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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.04.1962, Az.: BVerwG III C 276.58

Reichweite der Pflicht des Gerichts zur Aufklärung des Sachverhalts; Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Lastenausgleichsrecht; Ausschluss von der Gewährung von Ausgleichsleistungen; Verpflichtung zur Angabe eines Nebenverdienstes bei Stellung eines Antrags nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG); Neueröffnung des Rechtsweges durch Neubescheidung; Anspruch auf Leistungen nach dem LAG

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.04.1962
Aktenzeichen
BVerwG III C 276.58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 11544
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 07.06.1958 - AZ: VG XVI A 282/57

Fundstelle

  • ZLA 62, 23

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 17. April 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Dr. Sieveking, Pütz und Uffhausen
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. Juni 1958 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Berlin zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Leiter des Landesausgleichsamtes schloß den Vater der Klägerin, den Landwirt und Maurer Paul L... nach Anhörung des Beschwerdeausschusses am 20. April 1955 von Ausgleichsleistungen aus, weil er bei der Beantragung von Kriegsschadenrente verschwiegen habe, daß ihm außer einer monatlichen Rente von 92,20 DM nicht unerhebliche Einkünfte als Maurer zugeflossen seien; er habe vorsätzlich zum Zwecke der Täuschung im Sinne des § 360 Abs. 1 Nr. 1 [2. Halbsatz] des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - gehandelt. Am 22. Juli 1957 änderte der Leiter des Landesausgleichsamtes seinen Bescheid dahin ab, daß der Vater der Klägerin nicht von Ausgleichsleistungen schlechthin, sondern "von Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch und Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch - außer den Leistungen auf Grund des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener sowie der ersten Rate der Hausrathilfe -" ausgeschlossen werde. Er führte aus, bei der Frage nach dem Umfang der Ausschließung müsse zugunsten des Ausgeschlossenen berücksichtigt werden, daß dieser sich bereits in vorgerücktem Alter befinde, gleichwohl aber bei seinem Sohn als Maurer gearbeitet habe, um seine wirtschaftliche Notlage aus eigener Kraft zu verbessern. Das sei offensichtlich der Beweggrund seines Handelns gewesen, andererseits habe nicht außer Betracht bleiben dürfen, daß er das Ausgleichsamt unter Mißbrauch des ihm entgegengebrachten Vertrauens habe täuschen wollen.

2

Der Vater der Klägerin klagte daraufhin im Verwaltungsstreitverfahren mit dem Antrage, den Bescheid vom 20. April 1955 in der Fassung vom 22. Juli 1957 aufzuheben. Im Verlaufe des Verfahrens ist er gestorben. Die Klägerin ist als seine Erbin in das Verfahren eingetreten.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt: Soweit sich die Klage gegen den Bescheid vom 20. April 1955 richte, sei sie unzulässig; der Bescheid sei unanfechtbar. Soweit die Klage den Bescheid vom 22. Juli 1957 angreife, sei sie unbegründet; denn der Leiter des Landesausgleichsamtes habe über den Umfang der Ausschließung im Rahmen seines Ermessens entschieden, und es sei dem Verwaltungsgericht nicht gestattet, diese Entscheidung darauf zu überprüfen, ob vielleicht ein anderes Ergebnis gerechtfertigt sei. Daß die Ehefrau des Erblassers die unrichtigen Angaben ihres Ehemannes über seine Einkünfte ohne äußeren Anlaß aufgedeckt habe, indem sie dem Ausgleichsamt eine Bescheinigung über diese Einkünfte für die Zeit vom 1. April 1952 bis zum 11. Dezember 1953 überreicht habe, sei unerheblich.

4

Die Klägerin hat die zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. Sie rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß der Erblasser bei seinen Angaben zur Kriegsschadenrente auf fremde Hilfe angewiesen gewesen sei und sich dabei auf die Auskunft des Buchhalters M... Nebenverdienst brauche nicht angegeben zu werden, verlassen habe; das Verwaltungsgericht habe den Zeugen M... hören müssen. In sachlich-rechtlicher Hinsicht macht die Revision geltend, das Verwaltungsgericht halte die Entscheidung über den Ausschluß von ausgleichsrechtlichen Leistungen zu unrecht für eine Ermessensentscheidung, die nur in dem dafür geltenden engen Rahmen überprüft werden könne, sie unterliege im vollen Umfange der richterlichen Nachprüfung. Auch sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Weder des - wenn überhaupt, dann nur gering anzuschlagende - Verschulden des Erblassers noch der Unterschied zwischen dem lastenausgleichsrechtlichen Schaden von 435 DM und dem auf 10.250 DM zu bewertenden Anspruch rechtfertigten den Ausschluß.

5

Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Er meint, der Erblasser sei vom Ausgleichsamt am 22. Februar 1954 auf die Bedeutung seiner tatsächlichen Angaben hingewiesen worden, habe aber bewußt über seine Einkünfte als Maurer geschwiegen. Mit Rücksicht hierauf habe es nicht der Aufklärung bedurft, ob er von dem Zeugen Möge eine unrichtige Auskunft erhalten habe. Die ihm zuteil gewordene Belehrung lasse ferner erkennen, daß der Ausschluß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspreche.

6

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beantragt, die Revision zurückzuweisen. Er meint, durch den unanfechtbar gewordenen Bescheid vom 20. April 1955 sei der Erblasser von allen Ausgleichsleistungen ausgeschlossen worden. Das sei zwar durch den Änderungsbescheid vom 22. Juli 1957 eingeschränkt worden, im übrigen aber sei es bei dem Bescheide vom 20. April 1955 und seiner Unanfechtbarkeit verblieben. Demzufolge sei die Klage unzulässig, soweit sie sich gegen den ursprünglichen Bescheid richte; soweit sie den Änderungsbescheid vom 22. Juli 1957 angreife, sei sie gleichfalls unzulässig, weil dieser den Erblasser begünstige und deshalb das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Mit Rücksicht hierauf komme es nicht darauf an, ob das Verwaltungsgericht mit Recht angenommen habe, der Leiter des Landesausgleichsamtes habe über die Ausschließung im Rahmen seines Ermessens entscheiden dürfen.

7

II.

Die Revision hat Erfolg.

8

Die Meinung des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds, die Klage sei unzulässig, ist unrichtig. Der Bescheid vom 22. Juli 1957 enthält nur seinem Wortlaut nach eine "Änderung''' des Bescheides vom 20. April 1955. Inhaltlich enthält er das Ergebnis einer erneuten Nachprüfung der mit ursprünglichem Bescheid angeordneten Ausschließung und hat daher den Rechtsweg neu eröffnet (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Mai 1960 - BVerwG III C 83.58 - [DVBl. 1960 S. 727 = DÖV 1960 S. 953 = ZLA 1960 S. 283 = RLA 1960 S. 221]). Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beruft sich daher zu Unrecht auf die Unanfechtbarkeit des ursprünglichen Bescheides und auf das aus dieser Unanfechtbarkeit hergeleitete Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses.

9

Die Klägerin rügt mit Recht die unzureichende Aufklärung des Sachverhalts. Der Erblasser ist zwar vom Ausgleichsamt am 22. Februar 1954 darüber belehrt worden, daß er bei unrichtigen Angaben über seine Einkünfte von Ausgleichsleistungen ausgeschlossen werden könne. Gleichwohl aber ist es möglich, daß er damals auf Grund der voraufgegangenen Auskunft des ihm als sachverständig erschienenen Zeugen Möge der Meinung gewesen ist, Nebeneinkünfte, zu denen auch sein Einkommen als Maurer gehöre, brauchten nicht angegeben zu werden. Es kommt hinzu, daß der Erblasser bei seiner Vernehmung erklärt hatte, "gelegentlich hebe ich Maurerarbeiten bei der Firma Bruno L... Baugeschäft AG, B... W... ... Straße ... ausgeführt. Eine Bescheinigung darüber reiche ich noch nach". Diese Bescheinigung hat er bald danach durch die Erklärung seiner Ehefrau vom 17. Mai 1954 vorgelegt. Auch hiernach ist es nicht von der Hand zu weisen, daß er seine Einkünfte als Maurer - sofern sie nicht wegen Raubbaus er seiner Gesundheit überhaupt außer Betracht bleiben müßten (Entscheidung des Senats vom 6. Dezember 1961 - BVerwG III C 215.60 -) - zunächst in gutem Glauben an die Auskunft des Zeugen M... nicht naher angegeben, sie dann aber, als er bei seiner Vernehmung richtig belehrt worden war, im Anschluß an seine bereits am 22. Februar 1954 abgegebene Erklärung über seine Arbeiten als Maurer durch die von seiner Ehefrau vorgelegten genauen Zahlen ergänzt hat. Hiernach bedurfte es der Vernehmung des Zeugen Möge, um bei dem hohen Lebensalter des Erblassers und der folgeschweren Bedeutung des festgesetzten Ausschlusses zu einer dem Sachverhalt gerecht werdenden Beurteilung des Verschuldens zu gelangen, zumal wenn berücksichtigt wird, daß bei älteren und ungewandten Personen nicht ohne weiteres angenommen werden kann, sie seien in der Lage, die nicht immer einfach liegenden lastenausgleichsrechtlichen Verhältnisse zu überblicken (Entscheidung des Senats vom 1. Dezember 1961 - BVerwG III C 25.61 -).

10

Die Revision rügt ferner mit Recht, daß die Entscheidung über den Umfang der Ausschließung keine Frage des Ermessens ist, deren Beantwortung von den Verwaltungsgerichten nur in dem engen Rahmen nachgeprüft werden kann, der für die Nachprüfung von Ermessensentscheidungen zur Verfügung steht; sie unterliegt nach feststehender Rechtsprechung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht der richterlichen Nachprüfung (letzte Entscheidung des Senats vom 9. Februar 1962 - BVerwG III C 357.58 -). Das Verwaltungsgericht durfte daher nicht danach fragen, ob der Leiter des Landesausgleichsamtes bei der Entscheidung über die Ausschließung sein Ermessen unrichtig angewendet habe, sondern hatte unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in eigener Zuständigkeit zu entscheiden.

11

Mit Rücksicht hierauf ist das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Vorwaltungsgericht zurückverwiesen worden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Dr. Buchholz
Dr. Kniesch
Dr. Sieveking
Pütz
Uffhausen