Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.06.1975, Az.: BVerwG IV C 5.74
Zulässigkeit eines Garagenbaues in beplantem Gebiet; Reichweite der in der Baunutzungsverordnung vorgesehenen Ausnahmen; Abgrenzung zwischen Gebäude und Gebäudeteil; Voraussetzungen der Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplans; Der Begriff der unbeabsichtigten Härte; Festsetzung von Garagen im Bebauungsplan; Eigentumsgewährleistung als Anspruchsgrundlage im Hinblick auf die Zulassung einer Garage; Das Eigentumsgrundrecht als Anspruchsgrundlage für eine Baugenehmigung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.06.1975
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 5.74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 13430
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 23.04.1971 - AZ: I A 177.70
- OVG Berlin - 14.08.1973 - AZ: II B 55.71
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BauR 1975, 313
- BayVBl 1975, 679
- DVBl 1975, 895-898 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1977, 431 (Kurzinformation)
- DÖV 1975, 720-721 (amtl. Leitsatz)
- VerwRspr 27, 686 - 690
Amtlicher Leitsatz
Tritt ein wesentlicher Gebäudeteil über die Baugrenze vor, so überschreitet damit das Gebäude selbst die Baugrenze; in diesem Fall kommt eine Ausnahme nach § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO nicht in Betracht.
Das Vorliegen einer unbeabsichtigten Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 BBauG setzt voraus, daß der, jeweilige Fall in bodenrechtlicher Beziehung Besonderheiten aufweist, die ihn im Verhältnis zu der im Bebauungsplan getroffenen Festsetzung als Sonderfall erscheinen Lassen (im Anschluß an das Urteil vom 14. Juli 1972 - BVerwG IV C 69.70 - BVerwGE 40, 268).
Es verstößt nicht gegen Art. 14 GG, wenn ein Bebauungsplan bei einem Grundstück, dessen Bebauung oder Bebaubarkeit mit der Errichtung einer Garage objektiv Rechnung getragen ist, dem Eigentümer die Errichtung einer weiteren Garage verwehrt.
Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 1975
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Clauß, Prof. Dr. Weyreuther, Dr. Korbmacher und
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schlichter
für Recht erkannt:
Tenor:
Das am 14. August 1973 durch Zustellung mitgeteilte Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin wird aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. April 1971 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger und seine Ehefrau sind Eigentümer des 511 qm großen Grundstücks in B., D.straße 4. Das Grundstück ist mit einem auf das südwestlich anschließende. Grundstück D.straße 3 hinüberreichenden neu errichteten eingeschossigen Doppelwohnhaus mit ausgebautem Dachgeschoß bebaut. Der Kläger möchte auf seinem Grundstück eine im Bebauungsplan vorgesehene Garage errichten, dabei aber von einer im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenze abweichen. Das beklagte Land hat die Genehmigung dieses Vorhabens verweigert.
Das Grundstück des Klägers gehört zu der nach 1920 entstandenen Siedlung J.. Für diese Siedlung erließ das beklagte Land durch Verordnung vom 23. Januar 1962 (GVBl. S. 213) den Bebauungsplan III-68. Der Plan schreibt die eingeschossige Doppelhauswohnbebauung unter Zulassung des Dachgeschoßausbaues und Festlegung von Baulinien und Baugrenzen derart vor, daß jeweils ein seitlicher Grenzabstand von 4 m Breite als Zugang zur hinteren Grundstücksfläche verbleiben soll. Für die Errichtung der 4 m breiten und 8 m tiefen Garagen ist - etwa 17 m hinter der Straßenbegrenzungslinie - der mittlere Grundstücksbereich vorgesehen. Die Garagen sollen unter Einhaltung einer vorderen Baulinie und einer seitlichen sowie hinteren Baugrenze unmittelbar an der Grenze zum Nachbargrundstück stehen. Entsprechend dieser Festsetzung hat der Eigentümer des benachbarten Grundstücks D.straße 5 vor kurzem seine Garage errichtet.
Das Haus auf dem Grundstück des Klägers wird im unteren Geschoß vom Kläger und seiner Familie bewohnt. Im Dachgeschoß ist die Schwiegermutter des Klägers in eigenen Räumen untergebracht. Die im unteren Geschoß liegende Küche und das im oberen Geschoß liegende Bad werden gemeinsam benutzt.
Der Kläger beabsichtigt die Errichtung einer Garage, die deckungsgleich an die Nachbargarage auf dem Grundstück D.straße 5 angebaut werden, jedoch einen Meter breiter sein soll, als es der Bebauungsplan III-68 vorsieht. Diese Garage will der Kläger für seien eigenen Wagen und für den Wagen seiner berufstätigen Ehefrau verwenden. Um trotz der größeren Breite der Garage die sich nach dem Plan ergebende Grundfläche einhalten zu können, ist er bereit, die Tiefe der Garage entsprechend zu verringern.
Das beklagte Land hat die vom Kläger beantragte Genehmigung unter Hinweis auf die entgegenstehende Festsetzung abgelehnt und hinzugefügt, daß die Voraussetzungen für eine Befreiung nicht erfüllt seien. Dieser Beurteilung hat sich der Senator für Bau- und Wohungswesen in seinem Widerspruchsbescheid angeschlossen.
Der Kläger hat zur Begründung seiner daraufhin erhobenen Verpflichtungsklage im ersten und zweiten Rechtszug im wesentlichen folgendes geltend gemacht: Bei sachgerechter Auslegung lasse sich aus dem Bebauungsplan gegen die Verbreiterung der Garage nichts herleiten. Zumindest habe er für den Fall einer entgegenstehenden. Baugrenze Anspruch auf Befreiung. Die im Bebauungsplan vorgesehen einheitliche Gestaltung der Siedlung lasse sich nicht mehr erreichen, weil die Siedlung bereits vor über fünfzig Jahren entstanden sei. Von einer Beeinträchtigung des Ortsbildes könne schon deshalb keine Rede, sein, weil bereits die zulässige Garagenbreite den seitlichen Grenzabstand des Wohnhauses voll ausfülle und daher die Verbreiterung fast gar nicht eingesehen werden könne. Die Versagung der Genehmigung stelle sich als eine vom Bebauungsplan nicht beabsichtigte Härte dar. Die auf einen Kraftwagen zugeschnittene Planung bei gleichzeitiger Zulassung von zwei Wohneinheiten auf den Grundstücken stimme nicht mehr mit den inzwischen gestiegenen Bedürfnissen überein. Seine Ehefrau sei dringend auf einen eigenen Wagen angewiesen. Die Anregung des Beklagten, anstatt der Verbreiterung der Garage für den zweiten Wagen die vor der Garage liegende Grünfläche als Stellplatz zu verwenden, sei weder sinnvoll noch zumutbar. Die Einrichtung eines Stellplatzes vor der Garage beeinträchtige die dort vorhandene Grünfläche, verschlechtere das Ortsbild und gefährde das Grundwasser.
Das beklagte Land hat an den ergangenen Bescheiden festgehalten.
Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 23. April 1971 die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, daß die Durchsetzung des dem Vorhaben entgegenstehenden Bebauungsplanes nicht zu einer unbeabsichtigten Härte führe und dementsprechend eine Befreiung nicht zulässig sei.
Das Berufungsgericht hat durch Urteil vom 17. Juli 1973, zugestellt am 14. August 1973, das beklagte Land unter Aufhebung der ergangenen Bescheide verpflichtet, den Genehmigungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts erneut zu bescheiden. Es hat zur Begründung ausgeführt: Das Verwaltungsgericht habe zu Recht angenommen, daß das Vorhaben nur im Wege der Befreiung zugelassen werden könne. Die Garage verstoße in ihrer vorgesehenen Form gegen das in Verbindung mit dem Bebauungsplan III-68 geltende Verbot des § 6 Nr. 5 BauO 1958. Die am 1. August 1962 in Kraft getretene Baunutzungsverordnung vom 26. Juni 1962 (BGBl. I S. 429) - BauNVO - habe hieran nichts geändert. Nach § 25 BauNVO bleibe es nämlich für die bereits vor Inkrafttreten der Verordnung ausgelegten Pläne bei der Maßgeblichkeit des alten Rechts. Unzutreffend sei das angefochtene Urteil jedoch darin, daß es die Zulässigkeit einer Befreiung (§ 31 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 - BGBl. I S. 341 - BBauG -) verneint habe. Die mit dem Vorhaben des Klägers beabsichtigte Abweichung von dem Bebauungsplan sei mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Anlaß für die Aufstellung des Planes sei ausweislich der Planbegründung die durch Kriegszerstörungen ausgelöste Sorge um die Erhaltung des einheitlichen Siedlungscharakters gewesen. Da jedoch der Plan mit Rücksicht auf eine Änderung der Bevölkerungsstruktur einen im Vergleich zu den alten Häusern größeren Haustyp festgesetzt habe, sei es zu einer Mischung von zumindest zwei Haustypen gekommen. Infolgedessen stehe die Einheitlichkeit des Siedlungsbildes vorerst noch auf dem Papier. Nach dem Ergebnis der Augenscheinseinnahme werde das Bild der Siedlung durch unterschiedliche eingeschossige Haustypen teils mit, teils ohne Dachgeschoßausbau geprägt. Nicht anders verhalte es sich mit den Garagen. Auch insoweit sei das beklagte Land noch weit von der planerischen Zielvorstellung eines einheitlichen Siedlungsbildes entfernt. Die Realisierung der Planung werde allenfalls in einem langwierigen, sich möglicherweise über Jahrzehnte erstreckenden Prozeß möglich sein. Eine derart in die feine Zukunft weisende Planung könne den sich mittlerweile wandelnden Bedürfnissen nicht verschlossen sein. Zumindest bis zur Annäherung der Wirklichkeit an das Planziel einer einheitlichen Gestaltung stünden öffentliche Belange der beantragten Verschiebung der Seitengrenze um einen Meter nicht entgegen. Diese Verschiebung verletze auch keine nachbarlichen Interessen. Schließlich sei die weitere Befreiungsvoraussetzung, nämlich eine "offenbar nicht beabsichtigte Härte", ebenfalls gegeben. Nach § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO könne bei festgesetzten Baugrenzen das geringfügige Vortreten von Gebäudeteilen, und dazu gehöre auch die Seitenwand eines Gebäudes, zugelassen werden. Diese Vorschrift sei hier zwar nicht anwendbar, doch wirke sie auf das Vorliegen einer unbeabsichtigten Härte ein. Bei Erlaß der Bauordnung von 1958 sei nicht vorhergesehen worden, daß sich das Gebot der Einhaltung von Baugrenzen später lockern werde. Der Kläger könne nicht an der Unabdingbarkeit einer Baugrenze festgehalten werden, die, wenn die Planung etwas später abgeschlossen worden wäre, geringfügig hätte überschritten werden dürfen. Um eine solche nur geringfügige Überschreitung gehe es hier. Von der Straße aus mache es optisch keinen spürbaren Unterschied, ob die Garage vier oder fünf Meter breit sei. Das etwaige Planziel einer völligen Übereinstimmung sei ohnehin nicht erreichbar, da die festgesetzte Breite der Garagen unterschritten werden dürfe. Die demnach gebotene Verurteilung des Beklagten müsse sich auf ein Bescheidungsurteil beschränken, um dem Beklagten Gelegenheit zur Ermessensausübung, insbesondere zur Entscheidung darüber zu geben, ob die um einen Meter verbreiterte Garage in voller Tiefe oder unter entsprechender Verringerung der Tiefe zugelassen werden solle.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision des Beklagten. Zur Begründung wird geltend gemacht, daß das angefochtene Urteil gegen § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO sowie gegen § 31 Abs. 2 Satz 1 BBauG verstoße. Das beklagte Land beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückzuweisen.
Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision. Er macht sich im wesentlichen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zu eigen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er hält das angefochtene Urteil für zwar nicht in der Begründung, aber doch im Ergebnis richtig.
II.
Die Revision ist begründet. Sie führt unter Zurückweisung der Berufung zur Wiederherstellung der Klage ab Weisung erster Instanz. Das angefochtene Urteil verstößt gegen die §§ 31 BBauG und 23 BauNVO (vgl. §§ 137 Abs. 1 und 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO).
Die Zulässigkeit des vom Kläger beabsichtigten Garagenbaues beurteilt sich nach § 30 BBauG in Verbindung mit dem für die Siedlung J. geltenden Bebauungsplan. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß es sich bei diesem Bebauungsplan um den durch § 1 der Verordnung vom 23. Januar 1962 (GVBl. S. 213) festgesetzten Bebauungsplan III-68 handelt und deshalb die Vorschriften der Baunutzungsverordnung - die übrigens in der Fassung, der Bekanntmachung vom 26. November 1968 (BGBl. I S. 1238) anzuwenden ist - keine unmittelbare Anwendung finden. Diese Annahme trifft nur zu, wenn vorausgesetzt wird, daß die durch Verordnung vom 9. Juli 1971 (GVBl. S. 1230) durch den Bebauungsplan III-A erfolgte Änderung des Bebauungsplanes III-68 unbeachtlich ist. Denn der Bebauungsplan III-A hat unter anderem die Festsetzung der Baulinien und Baugrenzen gerade unter Hinweis auf die Baunutzungsverordnung wiederholt; bei seiner Heranziehung wäre daher auf die Vorschriften der Baunutzungsverordnung abzustellen. Dem angefochtenen Urteil ist nichts darüber zu entnehmen, weshalb im vorliegenden Fall - etwa aus landesrechtlichen Gründen - der Bebauungsplan III-A außer Betracht zu bleiben hätte. Auch sonst sind dafür Gründe nicht ersichtlich. Das alles kann jedoch im einzelnen auf sich beruhen. Der Unterschied zwischen den Bebauungsplänen III-68 und III-A erschöpft sich, soweit es den vorliegenden Fall berührt, darin, daß § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO, dessen tatbestandliche Voraussetzungen nach Meinung des Berufungsgerichts erfüllt wären, dem Kläger im Rahmen des Bebauungsplanes III-68 mittelbar zu einer Befreiung verhelfen soll, während er bei Maßgeblichkeit des Bebauungsplanes III-A unmittelbar anzuwenden ist und deshalb - unter gleichen Voraussetzungen - zur Gewährung einer Ausnahme führen könnte oder sogar müßte. Dieser Unterschied spielt im Ergebnis keine Rolle. Denn der Tatbestand des § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO ist in Wahrheit entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht nicht erfüllt; aus ihm läßt sich mithin weder zugunsten einer Ausnahme noch zugunsten einer Befreiung etwas herleiten.
§ 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO knüpft an die Festsetzung einer Baugrenze die Rechtsfolge, daß "Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten" dürfen. Dem fügt § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO als Ausnahme hinzu, daß "ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß ... zugelassen werden" könne. Der Zusammenhang beider Sätze zwingt zu der Folgerung, daß sich die im zweiten Satz vorgesehene Ausnahme allein auf Gebäudeteile bezieht und somit dann nicht eingreift, wenn nicht nur ein Gebäudeteil, sondern das Gebäude selbst über die Baugrenze vortreten soll. Die damit aufgeworfene Frage nach dem Unterschied zwischen "Gebäude" und "Gebäudeteil" wird im Schrifttum, soweit ersichtlich, einhellig mit einer Differenzierung zwischen wesentlichen und unwesentlichen Gebäudeteilen, also dahin beantwortet, daß beim Vortreten eines unwesentlichen Gebäudeteiles lediglich dieser Gebäudeteil, beim Vortreten eines wesentlichen Gebäudeteiles dagegen zugleich das Gebäude selbst die Grenze überschreitet (in diesem Sinne Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Baunutzungsverordnung Rdnr. 47; Fickert, Zulässigkeit von Bauvorhaben, 2. Aufl. Tz. 623; Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 3. Aufl. Tnr. 325; Förster, Baunutzungsverordnung § 23 Anm. 4 b; Meyer/Stich/Tittel, Bundesbaurecht, § 23 BauNVO Rdnr. 2; Müller/Neuffer/Weinisch, Baunutzungsverordnung S. 106 sowie Rössler, Baunutzungsverordnung § 23 Anm. 2). Dieser Auffassung pflichtet der erkennende Senat bei. Die vom Oberbundesanwalt vorgetragene, als Alternative einzig in Betracht kommende Auslegung erweist sich bei näherer Prüfung als nicht haltbar. Bei der Unterscheidung zwischen dem Fall eines über die Grenze vortretenden Gebäudes und dem Fall lediglich eines über die Grenze vortretenden Gebäudeteiles kann nicht, wie der Oberbundesanwalt meint, in der Weise auf das Merkmal des Überschreitens abgestellt werden, daß ein "Vortreten des Gebäudes" erst angenommen wird, wenn das gesamte Gebäude jenseits der Baugrenze steht, während es sich bei einer geringeren Überschreitung stets nur um das "Vortreten eines Gebäudeteiles" handelt. Diese Auslegung wird § 23 BauNVO schon deshalb nicht gerecht, weil für die Ausnahme nach § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO das Vorliegen eines "Überschreitens" gar nicht entscheidend ist. Träfe die Ansicht des Oberbundesanwalts zu, so erfaßte das Verbot des § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO überhaupt nur alle vollauf jenseits der Baugrenze stehenden Gebäude und Bauteile. Dann ergäbe es jedoch keinen Sinn, daß der nachfolgende zweite Satz als Ausnahme das dann durch § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO gar nicht untersagte geringfügige Vortreten von Gebäudeteilen besonders gestattet. Unabhängig davon steht die vom Oberbundesanwalt befürwortete Auslegung nicht mit § 31 Abs. 1 BBauG im Einklang. Sie führt zu einer starken Auflockerung der Bedeutung von Baugrenzen und kehrt damit - entgegen der Stellung, die § 31 Abs. 1 BBauG den Ausnahmen zuweist - das Verhältnis zwischen der Festsetzung von Baugrenzen und den Ausnahmen von ihrer Einhaltung qualitativ geradezu um. Das entspricht auch nicht dem Verhältnis, in dem "quasigesetzliche" Ausnahmen von der Art des § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg a.a.O. Rdnr. 41) zur Funktion der Baunutzungsverordnung und damit zur Planungshoheit der Gemeinden stehen (siehe dazu insbesondere das Urteil vom 23. April 1969 - BVerwG IV C 12.67 - BVerwGE 32, 31 [35]).
Muß nach alledem angenommen werden, daß § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO nur das Vortreten unwesentlicher Gebäudeteile zuläßt, so erweist sich diese Vorschrift als im vorliegenden Fall nicht einschlägig: Der Kläger will die eine Seitenwand der Garage jenseits der Baugrenze errichten. Damit würde nicht nur ein Gebäudeteil, sondern die Garage selbst über die Baugrenze vortreten. Das gestattet § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO nicht.
Da demnach die Möglichkeit einer Ausnahme ausscheidet, stellt sich die Frage, ob nicht wenigstens die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung erfüllt sind. Das hat das Berufungsgericht - bei einem wegen des zugrunde gelegten Bebauungsplanes III-68 etwas anderen Ausgangspunkt - bejaht. Diese Frage muß jedoch ebenfalls verneint werden.
Ob, wie es § 31 Abs. 2 Satz 1 BBauG in der ersten Alternative verlangt, die vom Kläger begehrte Befreiung "mit den Öffentlichen Belangen vereinbar" wäre, unterliegt Zweifeln. Die vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen rechtfertigen jedenfalls nicht, das anzunehmen. Sollte das Berufungsgericht, wie es vom Beklagten und auch vom Oberbundesanwalt verstanden wird, die Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen darin gesehen haben, daß die Verwirklichung des Bebauungsplanes J. noch einen großen Zeitraum in Anspruch nehmen wird und deshalb im Wege der Befreiung vorübergehend Abweichungen zugelassen werden müssen, stünden den sowohl das Wesen als auch der Sinn verbindlicher planerischer Festsetzungen entgegen. Denn es läuft letztlich auf einen Widerspruch in sich hinaus, daß Abweichungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes zulässig sein sollen, weil der Bebauungsplan insgesamt noch nicht verwirklicht ist, wenn gleichzeitig diese Abweichungen, zur Folge haben, daß die Verwirklichung des Bebauungsplanes weiter aufgehalten wird. Auch wenn man das Berufungsgericht aber - wozu der erkennende Senat neigt - dahin versteht, daß es ausschlaggebend die Dauer der Verwirklichung eines Bebauungsplanes und dessen Anpassungsfähigkeit zueinander hat in Beziehung setzen wollen, erweist sich das angefochtene Urteil als in diesem Punkt nicht tragfähig. Dem Berufungsgericht mag zugegeben werden, daß das Interesse an einer gewissen Flexibilität planerischer Festsetzungen gewichtiger ist, je mehr sich die Verwirklichung des Bebauungsplanes zeitlich ausdehnt. Diese Flexibilität kann aber nur durch eine entsprechende Auslegung der Festsetzungen und nicht mit Hilfe von Befreiungen erreicht werden. Wo während der Dauer der Verwirklichung eines Bebauungsplanes Bedürfnisse entstehen, die beim Erlaß des Planes nicht oder doch nicht hinreichend gesehen wurden, kann das - insbesondere unter dem Einfluß des Art. 14 GG - die Auslegung beeinflussen und vielleicht auch das Vorliegen unbeabsichtigter Härten ergeben; nicht einzusehen ist dagegen, wieso sich daraus darauf schließen lassen sollte, daß die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Ob im vorliegenden Fall die Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen, wie der Oberbundesanwalt meint, aus anderen Gründen bejaht werden kann, mag dahingestellt bleiben. Diese Frage führt unter den gegebenen Umständen deshalb nicht weiter, weil es überdies an der von § 31 Abs. 2 Satz 1 BBauG vorausgesetzten "offenbar nicht beabsichtigten Härte" fehlt. Was dieses Tatbestandsmerkmal anlangt, soll zugunsten des Klägers unterstellt werden, daß ihm die Durchsetzung des Bebauungsplanes ein immerhin erhebliches Opfer abverlangt, dieses Opfer auch durch die Lage und den Zuschnitt seines Grundstücks mitbedingt wird und deshalb das Vorliegen einer "Härte" nicht zu leugnen ist (vgl. dazu einerseits die Urteile vom 4. April 1975 - BVerwG IV C 43.72 - [S. 9 ff.] und - BVerwG IV C 55.74 - [S. 14] und andererseits die Beschlüsse vom 24. November 1967 - BVerwG IV B 6.67 - [S. 2] und vom 9. Mai 1968 - BVerwG IV B 219.67 - [S. 3]). Das braucht nicht vertieft zu werden, weil diese Härte jedenfalls nicht unbeabsichtigt ist. Wie der erkennende Senat zu § 31 Abs. 2 BBauG und zu der darin vergleichbaren Vorschrift des § 9 Abs. 8 FStrG mehrfach ausgeführt hat, rechtfertigt sich das Institut der Befreiung aus der mit einer Normierung regelmäßig verbundenen Verallgemeinerung. Diese Verallgemeinerung führt nämlich unvermeidbar zu gewissen Differenzen zwischen dem Regelungsinhalt und dem hinter der Regelung stehenden Schutzgut mit der Folge, daß die Norm auch solche Sachverhalte erfaßt, die sich, weil "aus der Regel fallend", dem Schutzgut der Norm entziehen. Nur bei derartigen Sachverhalten besteht die Möglichkeit einer Befreiung. Für die von der Norm vorausgesetzten Regelfälle ist sie dagegen ausgeschlossen. Denn eine Befreiung für den Regelfall müßte sich notwendig gerade über die Interessenabwägung hinwegsetzen, die der jeweiligen Vorschrift oder Festsetzung zugrunde liegt und durch sie als maßgeblich positiviert wird (vgl. dazu insbesondere die Urteile vom 14. Juli 1972 - BVerwG IV C 69.70 - BVerwGE 40, 268 [271 f.] und vom 4. April 1975 - BVerwG IV C 55.74 - [S. 13 f.]).
Das Berufungsgericht hat gemeint, das Vorliegen einer unbeabsichtigten Härte daraus entnehmen zu können, daß auf den Bebauungsplan III-68 die Baunutzungsverordnung keine Anwendung findet und deshalb dem Kläger der Vorteil einer Ausnahme nach § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO entgeht. Diese Folgerungsweise erledigt sich mit dem oben Gesagten; da § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO nicht erfüllt ist, kann sich aus seiner Unanwendbarkeit keine unbeabsichtigte Karte ergeben. Die Folgerungsweise des Berufungsgerichts wird aber außerdem auch der soeben wiedergegebenen Auffassung von der Funktion des § 31 Abs. 2 Satz 1 BBauG nicht gerecht. Die Überlegungen, die das Berufungsgericht angestellt hat, betreffen mir vordergründig die Situation des Klägers; in Wahrheit geht es um die Verbindlichkeit der in der Siedlung J. für die Garagen festgesetzten Baugrenzen schlechthin. Wenn aus den vom Berufungsgericht angegebenen oder aus vergleichbaren Gründen eine Härte gegeben wäre, bei der es nicht (ohne weiteres) bleiben kann, müßte darauf mit der Frage nach der Gültigkeit der in Rede stehenden Festsetzungen reagiert werden, nicht jedoch mit der Gestattung von Befreiungen, deren vermeintliche Rechtfertigung eben nicht nur Sonderfälle, sondern potentiell das gesamte Gebiet der Siedlung J. betrifft.
Der erkennende Senat hat erwogen, ob dem Kläger nicht durch eine im Vergleich zum angefochtenen Urteil betontere Heranziehung der Eigentumsgewährleistung des Art. 14 Abs. 1 GG geholfen werden kann. Das drängt sich - auch wenn es näherer Betrachtung nicht standhält - als Erwägung nicht zuletzt deshalb auf, weil die im Zusammenhang mit der Festsetzung der Baugrenze den Wünschen des Klägers gegenüberstehenden allgemeinen Interessen kaum als besonders gewichtig angesehen werden können. Daraus läßt sich jedoch zugunsten des Klägers Durchgreifendes nicht herleiten. Es unterliegt keinem Zweifel, daß eine Vorenthaltung der für eine angemessene Grundstücksnutzung, d.h. vor allem für "die sinngerechte Nutzung des vorhandenen [Bau-]Bestandes" (vgl. Urteil vom 25. Oktober 1970 - BVerwG IV C 119.68 - BVerwGE 36, 296 [301]) unentbehrlichen Garagen Art. 14 Abs. 1 GG widersprechen kann und daher ein Bebauungsplan, der dies (von vornherein) tut oder sich doch im Laufe der Zeit generell derart auswirkt, insoweit - unter Umständen in Verbindung mit § 1 Abs. 4 Satz 2 BBauG - wegen Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG als nichtig angesehen werden muß. Ebenso ist denkbar, daß ein solches unabweisbares Bedürfnis nur bei einzelnen (bebauten) Grundstücken des Plangebietes auftritt und deshalb dort unter dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes die Erteilung einer Befreiung gebeten sein konnte. Das alles braucht hier nicht weiter vertieft zu werden. Dem Kläger wird durch die in Rede stehende Baugrenze nichts vorenthalten, was ihm mit Rücksicht auf sein Eigentum an dem Grundstück und an dem auf diesem Grundstück stehenden Gebäude wegen Art. 14 Abs. 1 GG nicht vorenthalten werden darf. Das Grundstück des Klägers ist mit einem Einfamilienhaus bebaubar und auch bebaut. Den trägt die Gestattung der Errichtung einer Garage Rechnung. Daß der Kläger und seine Ehefrau zwei Personenkraftwagen halten und deshalb verständlicherweise gerne zwei Garagen errichten möchten, stellt den eigentumsbindenden Charakter und dementsprechend die Zulässigkeit der entgegenstehenden Festsetzung nicht in Frage. Daran führt auch der Hinweis nicht vorbei, daß es doch lediglich um eine verhältnismäßig geringfügige Verbreiterung gehe und der Kläger zudem bereit sei, diese Verbreiterung durch eine entsprechende Verkürzung auszugleichen. Dieser Hinweis wird der zugrunde liegenden Festsetzung nicht gerecht. Der Bebauungsplan J. sicht für jedes Grundstück eine Garage vor, deren Standort durch die Nachbargrenze und eine vordere Baulinie festgelegt ist. Die hinzutretenden beiden Baugrenzen, die ein Gebäude ermöglichen, das sowohl in seiner Breite als auch in seiner Tiefe das für die Unterbringung eines Personenkraftwagens Erforderliche überschreitet, sind nicht mehr als gleichsam ein Angebot des Bebauungsplans, der einen Garage eine Größe zu geben, die noch diese oder jene zusätzliche Nutzung gestattet. Dieses "Angebot" kann nicht entscheidend zu Lasten des Bebauungsplanes und seiner Durchsetzung ins Gewicht fallen. Es geht nicht darum, daß der Kläger bei gleicher Grundfläche die Seitenwand nur um einen Meter verschieben will, sondern es geht darum, daß er anstatt der zugelassenen und der Bebauung des Grundstücks auch hinreichend Rechnung tragenden einen Garage eine Doppelgarage errichten möchte. Das ist zwar als Wunsch begreiflich, wird aber durch Art. 14 Abs. 1 GG nicht in einer Weise geschützt, die den Erlaß des entgegenstehenden Bebauungsplanes oder doch das Festhalten an diesem Bebauungsplan als einen Verstoß gegen die Eigentumsgewährleistung erscheinen läßt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Clauß
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Korbmacher
Dr. Schlichter