Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.05.1968, Az.: BVerwG IV B 219.67
Zulässigkeit einer Gaststätte im Wohngebiet; Verbindlichkeit von Bebauungsplänen ; Vorliegen einer Härte i.S.d. § 31 Abs. 2 Bundesbaugesetz (BBauG)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.05.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 219.67
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1968, 13090
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 09.10.1967 - AZ: VI OVG A 81/66
Rechtsgrundlagen
Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 9. Mai 1968
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Klein und Dr. Weyreuther
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 9. Oktober 1967 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die Rechtssache hat entgegen dem Vorbringen der Klägerin keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß das Grundstück ... W.straße 2, nach den Baunutzungsplänen der Beklagten von 1953 und 1960 in einem als Wohngebiet ausgewiesenen Gelände liegt und dort die in den Räumen der Klägerin betriebene Gaststätte nicht zulässig ist (§ 30 BBauG in Verbindung mit § 7 der Bauordnung der Beklagten). Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen läßt für eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nichts erkennen. Ob die Wöhlerstraße und ihre Bebauung im einzelnen auch tatsächlich den Charakter und die Funktion eines Wohngebietes haben, ist nicht entscheidungserheblich. Die Verbindlichkeit von Bebauungsplänen hängt, wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 10. März 1967 - BVerwG IV C 87.65 - (BVerwGE 26, 232 [BVerwG 23.02.1967 - II C 29/65] [284]) klargestellt hat, nicht davon ab, daß die Festsetzungen mit den tatsächlichen Verhältnissen bzw. der tatsächlichen Entwicklung übereinstimmen. Eine Grenze ist erst dann erreicht, wenn die tatsächliche Entwicklung zur Entstehung von Gewohnheitsrecht geführt und dadurch die Festsetzungen des Planes außer Kraft gesetzt hat. Dafür, daß sich im vorliegenden Falle die tatsächliche Entwicklung zu einem Gewohnheitsrecht verdichtet haben könnte, bieten die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts keine Anhaltspunkte.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache läßt sich auch nicht aus den Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 31 Abs. 2 BBauG herleiten. Nach § 31 Abs. 2 BBauG setzt die Erteilung einer Befreiung unter anderem voraus, daß "die Durchführung des Bebauungsplanes im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde". Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluß vom 24. November 1967 - BVerwG IV B 6.67 -) angenommen, daß eine Härte im Sinne dieser Vorschrift nur dann vorliegt, wenn sich dies unmittelbar aus dem Bauplanungsrecht ergibt. Es hat den Eintritt einer solchen Härte für den hier zu beurteilenden Fall verneint und infolgedessen die von der Klägerin begehrte Befreiung für unzulässig erklärt. Im Hinblick auf diese Würdigung und Folgerungsweise läßt sich dem Beschwerdevorbringen der Klägerin nichts entnehmen, was auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hindeuten könnte.
Die von der Klägerin weiterhin aufgeworfene Frage "der Beschränkung der gesetzlichen Ermessensgrenzen bei den reinen Ermessensakten der Baubehörde" ist ebensowenig entscheidungserheblich wie der in der Beschwerdeschrift wiederholte Hinweis auf den Gleichheitssatz. Eine Ermessenskontrolle setzt voraus, daß nach der gesetzlichen Regelung für eine Ermessensausübung überhaupt Kaum war. Daran fehlt es bei § 31 Abs. 2 BBauG, wenn schon die dort bezeichneten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Befreiung nicht erfüllt sind. Unter diesen Umständen scheidet gleichzeitig eine Berufung auf den Gleichheitssatz aus. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf ein gesetzwidriges Vorhaben auch nicht deshalb zugelassen werden, weil die Behörde in vergleichbaren Fällen - und damit notwendig ebenfalls gesetzwidrig - Vorhaben zugelassen hat.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [ergibt sich] aus § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Klein
Dr. Weyreuther