Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.10.1976, Az.: VI ZR 253/75
Verkehrsunfall; Ansprüche gegen den Haftpflichtversicherer; Gemeinsamer Wohnsitz; Recht des Tatorts; Staatsangehörigkeit; Recht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.10.1976
- Aktenzeichen
- VI ZR 253/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 11385
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- IPRspr 1976, 17
- JZ 1977, 99-101
- MDR 1977, 215 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1977, 496-498 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
G.-K. A. V.-Aktiengesellschaft K., v.-Straße ...,
vertreten durch die Vorstandsmitglieder Wilhelm B. und Dr. Rolf G., ebendort
Prozessgegner
Walter L., B., J. Straße ...
Amtlicher Leitsatz
Ob dem durch einen Verkehrsunfall Geschädigten unmittelbare Ansprüche gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers zustehen, richtet sich trotz Gemeinsamkeit von Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt des Schädigers und Geschädigten im Bereich einer anderen Rechtsordnung nach dem Recht des Tatortes jedenfalls dann, wenn die Staatsangehörigkeit eines von ihnen auf das am Tatort geltende Recht verweist.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Oktober 1976
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Dunz, Schaffen, Dr. Steffen und Dr. Deinhardt
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. September 1975 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Am 14. August 1972 fuhr P., ein Jugoslawe, in Split/Jugoslawien mit seinem Pkw auf den Pkw des Klägers, eines Deutschen, durch Unachtsamkeit auf. P. war damals seit längerer Zeit als Gastarbeiter in der Bundesrepublik beschäftigt und befand sich, wie der Kläger, nur besuchsweise in Jugoslawien. Sein Fahrzeug war in der Bundesrepublik zugelassen und bei der Beklagten, einer deutschen Versicherungsgesellschaft, haftpflichtversichert. Von ihr verlangt der Kläger für seinen Uhfallschaden 2.275,18 DM nebst Zinsen.
Die Beklagte hat den Standpunkt vertreten, es sei jugoslawisches Recht anzuwenden, das dem Kläger keinen Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer gebe. Der Kläger könne seine Klage auch nicht auf die von ihm im Laufe des Rechtsstreits gepfändeten Ansprüche des P. aus dem Versicherungsvertrag stützen, weil sie den Deckungsschutz wirksam versagt habe. Im übrigen hält die Beklagte diese nachgeschobene Anspruchsbegründung für eine Klageänderung, die nicht sachdienlich sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht ihr dem Grunde nach stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht erkennt dem Kläger den Direktanspruch aus § 3 PflVersG gegen die Beklagte zu.
Zutreffend geht es davon aus, daß die Frage, ob der Kläger wegen seines Unfallschadens unmittelbar gegen die beklagte Haftpflichtversicherung vorgehen kann, nach derselben Rechtsordnung beurteilt werden muß, nach der sich die Haftung des Versicherten P. aus Delikt bzw. Gefährdung richtet (BGHZ 57, 265, 269 ff; Senatsurteil vom 18. Dezember 1973 - VI ZR 25/72 - NJW 1974, 495 ff; kritisch dazu Trenk-Hinterberger NJW 1974, 1048). Daß die Beklagte dem P. damals die internationale ("grüne") Versicherungskarte ausgestellt hat, ändert hieran nichts (Senatsurteil vom 18. Dezember 1973 a.a.O.).
Das Berufungsgericht wendet deutsches Recht an. Es verkennt nicht, daß sich die deliktische wie die Gefährdungshaftung grundsätzlich nach dem Recht des Tatorts bestimmt, hier also nach der jugoslawischen Rechtsordnung. In dieses "Tatortprinzip" greift im Streitfall auch die Verordnung über die Rechtsanwendung bei Schädigung deutscher Staatsangehöriger außerhalb des Reichsgebiets vom 7. Dezember 1942 (RGBl. I 706; im folgenden: RechtsanwendungsVO) nicht, jedenfalls nicht unmittelbar ein. Nach § 1 Abs. 1 a.a.O. ist für außervertragliche Schadensersatzansprüche wegen einer Handlung oder Unterlassung, die ein Deutscher im Ausland begangen hat, deutsches Recht anzuwenden, soweit ein Deutscher geschädigt worden ist. P. besaß, wovon nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch für das Revisionsverfahren auszugehen ist, nicht die deutsche, sondern die jugoslawische Staatsangehörigkeit.
Das Berufungsgericht hält es jedoch für rechtlich möglich und für geboten, die RechtsanwendungsVO im Streitfall entsprechend anzuwenden. Es erwägt: Die Beziehungen des P. zum deutschen Verkehrshaftpflichtrecht seien so stark, daß er insoweit wie ein Deutscher behandelt werden müsse. Er lebe seit Jahren in der Bundesrepublik, wenn auch mit wechselndem Wohnsitz. Sein Kraftfahrzeug sei hier auf seinen Namen gemeldet und versichert. Daraus werde deutlich, daß er seinen Lebensmittelpunkt jedenfalls für längere Zeit in die Bundesrepublik verlegt habe. Dann aber erscheine die Anknüpfung an das jugoslawische Recht zufällig; es entspreche einem allgemeinen kollisionsrechtlichen Prinzip, hier an die Rechtsordnung des gemeinsamen Wohnsitzes oder Aufenthalts der Beteiligten anzuknüpfen. Das sei auch deshalb gerechtfertigt, weil das deutsche wie das jugoslawische Pflichtversicherungsrecht auf den regelmäßigen Standort oder die Zulassung des Fahrzeugs abhebe; das jugoslawische Recht schreibe eine Haftpflichtversicherung mit Direktanspruch nur für in Jugoslawien registrierte Kraftfahrzeuge vor. Werde der Kläger auf das jugoslawische Recht verwiesen, so sei er praktisch schutzlos; er werde schlechter gestellt, als wenn ein Jugoslawe den Unfall mit einem in Jugoslawien registrierten Kraftfahrzeug schuldhaft verursacht hätte.
II.
Dem Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts kann sich der erkennende Senat nicht anschließen.
1.
Dem Berufungsgericht ist zuzugeben, daß von dem Tatortprinzip nicht nur aufgrund einer als solcher der Auslegung nicht fähigen gesetzlichen Ausnahmeregelung abgegangen werden darf. Ob der Gesetzgeber durch die Fassung des Art. 12 EGBGB eine Auflockerung dieses Prinzips durch die Rechtsprechung geradezu ermöglichen wollte (vgl. Kropholler RabelsZ 33 (1969), 601, 611 ff; Mummenhoff NJW 1975, 476, 477), mag dahinstehen; jedenfalls muß die Rechtsprechung der Interessenabwägung, auf dem das Tatortprinzip beruht, und seinen hierdurch gezogenen Grenzen in der Einzelfallanwendung nachgehen. Diese Abwägung wird vornehmlich durch die "Zufälligkeit" der "Interessenberührung", aus der die rechtlichen Beziehungen zwischen den Betroffenen erwachsen, durch das bei Delikten regelmäßige Fehlen gemeinsamer Bezugspunkte zu einer anderen Rechtsordnung, nicht zuletzt auch durch die Maßgeblichkeit der am Handlungsort geltenden Verhaltensregeln (BGHZ 57, 265, 267) geprägt. Insoweit ist die Kollisionsnorm sachverhaltsorientiert; Territorial- und Souveränitätsvorstellungen treten demgegenüber für das heutige kollisionsrechtliche Verständnis zurück.
In diese Grundkonzeption des Tatortprinzips passen Sachverhalte nur schwer, in denen engere gemeinsame Beziehungen der Beteiligten zu einer anderen Rechtsordnung bestehen, die den Tatort als gemeinsamen Anknüpfungspunkt in den Hintergrund treten lassen und die Beurteilung des Rechtsverhältnisses nach dem dort geltenden Recht selbst bei voller Würdigung des Bedürfnisses des Verkehrs nach einer einfachen und klaren Rechtszuweisung eher zufällig, gezwungen oder unangemessen erscheinen lassen (vgl. Senatsurteil vom 18. Dezember 1973 a.a.O.).
Für solchen Konflikt bei gleicher Staatsangehörigkeit der Beteiligten trifft die RechtsanwendungsVO eine Regelung: sie läßt die gemeinsame Beziehung zum Heimatrecht der nur "zufälligen" Auslandsberührung für deutsche Staatsangehörige vorgehen. In BGHZ 57, 265, 268 ist der Senat in Übereinstimmung mit der im Schrifttum vorherrschenden Meinung davon ausgegangen, daß nach deutschem internationalen Privatrecht dieses Rangverhältnis nicht nur bei gemeinsamer deutscher Staatsangehörigkeit, sondern im Grundsatz entsprechend auch bei gemeinsamer ausländischer Staatsangehörigkeit gilt; er hat diese Regelung also zu einer allseitigen Kollisionsnorm ausgebaut. So gesehen bringt die RechtsanwendungsVO nur ein auch sonst geltendes allgemeines Prinzip zum Ausdruck, das für eine bestimmte Gruppe von Fällen ein Abgehen vom Tatortprinzip rechtfertigen kann.
2.
Gemeinsame Staatsangehörigkeit besitzen die Parteien nicht; davon muß jedenfalls das Revisionsgericht ausgehen, nachdem das angefochtene Urteil es offen läßt, ob P. seine jugoslawische Staatsangehörigkeit behalten hat. Im Streitfall geht es darum, ob schon die Gemeinsamkeit des Wohnsitzes oder das gewöhnlichen Aufenthalts im Bereich einer anderen Rechtordnung allein ausreichen kann, um das Tatortprinzip zugunsten solchen Personalstatuts aufzugeben (befürwortend: Kropholler RabelsZ 33 (1969) 601, 649 ff; JZ 1971, 693 ff; 1972, 16; Lütkehaus, Die Bedeutung des Personalprinzips im internationalen Deliktsrecht, Diss. 1963; Trutmann, Das internationale Privatrecht der Deliktsobligationen 1973, 95 ff; wohl auch Psolka VersR 1974, 412, 418). Diese Frage ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts jedenfalls für solche Fälle zu verneinen, in denen wie hier die Staatsangehörigkeit eines Beteiligten auf das am Tatort geltende Recht verweist.
a)
Den Befürwortern einer weiteren Lockerung des Tatortprinzip bei gemeinsamem Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einer anderen Rechtsordnung ist zuzugeben, daß auch in den Fällen gemeinsamer Staatsangehörigkeit Sachgrund für die dort bejahte Verweisung auf das Heimatrecht weniger die Zugehörigkeit der Beteiligten zur selben staatlichen Gemeinschaft ist als vielmehr ihre soziale Eingliederung in eine durch dasselbe Recht geprägte Umwelt, auf die sie sich eingerichtet haben, in die sie nach dem Unfall zurückkehren und deren Einrichtungen sie bei der Schadensregulierung in Anspruch nehmen. Deshalb wird überwiegend die Auffassung vertreten, daß die gemeinsame Staatsangehörigkeitohne jene durch den Wohnsitz oder zumindest den gewöhnlichen Aufenthalt vermittelte zusätzliche Gemeinsamkeit allein nicht ausreicht, das Tatortprinzip zugunsten des Heimatrechts aufzugeben (vgl. Kegel IPR 3. Aufl. 271 ff; derselbe in Soergel BGB 10. Aufl. Art. 12 EGBGB Rdnr. 30; Prölss, Internationalrechtliche Aspekte der Kraftfahr-Haftpflichtversicherung 1957, 23 ff; Raape IPR 5. Aufl. § 55 I S. 574; Gamillscheg RabelsZ 27 (1962), 592; Schwimann Z Verkehrsrecht 1973, 370, 374; Seetzen NJW 1972, 1643 f; vgl. auch Kropholler RabelsZ 33 (1969) 601, 623). Ähnlich hat der erkennende Senat in BGHZ 57, 265, 268 die Auffassung vertreten, daß zumindest dann, wenn Tatortprinzip und gemeinsamer Aufenthalt der Beteiligten auf dieselbe Rechtsordnung verweisen, die Gemeinsamkeit der auf eine andere Rechtsordnung bezogenen Staatsangehörigkeit zur Durchbrechung des Tatortprinzips nach Maßgabe der RechtsanwendungsVO nicht genüge. Auch sonst kommt jedenfalls im Rahmen kollisionsrechtlicher Anknüpfungen an das Personalstatut, sei es neben der Staatsangehörigkeit oder ergänzend zu ihr, dem gewöhnlichen Aufenthaltsort besondere Bedeutung zu (vgl. die Nachw. bei Kropholler JZ 1972, 16 ff).
b)
Andererseits dürfen die Schwierigkeiten nicht übersehen werden, die bei einem Auseinanderfallen von Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsstatut die Ermittlung der sozialen Eingliederung (des Aufenthaltsstaats? des Heimatsstaats?) bereiten kann. Zudem verliert diese hier als Sachgrand für die kollisionsrechtliche Zuweisung zwangsläufig an Gewicht. Hinzu kommt, daß nach der gesetzgeberischen Entscheidung, wie sie gegenwärtig noch maßgebend ist, für die Anknüpfung der Delikts- und Gefährdungshaftung jedenfalls in erster Linie nicht Kriterien aus dem Personalstatus der Beteiligten maßgebend sein sollen, sondern der Ort, an dem sich das Schadensereignis aktualisiert hat. Eine Auffassung, die diesem Anknüpfungspunkt bloße subsidiäre Bedeutung für die Fälle zumessen würde, in denen es an Gemeinsamkeiten des Personalstatuts fehlt, wäre mit dieser Wertung nicht zu vereinbaren, mag sie auch zu wünschenswerteren Ergebnissen führen.
c)
Doch muß im Streitfall nicht abschließend entschieden werden, welches Gewicht dem gemeinsamen Wohnsitz bzw. gewöhnlichem Aufenthalt für das Tatortprinzip zukommt. Jedenfalls wenn wie hier die Staatsangehörigkeit einer Partei auf dieselbe Rechtsordnung verweist wie das Tatortprinzip, fehlt es an durchgreifenden Gründen zur Ausschaltung jenes kollisionsrechtlichen Grundsatzes allein wegen der Gemeinsamkeit des Aufenthaltsstatuts, ungeachtet, daß diesem besondere Bedeutung für die Registrierung den Kraftfahrzeuge und demgemäß für das Versicherungsstatut zukommt. Hier werden die Bezugspunkte, die nach dem Tatortprinzip die kollisionsrechtliche Anknüpfung an das Recht des Deliktsorts rechtfertigen, verstärkt durch die Beziehungen, die der eine der Beteiligten zu jener Rechtsordnung aufgrund seiner Staatszugehörigkeit hat und die zugleich auf der anderen Seite seiner sozialen Eingliederung in einer anderen Rechtsordnung, die wegen des Auseinanderfallens von Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsstatut in aller Regel weniger ausgeprägt ist, an Gewicht nehmen. Dann hat die Anwesenheit in dem Land, dessen Staatsbürger der Betroffene ist, keinen so "vorübergehenden", "zufälligen" Charakter, daß deshalb die zum Tatort vorhandenen Bezüge gegenüber dem des gemeinsamen Aufenthalts für die kollisionsrechtliche Anknüpfung als "zufällig" oder "unangemessen" erscheinen müßten. Mögen durch langjährigen Aufenthalt in einem anderen Staat auch die Beziehungen zum Recht des Tatorts lockerer geworden sein, so bestehen sie doch noch, wie das Festhalten an der Staatsbürgerschaft zeigt. Solcher "Besuch" ist durchweg kein "vorübergehender Auslandsaufenthalt", sondern Aufsuchen der Heimat. Auch angesichts der Schwierigkeiten, welche bei einem solchen Auseinanderfallen die Feststellung des Lebensmittelpunkts oft bereiten kann, erscheint jedenfalls der Richter nicht befugt, hier das in Art. 12 EGBGB als Grundsatz verankerte Tatortprinzip auszuschalten, wenn auch nur für den engen Bereich von Kraftfahrzeugunfällen. Das muß dem Gesetzgeber überlassen bleiben (vgl. auch Mummenhoff a.a.O.).
Welche innere Einstellung der Betroffene zu seinem Staat hat, welche inneren Beweggründe seinem "Auslands"-Aufenthalt im Einzelfall zugrundeliegen, müssen bei der kollisionsrechtlichen Beurteilung demgegenüber außer Betracht bleiben; eine Differenzierung nach solchen subjektiven Kriterien wäre für die Rechtssicherheit nicht tragbar, die nach einfach zu handhabenden, klaren objektiven Merkmalen verlangt. Unerheblich muß es auch bleiben, ob der Beteiligte, der sich wegen seiner Staatsangehörigkeit auf das Tatortprinzip berufen kann, in der Rolle des Geschädigten oder des Schädigers betroffen ist. Nicht etwa kann im letzteren Fall dem Geschädigten ein Wahlrecht zwischen dem Recht des Tatorts und dem des gemeinsamen Aufenthalts zugestanden werden; eine solche Wahlmöglichkeit kennt das derzeit geltende Kollisionsrecht nicht.
Eine andere kollisionsrechtliche Beurteilung könnte dann geboten sein, wenn aufgrund der Gemeinsamkeit des Aufenthalts schonvor dem Unfall zwischen den Beteiligten Beziehungen geschaffen worden sind, die dem Unfall im "Ausland" ein besonderes Gepräge geben. Daran fehlt es hier. Hier muß es bei dem Tatortprinzip als dem für solche Fallgestaltung klareren, der Rechtssicherheit förderlicherem Prinzip verbleiben.
3.
Auch der vom Berufungsgericht betonte Gesichtspunkt, daß beide an dem Verkehrsunfall beteiligte Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik zugelassen (registriert) und daher hier versichert waren, führt nicht zu einer anderen Beurteilung.
Daß sich in der Registrierung Gemeinsamkeiten des Aufenthaltsortes der Beteiligten (des "regelmäßigen Standortes der Fahrzeuge") dokumentieren, ist, wie ausgeführt, im Streitfall nicht erheblich.
Daß die Versicherungspflicht sowohl nach deutschem wie nach jugoslawischem Recht eng mit dem Ort verknüpft ist, an dem der Halter des Kraftfahrzeugs seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, kann aus demselben Grund keine kollisionsrechtliche Bedeutung haben. Das gemeinsame Versicherungsstatut läßt ebensowenig wie die Gemeinsamkeit des gewöhnlichen Aufenthalts das Tatortprinzip "als zufällig" erscheinen. Zwar ist die Schadensregulierung durch den Umstand, daß regelmäßig die Kraftfahrzeuge im Registrierungsland versichert sind, im Bereich der Rechtsordnung des Registrierungsortes zusätzlich verfestigt. Dies ist jedoch keine Folge derGemeinsamkeit des Registrierungsortes; sie wäre nicht anders, wenn der Geschädigte sein Kraftfahrzeug am Tatort registriert und versichert haben würde. Zudem tritt die kollisionsrechtliche Bedeutung des Registrierungsortes für ein angemessenes Ergebnis angesichts der Problematik zurück, die sie bei Benutzung eines im Ausland angemieteten oder entliehenen Kraftfahrzeugs auswerfen würde. Dem Interesse der Versicherer kann in diesem Zusammenhang keine Beachtung zukommen; das folgt bereits daraus, daß der Direktanspruch für die kollisionsrechtliche Beurteilung nur als "Annex" des Haftpflichtanspruchs erscheint (Senatsurt. v. 18. Dezember 1973 a.a.O. unter Bezug auf Wussow, Kraftfahrzeugunfälle im Ausland, in: Betrieb 1973, Beil. 14 S. 10; Psolka VersR 1974, 412, 413 N. 9; Nitsche VersR 1975, 212 N. 18).
Die auf der 11. Haager Konferenz für internationales Privatrecht erarbeiteten Grundsätze sehen freilich die kollisionsrechtliche Maßgeblichkeit des gemeinsamen Versicherungsstatuts vor (vgl. Seetzen VersR 1970, 1 ff). Nach Art. 4 soll u.a. bei Gemeinsamkeit von Aufenthalt und Registrierungsort die Rechtsordnung Anwendung finden, auf die dieser Status verweist. Doch besteht im gegenwärtigen Zeitpunkt kein entsprechender kollisiens - rechtlicher Grundsatz, da der vorgesehene Staatsvertrag, durch den die Teilnehmerstaaten, zu dem auch die Bundesrepublik und Jugoslawien gehören, auf diese Grundsätze festgelegt werden sollen, bisher nicht zustande gekommen sind (vgl. Senatsurteil vom 18. Dezember 1973 a.a.O. m.w.Nachw.; Psolka VersR 1974, 419; Trenk-Hinterberger NJV 1974, 1047, 1049). Den Bedenken, die die Revision gegen das Abstellen auf das Versicherungsstatut erhebt, braucht deshalb nicht nachgegangen zu werden.
4.
Schließlich vermögen auch die Erwägungen, auf denen das Berufungsgericht im Interesse eines umfassenderen Schutzes des Geschädigten die Anwendung deutschen Rechts im vorliegenden Fall für sachangemessen hält, zu keiner anderen Beurteilung führen. Daß die Bestrebungen nach einem möglichst umfassenden Schutz des Unfallgeschädigten eine Modifizierung des Tatortprinzips nicht zulassen, hat der erkennende Senat bereits in der mehrfach erwähnten Entscheidung vom 18. Dezember 1973 (= a.a.O.) dargelegt. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
5.
Da die Parteien auch nicht, wie die Revisionsbeantwortung offensichtlich meint, die Anwendung deutschen Rechts vereinbart haben, ergibt sich, daß entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sowohl eine Haftung des P. wie die sich hieraus ergebenden Ansprüche gegenüber der Beklagten nicht nach deutschem, sondern nach jugoslawischem Recht beurteilt werden müssen.
III.
1.
Ob dem Kläger nach jugoslawischem Recht ein Direktanspruch gegen die Beklagte entsprechend § 3 Abs. 1 PflVersG zusteht, hat das Berufungsgericht ersichtlich abschließend nicht geprüft; es ist davon ausgegangen, daß ein solcher Anspruch nicht mehr bestehen "dürfte", hat also das Nichtbestehen solcher Ansprüche nur unterstellt. Diese Prüfung muß das Berufungsgericht vornehmen, da die Feststellung der jugoslawischen Rechtsquellen und die Beantwortung u.a. der Frage, ob durch die Wiederaufhebung des Art. 25 des Gesetzes vom 4. April 1965 betreffend ausländische Fahrzeuge die Direktklage des Art. 27 eingeschränkt worden ist, sachverständigen Rat erfordert (vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 1973 a.a.O.).
2.
Sollte sich ergeben, daß das jugoslawische Recht einen Direktanspruch bei Verkehrsunfällen durch in der Bundesrepublik zugelassene Kraftfahrzeuge nicht gewährt, so müßte sich das Berufungsgericht mit den vom Kläger ebenfalls geltend gemachten Ansprüchen aus den abgeleiteten Rechten des P. auseinandersetzen, zu denen es - von seinen Standpunkt aus folgerichtig - bisher keine Stellung genommen hat.
Dunz
Scheffen
Dr. Steffen
Dr. Deinhardt