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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.02.1994, Az.: BVerwG 6 P 9/92

Personalvertretung; Rechtsschutzinteresse; Wiederholungswahl; Übergangszeit; Erledigung des konkreten Streitfalles; Wahlanfechtung; Wahlberechtigung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.02.1994
Aktenzeichen
BVerwG 6 P 9/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 13397
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln 12.10.1989 - PVB 396/88
OVG Nordrhein-Westfalen - 10.02.1992 - AZ: CB 176/89

Fundstellen

  • NVwZ-RR 1994, 453-455 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZfPR 1994, 84-88 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Für eine Übergangszeit, d. h. für Rechtsbeschwerdeverfahren, die bis Ende 1993 beim BVerwG anhängig geworden sind, wird in Fällen der Erledigung des konkreten Streitfalles die Sachentscheidung noch zugelassen, wenn sich die zu klärende Rechtsfrage dem Begehren hinreichen bestimmt entnehmen läßt.

2. Das Rechtsschutzinteresse für die Durchführung eines personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahrens nach Erledigung des konkreten Streitfalles ist nur dann zu bejahen, wenn und soweit Antrag und Sachvortrag des Rechtsmittelführers in die Richtung weisen, daß eine Entscheidung nicht nur über einen bestimmten konkreten Vorgang, sondern außerdem über die dahinterstehende (abstrakte) personalvertretungsrechtliche Frage begehrt wird.

3. Wird eine wegen erfolgreicher Wahlanfechtung für ungültig erklärte Personalratswahl wiederholt, so dürfen zwischenzeitlich neu eingestellte, wahlberechtigte Beschäftigte nicht an der Wiederholungswahl teilnehmen; Beschäftigte, die seit der angefochtenen Wahl die Gruppe gewechselt haben, sind bei der Wiederholungswahl für ihre frühere Gruppe wahlberechtigt.