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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.04.1960, Az.: BVerwG III C 116.58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.04.1960
Aktenzeichen
BVerwG III C 116.58
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1960, 14619
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 13.01.1958 - AZ: XIX A 146/57

Fundstelle

  • ZLA 1960, 360

In der Verwaltungsstreitsache
[...]
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. April 1960
durch
die Bundesrichter Lentz, Pütz und Uffhausen
beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Beteiligten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin - XIX. Kammer - vom 13. Januar 1958 wird verworfen.

Die Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 450 DM festgesetzt.

Gründe

1

Das Ausgleichsamt hat die Hausratentschädigung des Klägers nach § 296 Abs. 1 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446, GVBl. Berlin S. 786) - LAG - um 500 DM gekürzt, weil er bereits, wie sich aus der Kartei ergebe, Entschädigungsvorauszahlungen von 5.000 RM erhalten habe. Der Beklagte hat die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen, mit der er geltend gemacht hat, er habe entgegen der Eintragung in der Kartei nur 500 RM erhalten.

2

Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Entscheide aufgehoben und ausgeführt: Die Eintragungen in der Kartei begründeten zwar die - widerlegbare - Vermutung, daß die darin verzeichneten Vorgänge ordnungsgemäß erfolgt seien. Diese Vermutung sei aber im vorliegenden Fall widerlegt. Zunächst erscheine es bereits bedenklich, daß die Überweisung an die B. S. in Höhe von 1.700 RM für den Erwerb des Behelfsheims nicht in der Kartei verzeichnet sei. Davon abgesehen habe die als Zeugin vernommene Ehefrau des Klägers aber glaubhaft bekundet, daß sie die weiteren in der Kartei vermerkten Zahlungen von insgesamt (5.000 - 500 =) 4.500 RM nicht erhalten habe. Es könne dahingestellt bleiben, ob es sich insoweit wenigstens teilweise um Zahlungen für den Erwerb des Behelfsheimes handle, denn auf die Hausratentschädigung könnten diese nicht angerechnet werden.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

4

Die Beteiligte hat gegen das Urteil zulassungsfreie Verfahrensrevision eingelegt und zur Begründung ausgeführt: In der Kartei habe von der Zahlung der 1.700 RM für ein Behelfsheim schon deswegen nichts stehen können, da dieser Betrag entgegen den Feststellungen in dem angefochtenen Urteil nicht ausgezahlt worden sei, wie die Fotokopie des Bankbeleges ergebe. Die Ehefrau des Klägers habe aus den Bankunterlagen irrtümlich das Gegenteil entnommen. Ähnliche Irrtümer dürften auch die Erinnerung über den Empfang der in den Karteikarten vermerkten Zahlungen beeinflußt haben. Im übrigen habe die Ehefrau des Klägers dem Verfahren beigeladen werden müssen, weil ein Fall der notwendigen Streitgenossenschaft vorliege, und habe deshalb auch nicht als Zeugin, sondern nur als Partei vernommen werden dürfen. Die Nachträge in der Karteikarte schwächten ihre Beweiskraft nicht ab, da der Kläger und seine Ehefrau getrennt Vorauszahlungen erbeten und erhalten hätten und die an die Frau ausgezahlten Beträge wahrscheinlich im November 1944 auf der Karteikarte des Klägers nachgetragen worden seien. Auffällig sei weiter, daß die Ehefrau des Klägers nur erklärt habe, weitere. Vorauszahlungen seien nicht "an sie" gezahlt worden. - Der Beklagte schließt sich diesen Ausführungen an.

5

Der Kläger tritt ihnen entgegen und meint: Er sei vom 28. August 1939 bis Kriegsende bei der Wehrmacht gewesen und habe weder Entschädigung beantragt noch eine Entschädigungsvorauszahlung erhalten. In der Zeit, in der ihm die streitigen Beträge von insgesamt 4.500 RM ausgezahlt worden sein sollten, sei er nicht in Berlin gewesen.

6

Die Revision ist unzulässig.

7

Nach § 339 Abs. 1 LAG kann die nicht zugelassene Revision nur auf wesentliche Verfahrensmängel gestützt werden. Die Beteiligte hat aber schlüssig keine wesentlichen Mängel des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gerügt. Ihre Angriffe gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, in der Kartei habe auch die Zahlung der 1.700 RM, die an den Kläger zum Erwerb des Behelfsheims ausgezahlt worden seien, verzeichnet sein müssen, können schon deswegen keinen Erfolg haben, weil die Entscheidung hierauf nicht beruht. Denn das Verwaltungsgericht ist allein auf Grund der Aussage der als Zeugin vernommenen Ehefrau des Klägers zu der Überzeugung gelangt, daß der Kläger nicht mehr als 500 RM Entschädigung als Vorauszahlung erhalten habe. Die Rüge, die Beiladung der Ehefrau des Klägers sei unterblieben, ist nicht schlüssig. Zwar gelten nach § 293 Abs. 2 (Satz 1) LAG beide Ehegatten als Geschädigte, wenn der Hausratverlust in ihrem gemeinsamen Haushalt entstanden ist; die Hausratentschädigung wird aber nach Satz 2 derselben Vorschrift demjenigen der beiden Ehegatten gewährt, für den der Hausratverlust festgestellt worden ist. Das macht die Beiladung des anderen Ehegatten, selbst wenn abgesehen hiervon ein Fall der notwendigen Streitgenossenschaft vorliegen würde, entbehrlich. Ob die Vernehmung der Ehefrau des Klägers eine Zeugen- oder, wie die Beteiligte meint, eine Parteivernehmung darstellt, kann dahingestellt bleiben. Denn die Parteivernehmung ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Gegensatz zum Zivilprozeß ein Beweismittel, das nicht nur in Betracht kommt, wenn die anderen vorgebrechten Beweismittel erschöpft sind (Urteil vom 10 März 1956 - BVerwG III C 90.55 - [ZLA 1956 S. 269]). Die Beweiswürdigung der Aussage der Ehefrau des Klägers durch das Verwaltungsgericht läßt ferner weder einen Verstoß gegen Denkgesetze noch gegen allgemeine Erfahrungsgrundsätze erkennen. Selbst wenn die Ehefrau des Klägers aus den Bankunterlagen irrtümlich die Überweisung eines Betrages von 1.700 RM für den Erwerb des Behelfsheimes entnommen haben sollte, so ergibt sich hieraus nicht, daß sie sich auch über die Auszahlung der Entschädigung in Höhe von 4.500 RM geirrt haben könnte, denn dieser Irrtum wäre ganz anders gelagert. Es erscheint entgegen der Meinung der Beteiligten auch nicht auffällig, daß die Ehefrau des Klägers nur erklärt hat, "sie" habe die streitigen Beträge nicht erhalten, denn mehr konnte sie kaum aussagen. Es widerspricht auch nicht der Erfahrung, wenn das Verwaltungsgericht angenommen hat, daß der Kläger als Empfänger der Leistungen wegen seines "Kriegsdienstes" nicht in Betracht kommt. Schließlich kommt hinzu, daß die Kartei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keine Vermutung begründet, sondern im Wege der freien Beweiswürdigung nur wie jedes andere Beweismittel verwertbar ist (Urteil vom 1. März 1956 - BVerwG III C 90.55-, Beschluß vom 20. Februar 1957 - BVerwG III B 321.56 -).

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 450 DM festgesetzt.

gez. Lentz
gez. Pütz
gez. Uffhausen