Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.09.2000, Az.: BVerwG 1 WB 58.00
Beschwerderecht der Vertrauensperson einer Gruppe von Unteroffizieren im Falle der Erledigung der anvertrauten Angelegenheit; Behinderung einer Vertrauensperson in der Ausübung ihrer Befugnisse; Pflicht zur Anhörung der Vertrauensperson bei Kommandierung und Beschwerden in Personalangelegenheiten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.09.2000
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 58.00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2000, 31649
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NZWehrR 2001, 29
- NZWehrr 2001, 29
Amtlicher Leitsatz
Macht eine Vertrauensperson geltend, in der Ausübung ihrer Befugnisse behindert worden zu sein, steht ihr das Beschwerderecht gemäß § 16 SBG i.V.m. § 1 Abs. 1 WBO auch dann zu, wenn sich das Verfahren, an dem sie beteiligt werden wollte, erledigt hat.
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Honnacker,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg sowie
Oberst Raabe und Hauptfeldwebel Bönte als ehrenamtliche Richter
am 26. September 2000
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Vertrauensperson der Unteroffiziere der Lehrgruppe Ausbildung an der Technischen Schule der Luftwaffe (TSLw) ... in F..
Am 4. Oktober 1999 beschwerte sich Oberfeldwebel C., der zu dieser Zeit der 5./TSLw 3 angehörte, gegen seine unter dem 30. September 1999 für die Zeit vom 4. Oktober bis 31. Dezember 1999 verfügte Kommandierung zur TSLw ... in K.. Mit Schreiben vom 9. Oktober 1999 beantragte er die Beteiligung der Vertrauensperson mit dem Hinweis darauf, dass nach seiner Kenntnis die Kommandierung bis 31. März 2000 verlängert werden solle. Mit Bescheid vom 13. Oktober 1999 wies der Kommandeur der Luftwaffenausbildungsverbände die Beschwerde zurück, ohne den Antragsteller als Vertrauensperson zu hören.
Mit Schreiben vom 17. November 1999 beschwerte sich der Antragsteller hiergegen mit der Begründung, er habe erstmals am 15. November 1999 im Rahmen einer Akteneinsicht von der Beschwerde des Oberfeldwebels C. Kenntnis erlangt und hätte als Vertrauensperson gehört werden müssen.
Mit Bescheid vom 23. November 1999 wies der Amtschef des Luftwaffenamts (AChef LwA) die Beschwerde zurück. Die dagegen mit Schreiben vom 20. Dezember 1999 erhobene weitere Beschwerde wies der Inspekteur der Luftwaffe (InspL) mit Bescheid vom 8. Mai 2000 als unbegründet zurück.
Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 23. Mai 2000 hat der InspL mit seiner Stellungnahme vom 20. Juni 2000 dem Senat vorgelegt.
Zur Begründung trägt der Antragsteller vor:
Die Unterlassung seiner Anhörung als Vertrauensperson im Zusammenhang mit der Beschwerde des Oberfeldwebels C. vom 4./9. Oktober 1999 sei rechtswidrig. Eine unzulässige Behinderung seiner Befugnisse als Vertrauensperson liege schon darin, dass C. die Absicht der Verlängerung seiner Kommandierung nicht von vornherein mitgeteilt und er dadurch daran gehindert worden sei, einen Antrag auf Anhörung der Vertrauensperson zu stellen. Zudem sei C. über die Möglichkeit der Beteiligung der Vertrauensperson nicht belehrt worden.
Der InspL beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Rüge des Antragstellers, er werde in seinen Rechten als Vertrauensperson beeinträchtigt, sei unbegründet. Der von Oberfeldwebel C. am 9. Oktober 1999 gestellte Antrag auf Anhörung der Vertrauensperson habe sich auf die von ihm erwartete - und von seinen Vorgesetzten zwar erwogene, aber nicht durchgeführte - Anschlusskommandierung über den 31. Dezember 1999 hinaus bezogen. Soweit der Antragsteller geltend mache, dass die nach § 23 Abs. 1 Satz 2 SBG gebotene schriftliche Belehrung des Oberfeldwebels C. über die Möglichkeit der Beteiligung der Vertrauensperson unterblieben sei, liege keine Verletzung seiner Rechte als Vertrauensperson vor.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des InspL - Fü L/RB B 017/99 - lag dem Senat bei der Beratung vor.
II
Für den Antrag des Antragstellers festzustellen, dass es rechtswidrig gewesen sei, ihn im Verfahren des Oberfeldwebels C. nicht als Vertrauensperson zu hören, ist der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten gegeben (vgl. Beschluss vom 10. November 1993 - BVerwG 1 WB 85.92 - <BVerwGE 103, 43 [45]>).
Obwohl das Beschwerdeverfahren und die diesem zugrundeliegende Kommandierung des Oberfeldwebels C. abgeschlossen sind, hat der Antragsteller ein Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Verfahrens nach § 16 SBG, da er ausdrücklich die "Überprüfung seiner Angaben im rein rechtlichen Sinn, um ... für zukünftige Handlungsweisen Klarheit zu bekommen" beantragt hat. Wird über einen bestimmten Vorgang hinaus die Entscheidung zu einer abstrakten personalvertretungsrechtlichen Frage begehrt, besteht hierfür grundsätzlich ein Rechtsschutzinteresse (vgl. Beschluss vom 15. Februar 1994 - BVerwG 6 P 9.92 - <Buchholz 250 § 27 Nr. 2 = PersR 1994, 167 = NVwZ-RR 1994, 453>). Da der Antragsteller nach wie vor Vertrauensperson der Unteroffiziere ist, kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass über seine Rechte als Vertrauensperson auch künftig Meinungsverschiedenheiten entstehen. Das reicht für die Annahme eines Feststellungsinteresses aus (vgl. Beschluss vom 11. Juli 1995 - BVerwG 6 P 22.93 - <BVerwGE 99, 69 [f.] = NVwZ 1996, 474>).
Der zulässige Antrag ist jedoch unbegründet. Der Antragsteller brauchte nicht angehört zu werden und ist deshalb auch nicht in der Ausübung seiner Befugnisse gemäß § 14 Abs. 1 SBG behindert worden.
Gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 SBG soll die Vertrauensperson bei Kommandierungen mit einer Dauer von mehr als drei Monaten, ausgenommen Lehrgänge, angehört werden. Da die Kommandierung des Oberfeldwebels C. weniger als drei Monate betrug, bedurfte es keiner Anhörung.
Zwar wurde eine Verlängerung der Kommandierung des C. in Betracht gezogen, jedoch begründet dies für sich genommen noch keine Notwendigkeit der Anhörung der Vertrauensperson.
Die Vertrauensperson ist darüber hinaus nach § 30 Satz 3 SBG auf Antrag des Beschwerdeführers auch bei Beschwerden in Personalangelegenheiten im Sinne des § 23 Abs. 1 SBG anzuhören. Oberfeldwebel C. hat zwar gegen seine Kommandierung Beschwerde eingelegt. Da die Kommandierungsdauer aber weniger als drei Monate betrug, handelte es sich nicht um eine Personalangelegenheit im Sinne des § 23 Abs. 1 SBG, sodass die Vertrauensperson auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht angehört werden musste. Der Antrag des Oberfeldwebels C. vom 9. Oktober 1999, der sich seinem Wortlaut nach eindeutig auf die von ihm befürchtete "Kettenkommandierung" bezog, ging deshalb ins Leere und führte nicht dazu, dass im Rahmen des Beschwerdeverfahrens der Antragsteller als Vertrauensperson hätte angehört werden müssen.
Eine solche Pflicht ergab sich schließlich auch nicht aus § 30 Satz 1 SBG, weil es sich bei der Kommandierung des Oberfeldwebels C. nicht um eine Frage des Dienstbetriebes handelte (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 3 SBG).
Mit der Rüge, Oberfeldwebel C. sei entgegen § 23 Abs. 1 Satz 2 SBGüber die Möglichkeit der Beteiligung der Vertrauensperson nicht belehrt worden, kann der Antragsteller nicht durchdringen. Ob eine unterlassene Belehrung überhaupt Rechte der Vertrauensperson berührt, kann dahingestellt bleiben, da eine Belehrung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 SBG nicht erforderlich war.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Dr. Honnacker
Dr. von Heimburg
Raabe
Bönte