Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.03.1978, Az.: IV ZR 115/76
Voraussetzungen für wirksamen Versicherungsschutz bei Neukauf eines Autos; Voraussetzungen für vorläufige Deckungszusage durch Versicherung; Rechtsfolgen der Aushändigung der Versicherungsbestätigung in der Kraftfahrzeug Haftpflichtversicherung; Voraussetzungen für gewohnheitsrechtliche Vertrauenshaftung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.03.1978
- Aktenzeichen
- IV ZR 115/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 11501
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Oldenburg - 09.04.1976
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1 S. 1 VVG
- § 1 Nr. 1 AKB
- § 29 a StVZO
- § 1 Nr. 2 S. 2 AKB
- § 164 Abs. 3 BGB
- § 276 BGB
- § 278 BGB
- § 254 BGB
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Über die Voraussetzungen einer vorläufigen Deckungszusage oder einer gewohnheitsrechtlichen Vertrauenshaftung des Kfz-Haftpflichtversicherers bei Aushändigung einer nicht eindeutig auf das Unfallfahrzeug bezogenen Versicherungsbestätigung.
- 2.
Bei Scheitern des vom VN angestrebten Abschlusses von Vereinbarungen über die Gewährung sofortigen Versicherungsschutzes aus Gründen, die im Verantwortungsbereich des Versicherers liegen, kann dieser aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens beim Vertragsschluß verpflichtet sein, dem VN in einem nicht versicherten Schadenfall anstelle der Versicherungsleistung entsprechenden Schadenersatz zu leisten.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und
die Richter Knüfer, Rottmüller, Dr. Hoegen und Dr. Seidl
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 9. April 1976 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger hatte am 20. November 1970 gegen 22.00 Uhr mit seinem am selben Tag erworbenen Pkw Marke BMW in Beesten einen Verkehrsunfall. Er stieß mit dem aus einer untergeordneten Straße kommenden Pkw des Schlossers Anton K. zusammen, der dabei tödliche Verletzungen erlitt. Der Kläger wurde u.a. wegen fahrlässiger Tötung bestraft, weil er zu schnell gefahren war. Die beklagte Versicherung verweigert ihm den Versicherungsschutz in erster Linie deshalb, weil sein Pkw BMW im Zeitpunkt des Unfalls gar nicht versichert gewesen sei.
Der Kläger hatte vor diesem Wagen einen Pkw Marke Opel besessen, der zuletzt nicht mehr amtlich zugelassen war. Da er den Opel an die Gebrauchtwagenfirma L. & Co. in Li. verkaufen wollte, beantragte er am Tag vor dem Unfall bei der Zulassungsstelle die Erteilung eines roten Überführungskennzeichens. Von dem dabei zufällig anwesenden Vertreter der Beklagten, Dietmar Me., erhielt er eine Versicherungsbestätigung (Doppelkarte gemäß § 29 a StVZO). Die Zulassungsstelle händigte ihm daraufhin das rote Kennzeichen sowie einen vom 19. bis 24. November 1970 gültigen Blanko-Kraftfahrzeugschein aus. Sie übersandte die für die Versicherung bestimmte Mitteilung der Doppelkarte der Beklagten. In der Rubrik "Hersteller des Fahrgestells" war "Opel" eingetragen.
Der Kläger brachte das rote Kennzeichen an dem Opel an und fuhr damit am 20. November 1977, dem Unfalltag, von Andervenne zur Firma L. & Co. nach Li. Dort erwarb er den oben erwähnten gebrauchten BMW; den Opel gab er in Zahlung. Der Verkäufer der Firma trug die technischen Daten des BMW in den Kraftfahrzeugschein ein. Das rote Kennzeichen wurde nunmehr an dem BMW angebracht.
Am Nachmittag des selben Tages unterschrieb der Kläger bei der Firma L. einen in seiner Abwesenheit von dem Bezirksleiter Wi. der Beklagten ausgefüllten Antrag auf Kraftfahrtversicherung für den BMW für die Zeit vom 19. bis 24. November 1970. Der Abschnitt über "Bestätigungskarte" und "Vorläufige Deckung" war darin offengeblieben. Wi. holte den Antrag an diesem Tag kurz darauf bei der Firma ab und übermittelte ihn der Beklagten. Er ging dort am 23. November 1970 ein. Der Versicherungsschein vom 25. November 1970 - ebenfalls für die Zeit vom 19. bis 24. November 1970 - wurde dem Kläger später mit Einlösungsbescheinigung vom 6. April 1971 zugesandt. Der Versicherungsagent übergab dem Verkäufer der Firma L., auch eine Versicherungsdoppelkarte für den BMW.
Die Beklagte hat bestritten, daß die von dem Vertreter Me. ausgehändigte Doppelkarte für den BMW bestimmt und die von dem Vertreter Wi. übergebene Doppelkarte eine vorläufige Deckungszussage für die Zeit vom 19. bis 24. November 1970 gewesen sei.
Der Kläger hat die Feststellung begehrt, daß die Beklagte als Haftpflichtversicherer verpflichtet sei, ihm für den Unfall Versicherungsschutz zu gewähren.
Das Landgericht hat dies festgestellt. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Ansprüche des Klägers aus Vertrag einschließlich vorläufiger Deckungszusage oder unter dem Gesichtspunkt der gewohnheitsrechtlichen Vertrauenshaftung hat das Berufungsgericht allerdings rechtsfehlerfrei für nicht begründet erachtet.
1.
Der Versicherungsschein war am 20. November 1970, dem Tag des Unfalls, weder ausgefertigt noch eingelöst. Aufgrund des Versicherungsvertrages für die Zeit vom 19. bis 24. November 1970 kann der Kläger Versicherungsschutz daher nicht beanspruchen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 VVG, § 1 Nr. 1 AKB).
Das Berufungsgericht hat auch eine vorläufige Deckungszusage der Beklagten (§ 1 Nr. 2 AKB) für den Pkw BMW des Klägers, den am Unfall beteiligten Vagen, verneint.
a)
Es hat nicht feststellen können, daß der Vertreter M. eine solche Zusage für den BMW gegeben habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und mit Rücksicht auf die Eintragung "Opel" in der Versicherungsbestätigung gemäß § 29 a StVZO hält es für möglich, daß der Vertreter M. vorläufige Deckung nur für den Opelwagen, nicht aber für ein anderes Fahrzeug zusagte. Hiernach kann nicht von einer Deckungszusage des Vertreters Me. für den BMW des Klägers ausgegangen werden. Die vorläufige Deckungszusage erfordert insbesondere eine Einigung über die zu versichernde Gefahr. Behauptet der Versicherungsnehmer, eine Deckungszusage sei für mehrere Fahrzeuge erteilt worden, muß er dies beweisen. Das hat der Kläger nicht getan. Es kann nicht ohne weiteres angenommen werden, eine solche Zusage werde für den aufeinanderfolgenden Gebrauch mehrerer Fahrzeuge gegeben, insbesondere dann nicht, wenn in der Versicherungsbestätigung ein bestimmtes Fahrzeug aufgeführt ist. Im übrigen hat der Kläger die Behauptung der Beklagten, er habe bei der Zulassungsstelle - wo der Vertreter Me. anwesend war - nur von der Überführung des Opel gesprochen, nicht substantiiert bestritten.
Insoweit erhebt auch die Revision keine Rügen.
b)
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts händigte zwar der Bezirksleiter Wi. der Beklagten dem Autoverkäufer K. von der Firma L. & Co. am 20. November 1970 eine Versicherungsdoppelkarte für den vom Kläger gekauften BMW aus, jedoch sollte damit dem Kläger keine vorläufige Deckung gerade für die hier fragliche Zeit der Gültigkeit des roten Kennzeichens und der Dauer des Versicherungsvertrages - nämlich vom 19. bis 24. November 1970 - gewährt werden.
Die Aushändigung der Versicherungsbestätigung gilt in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gemäß § 1 Nr. 2 Satz 2 AKB als Zusage einer vorläufigen Deckung. Das wurde zu dem im vorliegenden Fall maßgebenden Zeitpunkt bereits allgemein angenommen, obwohl § 1 Nr. 2 AKB in der vor dem 1. Januar 1971 geltenden Fassung dies noch nicht ausdrücklich bestimmte (vgl. BGHZ 21, 122; BGH VersR 1964, 840; 1973, 265). Das Berufungsgericht hat jedoch festgestellt, der Bezirksleiter Wi. habe dem Autoverkäufer (für den Kläger) die Doppelkarte mit Bezug auf die spätere Hauptversicherungübergeben, d.h. für die anläßlich der Hauptzulassung des BMW abzuschließende endgültige Versicherung, an deren künftigem Abschluß Wi. interessiert gewesen sei. Dem angefochtenen Urteil ist zu entnehmen, daß dieser Wille auch für den Autoverkäufer K., dem der Kläger unstreitig die Regelung der Versicherungsangelegenheit im wesentlichen überlassen hatte und der in dessen Abwesenheit mit Wi. verhandelte, jedenfalls erkennbar war. Das Berufungsgericht stützt seine Überzeugung von der Willensrichtung des Versicherungsagenten auch auf die entsprechende Zeugenaussage des Verkäufers. Der Kläger muß die Erklärung des ersteren daher so gegen sich gelten lassen, wie sie für den Verkäufer zu verstehen war (§ 164 Abs. 3 BGB). Aufgrund dieser Erklärung hätte Versicherungsschutz nur bestanden, wenn der Kläger die Hauptversicherung bei der Beklagten genommen, aus dieser selbst aber bis zu ihrem Wirksamwerden und der Entrichtung der Einlösungsprämie noch keinen Deckungsanspruch gehabt hätte (§§ 1 Abs. 1 Satz 1, 38 Abs. 2 VVG, § 1 Nr. 1 AKB).
Wilmes erklärte zwar, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, gegenüber dem Verkäufer, aufgrund des vom, Kläger unterzeichneten Versicherungsantrags sei mit der Versicherung alles in Ordnung. Allein hierin kann eine die Beklagte verpflichtende Zusage vorläufiger Deckung bereits deshalb nicht erblickt werden, weil Wi. nur Vermittlungsagent war. Anders als durch Aushändigung der Versicherungsbestätigung (jetzt § 1 Nr. 2 Satz 2 AKB) konnte er somit nach dem bisherigen Parteivorbringen eine solche Zusage nicht wirksam erteilen (vgl. § 43 VVG). Daran ändert nichts, daß er "Bezirksleiter" war. Eine Haftung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen Anscheins- oder Duldungsvollmacht kommt schon aus dem Grund nicht in Betracht, weil der Kläger gar nicht behauptet hat, Wi. habe sich als Bezirksleiter bezeichnet und der Verkäufer K. habe deshalb auf dessen Vollmacht zur Erteilung einer Deckungszusage vertraut.
Auch zu diesen Punkten bringt die Revision keine durchgreifenden Beanstandungen vor.
2.
Einen Erfüllungsanspruch aufgrund der gewohnheitsrechtlichen Vertrauenshaftung (BGHZ 2, 87; 40, 22; BGH VersR 1972, 530) hat das Berufungsgericht dem Kläger entgegen der Ansicht der Revision ebenfalls ohne Rechtsfehler versagt.
Soweit der Vertreter Me. tätig geworden war, steht schon nicht fest, ob sich der Kläger nach dessen Deckungszusage überhaupt vorstellte, Versicherungsschutz für den BMW zu genießen, oder daß ein etwaiger Irrtum des Klägers für den Vertreter erkennbar gewesen wäre (BU 10). Der Kläger hat nicht behauptet, ihm gesagt zu haben, daß es um die Versicherung zweier Fahrzeuge ging.
Eine Vertrauenshaftung der Beklagten für ihren Bezirksleiter Wi.hat das Berufungsgericht verneint, weil den Kläger ein erhebliches Verschulden treffe. Sein etwaiger Irrtum sei auf Unklarheiten zurückzuführen, die er selbst zu verantworten habe. Auch das ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Ein erhebliches Verschulden des VersicherungsnehM. schließt nach ständiger Rechtsprechung die gewohnheitsrechtliche Vertrauenshaftung auf Erfüllung aus; § 254 BGB ist hier nicht anwendbar (BGH a.a.O.).
Der Bezirksleiter Wi. erklärte zwar, wie bereits ausgeführt, gegenüber dem Autoverkäufer, mit der Versicherung sei alles in Ordnung. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist dem Kläger hinsichtlich der Verhandlungen mit Wi. jedoch eine erhebliche Nachlässigkeit zuzurechnen. Unstreitig fand er sich zu dem von dem Verkäufer mit dem Versicherungsagenten vereinbarten Treffen zur Regelung der Versicherung nicht ein. Er teilte diesem auch nicht mit, daß er mit dem roten Kennzeichen bereits den Opel überführt hatte, bevor es an dem BMW angebracht wurde. Er beschränkte sich darauf, den von dem Agenten in seiner Abwesenheit ausgefüllten Antrag vom 20. November 1970 zu unterzeichnen, und überließ die Angelegenheit im übrigen dem Verkäufer K. So entging es ihm auch, daß in dem Antrag der vorgedruckte Abschnitt über "Bestätigungskarte" und "Vorläufige Deckung" nicht ausgefüllt war. Überließ er die Wahrnehmung seiner Interessen dem Verkäufer, muß er auch für dessen Nachlässigkeit einstehen. Für den Verkäufer hätte aufgrund seiner beruflichen Erfahrung in erhöhtem Maße Veranlassung bestanden, den Agenten Wi.
über die näheren Umstände hinsichtlich des roten Kennzeichens und des Kraftfahrzeugscheins zu unterrichten. Indem er dies nicht tat, förderte auch der Verkäufer dessen Irrtum, eine vorläufige Deckungszusage für den BMW, für den bereits ein rotes Kennzeichen und ein Kraftfahrzeugschein vorlagen, müsse schon erteilt worden sein, bevor er zugezogen wurde.
II.
Aufgrund der bisherigen Feststellungen kann das Berufungsurteil indessen nicht bestehen bleiben, soweit auch Ansprüche des Klägers aus Verschulden bei Vertragsschluß verneint worden sind.
1.
Das Berufungsgericht berücksichtigt in diesem Zusammenhang nicht hinreichend, daß der Verkäufer Kock den Bezirksleiter Wi. ausdrücklich gefragt hatte, ob mit Unterzeichnung des Versicherungsantrags durch den Kläger alles in Ordnung sei und Versicherungsschutz bestehe, und daß Wi. dies uneingeschränkt bejahte. Er hatte dem Verkäufer nach dessen von der Revision herangezogenen Zeugenaussage schon bei der ersten Fühlungnahme am Telefon erklärt, nach der Unterzeichnung eines ausgefüllten Versicherungsantrags könne der Kläger "fahren". Unter den festgestellten Umständen erscheint die Annahme gerechtfertigt, daß der Verkäufer - für Wi. erkennbar - jedenfalls auch für den Kläger handelte; denn dieser war der Versicherungsnehmer, und das Fahrzeug sollte ihm unstreitig nur bei bestehendem Versicherungsschutz ausgehändigt werden. Die Tatsache, daß der Agent eigens zur Versicherung des BMW zugezogen wurde, und die Erkundigungen des Verkäufers legen den Schluß nahe, daß es dem Kläger und dem Verkäufer darauf ankam, den Versicherungsschutz gerade aufgrund der Verhandlungen mit dem Agenten und des von ihm veranlaßten und ihm übergebenen Versicherungsantrags gesichert zu wissen. Das konnte Wi. nach Sachlage schwerlich verborgen bleiben. Gegebenenfalls durfte er das Bestehen des Versicherungsschutzes aber nicht uneingeschränkt bejahen. Denn der angestrebte sofortige Versicherungsschutz war vor Einlösung des Versicherungsscheins nur gewährleistet, wenn eine vorläufige Deckungszusage für den BMW, die er selbst für die Zeit vom 19. bis 24. November 1970 nicht gegeben hatte, von anderer Seite erteilt worden war. Dieser Schutz bestand also gerade noch nicht aufgrund der durch ihn eigeleiteten Rechtsbeziehungen zur Beklagten. Das durfte er dann nicht unerwähnt lassen, sondern mußte über die Frage der vorläufigen Deckungszusage aufklären. Wenn er dies unterließ, verhielt er sich gegebenenfalls schuldhaft.
2.
Nach den bisherigen Feststellungen kommt die Annahme in Betracht, daß dem Kläger - wie er vorgetragen hat - bei einem entsprechenden Hinweis des Bezirksleiters Wi. der BMW vor Klärung der Frage nicht ausgehändigt worden (oder der Kläger jedenfalls nicht gefahren) und es sodann nicht zu dem Unfall gekommen wäre, oder daß die fehlende Zusage vorläufiger Deckung für diesen Wagen noch vor dessen Aushändigung, zumindest noch vor dem Unfall erteilt worden wäre. Im einen Fall wäre der Kläger überhaupt nicht haftpflichtig geworden, im anderen hätte er die Haftpflicht - vorbehaltlich der weiteren Einwendungen der Beklagten (siehe unten 3.) - auf diese abwälzen können. Den durch ein Verschulden ihres Agenten verursachten Schaden des Klägers muß die Beklagte ersetzen, soweit dies unter Berücksichtigung des dem Kläger zur Last fallenden Mitverschuldens angemessen erscheint (§§ 278, 280, 254 BGB).
3.
Ein Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß fiele im vorliegenden Fall - davon ist ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen - noch in den Rahmen des Klageantrags, mag auch ein entsprechender Hilfsantrag vielleicht zweckmäßig sein. Dieser Anspruch ist zwar nicht eigentlich auf Versicherungsschutz gerichtet, aber doch auf eine gleichartige Rechtsfolge, als ob Versicherungsschutz bestünde.
Die abschließende Entscheidung über einen solchen Anspruch und die etwaige Abwägung des beiderseitigen Verschuldens muß dem Berufungsgericht vorbehalten bleiben, da weitere tatsächliche Feststellungen hierzu möglich erscheinen. Das gilt auch hinsichtlich der weiteren, dem Klageanspruch entgegengesetzten Einwendungen der Beklagten, der Kläger habe das Fahrzeug zu einem anderen als dem im Antrag angegebenen Zweck verwendet (§ 2 Nr. 2 a AKB), und er hätte eine vorläufige Deckung gegebenenfalls ohnehin wegen nicht rechtzeitiger Einlösung des Versicherungsscheins rückwirkend eingebüßt (§ 1 Nr. 2 Satz 3 AKB in der am 20. November 1970 geltenden Fassung). Diese Einwendungen, die das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus nicht zu erörtern hatte, könnten auch gegenüber einem Schadenersatzanspruch des Klägers aus Verschulden bei Vertragsschluß jedenfalls dann erheblich sein, wenn der durch ein Verschulden des Agenten Wi. verursachte Schaden des Klägers darin bestünde, daß für den ihm ausgehändigten Wagen keine Zusage sofortiger vorläufiger Deckung erteilt wurde, es aber bei pflichtgemäßer Aufklärung rechtzeitig dazu gekommen wäre.
Knüfer
Rottmüller
Dr. Hoegen
Dr. Seidl