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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.03.1955, Az.: BVerwG IV B 122.54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.03.1955
Aktenzeichen
BVerwG IV B 122.54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 15253
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Schleswig - 21.10.1954 - AZ: 7 K 380.54

Fundstellen

  • NJW 1955, 1044 (Volltext mit amtl. LS)
  • RLA 1955, 256
  • ZLA 1955, 103

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Auch in Lastenausgleichssachen obliegt dem Verwaltungsgericht die Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, ohne dabei an Beweisanträge der Parteien gebunden zu sein. Reicht das, was der Antragsteller von sich aus beibringt, nicht aus, dem Gericht die volle Überzeugung von der Richtigkeit seiner Angaben zu verschaffen (Beweis) oder, wo das zugelassen ist, die Richtigkeit der Angaben mit einer ernstliche Zweifel ausschließenden Wahrscheinlichkeit darzutun (Glaubhaftmachung), so hat das Gericht dem von sich aus weiter nachzugehen, z.B. die Auskunftsperson, die dem Antragsteller eine für unvollständig befundene eidesstattliche Versicherung ausgestellt hatte, als Zeugen uneidlich oder eidlich zu vernehmen.

  2. 2)

    Der Ausschluß der eidesstattlichen Versicherung und des Parteieides in Lastenausgleichssachen ist auf das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden beschränkt, er gilt nicht für das Verwaltungsstreitverfahren vor den Verwaltungsgerichten.

In der Verwaltungsstreitsache hat das Bundesverwaltungsgericht - IV. Senat -
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 25. März 1955
durch
den Senatspräsidenten Külz sowie
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Oswald, Dr. Müller und Hering
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird unter Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Schleswig, VII. Kammer, vom 21. Oktober 1954 - 7 K 380.54 - aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landesverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Der 1926 geborene, aus ...stammende Kläger erstrebt Feststellung von Hausratverlust als Vertreibungsschaden. Ausgleichsausschuß, Beschwerdeausschuß und Landesverwaltungsgericht entschieden zu seinen Ungunsten mit der Begründung, es sei nicht glaubhaft gemacht, daß er Eigentümer der Einrichtung zumindest eines Wohnraumes gewesen sei. Eine Revision ist in dem Urteil des Landesverwaltungsgerichts nicht zugelassen.

2

Der Kläger wendet sich gegen die ihm am 5. November 1954 zugestellte Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts mit einem bei diesem am 3. Dezember, beim Bundesverwaltungsgericht am 24. Dezember 1954 eingegangenen, als "Einspruch" bezeichneten Schriftsatz. Er rügt darin im wesentlichen die "Bezweiflung der Tatsachen" durch das Gericht, bemängelt, daß das Gericht den Umstand, daß er keinen Stuhl (Sitzgelegenheit) als ihm gehörenden Einrichtungsgegenstand des von ihm innegehabten Zimmers angegeben habe, gegen ihn verwerte, und bringt vor, anderen Geschädigten ähnlicher Lage sei eine Entschädigung gewährt worden.

3

Der Beklagte faßt das Rechtsmittel als Nichtzulassungsbeschwerde auf und beantragt deren Zurückweisung.

4

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds, der anfangs ebenfalls dieser Auffassung war, hat in der mündlichen Verhandlung Zurückweisung der Revision als unbegründet beantragt.

5

Das Rechtsmittel ist, da der Kläger Verfahrensfehler rügt, als Revision aufzufassen, nicht als Nichtzulassungsbeschwerde. Eine förmliche Zulassung der Revision ist, wenn ausschließlich wesentliche Verfahrensmängel gerügt werden, nicht erforderlich (§ 339 Abs. 1 Halbsatz 2 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG -).

6

Als Revision hätte das Rechtsmittel binnen einem Monat seit Urteilszustellung nach der vom Senat vertretenen Auslegung des § 339 Abs. 1 LAG beim Bundesverwaltungsgericht eingehen müssen. In der dem Urteil angefügten Rechtsmittelbelehrung ist der Kläger richtig hierauf hingewiesen worden. Gleichwohl hat er seine Rechtsmittelschrift an das Landesverwaltungsgericht gerichtet. Dieses hat die innerhalb der Rechtsmittelfrist bei ihm eingegangene Rechtsmittelschrift erst nach Fristablauf an das Bundesverwaltungsgericht weitergereicht. Das ist ein Umstand, den der Kläger nicht verschuldet hat, da bei sofortiger Weitersendung die Rechtsmittelschrift noch eben rechtzeitig beim Bundesverwaltungsgericht hätte einlaufen können. Dem in dem Verhalten des Klägers liegenden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war somit stattzugeben.

7

Ein bestimmter Antrag (§ 57 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG -) im Sinne des Beschlusses des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 1954 und eine gehörige Revisionsbegründung (§ 57 Abs. 2 BVerwGG) ist der Rechtsmittelschrift zu entnehmen.

8

Wenn der Kläger "Bezweiflung der Tatsachen" durch das Landesverwaltungsgericht rügt, so erblickt er offensichtlich eine Rechtsverletzung darin, daß das Gericht sein Vorbringen als unglaubwürdig abgetan, die von ihm angebotenen Beweismittel nicht ausgeschöpft und die vorliegenden Beweisunterlagen nicht gehörig gewürdigt habe. Diese Rüge greift durch. Das angefochtene Urteil beruht auf einer fehlsamen Handhabung des Verfahrens.

9

Das Verwaltungsstreitverfahren wird von den Grundsätzen des Amtsbetriebes und der Amtsermittlung beherrscht. Das gilt auch in Lastenausgleichssachen. Wenn es in § 35 Abs. 2 des Feststellungsgesetzes - FG - wie in § 331 Abs. 2 LAG heißt, Angaben, die nicht bewiesen oder glaubhaft gemacht worden seien, seien nicht zu berücksichtigen, so spricht das nur die Selbstverständlichkeit aus, daß eine dem Antragsteller günstige Entscheidung nur gefällt werden kann, wenn die entscheidende Stelle von der Richtigkeit der Angaben überzeugt ist oder (§§ 35 Abs. 1 Satz 2 und 331 Abs. 1 Satz 2 LAG) die Richtigkeit der Angaben mit einer ernstliche Zweifel ausschließenden Wahrscheinlichkeit dargetan ist. Es ändert aber nichts an der Pflicht insbesondere des Gerichts, den Sachverhalt ohne Bindung an das Vorbringen der Parteien und ihre Beweisanträge zu erforschen, wie das für die Verwaltungsgerichte der Länder der britischen Zone in § 61 der Verordnung Nr. 165 über die Verwaltungsgerichtsbarkeit (VOBl. BZ 1948 S. 263) niedergelegt ist, ferner nichts daran, daß das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet (§ 72 Abs. 1 VO Nr. 165). In der Masse der Lastenausgleichssachen ist angesichts der Erschwerungen durch Kriegs- und Nachkriegsverhältnisse zugunsten der Antragsteller nur die Besonderheit eingeführt worden, daß statt (vollen) Beweises (sehen) Glaubhaftmachung genügt (§ 35 FG, § 331 LAG). Diese Erleichterung einzuführen, war dem Bundesgesetzgeber auch gegenüber dem durch die Besatzungsmacht geregelten Verwaltungsstreitverfahren in den Ländern der britischen Zone gestattet, da Abs. 5 des Vorspruchs zum Währungsgesetz die deutschen Stellen ausdrücklich zur Regelung des Lastenausgleichs ermächtigte, was die Ordnung des Verfahrens mit umfaßte.

10

Daher ist Glaubhaftmachung trotz der etwas anderen Umschreibung des Begriffes in diesen Vorschriften im Grunde nichts anderes als in anderen Verfahrensordnungen, etwa für den bürgerlichen Rechtsstreit oder für die freiwillige Gerichtsbarkeit, für die z.B. Baumbach (Anm. 1 A zu § 294 ZPO) sie - im Gegensatz zum Beweis als an Gewißheit grenzende - als überwiegende Wahrscheinlichkeit bezeichnet. Das ist in den Erläuterungsbüchern zum Lastenausgleichsgesetz meist richtig angegeben (so Harmening Anm. II zu § 331 LAG; ungenau Anm. 2 zu § 35 FG; vgl. Kühne-Wolff Anm. 2 zu § 331 LAG). Ein Unterschied zwischen Lastenausgleichsverfahren einerseits und Zivilprozeß andererseits besteht nur in den Mitteln der Glaubhaftmachung. Nach § 330 Abs. 2 LAG, § 34 Abs. 1 FG sind eidesstattliche Versicherungen und Parteieid ausgeschlossen. Übrigens betreffen diese Vorschriften nach ihrem Wortlaut nur das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden. Es ist nicht anzunehmen, daß damit auch für das Verfahren der Verwaltungsgerichte Sondervorschriften aufgestellt werden sollten, zumal, da die Ausdehnung von Sondervorschriften über Beweismittel in einem gewissen Sonderbereich des Lastenausgleichs, dem Währungsausgleich, durch ausdrückliche Vorschrift (§ 9 des Währungsausgleichsgesetzes - WAG -) angeordnet worden ist (so auch Kühne-Wolff Anm. 3 Abs. 2 zu § 330 LAG; Harmening Anm. 3 zu § 35 FG). Im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten sind vielmehr auch eidesstattliche Versicherungen als Mittel zur Glaubhaftmachung und Parteieide als Beweismittel statthaft.

11

Das Landesverwaltungsgericht hätte also, wenn ihm die vom Kläger beigebrachten eidesstattlichen Erklärungen der Pflegeeltern und der Marie Steinchen, sei es inhaltlich, sei es wegen irgendwelcher Bedenken gegen die Art der Abfassung, nicht genügten, diese Personen als Zeugen vernehmen oder vernehmen lassen sollen. Bei Befragung durch einen Richter nach den Punkten, auf die es nach dem sachlichen Recht für den streitigen Anspruch ankommt, wäre voraussichtlich ein verwertbares Ergebnis zu erwarten gewesen. Daß nahe Angehörige keinesweges von vornherein als Zeugen ausscheiden, wenngleich ihre Aussagen mit einiger Vorsicht aufgenommen werden mögen, versteht sich von selbst (zu vgl. Richter "Zeitschrift für den Lastenausgleich" 1955, 39).

12

In seinem Feststellungsantrag vom 20. November 1952 hatte der Kläger in der Spalte 31 "Beweismittel" als Zeugen außer Platosch (richtig: Slatosch) noch G. Dörner, Kling, Post Ihrhovs (Krs. Leer) angegeben. Hierauf ist bisher überhaupt nicht eingegangen. Es ist nun zwar richtig, daß nach dem Grundsatz der Amtsermittlung das Gericht auch den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt und darin durch Anträge der Parteien nicht gebunden ist. So mag es sich, wenn aus einer langen Reihe als Zeugen benannter Personen die meisten vernommen worden sind, hiermit begnügen und braucht nicht unbedingt auch noch die restlichen zu vernehmen, wenn nicht etwas Einleuchtendes dafür beigebracht ist, daß gerade diese die noch fehlende Klärung zu schaffen geeignet seien. Wenn aber von zwei als Zeugen benannten Personen wahllos eine herausgegriffen wird und deren Aussage nicht ausreicht, ist es in aller Regel Pflicht des Gerichts, auch die andere noch zu vernehmen, außer etwa, wenn Umstände hervorgetreten sind, die auch von dieser Person eine Klärung nicht erhoffen lassen. Etwas Derartiges liegt hinsichtlich des noch als Zeugen benannten Kling nicht vor. Das Gericht hätte an dieser Zeugenbenennung nicht einfach vorübergehen dürfen. Zumindest hätte es dartun müssen, warum es von dessen Vernehmung absah. An die Aufklärungspflicht sind gerade in Lastenausgleichssachen nicht zu geringe Anforderungen zu stellen, da es hierbei nur eine einzige gerichtliche Tatsacheninstanz gibt.

13

Das Landesverwaltungsgericht erklärt das Vorbringen des Klägers für unglaubwürdig, weil er mit seinen eigenen Angaben gewechselt habe. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, ein starkes Schwanken in den Angaben als Anzeichen für Unglaubwürdigkeit zu werten. Es gibt aber auch noch andere Erklärungen für Änderung und Ergänzung der Angaben. Dies könnte, besonders bei einem jungen ungewandten Menschen, auf Unerfahrenheit zurückzuführen sein, und bei einem neuen, in unübersichtlichen und schwer verständlichen Rechtsvorschriften geregelten Rechtsstoff auch auf Unkenntnis dessen, worauf es rechtlich ankommt. Daß das Landesverwaltungsgericht solche anderen Möglichkeiten überhaupt in Betracht gezogen habe, ist seinem Urteil nicht zu entnehmen. Auch das muß als wesentlicher Verfahrensmangel bezeichnet werden. Dabei übersieht der Senat keineswegs, daß der Kläger auch sonst in seinen Angaben geschwankt hat. So in dem Punkt seines früheren Berufes. Im Soforthilfeantrag vom 14. Januar 1950 hat er angegeben "Schüler", im Lastenausgleichsantrag vom 20. November 1952 dagegen "kaufmännischer Angestellter im Drogenfach". Ferner fällt auf, daß es im Ergänzungsantrag heißt: "Flucht ... Januar 1945", im Lastenausgleichsantrag, "Vertreibung aus ... 26. Januar 1946", dagegen an anderer Stelle: "Heimkehr aus englischer Kriegsgefangenschaft 1948". Diese Angaben brauchen vielleicht nicht einmal völlig unvereinbar miteinander zu sein. Selbst wenn sie das aber sein sollten, muß, ehe solches Schwanken gegen den Kläger ausgewertet wird, ihm zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

14

Diese Verfahrensmängel zwingen zur Aufhebung des Urteils und, da es dem auf rechtliche Nachprüfung beschränkten Revisionsgericht verwehrt ist, selbst die noch erforderliche Aufklärung vorzunehmen, zur Rückverweisung an das Landesverwaltungsgericht.

15

Hat sich demnach das Landesverwaltungsgericht erneut mit der Angelegenheit zu befassen, so mag dabei in sachlich-rechtlicher Hinsicht folgendes beachtet werden.

16

Nach § 16 Abs. 4 FG ist Voraussetzung für die Anerkennung eines Hausratverlustes, daß der Geschädigte Eigentümer von Möbeln für mindestens einen Wohnraum war. Wie viel und welche Möbel wenigstens vorhanden gewesen sein müssen, ist im Gesetz nicht gesagt. Das Landesverwaltungsgericht Oldenburg, Kammer Aurich, hat in seiner Entscheidung vom 26. Oktober 1954 (Rundschau für den Lastenausgleich 1955, S. 28) den Leitsatz aufgestellt, für ein Junggesellenzimmer sei eine Einrichtung, bestehend aus Tisch, Stühlen, Schrank und Bett als wenigstes zu erfordern. Dem ist im wesentlichen beizutreten. Doch wird nicht unbedingt zu erfordern sein, daß ein Stuhl vorhanden gewesen sein muß. In besonders engen Räumen dient oft das Bett als einzige Sitzgelegenheit. Trotzdem kann auch in solchen Fällen die Voraussetzung "Möbel für wenigstens einen Wohnraum" erfüllt sein.

17

Das Landesverwaltungsgericht Oldenburg hat in der vorerwähnten Entscheidung den weiteren Leitsatz aufgestellt, es sei nicht ausgeschlossen, daß Jugendliche, denen im Haushalt der Eltern ein Zimmer überlassen sei, Eigentümer der Zimmereinrichtung gewesen seien. Dem ist ebenfalls beizutreten. Daß ein Jugendlicher Eigentümer der von ihm benutzten Möbel ist, mag zwar nicht den Regelfall darstellen, kommt aber immerhin bisweilen vor. Der Kläger lebte bei seinen Pflegeeltern. Im Laufe des Verfahrens hat er vorgetragen, daß er von seinem Großvater Möbel erhalten habe. Das dürfte gerade bei Pflegekindern nichts Auffälliges sein. Der Kläger hat weiter vorgetragen, er habe Möbel selbst angeschafft. Ob damit käuflicher Erwerb gemeint sein soll, wird nicht ganz deutlich. Aber selbst wenn käuflicher Erwerb gemeint sein sollte, brauchte das bei einem Jugendlichen nichts Unmögliches zu sein, wenn ihm sein Arbeitsverdienst zur freien Verfügung überlassen sein sollte. Gewiß mag manchen Jugendlichen die Anschaffung eines Fahrrades oder eines Rundfunkgerätes näher liegen als gerade die Anschaffung von Möbeln. Der Kläger will aber außerdem sowohl ein Fahrrad wie ein Rundfunkgerät sein eigen genannt haben. Es wird deshalb auch noch aufzuklären sein, wie hoch sein Arbeitsverdienst war, wie lange er Arbeitsverdienst bezogen hat - sowie ob und in welcher Höhe er Kostgeld bei seinen Pflegeeltern abgab.

gez. Külz
gez. Dr. Kniesch
gez. Oswald
gez. Dr. Müller
gez. Hering