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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.05.1963, Az.: BVerwG III C 141.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.05.1963
Aktenzeichen
BVerwG III C 141.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 14046
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 19.12.1957 - AZ: XIX A 133/57

Fundstelle

  • ZLA 1963, 333

In de rVerwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Mai 1963
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Dr. Wolf, Pütz, Uffhausen und Dr. Dodenhoff
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Dezember 1957 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Berlin zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Leiter des Landesausgleichsamtes in B. schloß die Klägerin am 24. November (22. Dezember) 1956 nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 (1. Halbsatz) des Feststellungsgesetzes - FG - von der Feststellung der Verluste an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen aus, weil sie in ihrem Feststellungsantrage vom 26. Dezember 1952 unrichtig angegeben habe, sie sei mit ihrem Ehemann je zur Hälfte Eigentümerin eines etwa 90 Morgen großen landwirtschaftlichen Betriebes in S. bei M. gewesen; in Wirklichkeit habe ihr das Alleineigentum zugestanden. Die Klägerin habe bewußt die Unwahrheit gesagt, weil sie gehofft habe, daß die lastenausgleichsrechtliche Entschädigung für zwei unmittelbar Geschädigte höher sein werde, als wenn nur sie allein als geschädigt erscheine.

2

Die Klägerin klagte im Verwaltungsstreitverfahren mit dem Antrage, den Ausschließungsbescheid aufzuheben. Sie trug vor, sie habe dem inzwischen verstorbenen Angestellten R. des Ausgleichsamtes, der ihren Feststellungsantrag entgegengenommen habe, angegeben, Alleineigentümerin gewesen zu sein. Dementsprechend sei auch der Antragsvordruck ausgefüllt worden. Erst nach der Unterzeichnung des Antrags, ohne ihre Zustimmung und lediglich auf Grund einer Rücksprache des Angestellten R. mit ihrem damaligen, am 23. Juni 1955 von ihr geschiedenen Ehemann seien dann, und zwar nicht von ihr, sondern von R., in Ziffer 5 des Beiblattes zum Antrag in dem Worte "Alleineigentümer" die Silben "Allein" gestrichen, den stehengebliebenen Silben "eigentümer" ein großer Anfangsbuchstabe gegeben und die Worte "mit meinem Manne je zur Hälfte" hinzugefügt worden. Sie habe nicht gehofft und nicht einmal gewußt, daß die lastenausgleichsrechtliche Entschädigung für zwei Miteigentümer höher als für einen Alleineigentümer sei; diese rechtliche Besonderheit habe vielmehr der Angestellte R. ihrem Ehemanne bei der Änderung des ausgefüllten Antragsvordrucks mitgeteilt. Dementsprechend habe sie den wahren Sachverhalt, sooft sie bei dem Ausgleichsamt vorgesprochen habe, geschildert, aber immer wieder zur Antwort erhalten, das werde sich "schon noch alles herausstellen". Insbesondere habe sie dem Ausgleichsamt am 29. September 1955, wie der ihr erst im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens bekanntgewordene Aktenvermerk von diesem Tage erkennen lasse, unmißverständlich angegeben, sie sei Alleineigentümerin gewesen; schon damals habe sie erklärt, nicht sie, sondern ihr geschiedener Ehemann habe die unrichtigen Angaben gemacht.

3

Nach dem Aktenvermerk vom 29. September 1955 in den Akten des Ausgleichsamts hat sich die Klägerin nach dem Stande des Feststellungsverfahrens erkundigen wollen, weil sie ein Siedlerdarlehen beantragt habe. Bei der Durchsicht der Akten habe sich herausgestellt, daß die Klägerin und ihr geschiedener Ehemann behauptet hätten, je zur Hälfte Miteigentümer des verlorenen landwirtschaftlichen Betriebes gewesen zu sein. Die Klägerin habe dies jedoch energisch abgestritten und erklärt, nur ihr geschiedener Ehemann habe dies und damit die Unwahrheit gesagt. Auf den Vorhalt, sie habe den Antragsvordruck doch unterschrieben, habe sie entgegnet, ein Bekannter habe den Antrag ausgefüllt, sie habe ihn nur unterschrieben und es sei ihr damals erklärt worden, ihr Ehemann und sie würden als Miteigentümer eine höhere Entschädigung erhalten. Der Aktenvermerk ist von der Klägerin nicht unterschrieben worden; er enthält auch keine Angaben darüber, daß ihr sein Inhalt vorgelesen oder sonst zur Kenntnis gebracht und von ihr genehmigt worden ist.

4

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Es führte aus, zwar lasse sich nicht mit Sicherheit feststellen, wie es zu der Erklärung der Klägerin über die Eigentumsverhältnisse und damit über den Umfang des Schadens gekommen sei, doch sei die Ausschließung in jedem Falle geboten. Die Klägerin habe nämlich die falschen Angaben zumindest zugelassen. Sie habe von ihnen gewußt, ohne sie richtigzustellen. Das Ausgleichsamt hätte sonst sofort, nicht erst am 29. September 1955, einen Aktenvermerk aufgenommen. Der Leiter des Landesausgleichsamtes habe auch geprüft, in welchem Umfange die Ausschließung geboten sei und habe sie, ohne sein Ermessen zu verletzen, auf die Ausschließung von der Feststellung eines Verlustes am land- und forstwirtschaftlichen Vermögen beschränkt, so daß der Klägerin die Möglichkeit zur Geltendmachung eines Hausratverlustes und eines Währungsausgleichsschadens verblieben sei.

5

Die Klägerin hat die zugelassene Revision eingelegt mit aus dem Sachzusammenhang hervorgehendem Antrage, das Urteil des Verwaltungsgerichts entsprechend dem Klagantrag zu ändern. Sie wiederholt ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszuge, insbesondere, daß sie unrichtige Angaben über die Eigentumsverhältnisse weder gemacht noch zugelassen und dem Ausgleichsamt den wirklichen Sachverhalt mehrfach schon vor dem Aktenvermerk vom 29. September 1955 mitgeteilt habe.

6

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

7

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds stellt keinen Antrag.

8

II.

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht. Das angefochtene Urteil läßt nicht erkennen, warum das Verwaltungsgericht der Auffassung ist, die Behauptung der Klägerin, den Sachverhalt von sich aus beim Ausgleichsamt klargestellt zu haben, und zwar sobald sie von der Änderung des Antragsvordrucks durch ihren geschiedenen Ehemann und den Angestellten R. Kenntnis erhalten habe, verdiene keinen Glauben. Die nicht näher begründete Meinung, das Ausgleichsamt hätte sonst wohl schon vor dem 29. September 1955 einen Aktenvermerk aufgenommen, könnte eine Stütze nur in der Erfahrung finden; ein dementsprechender Erfahrungssatz besteht indes nicht. Der Sachverhalt kann sich vielmehr auch so zugetragen haben, wie ihn die Klägerin schildert, insbesondere, daß ihr zunächst gesagt worden sei, das werde sich "schon noch alles herausstellen"; hierfür spricht sogar eine gewisse Wahrscheinlichkeit, weil beabsichtigt gewesen sein kann, zunächst die Stellungnahme der in jedem Falle zu befragenden Heimatauskunftsstelle einzuholen und dann auf dieser Grundlage der Änderung der Angaben über die Eigentumsverhältnisse nachzugehen.

9

Der Feststellungsantrag läßt zudem klar erkennen, daß bei der Frage nach dem Eigentum des verlorengegangenen landwirtschaftlichen Betriebes zunächst das Wort "Alleineigentümer" gestanden hat und dann die Silben "Allein" ausgestrichen, die Silben "eigentümer" mit einem großen Anfangsbuchstaben versehen und die Worte "mit meinem Mann je zur Hälfte." hinzugesetzt worden sind. Zum Nachweis eines Verschuldens der Klägerin hätte es der begründeten Feststellung bedurft, daß diese Änderung von ihr veranlaßt oder doch geduldet worden ist; auch daran fehlt es. Nach dem Aktenvermerke vom 29. September 1955 ist es die Klägerin gewesen, die den Sachverhalt in der Eigentumsfrage klargestellt hat. Ihre Behauptung, der von ihr unterschriebene Antragsvordruck sei ohne ihr Wissen auf Betreiben ihres inzwischen geschiedenen Ehemannes und des inzwischen verstorbenen Angestellten R. geändert worden, ist hiernach zumindest nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen. Eine gerichtliche Feststellung aber, die es bei einem so vieldeutigen Sachverhalt den Beteiligten und dem Revisionsgericht überläßt, selbst zu erwägen, aus welchen Gründen der für die Entscheidung in Betracht kommende Sachverhalt vielleicht für festgestellt erachtet worden ist, enthält - und zwar insbesondere im lastenausgleichsrechtlichen Verfahren, das nur eine Tatsacheinstanz kennt - keine das Revisionsgericht bindende tatsächliche Feststellung, die ihm eine selbständige rechtliche Feststellung ermöglicht (vgl. die Entscheidung des Senats vom 28. August 1962 - BVerwG III C 85.61 -).

10

Das Verwaltungsgericht wird daher, um zu einer ausreichenden Grundlage seiner Entscheidung über die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Ausschlusses, insbesondere über seine Voraussetzungen und sein Ausmaß zu gelangen, den Sachverhalt erneut aufzuklären, festzustellen und zu würdigen haben; dabei wird es zu berücksichtigen haben, daß die Entscheidung über den Umfang der Ausschließung von der Feststellung eines Schadens im Sinne des § 41 Abs. 1 FG keine Frage des Ermessens ist, deren Beantwortung von den Verwaltungsgerichten nur in dem engen Rahmen nachgeprüft werden kann, der für die Entscheidung von Ermessensentscheidungen zur Verfügung steht, sondern daß sie nach feststehender Rechtsprechung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht der richterlichen Nachprüfung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit unterliegt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Mai 1957 - BVerwG III C 378.56 - [BVerwGE 5, 50 [BVerwG 07.05.1957 - III C 378/56]] , vom 21. Oktober 1960 - BVerwG IV C 75.60 - [BVerwGE 11, 172], vom 9. Februar 1962 - BVerwG III C 357.58 - und vom 17. April 1962 - BVerwG III C 276.58 -).

11

Es wird ferner zu berücksichtigen sein, daß zu den Beweismitteln auch die Vernehmung der Klägerin gehören kann, über deren Glaubwürdigkeit das Gericht nicht anders als auch sonst nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet (vgl. die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. April 1960 - BVerwG III C 116.58-, vom 17. November 1960 - BVerwG III B 252.58/C 235.60 - und vom 27. September 1961 - BVerwG III C 345.59 -).

12

Schließlich wird selbst dann, wenn die Klägerin unrichtige Angaben gemacht oder geduldet haben sollte, nicht außer Betracht bleiben können, daß sie spätestens bei der Niederschrift des Aktenvermerks vom 29. September 1955 den wirklichen Sachverhalt klargestellt hat, so daß zu prüfen bleibt, ob es selbst dann, wenn die Klägerin diese Klarstellung nicht sofort vorgenommen haben sollte, aus dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit als angemessen erscheint, die Ausschließung auf den ganzen verlorengegangenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb von etwa 90 Morgen zu erstrecken, demgegenüber die nach der Ausschließung noch verbleibenden Möglichkeiten der Feststellung - ein Hausratschaden und ein Währungsschaden von etwa 9.000 RM - nicht wesentlich ins Gewicht fallen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Sieveking
Dr. Wolf
Pütz
Uffhausen
Dr. Dodenhoff