Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.10.1954, Az.: BVerwG II B 228.53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.10.1954
- Aktenzeichen
- BVerwG II B 228.53
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1954, 11287
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Hamburg - 23.04.1953 - AZ: Bf. II 662/52
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung
des Bundesrichters Schmidt als Vorsitzenden,
des Bundesrichters Witten und der Bundesrichterin Schmitt
am 21. Oktober 1954
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. April 1953 - Bf. II 662/52 - wird zurückgewiesen.
Die Revision des Klägers gegen dasselbe Urteil wird verworfen.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Revisionsgericht werden dem Kläger auferlegt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren vor dem Revisionsgericht auf 4000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger, geboren im Jahre 1899, war seit dem Jahre 1925 Rechtsanwalt in Hamburg. Im zweiten Weltkriege ist er verwundet worden; er hat eine Nervenverletzung im Arm davongetragen, die ihm bis zum Jahre 1949 starke Schmerzen bereitet hat. Der Kläger war von September 1945 bis August 1949 als Widerrufsbeamter der Hamburgischen Landesjustizverwaltung, und zwar als Staatsanwalt, tätig. Dieses Beamtenverhältnis endete durch Widerruf. Durch Urkunde vom 28. April 1950 wurde der Kläger erneut in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen und zum Regierungsrat ernannt. Er war als Mitglied des Wiedergutmachungsamtes bei dem Landgericht in Hamburg tätig. Mit einer Verfügung vom 28. November 1951 widerrief der Beklagte auch dieses Beamtenverhältnis zum 31. Dezember 1951, mit der Begründung, daß die Senatskommission seine erneute Bestellung zum Mitglied des Wiedergutmachungsamtes abgelehnt habe, wie ihm bereits im März 1951 durch den Landgerichtspräsidenten eröffnet worden sei. Mit einem Bescheid vom 3. März 1952 wies der Beklagte den Einspruch des Klägers zurück. Zur Begründung ist vornehmlich ausgeführt, daß die Leistungen des Klägers vorwiegend ungünstig beurteilt worden seien, so daß die Fürsorgepflicht trotz der schweren Kriegsbeschädigung nicht soweit gehen könne, den Kläger entgegen dringenden dienstlichen Bedenken weiter zu beschäftigen.
Am 30. März/7. April 1952 hat der Kläger Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben mit dem Antrage,
die Verfügungen vom 28. November 1951 und 3. März 1952 aufzuheben.
Zur Begründung hat er vorgetragen: Die Entlassungsverfügung sei aus einer Reihe von Gründen rechtswidrig. Sie sei nicht wirksam zugestellt. Sie sei nicht ausreichend begründet. Der Betriebsrat habe nicht zugestimmt. Die Hauptfürsorgestelle habe nicht zugestimmt. Er habe nicht entlassen werden dürfen, kurz bevor er durch Erreichung der Frist von sechs Jahren einen Anspruch auf Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit erworben haben würde. Er habe gute Leistungen gezeigt, sowohl als Staatsanwalt als auch als Mitglied des Wiedergutmachungsamtes. Der Beklagte habe die weniger günstigen Beurteilungen den günstigen vorgezogen. Er habe seihe schwere Kriegsbeschädigung und deren Folgen nicht genügend berücksichtigt, ebensowenig, daß er nunmehr im vorgerückten Alter seine Praxis als Rechtsanwalt nicht wieder aufbauen könne. Er habe ihn rechtswidrig entlassen, um Platz für die Unterbringung anderer Personen nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zu schaffen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an der angefochtenen Verfügung fest. Sie sei weder rechtswidrig hoch ermessensmißbräuchlich. Die Zustellung sei wirksam, Betriebsrat und Hauptfürsorgestelle hätten nicht zuzustimmen brauchen. Schon als Staatsanwalt habe der Kläger versagt. Entgegenkommenderweise sei er nochmals im Wiedergutmachungsamt beschäftigt worden. Es sei niemals beabsichtigt gewesen, den Kläger auf Lebenszeit zu beschäftigen. Auch im Wiedergutmachungsamt hätten seine Leistungen nicht befriedigt. Der Arbeitsanfall in dieser Behörde sei zurückgegangen. Als Richter sei der Kläger nicht in Frage gekommen. Es sei nicht ermessensmißbräuchlich, daß der Kläger vor Ablauf der Frist von sechs Jahren (wenn man die bei der Staatsanwaltschaft verbrachte Zeit mitrechnen dürfe) entlassen worden sei, eben weil der Kläger nicht habe zum Beamten auf Lebenszeit ernannt werden sollen.
Das Landesverwaltungsgericht hat die Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme mit dem Urteil vom 30. Juni 1952 abgewiesen. Es hat sich der Auffassung des Beklagten im wesentlichen angeschlossen.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers mit dem Urteil vom 23. April 1953 zurückgewiesen. Es ist den Darlegungen des Beklagten ebenfalls im wesentlichen gefolgt. Die Revision ist in dem Urteil nicht zugelassen. Es ist dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 1. Juni 1953 zugestellt worden.
Mit zwei Schriftsätzen vom 29./30. Juni 1953 hat der Kläger sowohl Beschwerde gegen die Versagung der Revision als auch eine auf § 54 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - gestützte Revision eingelegt mit den Anträgen,
die Revision zuzulassen,
unter Aufhebung des Urteils dem Klageantrag zu entsprechen.
Nach entsprechender Verlängerung der Frist zur Begründung der Revision durch den Vorsitzenden des Berufungsgerichts hat der Kläger die Revision und auch die Beschwerde mit einem Schriftsatz vom 29. September 1953, eingegangen an demselben Tage, und mit weiteren Schriftsätzen begründet.
Mit seinen ausführlichen Darlegungen wiederholt der Kläger im wesentlichen seinen bisherigen Vortrag. Er rügt, daß das Berufungsgericht auf seine Beweisanträge nicht eingegangen sei und seine Darlegungen nicht ausnahmslos ausdrücklich beschieden habe.
Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision und der Beschwerde.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht.
Die Beschwerde gegen die Versagung der Zulassung der Revision ist gemäß § 53 Abs. 3 BVerwGG zulässig, aber nicht begründet. Die Revision könnte nur zugelassen werden, wenn eine der im § 53 Abs. 2 BVerwGG vorgesehenen Voraussetzungen vorläge. Da die unter b und c bezeichneten Voraussetzungen nicht in Betracht kommen, könnte die Revision allenfalls nach Buchstabe a zugelassen werden, wenn die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten wäre. Auch dies ist nicht der Fall. Die Abweisung beruht auf der Anwendung des § 61 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) in der in Hainburg geltenden Fassung. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Vorschrift als Landesrechtangewendet (vgl. u.a. Urteil des Senats vom 18. Dezember 1953 - Amtl. Samml. Bd. 1 S. 57 -). Da das Revisionsgericht Rechtsfragen, die dem Landesrecht angehören, nicht klären kann (§ 56 Abs. 1 BVerwGG) hat das Berufungsgericht die Revision insofern mit Recht versagt. Dem Landesrecht gehört auch die Frage an, ob die Entlassungsverfügung wirksam zugestellt und ob sie genügend begründet ist.
Das Oberverwaltungsgericht verneint die Notwendigkeit der Mitwirkung des Betriebsrats bei der Entlassung des Klägers mit der Begründung, daß die in Hamburg geschlossene Betriebsvereinbarung vom 13. August 1948 sich auf Beamtenverhältnisse nicht erstrecke. Diese Ausführungen wären im Revisionsverfahren nicht nachprüfbar (§ 562 ZPO, §§ 26, 56 Abs. 1 BVerwGG). Wegen dieser Rechtsfrage kann die Revision daher nicht zugelassen werden.
Mit Recht führt das Oberverwaltungsgericht ferner aus, daß auch die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zu der Entlassung nicht notwendig war. § 13 Abs. 6 des alten Schwerbeschädigtengesetzes vom 12. Januar 1923 (RGBl. I S. 57) bestimmte: "Auf Reichs- und Landesbeamte finden die Vorschriften keine Anwendung". Nach dem neuen Schwerbeschädigtengesetz vom 16. Juni 1953 (BGBl. I S. 389) - § 35 Abs. 2 - ist zwar vor der Entlassung eines schwerbeschädigten Widerrufsbeamten die Hauptfürsorgestelle zu hören. Nach Deinem § 42 ist dieses Gesetz aber erst am 1. Mai 1953 in Kraft getreten. Es hat sich Rückwirkung in dem Sinne nicht beigelegt, daß es die Anhörung der Hauptfürsorgestelle für solche Entlassungen, die bereits in den Jahren 1951/52 ausgesprochen sind, hätte vorschreiben wollen. Auch insofern liegt daher keine klärungsbedürftige Rechtsfrage vor.
Hiernach hat das Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Revision mit Recht versagt.
Die auf § 54 BVerwGG gestützte Revision ist unzulässig. Der Kläger rügt, daß nicht allen Beweisanträgen entsprochen sei. Der Umfang der Beweisaufnahme lag aber im Ermessen des Gerichts (MRVO Nr. 165 §§ 61, 62). Das Gericht legt überzeugend dar, inwiefern es auf diese Beweisanträge nicht ankam. Es hat auch das Vorbringen des Klägers sinngemäß erschöpfend gewürdigt. Es war nicht genötigt, auf jede unselbständige Einzelheit einzugehen.
Jedenfalls ist eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gegeben (§ 54 Abs. 1 letzter Halbsatz BVerwGG).
In den Nebenpunkten beruht die Entscheidung auf der Anwendung der §§ 65, 74 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren vor dem Revisionsgericht auf 4000 DM festgesetzt.
Witten
Schmitt