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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.10.1963, Az.: II ZR 193/62

Versicherung eines Sägewerksunternehmens und Holzbearbeitungsunternehmens gegen Feuer; Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmer für Inhalt und Umfang eines Versicherungsantrags; Vertrauen des Versicherungsnehmers auf die Beratung und Aufklärung des Versicherungsagenten; Pflicht des Versicherers zum Einstehen für fehlerhaftes Verhalten des Agenten; Deckung einer etwaigen Unterversicherung in einer Industriefeuerversicherung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.10.1963
Aktenzeichen
II ZR 193/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 11897
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Bamberg - 20.06.1962
LG Aschaffenburg - 23.11.1961

Fundstellen

  • DB 1963, 1762 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1964, 117-118 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1964, 244-247 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1964, 57 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
  • VersR 1964, 36-38 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Ein Versicherungsagent, der einen Versicherungsnehmer bei der Feststellung und Abdeckung einer Industriefeuer-Unterversicherung berät, muß den Versicherungsnehmer über die richtige Form und über den gebotenen Umfang der Nachversicherung zutreffend unterrichten.

  2. b)

    Die in den Allgemeinen Feuerversicherungs-Bedingungen für den Versicherungsantrag vorgeschriebene Schriftform dient auch dem Schutz des Versicherungsnehmers.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 1963
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Fischer und
der Bundesrichter Dr. Nörr, Liesecke, Dr. Bukow und Dr. Schulze
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 20. Juni 1962 aufgehoben und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aschaffenburg vom 23. November 1961 wie folgt geändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 17.825,08 nebst 4 % Zinsen vom 1.-5. Januar 1960 und 5 % Zinsen seit dem 6. Januar 1960 zu zahlen. Der weitergehende Zinsanspruch wird abgewiesen. Die Beklagte hat drei Viertel der Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die restlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin betreibt ein Sägewerks- und Holzbearbeitungsunternehmen und war bei der B. Landesbrandversicherungsanstalt und bei der B. Versicherungsbank (A.) gegen Feuer versichert. Nach einem Großbrand, der im Mai 1958 eine Holzwarenfabrik im Ort vernichtet hatte, regte der ebendort ansässige Versicherungsagent der Beklagten, Josef F., bei dem damaligen geschäftsführenden Gesellschafter der Klägerin, Leonhard Z., an, den Feuerversicherungsschutz des Betriebes zu überprüfen und gegebenenfalls neu zu regeln. Z. stimmte dem zu. Um eine Ordnungsgemässe Erledigung der Angelegenheit sicherzustellen, zog F. einen Fachmann der Beklagten für Industrie-Feuerversicherungen, Inspektor Z., hinzu. Beide Herren erschienen am 30. Juni 1959 im Büro der Klägerin, sahen die bestehenden Versicherungsverträge ein und besichtigten den Betrieb. Die auschließende Verhandlung mit Z. endete mit einem mündlich abgesprochenen Versicherungsantrag der Klägerin und der Erklärung Z.s, daß vom Mittag des nächsten Tages ab Deckung bestehe. Inhalt und Umfang des Versicherungsantrages und der dafür gegebenen Deckungszusage sind unter den Parteien streitig.

2

In dem nunmehr folgenden Schriftwechsel der Parteien schrieb die Beklagte, und zwar immer ihre Bezirksdirektion in Frankfurt (Main), an die Klägerin am 1. Juli 1959:

"... Aufgrund des von Ihnen gestellten Feuerversicherungsantrages bestätigen wir Ihnen hiermit daß wir ab heute Mittag 12 Uhr für eine Gasanlage 1 Deutz-Diesel-Motor und 1 Generator den Betrag von DM 80.000,- ... rechtsverbindlich in Deckung genommen haben.

Unsere Deckungszusage gilt unter entsprechender Anwendung der Ihnen bereits bekannten. Allgemeinen Feuerversicherungs-Bedingungen (AFB). Sie wird gewährt für die Zeit vom 1.7.1959, mittags 12 Uhr, bis zur Einlösung des demnächst zu fertigenden Versicherungsscheines, längstens aber bis zum 1.8.1959, mittags 12 Uhr ...".

3

Das nächste Schreiben der Beklagten vom 15. Juli 1959

"... Im Nachgang zu unserer Deckungszusage vom 1.7.1959 bestätigen wir Ihnen hiermit, daß wir auf Veranlassung unseres Herrn Inspektor Z., M., ab heute mittag 12 Uhr für Ihre Holzgaserzeugungs-Anlage weitere DM 5.000,- rechtsverbindlich in Deckung genommen haben ..."

4

war durch einen Telefonanruf Z.s im Büro des Versicherungsagenten F. veranlaßt worden. Hierbei hatte Z. am Vortage, dem 14. Juli 1959, mit dem Sohn Werner F., weil dessen Vater abwesend war, gesprochen und eine Änderung der Deckungssumme erbeten. Über den Inhalt des Gesprächs besteht unter den Parteien ebenfalls Streit. Mit dem schreiben der Beklagten vom 15. Juli 1959 kreuzte sich ein Schreiben der Klägerin vom gleichen Tage an die Frankfurter Bezirksdirektion der Beklagten. Hierin heißt es:

"Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 1.7.1959 teilen wir Ihnen mit, daß wir die Gasanlage in Höhe von DM 55.000,- versichert haben möchten, da der Wert nach fachmännischer Schätzung nicht höher liegt. Wir bitten dies zur Kenntnis zu nehmen und bitten um eine Gegenbestätigung! ..."

5

Die Beklagte antwortete darauf am 28. Juli 1959

"... Im Besitze Ihres Schreibens vom 15. ds. Mts. bestätigen wir Ihnen hiermit, daß wir ab 1.7.1959 Ihre Gaserzeugungsanlage mit DM 55.000,- gedeckt halten. Über diesen Betrag verlängern wir die Ihnen mit Schreiben vom 1.7.1959 erteilte Deckung bis zum 1.9.1959, mittags 12 Uhr ..."

6

In Ihrem letzten schreiben vom 31. August 1959 beschränkte sich die Beklagte darauf, die mit "Schreiben vom 1.7. bzw. 28.7.1959 erteilte Deckungszusage bis 1. Oktober 1959" zu verlängern.

7

In der Nacht vom 10. zum 11. September 1959 zerstörte ein Brand große Teile des Betriebes der Klägerin. Der entstandene Schaden beträgt mindestens DM 100.000.

8

Die Beklagte hat der Klägerin für den Feuerschaden an den Maschinen, die im Schreiben vom 1. Juli 1959 genannt sind, den Betrag von DM 19.760,45 gezahlt. Die Klägerin beansprucht jedoch eine höhere Entschädigung und verlangt davon mit ihrer Klage zunächst einen Teilbetrag von DM 23.925,08. Sie begründet ihre Klageforderung damit, daß die Deckungszusage, die Inspektor Z. gegeben habe, sich nicht auf einzelne Maschinen, sondern als Globaldeckung auf alles bezogen habe, was bisher im Betriebe der Klägerin unzureichend gegen Feuerschäden versichert gewesen sei. Von der dafür zunächst vorgesehenen Deckungssumme von DM 80.000 sollten DM 55.000 auf die Gaserzeugungsanlage, einen Deutz-Dieselmotor und einen Generator - im folgenden als Gasanlage bezeichnet - und die restlichen DM 25.000 auf die übrigen Maschinen entfallen. Diesen Aufteilungswunsch habe der geschäftsführende Gesellschafter der Klägerin, Z., am 14. Juli 1959 telefonisch Werner F., der im Büro seines Vaters beschäftigt gewesen sei, mitgeteilt. Hierbei habe Z. noch geboten, weitere DM 50.000 global für die übrigen Sachwerte, insbesondere Warenvorräte, in Deckung zu nehmen. Er habe deshalb der Beklagten am 15. Juli 1959 geschrieben, daß für die Gasanlage ein Deckungsbetrag von DM 55.000 ausreiche.

9

Neben der erteilten Deckungszusage stützt die Klägerin ihre Ansprüche noch auf die Haftung der Beklagten für ihren Agenten und Angestellten, weil diese für die verfehlte und nachlässige Behandlung der Angelegenheit verantwortlich seien.

10

Die Beklagte ist den tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen der Klägerin entgegengetreten.

11

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weitere. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

12

I.

Die Klägerin hat entgegen der Auffassung der Revision keine Rechte aus einem Feuerversicherungsvertrag. Ihr hierauf gerichteter Antrag konnte, unabhängig von dem Streit der Parteien über seinen Inhalt, nur innerhalb der Frist des § 81 VVG angenommen werden. Dies ist nicht geschehen. Die Parteien haben auch nach dem Brand keinen Versicherungsvertrag mehr abgeschlossen. Denn die Klägerin hat den Antrag abgelehnt, den ihr die Beklagte mit der am 19. November 1959 ausgestellten Police für eine Feuerversicherung der technischen und kaufmännischen Betriebseinrichtung zum Neuwert von DM 55.000 für die Zeit vom 1. Juli 1959 bis 1. Juli 1960 gemacht hat. Mit den zweiten Versicherungsschein vom 21. Januar 1960 sollte, wie sich aus der Versicherungszeit vom 1. Juli bis 1. Oktober 1959 ergibt, nur die Prämie für die Zeit der vorläufigen Deckung erhoben werden. Die geforderte Prämie hat die Klägerin gezahlt. Abgesehen von der Einigung der Parteien über die Höhe der Prämie für die vorläufige Deckungszeit, hat die Klägerin den Inhalt auch dieser Police nicht anerkannt.

13

II.

Das Berufungsgericht hält den Klageanspruch weder auf Grund der vorläufigen Deckungszusage noch wegen eines Verschuldens der Beklagten beim Vertragsschluß für begründete. Zum ersten Klagegrund ist es der Ansicht, daß die Klägerin eine vorläufige Deckungszusage in dem von ihr behaupteten Umfange nicht bewiesen habe. Es kann dahinstehen, ob die hiergegen gerichteten Verfahrensregeln der Revision berechtigt sind. Denn die beklagte hat für die Folgen der mangelhaften Beratung und Aufklärung der Klägerin einzustehen. Aus diesem Grunde ist der Rechtsstreit, soweit die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts es zulassen, entscheidungsreif.

14

1.

Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt: Der Versicherungsantrag der Klägerin sei zwar schleppend behandelt worden, da sie bis zum Brand am 10. September 1959 keinen Versicherungsschein erhalten habe. Hierdurch sei ihr aber kein Schaden entstanden, weil sie im Rahmen der schriftlichen Deckungszusage geschützt gewesen sei. Ein etwaiger Irrtum ihres Gesellschafters Zimmerer über den Umfang des Versicherungsschutzes wäre zwar voraussichtlich durch die Aushändigung eines Versicherungsscheines aufgeklärt worden, sei aber bis zu diesem Zeitpunkt nicht von der Beklagten, sondern von der Klägerin zu vertreten. - F. und Z. hätten auch ihre Aufklärungspflicht nicht verletzt. Die klagen habe am besten selbst gewußt, welche Sachen ausreichend versichert gewesen seien. Hierbei habe sie niemand zu beraten brauchen. Allein ihre Sache sei es gewesen, diejenigen Gegenwände klar und vollständig zu bezeichnen, die sie neu versichert haben wollte. F. und Z. hätten davon ausgehen dürfen, daß Z. die Versicherungssummen der bestehenden Versicherungsverträge und den Wort der versicherten Gegenstände besser als sie selbst kennen würde. Eine Aufklärungspflicht habe ihnen auch dann nicht obgelegen, wenn Z. allgemein um Beratung gebeten und ihn mit dem Agenten F. ein besonderes Vertrauensverhältnis verbunden hätte. - Eine mangelhafte Aufklärung könnte allenfalls darin gesehen werden, das die Klägerin nicht eine zusätzliche Versicherung der gesamten bei der bayerischen Versicherungsbank bereits versicherten Betriebseinrichtung, sondern nur die Versicherung einzelner Maschinen, der Gasanlage, beantragt habe. Für das dadurch größere Ausmaß der Unterversicherung sei aber das Verhalten F.s und Z. nicht ursächlich geblieben. Denn die Beklagte habe sich nach dem Brand bereit Erklärt über ihre schriftliche Deckungszusage hinaus für die gesamte Betriebseinrichtung zum Neuwert von DM 55.000 Versicherungsschutz zu gewähren und der Klägerin für den Feuerschaden einen weiteren Betrag von DM 17.825,88 zu zahlen. wenn die Klägerin eine noch höhere Entschädigung gefordert und deshalb das ihr gemachte Angebot abgelehnt habe, so habe sie sich den insoweit entstandenen Schaden selbst zuzuschreiben.

15

2.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind, wie der Revision zuzugeben ist, rochtlich nicht haltbar.

16

a)

Für den Inhalt und Umfang eines Versicherungsantrages ist zwar in der Regel allein der Versicherungsnehmer verantwortlich. Er bestimmt das zu versichernde Risiko, die zu versichernden Gegenstände und die Versicherungssumme. In seinem eigenen Interesse muß er dabei eine Unterversicherung vermeiden. Diese Regel erfährt jedoch Einschränkungen. Nach einem in der höchstricherlichen Rechtsprechung anerkannten Gewohnheitsrechtssatz darf der Versicherungsnehmer der Beratung und Aufklärung vertrauen, die ihm vom Versicherungsagenten über den Inhalt und den Umfang des abzuschließenden Vertrages zuteil wird (vgl. BGHZ 2, 87, 92[BGH 09.05.1951 - II ZR 8/51] m.w.Nachw.). Für ein fehlerhaftes Verhalten des Agenten muß der Versicherer einstehen, der ihn mit der Vermittlung oder mit dem Abschluß von Versicherungsgeschäften betraut hat.

17

Die Voraussetzungen der - vom Berufungsgericht nicht geprüften - gewohnheitsrechtlichen Haftung des Versicherers liegen hier vor. Denn der Agent F. nahm ein Großfeuer, das eine Holzwarenfabrik im Ort vernichtet hatte, zum Anlaß, um den damals geschäftsführenden Gesellschaft er der Klägerin. Leonhard Z., auf eine Überprüfung der bestehenden Feuerversicherungsverträge anzusprechen. Z. ging darauf ein, weil auch er einen unzureichenden Feuerversicherungsschutz des Betriebes befürchtete. Diese F. und Z. gemeinsame Sorge war dann Gegenstand mehrerer darüber geführter Gespräche, zuletzt der Besprechung am 30. Juni 1959 (BU S. 22). Z. stand damals zu F. und der Beklagten in laufender Geschäftsverbindung, da er durch F. mehrere Versicherungen, u.a. eine Lebensversicherung, mit der Beklagten abgeschlossen hatte. Er wollte der Beklagen deshalb, wie er F. mitteilte, die gesamte Feuerversicherung für den Betrieb der Klägerin übertragen, soweit es das Beim der Landesbrandversicherungsanstalt zuließ.

18

Für eine sachgemäße Nachversicherung brauchte die Klägerin - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - eine sachkundige Beratung, auf deren Richtigkeit sie sich verlassen durfte. Auch F. hielt dies für notwendig und zog deshalb Z. als Fachmann der Beklagten für Industriefeuerversicherung hinzu. Die Deckung einer etwaigen Unterversicherung erscheint dem Berufungsgericht hier als eine ganz einfache Angelegenheit, die dem Versicherungsnehmer allein überlassen werden könne, weil er am besten die zu versichernden Gegenstände und ihren Wert könne. Hierbei wird jedoch übersehen, daß zunächst festgestellt werden muß, ob und in welchem Umfange eine Unterversicherung besteht. Der Versicherungsnehmer muß dafür wissen, was bereits versichert ist. So mußte hier zunächst geklärt werden, was bei der Handesbrandversicherungsunstalt als wesentlicher Bestandteil von Gebäuden und als "Zugehörung" mitversichert war. Für die vor allem interessierende Frage, was bei der B. Versicherungsbank (A.) versichert war, besagt der übliche Versicherungsschein einer privaten Industriefeuerversicherung nur, daß z.B. die technische und Kaufmännische Betriebseinrichtung zu einem bestimmten Zeit oder Neuwert versichert ist. Über die im einzelnen dazu gehörenden Maschinen gibt die Police hingegen keine Auskunft. Ohne Sachkunde könnte man danach annehmen, daß alle Maschinen versichert seien, die zur Zeit des Abschlusses oder des Beginns der Versicherung vorhanden sind, alle später hinzugekommenen Maschinen also neu zu versichern seien. Träfe diese Annahme zu, so brauchte der Versicherungsnehmer vielleicht wirklich keinen Rat, wie das Berufungsgericht meint, weil er dann, wie bei jeder Erstversicherung, nur die noch nicht versicherten Gegenstände und ihre Worte anzugeben hätte. Die Annahme ist aber falsch. Der Versicherungsnehmer muß hier von einem Versicherungsfachmann darüber aufgeklärt werden, daß in der Industriefeuerversicherung eine summarische Deklaration üblich ist, daß nicht einzelne Sachen, sondern Sachinbegriffe versichert werden. Zu diesem Zweck werden verschiedene Gruppen oder Positionen gebildet, wie z.B. die der technischen und Kaufmännischen Betriebseinrichtung, zu denen dann alle in der Gruppenerläuterung aufgeführten Maschinen, Anlagen und Einrichtungen gehören. Jede Gruppe wird nur summarisch zu einem Gesamtwert versichert, der Zeit- oder Neuwert sein kann. Die Regelung hat nach § 54 VVG zur Folge, daß die Versicherung alle Sachen umfaßt, die jeweils zu dem versicherten Inbegriff, d.h. zu der einzelnen Gruppe gehören. Wenn der Ersatzwert aller zu einer Position gehörenden Sachen die Gruppenversicherungssumme überschreitet, tritt eine Unturversicherung mit den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen (§ 56 VVG; § 3 Abs. 4 AFB) ein. Der laufende Ausgleich von wertmindernden Abgängen durch werterhöhende Zugange innerhalb derselben Gruppe trägt den wechselnden Betriebsverhältnissen Rechnung und erspart den Beteiligten ständige Änderungen der Versicherungsverträge, die bei der Versicherung einzelner Gegenstande notwendig waren. Auf der anderen Seite besteht bei stärkeren Werterhöhungen, z.B. durch Erneuerung und Vergrößerung den Betriebes, die Gefahr einer schnell wachsenden Unterversicherung, die dem Versicherungsnehmer nicht bewußt wird.

19

Die Kenntnis dieser für die Industriefeuerversicherung typischen Regelung ist unerläßlich, um eine etwaige Unterversicherung und ihren Umfang erkennen zu können, und ist ebenso unentbehrlich, um eine festgestellte Unterversicherung beheben zu können. Hierfür kommt eine Nachversicherung in der Weise in Betracht, daß die einschlägig Position bei dem Erstversicherer oder einem anderen Versicherer mit einer zusätzlichen Versicherungssumme im Umfang der vorhandenen Unterversicherung nachversichert wird.

20

Anstelle der danach gebotenen Nachversicherung hat die Klägerin die Versicherung einzelner Gegenstände, der Gasanlage, mit einer später auf DM 55.000 herabgesetzten Versicherungssumme beantragt. Hierdurch war nur die am wenigsten feuergefährdete Gasanlage ausreichend gedeckt. Das eigentliche Ziel, die Unterversicherung der bisher nur mit insgesamt DM 20.000 versicherten Betriebseinrichtung zu beseitigen, wurde damit nur unzulänglich erreicht. Denn die Gasanlage gehörte für den Erstversicherer nach wie vor zur technischen Betriebseinrichtung und bestimmte deren Ersatzwert mit, so daß die Unterversicherung im alte Ausmaß fortbestand. Nach der vorläufigen Deckungszusage, die sich nach dem gestellten Versicherungsantrag richtet, steht der Klägerin daher nur eine Entschädigung für die Feuerschäden der Gasanlage zu, das ist der ihr gezahlte Betrag von DM 19.760,45. Nach einem sachgemäß gestellten Antrag auf Nachversicherung der gesamten Betriebseinrichtung hätte sie jedoch eine Entschädigung in beinahe doppelter Höhe, insgesamt DM 37.585,53, zu beanspruchen. Die genannt Beträge zeigen, daß sich die beiden Versicherungen nicht etwa nur durch ihre geringere oder größere Zweckmäßigkeit unterscheiden. Die eine Versicherung war vielmehr zur Beseitigung der Unterversicherung üblich und geboten, die andere hingegen ebenso ungewöhnlich wie verfehlt.

21

Die Klägerin hat ihren Versicherungsantrag nach vor ausgegangener Beratung mit F. und Z. gestellt. Auf wessen Vorstellungen der Versicherungsantrag zurückgeht, kann dahinstehen. Denn einem falschen Rat steht die unterlassene Aufklärung des Versicherungsnehmers über einen offensichtlich verfahrten Versicherungsantrag gleich. Die Gründe, die das Verhalten F.s und Zenkerts bestimmt haben, können ebenso wie ihre damit Verfolgten Absichten auf sich beruhen. Denn die gewohnheitsrechtliche Haftung der Beklagten setzt kein Verschulden ihrer Agenten voraus. Die Beklagte muß daher die Klägerin so stellen, wie sie stehen würde, wenn sie die vorläufige Deckungszusage für eine beantragte Nachversicherung der technischen und kaufmännischen Betriebseinrichtung erhalten hätte.

22

b)

Hierzu ist die Beklagte nicht nur aus gewohnheitsrechtlicher Haftung, sondern nach den festgestellten Sachverhalt auch wegen Verschuldens beim Vertragsschluß verpflichtet. Beide Rechtsgründe unterscheiden sich in ihren Voraussetzungen und Rechtsfolgen, schließen aber einander nicht aus, sondern können, wie hier, nebeneinander gegeben sein (vgl. das Urteil des erkennenden Senats in BGHZ 40, 22 = VersR 1963, 768). Das Verschulden F.s und Z.s, die beide als Erfüllungsgehilfen der Beklagten tätig geworden sind, ist darin zu sehen, daß sie die übernommene Verpflichtung, die Klägerin bei der beabsichtigten Deckung der Unterversicherung zu beraten, nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erfüllt haben. Weiter haben sie sich über die auch dem Schutz des Versicherungenehmers dienende Vorschrift des § 19 AFB hinweggesetzt, wonach Versicherungsanträge schriftlich gestellt werden müssen. Bei Ausfüllung eines Antragsvordruckes wären die Beteiligten, vor allem Z., auf die für die Industriefeuerversicherung typische summarische Deklaration aufmerksam geworden und vor irrigen Vorstellungen bewahrt geblieben. Durch die Nichtbeachtung einschlägiger Bestimmungen des Gesetzes (§§ 54, 56 VVG) und der AFB (§§ 3 Abs. 4, 19) haben F. und Z. maßgeblich dazu beigetragen, daß die Klägerin einen mangelhaften Versicherungsantrag gestellt und nur eine unzureichende vorläufige Deckung erhalten hat. Beide haben entweder die Unzulänglichkeit des Versicherungsantrages selbst nicht erkannt oder sie haben Z. über die Mängel nicht unterrichtet, möglicherweise aus der Erwägung daß die zugesagte niedrige Prämie nur bei gegenständlicher Beschränkung auf den angenehmsten Teil des Risikos, auf den nahezu feuersicheren Maschinenraum, wie es in Z. Besichtigungsbericht heißt, zu vertreten sei. (Der von den Parteien am 30. Juni 1959 vereinbarte Prämiensatz lag nämlich unter dem von Z. später errechneten Bedarfsprämiensatz und unterschritt auch den Prämiensatz des Erstversicherers). So hatte, jedenfalls die von Z. informierte Frankfurter Bezirksdirektion der Beklagten die Sach- und Rechtslage gesehen. Denn in ihrem Bericht vom 14. Juli 1959 an die Zentraldirektion der Beklagten (GA Anl. zu Bl. 174) ist sie der Meinung, daß die neu aufgestellte Motorenanlage als selbständige Betriebsabteilung betrachtet werden könne und deshalb auch eine Verständigung mit dem Erstversicherer, der die sonstige Einrichtung decke, nicht erforderlich sei. Diese unrichtige Auffassung ihrer Bezirksdirektion hat die Beklagte ebenfalls zu vortreten.

23

Hingegen ist ein Mitverschulden der Klägerin an dem verfehlten Versicherungsantrag nicht erkennbar.

24

Nach dem Vorbringen der Parteien (§ 130 Abs. 2 und 2 ZPO) und ihrem späteren Verhalten steht fest, daß die Beklagte einen Antrag für eine pro rata Nachversicherung angenommen hätte und die Klägerin der dafür berechneten Prämie, auch wenn sie höher als ihr zunächst versprochen gewesen wäre, zugestimmt hätte. Unter diesen Umständen geht auch der Schadensersatzanspruch der Klägerin dahin, sie so zu stellen, wie sie bei sachgemäßer Nachversicherung stehen würde. Dieser Anspruch wird entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Beklagte nach dem Brand zum Abschluß einer solchen Versicherung und auch zur Leistung der dann noch geschuldeten Entschädigung - allerdings nur unter der Bedingung, daß die Klägerin auf alle weitergehenden Ansprüche verzichtet - bereit gewesen ist, die Klägerin aber die Angebote abgelehnt hat. Hierdurch konnte die Klägerin niemals Rechte verlieren, die ihr ohne Vergleich zustanden. Ebenso kann keine Rede davon sein, daß der Entschluß der Klägerin, ihre Ansprüche gerichtlich zu verfolgen, eine neuen die bisherige Kausalkette ausschließende Schadensursache gesetzt hat.

25

III.

Der Rechtsstreit ist in Höhe von DM 17.825,08 zur Entscheidung reif. Denn diesen Betrag hätte die Klägerin nach übereinstimmender Auffassung der Parteien bei ordnungsgemäßer Nachversicherung noch zu erhalten. Unter Aufhebung des Berufungsurteils und Änderung des erstinstanzlichen Erkenntnisses ist die Beklagte insoweit zur Zahlung zu verurteilen.

26

Im Umfange der zuerkannten Klageforderung sind der Klägerin an Zinsen, die von ihr seit dem 1. Januar 1960 verlangt werden, zuzusprechen: 4 % vom 1.-5. Januar 1960 auf Grund des § 17 Abs. 1 Satz 2 AFB und seit dem 6. Januar 1960 - an diesem Tage ist die am 23. Dezember 1959 festgestellte Entschädigung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 AFB fällig geworden - 5 % als Verzugszinsen. Der letzte Zins fällt unter den Vorbehalt des § 94 Abs. 1 VVG und folgt aus § 352 HGB, da die Parteien Kaufleute sind. Die darüber hinausgehende Zinsforderung ist abzuweisen, da die Klägerin für ihre von der Beklagten bestrittene Behauptung, sie habe einen Bankkredit von 9 % in Anspruch nehmen müssen, keinen Beweis angetreten hat.

27

IV.

Die weitere Klageforderung von DM 6.100 ist hingegen noch nicht entscheidungsreif. Hiermit verlangt die Klägerin einen Teilbetrag des Schadens, der ihr dadurch entstanden sei, daß die Versicherungssumme von DM 55.000 die vorhandene Unterversicherung nicht annähernd gedeckt habe. Das Berufungsgericht hat diesen Anspruch für unbegründet erachtet, weil die Klägerin durch ihr Schreiben vom 15. Juli 1959 selbst die Herabsetzung der ursprünglichen Versicherungssumme von DM 80.000 auf DM 55.000 veranlaßt habe und für einen etwaigen Irrtum ihres Gesellschafters über den beantragten Versicherungsschutz nicht die Beklagte verantwortlich machen könne. Weitere Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen, weil es davon ausgegangen ist, daß F. und Z. keine Beratung und Aufklärung der Klägerin über die bestehende Unterversicherung obgelegen habe. Dieser Ausgangspunkt ist jedoch, wie oben dargelegt, unzutreffend Denn F. und Z. hatten die Klägerin über eine sachgemäße Nachversicherung einschließlich der Grundlagen, welche die Höhe der Versicherungssumme bestimmen, richtig zu beraten.

28

Hiervon ausgehend wird das Berufungsgericht den noch anhängig bleibenden Anspruch der Klägerin erneut auf seine Berechtigung zu prüfen haben, und zwar wiederum unter den beiden rechtlichen Gesichtspunkten der gewohnheitsrechtlichen Haftung und der Haftung wegen Verschuldens beim Vertragsschluß. Von Bedeutung wird dafür unter Umständen sein, ob einem Fachmann für Industriefeuerversicherungen an den niedrigen Versicherungssummen der ihm vorgelegten Versicherungsverträge und bei der folgenden Besichtigung des Betriebes nicht auffallen mußte, daß zumindest für die Maschinen eine erhebliche Unterversicherung, die sich nicht auf die Gasanlage beschränkte, bestand. Der Versicherungsschein einer Industriefeuerversicherung enthält zwar wegen der summarischen Deklaration keine Angaben über die im einzelnen versicherten Gegenstände. Bei Sägewerken, Möbelfabriken und sonstigen Holzbearbeitungsbetrieben werden Risiko und Prämie jedoch nach der Zahl und der Art der Holzbearbeitungsmaschinen bemessen (vgl. die Prämienrichtlinien des Verbandes der Sachversicherer für Industrie-, Feuer- und BU-Versicherungen). Im Versicherungsschein werden dashalb die bei dessen Ausstellung vorhandenen Holzbearbeitungsmaschinen bei der Beschreibung des Risikos aufgeführt. In diesem Zusammenhang verdient die unbestritten gebliebene Behauptung der Klägerin Beachtung, daß der Versicherungschein der Beklagten, der nach Z.s Angaben im Besichtigungsbericht ausgestellt worden sei, faßt die doppelte Anzahl an Holzbearbeitungsmaschinen aufweise als der Versicherungsschein der B. Versicherungsbank, weil alle dort fehlenden Maschinen, wie auch die Gasanlage, erst später angeschafft worden seien (GA Bl. 157).

29

Sollte sich die Beratung der Klägerin auch hinsichtlich der Versicherungssumme als Mangelhaft erweisen, so wird weiter zu prüfen sein, inwieweit dadurch eins spätere Verhalten der Klägerin, insbesondere auch ihr schreiben vom 15. Juli 1959 veranlaßt worden ist. Schließlich wird die geschäftsmäßige Behandlung des Versicherungantrages durch die Beklagte einer nochmaligen Würdigung zu unterziehen sein. Denn ein Versicherungsinteressent, der auf Grund sei Versicherungsantrages eine vorläufige Deckungezusage erhalten hat, kann, auch nachdem sein Antrag infolge nicht rechtzeitiger Annahme gemäß § 81 VVG erloschen ist, erwartwn, daß der Versicherer die schwebende Versicherungsangelegenheit in angemessener Zeit mit ihm zum Abschluß bringt. Dies gilt um so mehr, wenn der Versicherer erkennt daß der ihm zugegangene Versicherungsantrag der vorgeschriebenen Schriftform entbehrt, deren Wahrung auch zum Schutz des Versicherungsnehmern geboten ist, und außerdem erhebliche Mängel auf weist, die einen Versicherungsvertrag auf der Grundlage des Antrages ausschließen. In einem solche Falle muß mit dem Versicherungsinteressenten unverzüglich Verbindung aufgenommen werden, zumal wenn widerspruchsvolle Änderungswünsche von seiner Seite den Eindruck verstärken, daß er sich irrige Vorstellungen über einen sachgemäßen Versicherungsschutz macht.

30

Soweit die Klägerin wegen des ihr durch eine unzureichende Versicherungssumme entstandenen Schadens einen Teilbetrag von DM 6.100 verlangt, ist die Sache daher zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

31

V.

Die Entscheidung über die Kosten, die wegen des zuerkannten Klaganspruchs entstanden sind, folgt aus § 91 ZPOÜber die übrigen Kosten, einschließlich der restlichen Kosten der Revision, wird das Berufungsgericht zu entscheiden haben.

Dr. Fischer
Dr. Nörr
Liesecke
Dr. Bukow
Dr. Schulze