Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.01.1985, Az.: VI ZR 22/83
Schadensersatz; Straßenverkehrsunfall; Auslandsberührung; Tatortprinzip; Gewöhnlicher Aufenthalt; Unfallbeteiligter; Aufenthaltsland; Kfz-Zulassung; Kfz-Versicherung; Deliktsstatus
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.01.1985
- Aktenzeichen
- VI ZR 22/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 13002
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 93, 214 - 221
- IPRspr 1985, 37
- JZ 1985, 441
- MDR 1985, 484-485 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1985, 1285-1286 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1985, 340-341 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Redaktioneller Leitsatz:
Schadensersatzansprüche aus Straßenverkehrsunfällen mit lediglich vorübergehender Auslandsberührung an das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts der Unfallbeteiligten (Abweichung vom Tatortprinzip) bei Zulassung und Versicherung der Unfallfahrzeuge im Aufenthaltsland.
Hinweise:
Revisionsentscheidung zu OLG München v. 10. 12. 1982 (10 U 3675/82), VersR 1984, 745. Fortführung von BGH v. 13.3.1984, BGHZ 90, 294 = VersR 1984, 542 = MDR 1984, 661 = VRS 67, 89 = DAR 1984, 287 = ZfS 1984, 293 = NJW 1984, 2032.
Tatbestand:
Der Kläger, deutscher Staatsangehöriger, verlangt von der beklagten Haftpflichtversicherung Schadensersatz für Verletzungen, die er während einer Ferienreise bei einem Verkehrsunfall in Portugal erlitten hat.
Am 28. September 1980 war der seit 9 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland lebende spanische Staatsangehörige C. mit seinem in Deutschland zugelassenen und bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW in der Nähe von L./Portugal auf die linke Fahrbahnhälfte der Nationalstraße geraten und dort mit dem ihm entgegenkommenden, ebenfalls in Deutschland zugelassenen und versicherten PKW des Klägers zusammengestoßen. C. wurde bei dem Unfall getötet. Der Kläger, der schwer verletzt wurde, mußte sich einer längeren stationären Behandlung mit mehreren Operationen unterziehen; seine Geh- und Stehfähigkeit ist noch nicht wieder hergestellt. Die Einstandspflicht der Beklagten für den vollen Unfallschaden des Klägers ist außer Streit; umstritten ist jedoch das hierauf anzuwendende Deliktsrecht.
Mit seiner Klage hat der Kläger neben anderen Schadenspositionen, um die es hier nicht geht, die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes begehrt. Das Landgericht hat ihm durch Teilurteil vom 3. August 1982 (VersR 1983, 645) zum Ausgleich seines bis zu diesem Tage entstandenen immateriellen Schadens nach deutschem Deliktsrecht über bereits vorprozessual gezahlte 5 000 DM hinaus einen weiteren Betrag von 15 000 DM nebst Zinsen zuerkannt. Die auf die Anwendung portugiesischen Rechts gestützte Berufung der Beklagten ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden.
Die (zugelassene) Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe
I. (von der weiteren Darstellung wird abgesehen).
II. 1. Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts ist allerdings auf den Streitfall nicht portugiesisches, sondern deutsches Deliktsrecht anzuwenden.
Die Frage, ob die durch den Verkehrsunfall begründeten Rechtsbeziehungen der Parteien nach deutschen oder portugiesischen Rechtsregeln zu beurteilen sind, unterliegt der revisionsrechtlichen Nachprüfung (BGHZ 45, 351, 354) [BGH 02.05.1966 - III ZR 92/64]. Der Senat kann diese Frage nicht deshalb als für den Ausgang des Rechtsstreits unerheblich dahingestellt sein lassen, weil das Berufungsgericht auch von seinem Ausgangspunkt aus, daß im Streitfall portugiesisches Recht anzuwenden sei, ein den Kategorien des deutschen Rechts entsprechendes Schmerzensgeld für angemessen hält. Denn das Berufungsgericht ist zu dem von ihm festgesetzten Schmerzensgeld nicht durch Auslegung portugiesischen Rechts gelangt, die von dem Revisionsgericht nicht nachgeprüft werden könnte (§ 549 Abs. 1 ZPO). Vielmehr geht das Berufungsgericht davon aus, daß ein portugiesisches Gericht in Anwendung portugiesischen Rechts eine geringere Entschädigung festsetzen würde; es wendet also letztlich dieses Recht bewußt nicht an, sondern zieht sich materiell auf deutsches Recht zurück.
Die rechtliche Nachprüfung führt mit der Revisionserwiderung zu dem Ergebnis, daß deutsches Deliktsrecht gilt.
a) Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß für Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung nach deutschem Kollisionsrecht in erster Linie an das Recht des Tatorts anzuknüpfen ist (vgl. Senatsurteile vom 8. März 1983 - BGHZ 87, 95, 97 und vom 13. März 1984 - BGHZ 90, 294, 297 f. m. w. Nachw.). Das dem Art. 12 EGBGB zugrundeliegende Tatortprinzip kann aber, wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, für bestimmte Fallgruppen dann durchbrochen sein, wenn die Beurteilung der Rechtsbeziehungen zwischen Schädiger und Geschädigtem nach den Regeln des Tatorts unangemessen ist (Senatsurteile vom 23. November 1971 - BGHZ 57, 265, 268 [BGH 23.11.1971 - VI ZR 97/70]; vom 5. Oktober 1976 - VI ZR 253/75 - VersR 1977, 56, 57 und vom 8. März 1983 - aaO). So kann die kollisionsrechtliche Bedeutung des Tatorts für Ersatzansprüche aus Unfällen im Straßenverkehr in den Hintergrund treten, wenn die Unfallbeteiligten sich nur vorübergehend im Bereich der Tatortregeln aufhalten, aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit und ihres dauernden Aufenthalts jedoch gemeinsam in dem Geltungsbereich einer anderen Rechtsordnung verwurzelt sind. In derartigen Fällen bildet die Gemeinsamkeit der Rechtsumwelt für die Deliktshaftung gegenüber dem Tatort einen sachlich angemesseneren, überzeugenderen Anknüpfungspunkt. Die Rechtsanwendungsverordnung vom 7. Dezember 1942 (RGBl. I S. 706), die für solche Fallgestaltungen eine Lockerung des Tatortprinzips für deutsche Staatsangehörige ausdrücklich normiert, spricht insoweit nur eine allgemeine, allseitig geltende Kollisionsregel aus (Senatsurteil vom 5. Oktober 1976 - aaO).
b) Auch im Streitfall haben der Kläger und G., die beide in der Bundesrepublik Deutschland wohnten, sich nur vorübergehend in Portugal aufgehalten; allerdings besaß C. nicht - wie der Kläger - die deutsche, sondern die spanische Staatsangehörigkeit. Der erkennende Senat hat bisher offenlassen können, ob in solchen Fällen allein schon der gemeinsame gewöhnliche Aufenthaltsort genügt, um das Tatortprinzip zugunsten des gemeinsamen Aufenthaltsrechts zu durchbrechen. Diese Rechtsfrage ist nunmehr jedenfalls für Fälle zu entscheiden, in denen - wie hier - Schädiger und Geschädigter in einen Verkehrsunfall mit Kraftfahrzeugen verwickelt sind, die ebenfalls im Aufenthaltsland zugelassen und versichert waren.
aa) Nach einer im Vordringen befindlichen Meinung setzt sich für die deliktischen Rechtsbeziehungen jedenfalls aus Unfällen im Straßenverkehr das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts gegenüber dem Tatortprinzip selbst bei einem auf ein Drittland hinweisenden gemeinsamen Staatsangehörigkeitsstatus beider Unfallbeteiligten durch, weil der gewöhnliche Aufenthaltsort sowohl die Lebensverhältnisse und die gemeinsamen Interessen der Beteiligten als insbesondere auch die Schadensregulierung präge (vgl. neben den im Senatsurteil vom 13. März 1984 = aaO genannten Schrifttumsnachweisen Hepting DAR 1983, 97, 99; v. Bar JZ 1984, 671, 672; Weick NJW 1984, 1993, 1999 f.; siehe auch Art. 4 Abs. 1 des Entwurfs der Zweiten Kommission des Deutschen Rates für internationales Privatrecht (Schuldrechtskommission bei v. Caemmerer (Hrsg.) in »Vorschläge und Gutachten zum IPR der außervertraglichen Schuldverhältnisse« (1983) S. 2 (abgedr. auch bei Soergel/Lüderitz, BGB 11. Aufl, Art. 12 EGBGB Rdn. 45 a) mit Begründung S. 11 f. sowie - dortselbst - Lorenz S. 97 ff., 144 f. und Deutsch S. 202 ff., 215). Auch der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 13. März 1984 angedeutet, daß bei Verkehrsunfällen gute Gründe für die Anwendung des Rechts des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts als dem für den Folgenausgleich »räumlich besten Recht« selbst dann sprechen mögen, wenn die gemeinsame Staatsangehörigkeit der Beteiligten nicht auf das Aufenthaltsland verweist, jedenfalls sofern nicht einer der Betroffenen durch seine Staatsangehörigkeit auch Beziehungen zu dem Tatortland hat. Denn gewiß ist auch in derartigen Fällen der Tatort als Anknüpfungspunkt sachlich überzeugend, weil und soweit dem an ihm geltenden Recht die Verkehrsregeln zu entnehmen sind, die über Aufgabe und Verantwortung zur Gefahrvermeidung und über den Umfang des Rechtsschutzes, insoweit also über die zivilrechtlichen Folgen des Verkehrsunfalls mitbestimmen (BGHZ 87, 95, 97 f.). Andererseits kann sich für die Beurteilung der Rechtsbeziehungen zwischen Schädiger und Geschädigtem, die beide außerhalb der Tatortregeln in einer anderen Rechtsumwelt leben, die Plausibilität des Tatortrechts in dem Maß verlieren, in dem etwa für die Entschädigungswürdigkeit der Unfallfolgen, für Umfang, Art und Höhe des Schadensersatzes der »Standard« von Entwicklungen und Gewohnheiten in der gemeinsamen Rechtsumwelt der Unfallbeteiligten nicht außer Betracht bleiben kann, wenn der Schadensausgleich seine Aufgabe hinreichend erfüllen soll. Dann wird in diesem Ansatz des Folgenausgleichs den Beteiligten die Entfernung zum Tatortrecht auch deshalb besonders bewußt werden, weil die Verkehrsregeln in erster Linie auf einen »Elementar«-Schutz im Straßenverkehr ausgerichtet sind und insoweit zwischen den verschiedenen Rechtsordnungen eine gewisse Wertungsharmonie bestehen wird.
bb) Nun hat, wie der erkennende Senat stets hervorgehoben hat, das Bedürfnis nach klaren, fallgruppenorientierten Anknüpfungskriterien im Kollisionsrecht einen besonders hohen Stellenwert. Dem Bemühen um das für den Einzelfall möglichst »beste« Recht darf nicht das kollisionsrechtliche Interesse an Rechtssicherheit geopfert werden (vgl. die beachtenswerten Bedenken von Mummenhoff NJW 1975, 476, 479). Deshalb steht der Senat den erwähnten Tendenzen, den gemeinsamen Aufenthalt der Beteiligten dem Tatortprinzip überzuordnen, zurückhaltend gegenüber. Indes erscheint ihm eine entsprechende Durchbrechung des Tatortprinzips zu Gunsten des Rechts des gemeinsamen Aufenthalts der Beteiligten, auch ohne daß diese Anknüpfung durch eine gemeinsame Staatsangehörigkeit verstärkt wird, bei Straßenverkehrsunfällen mit vorübergehender Auslandsberührung jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn Schädiger und Geschädigter mit im Aufenthaltsland zugelassenen und versicherten Kraftfahrzeugen in den Unfall verwickelt gewesen sind. In derartigen Fällen würde eine Schadensabwicklung nach Tatortrecht auch mit den Gegebenheiten und Zwängen einer bei den Kfz-Versicherern »institutionalisierten« Regulierung des Massenfalls in Konflikt geraten. Zudem kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß hier auch der Versicherungsschutz des Schädigers auf den Rahmen des »Regulierungsstandards« des gemeinsamen Aufenthaltsrechts ausgerichtet ist. Von Gewicht muß auch die entsprechende kollisionsrechtliche Entwicklung anderer Rechtsordnungen (dazu Hohloch JuS 1980, 18, 19 f.) und die damit gestellte Aufgabe für eine Harmonisierung sein. Der besonderen Berücksichtigung dieses »Regulierungsstatus« steht nicht entgegen, daß das in Art. 4 auf den Zulassungsort der Fahrzeuge abstellende Haager Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht vom 4. Mai 1971 (vgl. RabelsZ 33 (1969), 342 ff. = Soergel/Lüderitz aaO Rdn. 44) wegen seiner nicht durchweg glücklichen kollisionsrechtlichen Lösung von der Bundesrepublik Deutschland nicht ratifiziert worden ist (vgl. dazu die Begründung zu Art. 6 des Entwurfs der Schuldrechtskommission aaO S. 16; Deutsch aaO S. 214; Anmerkung Steffen zum Senatsurteil BGHZ 90, 294 in LM EGBGB Art. 12 Nr. 19). Auch der als Alternative zu diesem Abkommen vorgelegte, oben bereits angesprochene Entwurf der Schuldrechtskommission läßt nämlich bei Verkehrsunfällen das Tatortprinzip (Art. 3) hinter die Sonderanknüpfung an die gemeinsame Zulassung der Fahrzeuge (Art. 6 Abs. 2) oder an den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt von Schädiger und Geschädigtem (Art. 4 Abs. 1, 6 Abs. 1) zurücktreten (siehe dazu auch Art. 40 Abs. 2 Nr. 1 und 41 des auf diesem Kommissionsentwurf basierenden Gesetzentwurfs des Bundesministers der Justiz zur Ergänzung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts (BT-Drucks. 10/504) - mitgeteilt mit Schreiben des Bundesministers der Justiz vom 6. Juni 1984 - 3402/3 - 10732/84 -).
Der erkennende Senat ist deshalb der Auffassung, daß die Besonderheiten bei internationalen Straßenverkehrsunfällen (Häufigkeit, Schadenstypizität, erhebliches Schadenspotential, Versicherungspflicht und damit auch gegenseitiges Vertrauen auf das Bestehen einer Haftpflichtversicherung, Schadensregulierung durch Versicherer) jedenfalls dann, wenn Schädiger und Geschädigter gemeinsam ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen als dem Tatortland haben, keiner der Beteiligten durch seine Staatsangehörigkeit Beziehungen zu dem Tatortland hat und die in den Unfall verwickelten Kraftfahrzeuge im Aufenthaltsland zugelassen und versichert sind, die deliktsrechtliche Anknüpfung an die Rechtsordnung des gemeinsamen sozialen Umfeldes der Unfallbeteiligten sachgerechter und überzeugender erscheinen lassen als eine Anknüpfung an die Tatortregeln (so im Ergebnis auch Kreuzer in MünchKomm EGBGB Art. 12 Rdn. 90, 117; Deutsch aaO; Weick aaO; a. A. Mummenhoff NJW 1975, 476, 479; Ferid JA-Sonderheft 13 Rdn. 6-131; Lorenz aaO S. 146 ff.; zu ähnlichen Fallgestaltungen siehe auch LG Köln VersR 1977, 831 (dazu Hepting aaO); KG VerkMitt 1979, 80).
cc) Daß infolge des Unfalltodes des in Portugal beerdigten C. nur der Kläger in die Bundesrepublik Deutschland zurückgekehrt ist, steht der Anknüpfung an das gemeinsame Aufenthaltsstatut beider Unfallbeteiligten nicht entgegen. Anderes hat der Senat nicht sagen wollen, wenn er auf die Eingliederung der Beteiligten in eine durch dasselbe Recht geprägte Umwelt als eine »den Unfall überdauernde Beziehung« abgestellt hat (BGHZ 87, 95, 100). Der Rückkehr von Schädiger und Geschädigtem in das Land ihres gewöhnlichen Aufenthalts kommt neben der Indizwirkung für die dortige Verwurzelung, die sich hier für die Familie des C. auch in der Rückkehr der Ehefrau nach Deutschland ausdrückt, im wesentlichen Bedeutung für die Abwicklung der Schadensfolgen zu, die bei der Schädigung durch ein Kraftfahrzeug auf seiten des Schädigers in aller Regel ohnehin nicht von diesem selbst, sondern von seinem Haftpflichtversicherer durchgeführt wird (§§ 3 Nr. 1 PflVG, 10 AKB), gegen den sich auch hier die Klage richtet.
dd) Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts vermag schließlich auch die portugiesische Staatsangehörigkeit der Ehefrau des C. dessen rechtliche Beziehungen zum Tatortland nicht in einer Weise zu verstärken, daß das Tatortprinzip den Vorrang vor dem gemeinsamen Aufenthaltsstatut der Unfallbeteiligten und der in dieselbe Richtung weisenden Staatsangehörigkeit des Klägers behalten müßte. Anders als in solchen Fällen, in denen die Staatsangehörigkeit eines Unfallbeteiligten auf das am Tatort geltende Recht verweist (Senatsurteil vom 5. Oktober 1976 - aaO), ist die Staatsangehörigkeit seines Ehegatten kein eindeutiges Indiz für das Bestehen engerer rechtlicher Beziehungen des Betroffenen zum Tatortland. Die kollisionsrechtliche Beurteilung verlangt aber aus Gründen der Rechtssicherheit nach einfach zu handhabenden, klaren objektiven Merkmalen, die nur bei der Anknüpfung an das eigene Personalstatut des Betroffenen gegeben sind. Aus diesem Grunde kann es auch nicht entscheidend darauf ankommen, welche innere Einstellung die Unfallbeteiligten zu dem Unfallstaat haben und welche Beweggründe (etwa: Besuch von eigenen Verwandten oder solchen des Ehegatten) ihrem Auslandsaufenthalt im Einzelfall zugrunde liegen (Senatsurteil vom 5. Oktober 1976 - aaO).
c) Ist deshalb im Streitfall aus den dargelegten Gründen deutsches Deliktsrecht anzuwenden, so bedarf es keiner weiteren Vertiefung der vom Berufungsgericht angesprochenen Frage, ob sich bei der Anwendung portugiesischen Rechts aus Art. 45 Código Civil eine Rückverweisung auf deutsche Rechtsnormen ergeben würde.