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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.03.1956, Az.: BVerwG III C 90.55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.03.1956
Aktenzeichen
BVerwG III C 90.55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 15343
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Düsseldorf - 15.03.1955 - AZ: 6 KL 151/54

Fundstellen

  • IFLA 1956, 242
  • ZLA 1956, 269

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, III. Senat,
auf die mündliche Verhandlung vom 1. März 1956
durch den Senatspräsidenten Holland und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Dr. Fürst, Klein und Gecks
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 6. Kammer des Landesverwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15. März 1955 - Az.: 6 KL 151/54 - wird unter Vertagung des Armenrechts zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt eine Hausratentschädigung nach dem Gesetz über den Lastenausgleich in der Fassung vom 24. Juli 1953 (BGBl. I S. 693) - LAG -. Antrag und Beschwerde blieben erfolglos. Seine Klage wurde mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. In den Urteilsgründen wird ausgeführt, der Kläger habe am 5. März 1943 in Essen einen Bombenschaden erlitten. Der hierdurch verursachte Hausratverlust unterliege jedoch nicht der Schadensfeststellung nach dem Feststellungsgesetz in der Fassung vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 535) - FG -, auch wenn hierbei der vom Kläger angegebene, für eine aus zwei Räumen bestehende Wohnung ungewöhnlich hohe Verlustbetrag von 5.551 RM zugrunde gelegt werde; denn dem Kläger seien nach der Kriegssachschädenverordnung bereits Entschädigungsleistungen von 3.500 RM, d.h. von mehr als 50 v.H. des nach dieser Verordnung anzuerkennenden Verlustes gewährt worden (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 FG).

2

Die noch vorhandenen Karteikarten des Kriegsschädenamtes E. dessen Schadensakten im übrigen durch Kriegseinwirkung vernichtet worden seien, ergäben, daß der Kläger folgende Vorschußzahlungen nach der Kriegssachschädenverordnung erhalten habe:

1. (ohne Datum)300,- RM
2. am 26. März 1943500,- RM
3. am 3. April 1943200,- RM
4. am 29. April 1943500,- RM
5. am 10. Juni 19432.000,- RM
insgesamt3.500,- RM
3

Den Behauptungen des Klägers, der die erste und letzte Zahlung bestreite und nur die übrigen Entschädigungszahlungen in Höhe von 1.200,- RM anerkennen wolle, könne nicht gefolgt werden. Vielmehr sei von den in der Karteikarte vermerkten Entschädigungszahlungen auszugehen. Wenn die Karteikarten auch nur als Arbeitsunterlage und zur Sicherung bei einem künftigen Verlust der Akten geführt worden seien, daher keinen öffentlichen Glauben genießen würden, und ihnen weder die Beweiskraft öffentlicher Urkunden im Sinne von § 415 der Zivilprozeßordnung - ZPO - noch von Privaturkunden im Sinne von § 416 ZPO zukomme, so könnten sie doch nach den Grundsätzen freier Beweiswürdigung beurteilt werden. Die betreffenden Karteikarten seien sehr genau und sorgfältig geführt worden. Sie seien jeweils bei Unterzeichnung der Anweisung durch den Sachbearbeiter mit den Zahlungsbelegen in den Akten verglichen worden. Bei Postüberweisungen seien Eintragungen nach Erteilung des Überweisungsauftrages vorgenommen und nochmals überprüft worden. Nach Aufzählung und Würdigung weiterer Beweisanzeichen für eine, recht sorgfältige Führung der Karteikarten des Kriegssachschädenamtes E. meint das Landesverwaltungsgericht, es spreche eine tatsächliche Vermutung dafür, daß die bestrittenen Vorauszahlungen von 300 und 2.000 RM dem Kläger geleistet worden seien. Durch die Beweisaufnahme sei diese Vermutung nicht widerlegt worden. Ein Verlust der 2.000 RM bei einer möglicherweise vorgenommenen Postüberweisung in den Evakuierungsort des Klägers in Württemberg sei sehr unwahrscheinlich, weil der Postbetrieb im Jahre 1943 durch die Kriegsereignisse kaum beeinträchtigt gewesen sei. Ebensowenig habe die Vernehmung des Klägers als Partei und seiner Ehefrau als unvereidigt gebliebene Zeugin die Glaubwürdigkeit der Karteikarteneintragung erschüttern können. Die Aussagen des Klägers und seiner Ehefrau seien ungenau und in mehreren im Urteil näher ausgeführten wesentlichen Punkten widerspruchsvoll gewesen, so daß das Landesverwaltungsgericht ihnen keinen Beweiswert habe beimessen können. Auch die Möglichkeit einer irrtümlichen Zahlung der 2.000 RM an die gleichfalls bombengeschädigte Mutter des Klägers scheide aus, weil deren Gesamtschaden überhaupt nur 1.700 RM betragen habe und die Ehefrau des Klägers - wenn auch im Gegensatz zu ihren früheren schriftlichen Erklärungen - ausgesagt habe, die Mutter sei nur mit 1.000 RM entschädigt worden.

4

Obgleich das Landesverwaltungsgericht die an sich nur für die Ausgleichsbehörden geltende Beweisvorschrift des § 331 LAG angewandt und sich mit einer Glaubhaftmachung begnügt habe, hätte der Kläger noch nicht einmal dieser erleichternden Beweismöglichkeit genügen können. Das Gericht habe die Überzeugung gewonnen, daß der Kläger oder seine Ehefrau die bestrittenen Zahlungen erhalten hätten.

5

Der Kläger rügt mit der Revision, die das Landesverwaltungsgericht zugelassen hat, das Landesverwaltungsgericht habe, "im Gegensatz zu allen sonstigen Beweisregeln, diese keinen Urkundenbeweis besitzende Karteikarte zur Grundlage der Entscheidung" gemacht. Der für die Vorschußzahlungen beweispflichtige Beklagte habe keine Zahlungsbelege vorweisen können. Er hätte sich daher nur auf die eigentliche Parteivernehmung des Klägers sowie auf die Zeugenvernehmung der Ehefrau des Klägers berufen können. Beide seien bereit, ihre Aussagen zu beeidigen. Die Unterlassung der Beeidigung sei ein wesentlicher Verfahrensmangel. Das Landesverwaltungsgericht habe ihm und seiner Ehefrau zu Unrecht die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Im übrigen greift der Kläger die Beweiswürdigung in angefochtenen Urteil an und meint, bei einen nicht restlos aufklärbaren Sachverhalt sei es angebracht, eine Entschädigungsleistung eher einem Nichtberechtigten zu gewähren, als einem Totalgeschädigten die ihm zustehenden Entschädigungsansprüche zu Unrecht zu verweigern.

6

Der Kläger bittet um Bewilligung des Armenrechts.

7

Der Beklagte hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert. Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht beantragt, die Revision zurückzuweisen.

8

II.

Die kraft Zulassung statthafte, auch frist- und formgerecht eingelegte Revision ist zulässig. Sie ist aber nicht begründet, weil das Landesverwaltungsgericht zutreffend nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes über die Feststellung von Vertreibungsschäden und Kriegssachschäden in der Fassung vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 535) - FG - die Feststellungsfähigkeit des Hausratverlustes verneint hat.

9

Das angefochtene Urteil sieht als erwiesen an, daß der Kläger die strittigen Vorauszahlungen erhalten hat. Steht dies aber fest, so folgt aus § 8 Abs. 2 Nr. 4 FG, daß der Hausratschaden des Klägers von der Feststellung ausgenommen ist, da der Kläger dann nach dem festgestellten Sachverhalt auf Grund der Kriegssachschädenverordnung vom 30. November 1940 (RGBl. I S. 1547) Entschädigungszahlungen von mehr als 50 vom Hundert des nach diesen Vorschriften anzuerkennenden Verlustes erhalten hat. Der Kläger rügt auch nicht die Anwendung des § 8 Absatz 2 Nr. 4 FG auf den vom Landesverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt. Er greift vielmehr die von dem Landesverwaltungsgericht getroffenen und diesem Urteil zugrunde gelegten tatsächlichen Feststellungen mit der Revision an.

10

1.

Dem Landesverwaltungsgericht ist zunächst darin zu folgen, daß Karteikarten, die üblicherweise, für den internen Gebrauch der Behörde gefertigt werden und als Arbeitsunterlage und vorsorglich zur Sicherung für den Fall des Verlustes von Vorgängen dienen, keine öffentlichen Urkunden im Sinne der Legaldefiniton von § 415 ZPO sind. Die verstärkte Beweiskraft solcher Urkunden kommt ihnen daher nicht zu. Sie unterliegen aber ebenso wie jede andere nicht qualifizierte Urkunde den allgemeinen Regeln des Urkundenbeweises und damit auch der freien Beweiswürdigung des Richters.

11

2.

Der Kläger verkennt wesentliche Grundsätze des Verwaltungsverfahrens, wenn er von der Beweispflicht des Beklagten ausgeht. Im Verwaltungsstreitverfahren ist es Aufgabe des. Verwaltungsgerichts, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. Wenn daher das Vorbringen des Geschädigten in Lastenausgleichssachen das Gericht nicht von der vollen Richtigkeit seiner Angaben zu überzeugen vermag, so hat es von sich aus weitere Ermittlungen anzustellen. Es kann sich hierbei aller zulässigen Beweismittel bedienen und bestimmt nach freiem Ermessen Art und Umfang der Beweiserhebung (§§ 61 und 62 Absatz 1 der britischen Militärregierungsverordnung - MRVO Nr. 165 - vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 30. September 1954 - BVerwG I C 91.53 -; Beschluß des Bundesverwaltungsgerichtsvom 21. Oktober 1954 - BVerwG II B 228.53 -). Es kann auch Beteiligte eidlich vernehmen (§ 62 Abs. 3 MRVO Nr. 165), da der Ausschluß eidesstattlicher Versicherungen und des Parteieides in Lastenausgleichssachen (§ 330 Abs. 2 LAG) nicht für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gilt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 25. März 1955 - BVerwG IV B 122.54 -, veröffentlicht in NJW 1955 S. 1044; Rundschau für den Lastenausgleich 1955 S. 256). Hierbei ist - im Gegensatz zum Zivilprozeß (§ 445 ZPO) - die Parteivernehmung kein Beweismittel, das nur dann in Betracht kommt, wenn die anderen vorgebrachten Beweismittel erschöpft sind.

12

Diese Grundsätze des Beweisverfahrens in Lastenausgleichssachen hat das Landesverwaltungsgericht entgegen der Meinung des Klägers beachtet. Es hat ihn als Partei und seine Ehefrau als Zeugin im Rahmen einer ausführlichen Beweisaufnahme gehört und ihre Aussagen eingehend gewürdigt.

13

a)

Die in diesem Zusammenhang vorgetragene Verfahrensrüge, der Kläger und seine Ehefrau hätten vereidigt werden müssen, greift nicht durch. Über die Notwendigkeit einer Vereidigung befindet das Verwaltungsgericht nach freiem Ermessen. Es hat von einer Vereidigung absehen können, weil es den Kläger und seine Ehefrau für unglaubwürdig hielt, ihren Aussagen keinen Beweiswert zuerkannte und die Beeidigung daher zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage nicht geboten war.

14

b)

Wohl scheint das Landesverwaltungsgericht bei der Beweiswürdigung davon auszugehen, es bestehe eine tatsächliche Vermutung für die Richtigkeit der in behördlichen Karteikarten vermerkten Tatsachen. Indessen hat das angefochtene Urteil nicht verkannt, daß der Vermerk in der Karteikarte keinen Beweis für den Empfang des Geldes darstellt und diesen Empfang allenfalls nur wahrscheinlich macht. Es hat nicht etwa einen allgemeinen Erfahrungssatz aufgestellt, daß behördliche Karteikarten die Vermutung der Richtigkeit haben, sondern vielmehr seine Feststellung (Entschädigungszahlungen über 50 vom Hundert) unter Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles getroffen. Dabei hat es im vorliegenden Falle die Karteikarte als Beweisunterlage im Zusammenhang mit dem sonstigen Beweisergebnis, insbesondere mit den widersprechenden Angaben des Klägers und seiner Ehefrau eingehend gewertet. Aus diesem Grunde ist die vom Landesverwaltungsgericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung gewonnene Überzeugung, daß dem Kläger Vorschußzahlungen von mehr als 50 vom Hundert seines Verlustes ausgezahlt worden sind, rechtlich nicht zu beanstanden. Das angefochtene Urteil beruht also nicht, wie der Kläger meint, auf einer Vermutung, sondern gründet sich auf die volle Überzeugung des Gerichts.

15

Die Revision des Klägers muß daher mit der Kostenfolge aus § 65 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - zurückgewiesen werden.

16

Aus den gleichen Gründen ist das nachgesuchte Armenrecht wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung zu versagen.

17

[...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 74 BVerwGG.

Holland
Dr. Zinser
Dr. Fürst
Klein
Gecks