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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.07.1989, Az.: VI ZR 217/88

Schadensersatz; Aufklärungspflichtverletzung; Direktanspruch; Schadensersatzhaftung; Erfüllungshaftung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.07.1989
Aktenzeichen
VI ZR 217/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 13079
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 108, 200 - 210
  • IPRax 1990, 164-166 (Urteilsbesprechung von Dr. Andreas Spickhoff)
  • IPRax 1990, 180-183 (Volltext mit amtl. LS)
  • IPRspr 1989, 56
  • JuS 1990, 326
  • MDR 1989, 1091 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1989, 3095-3097 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1990, 36 (amtl. Leitsatz)
  • VRS 77, 336
  • VersR 1989, 948-950 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Redaktioneller Leitsatz:

Im Falle der Haftung wegen einer Aufklärungspflichtverletzung besteht für den Geschädigten ein Direktanspruch auch aufgrund einer Leistungspflicht des Versicherers, die aus Schadensersatzhaftung und nicht aus vertraglicher Erfüllungshaftung gegenüber dem Schädiger resultiert.

Tatbestand:

1

Zwischen dem Kläger, einem deutschen Staatsangehörigen, und dem am Revisionsverfahren nicht beteiligten Zweitbeklagten, dem als Gastarbeiter in der Bundesrepublik Deutschland lebenden türkischen Staatsangehörigen Ramazan U., kam es am 14. August 1986 in der Türkischen Republik Nord-Zypern zu einem Verkehrsunfall. Der Kläger stieß mit seinem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen und versicherten Motorrad mit dem ebenfalls hier zugelassenen und bei der Erstbeklagten haftpflichtversicherten PKW des U. zusammen, wobei er schwer verletzt wurde. Er nimmt die Beklagte im Wege der Teilklage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von 50 000 DM in Anspruch.

2

Die Parteien streiten über den Hergang und die Verantwortung für den Unfall sowie darüber, ob die Erstbeklagte, die U. eine auch den asiatischen Teil der Türkei umfassende sogenannte »Grüne Versicherungskarte« ausgestellt hat, aus dem Versicherungsverhältnis eine zu einem Direktanspruch des Klägers führende Leistungspflicht trifft. Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klage gegen die Erstbeklagte (künftig: die Beklagte) abgewiesen; das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Revision des Klägers führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Entscheidungsgründe

3

I.

Das Berufungsgericht meint, es könne davon ausgegangen werden, daß im Streitfall deutsches Recht anzuwenden sei und deshalb auch das Pflichtversicherungsgesetz gelte. Dem Kläger stehe aber kein Anspruch gegen die Beklagte zu, da sich deren Versicherungsschutz für U. gemäß § 2 Abs. 1 AKB nicht auf Nord-Zypern erstreckt habe. Zypern gehöre geographisch nicht zu Europa, sondern zu Asien. Durch die »Grüne Karte« sei die Versicherung zwar auf die gesamte Türkei ausgedehnt worden; die Republik Nord-Zypern zähle jedoch nicht zum Staatsgebiet der Türkei. Ob die Beklagte im Falle einer Haftung des U. diesem nach den Regeln über die culpa in contrahendo den Schaden ersetzen müsse, den er dadurch erlitten habe, daß der Versicherungsvertrag nicht auf Zypern erstreckt worden sei, könne offen bleiben; denn derartige Ansprüche des U. seien an den Kläger nicht abgetreten. Die Grundsätze über den Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte seien zugunsten des Klägers auch dann nicht anwendbar, wenn unterstellt werde, daß U. von dem Versicherungsagenten der Beklagten schuldhaft nicht darüber aufgeklärt worden sei, daß ihm für Zypern kein Versicherungsschutz zustehe.

4

II.

Das Berufungsurteil hält einer rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis nicht stand.

5

1. Nicht zu beanstanden ist allerdings, daß das Berufungsgericht bei der Beurteilung der rechtlichen Beziehungen der Parteien von der Anwendung deutschen Rechts ausgeht und annimmt, daß zwischen U. und der Beklagten kein Versicherungsschutz für die Türkische Republik Nord-Zypern vereinbart worden sei.

6

a) Die Frage, ob der Kläger wegen seines Unfallschadens mit der sogenannten Direktklage gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des U. vorgehen kann, ist nach derselben Rechtsordnung zu beurteilen, nach der sich die Haftung des U. aus Delikt bzw. Gefährdung richtet (BGHZ 57, 265, 269 f.[BGH 23.11.1971 - VI ZR 97/70]; Senatsurteil vom 5. Oktober 1976 - VI ZR 253/75 - VersR 1977, 56 m. w. Nachw.). Das ist nach dem der Regelung des Art. 38 EGBGB zugrundeliegenden Prinzip grundsätzlich die Rechtsordnung des Tatorts. Dessen kollisionsrechtliche Bedeutung kann aber, wie der erkennende Senat bereits mehrfach ausgesprochen hat, für bestimmte Fallgruppen dann in den Hintergrund treten, wenn die Beurteilung der Rechtsbeziehungen zwischen Schädiger und Geschädigtem nach den Regeln des Tatorts unangemessen wäre (vgl. zuletzt BGHZ 93, 214, 216[BGH 08.01.1985 - VI ZR 22/83] m. w. Nachw.). Dies ist bei einem Verkehrsunfall während eines nur vorübergehenden Aufenthalts der Unfallbeteiligten im Tatortland jedenfalls dann der Fall, wenn Schädiger und Geschädigter gemeinsam ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Geltungsbereich einer anderen als der am Unfallort geltenden Rechtsordnung haben, keiner der Beteiligten durch seine Staatsangehörigkeit Beziehungen zu dem Tatortland aufweist und die in den Unfall verwickelten Kraftfahrzeuge in dem Land des regelmäßigen Aufenthalts der Beteiligten zugelassen und versichert sind (BGHZ = aaO S. 216 ff.).

7

b) Diese Voraussetzungen für eine Durchbrechung des Tatortprinzips sind im Streitfall erfüllt. Das steht bezüglich des in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen gewöhnlichen Aufenthalts des Klägers und des U. sowie hinsichtlich der ebenfalls hier liegenden Zulassungs- und Versicherungsorte ihrer an dem Unfall beteiligten Kraftfahrzeuge außer Frage. Die türkische Staatsangehörigkeit des U. vermag für ihn zu der Türkischen Republik Nord-Zypern keine Beziehungen solcher Art zu begründen, daß für die Delikts- und die Gefährdungshaftung einer Anknüpfung an den Tatort der Vorrang vor derjenigen an den gemeinsamen Aufenthalt der Unfallbeteiligten und an die in dieselbe Richtung weisende Staatsangehörigkeit des Klägers zukommen müßte. Denn nach der rechtsfehlerfreien Feststellung des Berufungsgerichts gehört die Republik Nord-Zypern nicht zum Staatsgebiet der Türkei.

8

aa) Ohne Erfolg beanstandet die Revision diese Feststellung in anderem Zusammenhang mit der Rüge, das Berufungsgericht sei ohne Darlegung der dafür maßgeblichen Umstände von der Offenkundigkeit der von ihm angenommenen staatlichen Verhältnisse Nord-Zyperns ausgegangen. Zwar hat sich das Berufungsgericht insoweit lediglich auf den »Fischer Weltalmanach 1988 Seite 588 Zypern« bezogen. Die Revision zeigt jedoch nicht auf, daß dort oder in einer anderen allgemein zugänglichen Publikation Nord-Zypern entgegen dem Berufungsurteil als Teil der Türkei behandelt wird. Zudem hat das Berufungsgericht für seine Feststellung auch nicht allein auf die von ihm angenommene Offenkundigkeit der staatlichen Verhältnisse abgestellt, sondern zusätzlich Beweis über die völkerrechtliche Zuordnung der Türkischen Republik Nord-Zypern erhoben. Denn es hat gemäß § 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO eine Auskunft des Auswärtigen Amtes eingeholt und damit von einem vom Gesetz anerkannten Beweismittel Gebrauch gemacht (BGHZ 89, 114, 119; Senatsbeschluß vom 29. Oktober 1963 - VI ZR 125/62 - LM Nr. 6 zu § 272 ZPO; Senatsurteil vom 3. Oktober 1978 - VI ZR 191/76 - NJW 1979, 266, 268). Daß das Berufungsgericht sich mit dieser Auskunft begnügt und nicht auch noch das vom Kläger beantragte Sachverständigengutachten eingeholt hat, ist entgegen der Rüge der Revision nicht zu beanstanden. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vermag die von einer sachkundigen Behörde erteilte Auskunft ein Sachverständigengutachten jedenfalls dann zu ersetzen, wenn sie, wie hier, in einer Wiedergabe und Auswertung vorhandener Unterlagen besteht (vgl. BGHZ 89, 114, 119; BGH Urteile vom 27. November 1963 - V ZR 6/62 - LM Nr. 16 zu § 402 ZPO und vom 12. Januar 1976 - VIII ZR 273/74 - BB 1967, 480; siehe auch Stein/Jonas/Schumann, ZPO 20. Aufl. vor § 373 Rn. 51).

9

bb) Erfolglos muß auch die gegen den Beweiswert der Auskunft und damit gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts gerichtete weitere Rüge der Revision bleiben, es sei nicht auf die in der Auskunft enthaltene politische Stellungnahme, sondern darauf abzustellen, daß die Türkei die nördliche Hälfte Zyperns »faktisch« annektiert habe. Denn für die Zuordnung eines Gebietes ist, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausführt, aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit auf die Kriterien des Völkerrechts abzustellen, und hiernach liegen die Voraussetzungen einer Annexion nur dann vor, wenn die Inbesitznahme eines bestimmten Gebietes als Annexion gewollt ist (vgl. Berber, Lehrbuch des Völkerrechts 2. Aufl. Bd. I S. 362). Gerade an einem solchen Willen der Türkei fehlt es aber hier, denn nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes ist Nord-Zypern von der Türkei als eigenständiger Staat anerkannt worden.

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c) Rechtsfehlerfrei ist ferner die Ansicht des Berufungsgerichts, durch den zwischen U. und der Beklagten abgeschlossenen Versicherungsvertrag sei für das Fahrzeug des U. kein Versicherungsschutz für die Türkische Republik Nord-Zypern vereinbart worden. Gemäß § 2 Nr. 1 AKB gilt die Versicherung nur für Europa, soweit keine Erweiterung dieses Geltungsbereichs vereinbart ist. Nach der für die versicherungsrechtliche Zuordnung zu den Erdteilen maßgeblichen geographischen Sicht (BGHZ 40, 22, 24) gehört Zypern jedoch nicht zu Europa, sondern, wie das Berufungsgericht ausführt und die Revision nicht in Frage stellt zu Asien. Daß der Geltungsbereich der von U. abgeschlossenen Haftpflichtversicherung durch die von ihm von der Beklagten ausgehändigte »Grüne Karte« auf den asiatischen Teil der Türkei und damit auf deren gesamtes Staatsgebiet erweitert worden ist, vermochte U. ebenfalls keinen Versicherungsschutz für den Unfallort zu verschaffen; denn die Republik Nord-Zypern ist, wie ausgeführt kein Teil der Türkei.

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2. Rechtlich nicht haltbar ist aber die Ansicht des Berufungsgerichts, dem Kläger stünde auch bei einer ihm gegenüber begründeten Schadensersatzpflicht des U. selbst dann kein Direktanspruch nach § 3 Nr. 1 PflBVG gegen die Beklagte zu, wenn deren Versicherungsagent schuldhaft den Versicherungsvertrag mit U. nicht auf Zypern erstreckt und U. auch nicht darüber aufgeklärt habe, daß sein Versicherungsschutz die Republik Nord-Zypern nicht umfasse, und wenn die Beklagte deshalb gegenüber U. eine Einstandspflicht für den ihm daraus entstandenen Schaden treffe.

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a) Von der Revision nicht angegriffen und aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden sind allerdings die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß auch bei einem pflichtwidrigen Verhalten des Versicherungsagenten der Beklagten die Grundsätze über den Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte zugunsten des Klägers nicht anwendbar seien. Um deren Anwendung geht es hier aber schon deshalb nicht, weil der Kläger nicht geltend macht, in den Schutzbereich etwaiger der Beklagten gegenüber U. obliegender vertraglicher Sorgfalts- und Obhutspflichten einbezogen und durch deren Verletzung geschädigt worden zu sein, sondern im Wege der Direktklage nach § 3 Nr. 1 PflVG einen ihm seiner Ansicht nach gegen U. zustehenden Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte als mit U. gemeinsam haftende Gesamtschuldnerin verfolgt.

13

b) Das Berufungsurteil kann jedoch deshalb keinen Bestand haben, weil das Berufungsgericht verkennt, daß bei dem von ihm unterstellten Sachverhalt eine »Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis« im Sinne des § 3 Nr. 1 PflVG mit der Folge gegeben sein kann, daß dem Kläger ein Direktanspruch gegen die Beklagte zusteht.

14

aa) Nach ständiger, vom Reichsgericht begründeter und vom Bundesgerichtshof fortgeführter Rechtsprechung kommt bei einer dem Versicherer über § 278 BGB zuzurechnenden fehlerhaften oder pflichtwidrig unterlassenen Aufklärung des Versicherungsnehmers durch den Versicherungsagenten über einen vertragswesentlichen Punkt neben der vom Berufungsgericht allein angesprochenen Haftung des Versicherers aus culpa in contrahendo auch eine Einstandspflicht aus gewohnheitsrechtlicher Vertrauenshaftung in Betracht. Betrifft die Aufklärungspflicht den Umfang des Versicherungsschutzes, dann kann die Vertrauenshaftung dahin gehen, dem Versicherungsnehmer gemäß seinen in diesem Punkt unzutreffenden Vorstellungen Versicherungsschutz zu gewähren, ihn also so zu stellen, wie er bei einem Versicherungsvertrag mit dem von ihm gewünschten Inhalt stehen würde (vgl. BGHZ 2, 87, 92;  40, 22, 26 f.; BGH Urteile vom 28. Oktober 1963 - II ZR 193/62 - VersR 1964, 36, 37; vom 15. März 1978 - IV ZR 115/76 - VersR 1978, 457, 458 und vom 29. Januar 1986 - IV a ZR 140/84 - VersR 1986, 329, 330). Von einer solchen Erfüllungshaftung der Beklagten, die nicht einmal Verschulden voraussetzt, ist auch im Streitfall auszugehen, denn das Berufungsgericht unterstellt ein Aufklärungsversäumnis des Versicherungsagenten der Beklagten; zudem ist für die revisionsrechtliche Prüfung mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts das Vorbringen des Klägers zugrundezulegen, U. habe bei seinem Antrag auf Erteilung der »Grünen Versicherungskarte« gegenüber der Beklagten zum Ausdruck gebracht, daß er seine Mutter auf Zypern besuchen wolle, ohne daß er auf den insoweit fehlenden Versicherungsschutz hingewiesen worden sei.

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Die Erfüllungshaftung der Beklagten gegenüber U. begründet nach Ansicht des Senats eine für den Direktanspruch nach § 3 Nr. 1 PflVG ausreichende »Leistungspflicht aus dem Versicherungsverhältnis«, die sich gemäß § 10 Abs. 1 AKB auf die Befriedigung etwaiger dem Kläger gegen U. zustehender Schadensersatzansprüche richtet. Dabei kann die dogmatische Frage dahinstehen, ob die Vertrauenshaftung, wie von einem Teil der Literatur angenommen wird, den Versicherungsvertrag im Sinne der vom Versicherungsagenten unkorrigiert gelassenen unrichtigen Vorstellungen des Versicherungsnehmers inhaltlich umgestaltet mit der Folge, daß er vom Versicherer in der neuen Form zu erfüllen ist (so u. a. Bruck/Möller, VVG 8. Aufl. § 44 Anm. 61, 70; Reichert-Facilides VersR 1977, 208), oder ob der Vertrag aufgrund der Einstandspflicht für das Verhalten des Agenten vom Versicherer lediglich so zu erfüllen ist, als ob er in dieser Weise zugunsten des Versicherungsnehmers zustandegekommen wäre (vgl. BGH Urteil vom 28. Oktober 1963 aaO; siehe auch Hohloch VersR 1980, 107, 114 f.). Denn auch bei letzterer Sicht, die zwangloser als die erstgenannte Auffassung ein Wahlrecht des Versicherungsnehmers zwischen einem Vorgehen aus Erfüllungshaftung und einem solchen aus Verschulden bei Vertragsschluß zu begründen vermag (vgl. BGHZ 40, 22, 26; Reichert-Facilides aaO), ist der Anspruch des Versicherungsnehmers aus der Vertrauenshaftung dem in § 3 Nr. 1 PflVG gedanklich vorausgesetzten vertraglichen Erfüllungsanspruch jedenfalls soweit angenähert, daß keine Sachgründe dafür ersichtlich sind, dem geschädigten Dritten eine Direktklage gegen den Versicherer zu versagen (so im Ergebnis auch Bruck/Möller/Johannsen, VVG 8. Aufl. Band V Lieferung 1 a Anm. B 15; Prölss/Martin/Knappmann, VVG 24. Aufl. § 3 Nrn. 1, 2 PflVG Anm. 3 a).

16

Für die Gleichstellung eines dem Versicherungsnehmer zustehenden Anspruchs aus Erfüllungshaftung mit einem vertraglichen Erfüllungsanspruch im Rahmen des § 3 Nr. 1 PflVG sprechen zudem auch, ohne daß es hier allerdings darauf noch entscheidend ankäme, die sogleich darzulegenden weiteren Gründe, denen in Bezug auf den Anspruch des Versicherungsnehmers aus Verschulden bei Vertragsschluß wesentliche Bedeutung für eine ebensolche Gewichtung zukommt.

17

bb) Der vom Berufungsgericht unterstellte Anspruch des U. gegen die Beklagte aus culpa in contrahendo oder, was bei dem vom Kläger behaupteten pflichtwidrigen Verhalten des Versicherungsagenten bei dem erst nach Vertragsschluß gestellten Antrag auf Erteilung der »Grünen Versicherungskarte« näherliegt, aus positiver Vertragsverletzung begründet nach Ansicht des Senats der Sache nach ebenfalls eine »Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis« im Sinne von § 3 Nr. 1 PflVG. Zwar stellt sich dieser Anspruch rechtlich nicht als Erfüllungs-, sondern als Schadensersatzanspruch dar. Er ist hier aber, zumindest grundsätzlich, auf dasselbe Ziel gerichtet, nämlich darauf, daß der Versicherer seinen Versicherungsnehmer so stellt, als wenn der Versicherungsvertrag mit dem von ihm gewünschten Inhalt zustandegekommen wäre (vgl. BGHZ 40, 22, 28; BGH Urteile vom 1. März 1972 - IV ZR 197/70 - VersR 1972, 530, 532 und vom 3. November 1982 - IV a ZR 125/81 - VersR 1983, 121, 122; siehe auch OLG Köln r+s 1989, 3 f. sowie für den Bereich der Kasko- und Insassenunfallversicherung OLG Hamm VersR 1988, 191 f.; OLG Frankfurt VersR 1987, 579; OLG Karlsruhe VersR 1988, 486). Auch auf dieser Grundlage kann deshalb der Versicherungsnehmer unbeschadet etwaiger im Einzelfall bestehender Einwände des Mitverschuldens oder der Unversicherbarkeit des konkreten Risikos von dem Versicherer prinzipiell verlangen, in Bezug auf die Befriedigung der gegen ihn erhobenen Schadensersatzansprüche (§ 10 Abs. 1 AKB) ebenso gestellt zu werden wie bei vertraglicher Vereinbarung eines entsprechenden Versicherungsschutzes. Auch dieser Anspruch des Versicherungsnehmers beruht im Kern ebenso wie ein gleichgerichteter Erfüllungsanspruch auf dem Versicherungsvertrag; er führt deshalb im Sinne von § 3 Nr. 1 PflVG ebenfalls zu einer »Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis.«

18

Die gesetzliche Regelung, daß der Versicherer nur »im Rahmen« einer solchen Leistungspflicht einzutreten habe, ist in diesem Zusammenhang allein für die Grenzen maßgebend, innerhalb deren der Schadensersatzanspruch gegen den Versicherer geltend gemacht werden kann (BGHZ 57, 265, 269) [BGH 23.11.1971 - VI ZR 97/70]; dem Wortlaut des Gesetzes kommt indes keine Bedeutung für die Ausgrenzung solcher Anspruchsgrundlagen zu, die eine zwar auf das Versicherungsverhältnis zurückzuführende, letztlich aber als Haftungsfolge begründete Einstandspflicht des Versicherers auslösen. Denn insoweit kann es der Sache nach keine erhebliche Rolle spielen, ob sich der vom Versicherer dem Versicherungsnehmer zu gewährende Versicherungsschutz aus der auf dem Vertrag beruhenden Pflicht zu dessen Erfüllung, aus einer auf Erfüllung gerichteten Vertrauenshaftung oder aus einer Verpflichtung zur Schadensersatzleistung ergibt, durch die der Versicherungsnehmer so gestellt werden muß, als ob ihm ein entsprechender Erfüllungsanspruch zustünde.

19

Zumindest erscheint es aus den der Einführung des Direktanspruchs im Jahre 1965 zugrundeliegenden Erwägungen nach Ansicht des Senats geboten, die Vorschrift des § 3 Nr. 1 PflVG auf einen solchen Sachverhalt, wie er hier vorliegt, entsprechend anzuwenden. Denn die Neufassung des Pflichtversicherungsgesetzes durch das Gesetz vom 5. April 1965 (BGBl, S. 213) wollte mit der Schaffung eines unmittelbaren Anspruchs gegen den Versicherer des Schädigers den Schutz des Geschädigten verbessern und ihm die Rechtsverfolgung durch Vermeidung des früher notwendigen Umwegs einer vorherigen Inanspruchnahme des Schädigers erleichtern (vgl. BT-Drucks. IV/2252 S. 11; BGHZ 69, 153, 157;  69, 315, 316). Deshalb würde eine Ausklammerung von Haftpflichtansprüchen des Versicherungsnehmers als Grundlage für den unmittelbaren Anspruch des Geschädigten nach § 3 Nr. 1 PflVG dem soeben dargelegten Zweck des Direktanspruches widersprechen und für bestimmte Fallgestaltungen des vom Versicherer dem Versicherungsnehmer zu gewährenden Versicherungsschutzes das von 1965 geltende Trennungsprinzip wieder einführen (vgl. dazu BGHZ 7, 244, 245;  69, 153, 157;  Bruck/Möller/Johannsen aaO Band IV Anm. B 79). Ein solcher Rückgriff auf die frühere Rechtslage erscheint jedoch umsoweniger sachgerecht, als sich bei Beginn eines Rechtsstreits häufig noch nicht sicher einschätzen läßt, ob die Deckungspflicht des Versicherers auf stillschweigender Vertragserweiterung, gewohnheitsrechtlicher Vertrauenshaftung oder auf einer Schadensersatzpflicht wegen Verschuldens bei Vertragsschluß bzw. positiver Vertragsverletzung beruht. Hinzu kommt, daß sich die Einstandspflichten des Versicherers aus versicherungsrechtlicher Vertrauenshaftung einerseits sowie aus culpa in contrahendo oder Vertragsverletzung andererseits, wie dargelegt, nicht gegenseitig ausschließen (BGHZ 40, 22, 26), sondern in der praktischen Anwendung sogar vielfach überschneiden (vgl. Bruck/Möller/Johannsen aaO Anm. B 15; Hohloch aaO S. 108 ff.).

20

Eine andere Betrachtung ist auch nicht etwa deshalb geboten, weil bei einem Direktanspruch des Geschädigten, der auf einem dem Schädiger von seinem Versicherer im Wege des Schadensersatzes zu gewährenden Versicherungsschutz beruht, nicht selten zu prüfen ist, ob und in welchem Umfang auch den Schädiger ein Verschulden an dem Fehlen des vertraglichen Deckungsschutzes trifft. Denn die Notwendigkeit der Erörterung versicherungsrechtlicher Einwendungen ist dem Prozeß über die Direktklage des Geschädigten auch sonst nicht fremd. Sie findet sich u. a. etwa bei der Geltendmachung von Risikoausschlüssen oder bei Klagen von Sozialversicherungsträgern in den Fällen des § 3 Nrn. 4 und 6 PflVG i. V. m. § 158 c Abs. 4 VVG. Gerade die damit gegebene Möglichkeit, daß sich der Versicherer auf seine Leistungsfreiheit beruft, läßt die Zulassung der Direktklage in Fällen der vorliegenden Art noch aus einem weiteren Grunde als sachdienlich erscheinen: Der Gesetzgeber hat mit seinem einleitenden Satz in § 3 PflVG die Vorschriften der §§ 158 c bis 158 f VVG für die Kfz-Haftpflichtversicherung in vollem Umfang außer Kraft gesetzt, ähnliche Regelungen gemäß § 3 Nrn. 3 ff. PflVG aber nur für den Direktanspruch des § 3 Nr. 1 PflVG eingeführt. Müßte deshalb der Geschädigte bei einer auf Erfüllungshaftung, culpa in contrahendo oder positiver Vertragsverletzung beruhenden Einstandspflicht des Versicherers entsprechend dem früheren Trennungsprinzip zunächst gegen den Schädiger vorgehen und könnte er erst dann als dessen Rechtsnachfolger den Versicherer in Anspruch nehmen, so wäre dieser ihm gegenüber mit etwaigen versicherungsrechtlichen Einwänden aus § 3 Nrn. 4 und 5 PflVG nicht ausgeschlossen (vgl. BGHZ 69, 153, 157 f.; Sieg ZVersWiss Band 54 (1965), 357, 363). Dies würde in solchen Fällen auf eine Verschlechterung des Verkehrsopferschutzes und damit auf das Gegenteil dessen hinauslaufen, was der Gesetzgeber gewollt hat.