Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.03.1994, Az.: BVerwG 1 WB 4/93
Folgen der Rechtshängigkeit; Unzuständiges Gericht; Vertrauensperson; Behinderung durch abgeschlossenen Vorgang; Wiederholungsgefahr
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.03.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 4/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 13213
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NZWehrr 1994, 118
Amtlicher Leitsatz
1. Ist eine Sache bei einem möglicherweise unzuständigen Gericht anhängig, so kann sie später auch bei dem zuständigen Gericht nicht erneut rechtshängig gemacht werden. Ein entsprechendes Begehren ist als unzulässig zurückzuweisen.
2. Fühlt sich eine Vertrauensperson in der Ausübung ihrer Rechte durch einen in der Vergangenheit liegenden, abgeschlossenen Vorgang behindert, dann besteht an einer gerichtlichen Klärung nur dann ein berechtigtes Interesse, wenn diese unter Berücksichtigung einer Wiederholungsgefahr als richtungsweisend anzusehen wäre.