1 SBG
- § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SBG
- § 17 Abs. 4 S. 1 WBO
- § 18 Abs. 2 S. 2 WBO
- § 21 Abs. 1 WBO
- § 21 Abs. 2 S. 1 WBO
- § 27 Abs. 1 WDO
- § 28 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 WDO
- § 29 Abs. 1 S. 1 u. 2 WDO
- § 91 Abs. 1 S. 1 WDO
- § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO
- § 1 Abs. 6 SG
- § 35 SG
- § 244 Abs. 3 S. 2 StPO
Fundstellen
- NZWehrR 2005, 29-31 (Volltext mit amtl. LS)
- PersR 2004, 473-475
- ZBR 2004, 365 (amtl. Leitsatz)
- ZfPR 2005, 47 (amtl. Leitsatz)
Redaktioneller Leitsatz
Einen Anspruch auf ein Anhörungs- und Informationsrecht der Vertrauensperson i.S. des § 18 Abs. 3, § 20 SBG gegenüber anderen Personen als dem nächsten Disziplinarvorgesetzten begründet § 23 Abs. 1 S.1 SBG nicht, so dass ein Informationsanspruch nicht gegenüber dritten Dienststellen oder höheren Vorgesetzten in personalbearbeitenden Stellen besteht.
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Pietzner,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth sowie
Oberst Hoppe und Stabsfeldwebel Böbs als ehrenamtliche Richter
am 24. März 2004
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit dem 2. September 2002 Vertrauensperson der Gruppe der Unteroffiziere in der Instandsetzungsstaffel (InstStff) des Aufklärungsgeschwaders ... (AG ...) in K...
Im Rahmen seines Antrags auf Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten beantragte der in der InstStff AG ... verwendete Oberfeldwebel (OFw) H... mit Schreiben vom 12. September 2002 die Beteiligung seiner Vertrauensperson nach § 23 SBG. Zu dem Übernahmeantrag nahm der Antragsteller am 11. November 2002 befürwortend Stellung. Am 11. April 2003 unterrichtete die Stammdienststelle der Luftwaffe (SDL) den Staffelchef InstStff AG ... über die Absicht, den Antrag des OFw H... abzulehnen. Sie führte zur Begründung aus, dass leistungsstärkeren Soldaten der Vorrang einzuräumen sei, und bat, die Anhörung der Vertrauensperson nach § 20 SBG durchzuführen.
Mit dem an die SDL gerichteten Schreiben vom 16. April 2003 beantragte der Antragsteller
die Offenlegung aller relevanten Entscheidungskriterien und Ermessenserwägungen, die zu der Absicht geführt hätten, den Antrag seines Kameraden ablehnen zu müssen.
Sein derzeitiger Informationsstand setze ihn nicht in die Lage, fundiert zu der beabsichtigten Ablehnung des angestrebten Statuswechsels Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 4. Juni 2003 teilte die SDL dem Antragsteller mit, dass seine Stellungnahme vom 11. November 2002 bei der Entscheidung über den Antrag des OFw H... berücksichtigt worden sei. Der Ablehnungsgrund liege im Eignungs- und Leistungsbild des Bewerbers, welches im Rahmen einer Bestenauslese die Übernahme in den Status eines Berufssoldaten nicht rechtfertige. Dem Antragsteller als Vertrauensperson stehe mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage kein weitergehender Auskunfts- oder Informationsanspruch gegenüber der personalbearbeitenden Stelle zu.
Den Antrag des OFw H... auf Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten lehnte die SDL mit bestandskräftigem Bescheid vom 5. Juni 2003 ab.
Unter dem 27. Juni 2003 richtete der Antragsteller an den Leiter SDL eine Beschwerde und rügte die Verletzung seiner Beteiligungsrechte nach § 18 Abs. 3, § 23 Abs. 1 SBG. Im Anhörungsverfahren zu dem beabsichtigten Ablehnungsbescheid vom 5. Juni 2003 habe er nicht sachgemäß Stellung beziehen können, weil ihm die relevanten Entscheidungserwägungen nicht bekannt gegeben worden seien. Grundsätzlich treffe es zu, dass die Anhörung der Vertrauensperson vom zuständigen Disziplinarvorgesetzten durchzuführen sei. Allerdings hätten auch diesem die entscheidungserheblichen Informationen nicht vorgelegen. Beteiligungsrechte der Vertrauensperson würden auch dann verletzt, wenn dritte Stellen es dem örtlichen Kommandeur oder Staffelchef unmöglich machten, seine Pflichten zu erfüllen.
Die Beschwerde wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ I 7 - mit Bescheid vom 13. August 2003 zurück.
Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 4. September 2003 hat der BMVg - PSZ I 7 - mit seiner Stellungnahme vom 31. Oktober 2003 dem Senat vorgelegt.
Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Im Rahmen der Anhörung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SBG seien der Vertrauensperson alle relevanten Informationen zu übermitteln und mit dieser zu erörtern. Das sei im Verfahren des OFw H... unterlassen worden. Die vom BMVg im Beschwerdebescheid zitierte Senatsentscheidung vom 18. Januar 1994 - BVerwG 1 WB 14.93 - sei nicht einschlägig. Zwar sei darin ausgesprochen, dass die Vertrauensperson keine unmittelbaren Auskunftsansprüche gegen eine personalbearbeitende Stelle habe. Über ihre Rechte im Verhältnis zu dem für das Beteiligungsverfahren zuständigen Vorgesetzten sei jedoch nicht entschieden worden. Außerdem verhalte sich diese Entscheidung zu § 18 SBG i.d.F. von 1991. 1997 sei indessen § 18 Abs. 3 Satz 3 SBG neu geregelt worden, um der Vertrauensperson das Akteneinsichtsrecht entgegen der früheren Rechtsprechung gesetzlich zu gewährleisten. Infolge dieser Gesetzesänderung sei der Senatsbeschluss vom 18. Januar 1994 überholt. Sein umfassender Anhörungsanspruch beruhe auf § 20 Satz 2 SBG und Nr. 228 ZDv 10/2. Die SDL habe das Anhörungsverfahren rechtswidrig abgebrochen, sodass zusätzlich eine "Erörterung" im Sinne des § 20 Satz 3 SBG unterblieben sei. Eine Auseinandersetzung mit seinen Argumenten habe nicht stattgefunden. Die Informationsverweigerung durch die SDL sei gesetzeswidrig. Insoweit berufe er sich auf den Beschluss des Truppendienstgerichts Nord vom 21. Oktober 2003 - N 4 BLa 2/03 -.
Er beantragt,
den Beschwerdebescheid des BMVg vom 13. August 2003 aufzuheben und festzustellen, dass er durch die Ablehnung seines Antrages auf umfassende Information im Rahmen der Beteiligung bei der abgelehnten Übernahme des OFw H... in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten in seinen Beteiligungsrechten nach § 18 Abs. 3, § 23 Abs. 1 SBG verletzt worden sei,
hilfsweise,
den Beschwerdebescheid des BMVg vom 13. August 2003 aufzuheben und die Sache zur weiteren Behandlung zuständigkeitshalber an den zuständigen Vorgesetzten (Kommandeur Technische Gruppe AG ...) abzugeben.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Beteiligungsanspruch der Vertrauensperson nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SBG richte sich nur an den nächsten Disziplinarvorgesetzten und nicht an eine personalbearbeitende Stelle. Dem Anspruch des Antragstellers sei entsprochen worden, indem er auf Anforderung des Staffelchefs InstStff AG ... unter dem 11. November 2002 zu dem Antrag des OFw H... Stellung genommen habe und diese Stellungnahme an die SDL weitergeleitet worden sei. Eine erneute Anhörung des Antragstellers aufgrund der Mitteilung der SDL vom 11. April 2003 sei möglicherweise nicht mehr zwingend erforderlich gewesen; Beteiligungsrechte des Antragstellers seien jedoch nicht verletzt. Aus der Aufforderung zu (erneuter) Beteiligung der Vertrauensperson sei ein Informationsanspruch des Antragstellers gegen die SDL nicht erwachsen. Der Auskunftsanspruch einer Vertrauensperson bestehe nur in ihrem Wahlbereich gegenüber ihrem Disziplinarvorgesetzten. Die Vorschrift des § 18 Abs. 3 SBG bestimme die Reichweite des Informationsrechts der Vertrauensperson und bestimme ausdrücklich, dass der Disziplinarvorgesetzte die Vertrauensperson bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen habe. Weitere Personen, Dienststellen oder Einrichtungen in den Streitkräften seien hier nicht erwähnt. Auch aus § 18 Abs. 3 Sätze 2 und 3 SBG folge kein weitergehender Anspruch auf Information gegenüber dritten Dienststellen. Hieran habe sich durch die Novellierung des Soldatenbeteiligungsgesetzes im Jahr 1997 nichts geändert. Die Vertrauensperson habe kein Mandat, eine allgemeine Rechtsmäßigkeits- und Zweckmäßigkeitskontrolle von Personalmaßnahmen bei der personalführenden Dienststelle durchzuführen. Eine derartige Kontrollfunktion habe ihr das Soldatenbeteiligungsgesetz nicht zugewiesen. Nr. 228 ZDv 10/2 stelle lediglich eine Verfahrensvorschrift zu § 20 SBG dar, die den materiellen Beteiligungstatbestand in § 23 SBG voraussetze, jedoch nicht inhaltlich erweitere.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - PSZ I 7 - 744/03 - lag dem Senat bei der Beratung vor.
II.
Der Feststellungsantrag des Antragstellers in seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 4. September 2003 ist zulässig.
Der Antragsteller macht geltend, infolge der Verweigerung umfassender Informationen über relevante Entscheidungs- und Ermessenserwägungen der SDL in dem Statuswechselverfahren des OFw H... durch das Schreiben der SDL vom 4. Juni 2003 in seinem Informationsrecht aus § 18 Abs. 3 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SBG verletzt worden zu sein. Damit beruft er sich i.S. des § 35 SG i.V.m. § 14 Abs. 1, § 16 SBG auf eine Behinderung in der Ausübung seiner Befugnisse. Insoweit ist ihm als Vertrauensperson gerichtlicher Rechtsschutz gewährleistet und der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten eröffnet (Beschlüsse vom 10. November 1993 - BVerwG 1 WB 85.92 - <BVerwGE 103, 43 [45] = NZWehrr 1994, 70 = NVwZ 1994, 493 [LS]>, vom 18. Januar 1994 - BVerwG 1 WB 14.93 - <BVerwGE 103, 65 [66] = NZWehrr 1994, 117 = ZBR 1994, 256> und vom 26. September 2000 - BVerwG 1 WB 58.00 - <Buchholz 252 § 16 SBG Nr. 1 = NZWehrr 2001, 29 = ZBR 2001, 217>).
Mit seinem Antrag bezieht sich der Antragsteller auf eine beteiligungsfähige Maßnahme im Rahmen der Ausübung seiner Befugnisse. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SBG soll die Vertrauensperson bei Anträgen auf Statuswechsel in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit oder Berufssoldaten auf Antrag des betroffenen Soldaten durch den nächsten Disziplinarvorgesetzten angehört werden. § 23 Abs. 1 Satz 1 SBG sieht insoweit die Anhörung bei der Personalmaßnahme oder bei deren Ablehnung vor.
Es kann offen bleiben, ob § 23 Abs. 1 Satz 1 SBG eine doppelte Beteiligung der Vertrauensperson sowohl bei der ursprünglichen Antragstellung als auch bei der beabsichtigten Ablehnung der Personalmaßnahme anordnet. Nach der Rechtsprechung des Senats muss sich ein Anhörungsantrag des betroffenen Soldaten nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SBG auf die jeweils beabsichtigte konkrete Einzelmaßnahme beziehen (Beschluss vom 27. Februar 2003 - BVerwG 1 WB 57.02 - <BVerwGE 118, 25 [30] = Buchholz 252 § 23 SBG Nr. 2 = NZWehrr 2003, 212 = DVBl 2003, 754>). Eine doppelte Beteiligung der Vertrauensperson könnte die Begründung des Entwurfs zur Neufassung des § 23 Abs. 1 Satz 1 SBG durch das Erste Gesetz zur Änderung des Soldatenbeteiligungsgesetzes vom 20. Februar 1997 (BGBl I S. 298) nahe legen, wonach auch die beabsichtigte Ablehnung einer der in der Vorschrift aufgezählten Personalmaßnahmen ein Anhörungsrecht auslöst, weil insoweit die Beteiligungsrechte um "die Beteiligung der Vertrauenspersonen bei der Ablehnung eines Antrags erweitert" werden sollen (BTDrucks 13/5740 vom 9. Oktober 1996, S. 19). Darüber hinaus enthält die ZDv 10/2 "Beteiligung der Soldaten durch Vertrauenspersonen" in Nr. 235 die Bestimmung, dass die Anhörung (der Vertrauensperson) zu Personalangelegenheiten "die Personalmaßnahme als solche sowie auch deren beabsichtigte Ablehnung betrifft".
Hiervon unabhängig liegt die beteiligungsfähige Maßnahme der Anhörung des Antragstellers zu der beabsichtigten Ablehnungsentscheidung jedenfalls deshalb vor, weil die SDL in ihrem Schreiben vom 11. April 2003 an den Staffelchef InstStff AG ... eine Selbstbindung dahin eingegangen ist, den Antragsteller im Statuswechselverfahren des OFw H... ein weiteres Mal zu beteiligen.
Mit dem Hinweis auf § 18 Abs. 3 SBG i.V.m. § 20 Satz 1 SBG beruft sich der Antragsteller darüber hinaus auf eine mögliche Verletzung seiner Informationsrechte im Rahmen der Ausübung seiner Befugnisse nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SBG.
Dem Antragsteller steht auch das erforderliche Feststellungsinteresse zur Seite. Dem Umstand, dass das Verfahren zur Übernahme des OFw H... in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten inzwischen durch den Ablehnungsbescheid vom 5. Juni 2003 bestandskräftig abgeschlossen ist, hat der Antragsteller dadurch Rechnung getragen, dass er in seinem Wehrbeschwerdeverfahren (§ 35 SG i.V.m. § 16 SBG i.w.V.m. §§ 17, 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WBO) nach der in diesem Verfahren entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO einen Feststellungsantrag formuliert hat (vgl. hierzu Beschlüsse vom 4. März 1976 - BVerwG 1 WB 54.74 - <BVerwGE 53, 134 [137]>, vom 21. November 1995 - BVerwG 1 WB 53.95 - <BVerwGE 103, 278 [ff.] = Buchholz 252 § 9 SBG Nr. 1 = NZWehrr 1996, 125> und vom 24. Juni 2003 - BVerwG 1 WB 18.03-). Erledigt sich die beteiligungsfähige oder beteiligungspflichtige Maßnahme, kann die Vertrauensperson zur nachträglichen Klärung der möglichen Verletzung ihres Beteiligungsrechts ihr Fortsetzungsfeststellungsinteresse auf eine mögliche Wiederholungsgefahr stützen. Insoweit steht ihr das erforderliche Feststellungsinteresse zur Seite, wenn zwischen den Verfahrensbeteiligten mit einiger Wahrscheinlichkeit auch künftig Streit über das geltend gemachte Beteiligungsrecht auftreten wird und der Feststellungsantrag deshalb unter Berücksichtigung der Wiederholungsgefahr als richtungsweisend für die Zukunft verstanden werden kann (vgl. Beschlüsse vom 2. März 1994 - BVerwG 1 WB 4.93 - <NZWehrr 1994, 118>, vom 26. September 2000 - BVerwG 1 WB 58.00 - <a.a.O.> und vom 11. Juli 1995 - BVerwG 6 P 22.93 - <NVwZ 1996, 474 [475] m.w.N.>). Erforderlich ist insoweit, dass der Antragsteller über einen bestimmten Beteiligungseinzelfall hinaus die Klärung der dahinter stehenden personalvertretungsrechtlichen Frage anstrebt; dieses Rechtsschutzbegehren kann sich unmittelbar aus dem Feststellungsantrag oder - im Wege der Auslegung - aus seinem sonstigen Antragsvorbringen ergeben (Beschluss vom 26. September 2000 - BVerwG 1 WB 58.00 - <a.a.O.>).
Diesen Voraussetzungen hat der Antragsteller in seinem Antragsvorbringen entsprochen. Denn in seinem Beschwerdeschreiben vom 27. Juni 2003 hat er über den konkreten Einzelfall der beteiligungsfähigen Maßnahme hinaus beantragt sicherzustellen, dass Personalmaßnahmen ohne vorherige vollständige Durchführung des gesetzlichen Beteiligungsverfahrens durch die SDL zu unterbleiben hätten. Ferner hat er sich in seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung grundlegend mit dem Senatsbeschluss vom 18. Januar 1994 - BVerwG 1 WB 14.93 - auseinandergesetzt und dargelegt, dass sich das Problem umfassender Information durch die personalbearbeitende Stelle ohne weiteres erneut stellen kann. Da der Antragsteller nach wie vor Vertrauensperson der Gruppe der Unteroffiziere in der InstStff AG ... ist, kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass über seine Rechte als Vertrauensperson aus § 23 Abs. 1 Satz 1 SBG auch künftig Meinungsverschiedenheiten entstehen. Das reicht für die Annahme eines Feststellungsinteresses aus.
Der Antragsteller hat auch die Antragsfrist des § 17 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO eingehalten.
Der danach zulässige Antrag ist jedoch unbegründet.
Der Antragsteller hat gegenüber der SDL keinen Anspruch auf - ergänzende - Informationen im Rahmen seines Anhörungsrechts nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 18 Abs. 3, § 20 Satz 1 SBG. Deshalb bleibt seinem hierauf bezogenen Feststellungsantrag der Erfolg versagt.
Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SBG soll die Vertrauensperson bei den in Nrn. 1 bis 8 bezeichneten Personalmaßnahmen oder deren Ablehnung auf Antrag des betroffenen Soldaten "durch den nächsten Disziplinarvorgesetzten" angehört werden. Dies gilt auch dann, wenn dieser Disziplinarvorgesetzte die Personalmaßnahme nicht zu treffen oder nicht über deren Ablehnung zu entscheiden hat. Das folgt aus § 23 Abs. 2 SBG, demzufolge der Disziplinarvorgesetzte die Äußerung der Vertrauensperson zu der beabsichtigten Personalmaßnahme der personalbearbeitenden Stelle mitteilt, die das Ergebnis der Anhörung in die Personalentscheidung einzubeziehen hat. Auf der Grundlage des § 35 SG definiert § 23 Abs. 1 Satz 1 SBG für die Anhörung der Vertrauensperson bei Personalangelegenheiten einen materiellen Beteiligungstatbestand, dessen Voraussetzungen in Nrn. 1 bis 8 konkretisiert werden und der durch Verfahrensvorschriften in § 18 Abs. 3 i.V.m. § 20 SBG sowie in der ZDv 10/2 formell ausgefüllt wird. Die Verfahrensvorschriften zum Anhörungsrecht insbesondere in § 20 SBG stellen eine gesetzliche Formalisierung dieses Beteiligungsrechts dar (Beschluss vom 10. November 1993 - BVerwG 1 WB 85.92 - <a.a.O.>), erweitern aber die materiellen Tatbestandsvoraussetzungen nicht. Auch § 18 Abs. 3 SBG regelt nur die Reichweite des Informations- und Auskunftsrechts der Vertrauensperson. Die Norm verweist in Satz 1 mit der ausdrücklichen Bezugnahme auf die "Erfüllung der Aufgaben" der Vertrauensperson vielmehr darauf, dass die materiellen Beteiligungstatbestände in anderen Vorschriften des Soldatenbeteiligungsgesetzes durch § 18 Abs. 3 SBG nicht erweitert werden sollen. Bestandteil des materiellen Beteiligungstatbestandes in § 23 Abs. 1 Satz 1 SBG ist die Anhörung der Vertrauensperson durch den nächsten Disziplinarvorgesetzen. Deshalb besteht dieser Anspruch der Vertrauensperson auf Anhörung allein gegenüber dem nächsten Disziplinarvorgesetzten (Beschluss vom 18. Januar 1994 - BVerwG 1 WB 14.93 - <a.a.O.>).
Nächster Disziplinarvorgesetzter im Sinne dieser Vorschrift ist der mit Disziplinargewalt ausgestattete militärische Führer des Wahlbereichs, in dem die entsprechende Wählergruppe - Offiziere, Unteroffiziere oder Mannschaften - ihre Vertrauensperson wählt. Dies folgt aus § 1 Abs. 6 SG i.V.m. § 27 Abs. 1, § 28, § 29 Abs. 1 Satz 1 und 2 WDO, für den Bereich des Soldatenbeteiligungsgesetzes i.w.V.m. § 2 Abs. 1 Wahlverordnung zum SBG (SBGWV) vom 18. März 1997 (BGBl I S. 558). Danach ist für den Wahlbereich der Einheit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG - hier der InstStff (vgl. Nr. 109 ZDv 1/50) - der Staffelchef der nächste Disziplinarvorgesetzte, der die Anhörung der Vertrauensperson durchzuführen hat (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WDO i.V.m. Nr. 6.1.2 ZDv 14/3 Teil B 112).
Dieser Disziplinarvorgesetzte ist für die ordnungsgemäße Information und Beteiligung der Vertrauensperson verantwortlich, ohne Rücksicht darauf, welche Stelle (z.B. eine personalbearbeitende Stelle in Personalangelegenheiten) darüber hinaus Zuständigkeiten besitzt (Nr. 201 ZDv 10/2).
Einen Anspruch auf ein Anhörungs- und Informationsrecht der Vertrauensperson i.S. des § 18 Abs. 3, § 20 SBG gegenüber anderen Personen als dem nächsten Disziplinarvorgesetzten begründet § 23 Abs. 1 Satz 1 SBG nicht.
Das folgt bereits aus dem Wortlaut dieser Norm, der ausdrücklich auf den nächsten Disziplinarvorgesetzten konzentriert und beschränkt ist (Beschluss vom 18. Januar 1994 - BVerwG 1 WB 14.93 - <a.a.O.>). Auch eine historische Interpretation des § 23 Abs. 1 Satz 1 SBG ergibt, dass ein Informationsanspruch nicht gegenüber dritten Dienststellen oder höheren Vorgesetzten in personalbearbeitenden Stellen besteht. In der Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes über die Beteiligung der Soldaten und der Zivildienstleistenden (BTDrucks 11/7323 vom 5. Juni 1990, S. 16) ist hervorgehoben, dass die Vertrauensperson ihre vornehmliche Aufgabe als Mittler zwischen dem Disziplinarvorgesetzten und den Soldaten ihrer Wählergruppe wahrnimmt, deren Interessen sie unmittelbar persönlich erfährt und vertritt. Dies ist im weiteren Gesetzgebungsverfahren nicht in Frage gestellt worden. Damit ist davon auszugehen, dass sich die Reichweite des Partnerschaftsprinzips zwischen der Vertrauensperson und dem Disziplinarvorgesetzten auf die Interessenwahrnehmung allein im Wahlbereich konzentriert; die Reichweite dieses Prinzips soll durch den Wahlbereich begrenzt werden.
Dieser Befund wird durch eine systematische Betrachtung des Zusammenhangs zwischen § 23 Abs. 1 Satz 1 und § 18 SBG bestätigt. Nach § 18 Abs. 1 SBG soll sich die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Vorgesetzten und Untergebenen innerhalb des Bereiches auswirken, für den die Vertrauensperson gewählt ist. Ebenso bestimmt § 18 Abs. 2 SBG, dass das Partnerschaftsprinzip zwischen Vertrauensperson und Disziplinarvorgesetztem auf das Interesse der Soldaten des Wahlbereiches konzentriert ist. § 18 Abs. 3 SBG schließt in der Systematik unmittelbar an die vorhergehenden Absätze an. Satz 1 begründet eine Unterstützungspflicht des Disziplinarvorgesetzten; Satz 2 enthält nähere Vorgaben für Zeitpunkt und Umfang der Unterrichtung der Vertrauensperson durch den Disziplinarvorgesetzten. Auch im anschließenden Satz 3 wird lediglich eine Verpflichtung des Disziplinarvorgesetzten, nicht aber anderer Stellen begründet. Demzufolge sind die Informationsrechte, insbesondere die Rechte nach § 18 Abs. 3 Satz 2 und 3 SBG ausschließlich gegenüber dem Disziplinarvorgesetzten geltend zu machen.
In der Spezialvorschrift über Beförderungen mit Auswahlentscheidungen, die mehrere Soldaten betreffen, stellt der Gesetzgeber in § 23 Abs. 3 SBG zudem klar, dass sich die Informations- und Auskunftsrechte der Vertrauensperson nur auf Soldaten in ihrem Wahlbereich beschränken und allein im Verhältnis zum nächsten Disziplinarvorgesetzten bestehen.
In welchem Umfang nach § 18 Abs. 3 SBG die Rechte der Vertrauensperson auf Unterstützung (Satz 1), Unterrichtung (Satz 2) und Einsichtnahme (Satz 3) durch den Disziplinarvorgesetzten zu erfüllen sind, insbesondere in welchem Umfang dabei der Disziplinarvorgesetzte Informationen und Unterlagen, die ihm etwa von der personalbearbeitenden Stelle zur Verfügung gestellt worden sind, der Vertrauensperson zugänglich machen muss, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung.
Denn der Antragsteller hat seinen Informations- und Unterrichtungsanspruch aus § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SBG i.V.m. § 18 Abs. 3, § 20 Satz 1 SBG im vorliegenden Verfahren ausschließlich gegenüber der SDL und nicht gegenüber seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten geltend gemacht. Dies folgt schon aus seinem Schreiben vom 16. April 2003, welches er ausdrücklich an die SDL gerichtet hatte und in dem er ihr gegenüber eine Verletzung seines Informationsrechts gerügt hatte. Auch in der Beschwerde vom 27. Juni 2003, die er an den Leiter der SDL adressiert hat, bezieht sich der Antragsteller ausschließlich auf die Mitteilung der SDL vom 11. April 2003 und beanstandet eine Verletzung seiner Beteiligungsrechte durch die SDL als "dritte Stelle" im Verhältnis zum örtlichen Kommandeur oder Staffelchef. Mit seinem Antrag vom 4. September 2003 bezieht sich der Antragsteller erneut auf das Schreiben der SDL vom 4. Juni 2003, mit welchem diese eine weitergehende Unterrichtung über ihre Auswahlentscheidung abgelehnt hatte.
Angesichts dieser Sachlage ist das Verfahren des Antragstellers mit dem vom Truppendienstgericht Nord in dem zitierten Beschluss vom 21. Oktober 2003 entschiedenen Fall nicht zu vergleichen. Dort hatte sich der Örtliche Personalrat unmittelbar an den Dienststellenleiter gewandt und nicht an die personalbearbeitende Stelle, das Personalamt der Bundeswehr (PersABw).
Dem Antrag des Antragstellers in den Schriftsätzen seines Bevollmächtigten vom 11. Februar und 12. März 2004, die "Bezüge 2 und 3" des von ihm in das Verfahren eingeführten Schreibens der PersABw an den Abteilungsleiter PSZ des Bundesministeriums der Verteidigung vom 8. Dezember 2003 beizuziehen, ist nicht zu entsprechen. Diesen Antrag legt der Senat dahin aus, dass der Antragsteller die Beiziehung der Bezüge 2 und 3 des zitierten Schreibens zu Zwecken des Urkundsbeweises wünscht. Insoweit hat der Antragsteller zum einen darauf verzichtet, ein konkretes Beweisthema zu formulieren. Auch wenn aber ein förmlicher Beweisantrag in Hinsicht auf die "Bezüge 2 und 3" des Schreibens des PersABw zu erkennen wäre, müsste dieser Beweisantrag abgelehnt werden. Nach § 21 Abs. 2 Satz 1, § 18 Abs. 2 Satz 2 WBO i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.w.V.m. § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO darf ein Beweisantrag u.a. dann abgelehnt werden, wenn die beantragte Beweiserhebung für die Entscheidung ohne Bedeutung ist. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Das - am vorliegenden Wehrbeschwerdeverfahren nicht beteiligte - PersABw hat in dem vorgelegten Schreiben ausschließlich seine Haltung zu dem Beschluss des Truppendienstgerichts Nord vom 21. Oktober 2003 dargelegt, dessen zugrunde liegender Sachverhalt mit dem hier zu entscheidenden Verfahren des Antragstellers nicht zu vergleichen ist.
Der Feststellungsantrag ist deshalb zurückzuweisen.
Der Hilfsantrag des Antragstellers ist unzulässig.
Mit diesem Antrag verkennt der Antragsteller, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch die Antragsschrift oder wenn - wie hier - ein Beschwerdeverfahren stattgefunden hat, durch die Beschwerdeschrift bestimmt wird (stRspr.: vgl. Beschlüsse vom 27. Juli 1977 - BVerwG 1 WB 19.76 - <BVerwGE 53, 321 [325]> m.w.N., vom 27. Februar 2003 - BVerwG 1 WB 55.02 - und vom 15. Mai 2003 - BVerwG 1 WB 10.03-). Der Antragsteller hat einen Informations- und Auskunftsanspruch nicht unmittelbar gegenüber seinem Staffelchef geltend gemacht, sondern sich ausdrücklich und ausschließlich an die SDL gewandt. Eine Abgabe an den zuständigen Disziplinarvorgesetzten scheidet deshalb aus. Der Wehrbeschwerdeordnung ist ein der Klage- bzw. Antragserweiterung vergleichbares Rechtsinstitut fremd (Beschlüsse vom 20. Juli 1995 - BVerwG 1 WB 118.94 - <Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 11 = NZWehrr 1996, 65> und vom 27. Februar 2003 - BVerwG 1 WB 55.02 - m.w.N.). Überdies käme die vom Antragsteller gewünschte Abgabe nur bei einem Verpflichtungsantrag in Betracht. Bei einem Feststellungsantrag, wie er hier schon Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war, besteht kein Raum für neue Beteiligungsmaßnahmen eines Disziplinarvorgesetzten.
Dr. Frentz
Dr. Deiseroth
Hoppe
Böbs