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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.07.1979, Az.: BVerwG 3 C 26.78

Feststellung von Wegnahmeschäden nach dem Beweissicherungsgesetz und dem Feststellungsgesetz (BFG); Inanspruchnahme von Kontoguthaben für gegen den Willen des Eigentümers angeordnete bauliche Maßnahmen an Grundstück als "Wegnahme"; Obrigkeitlicher Eingriff als "zonentypische" Maßnahme

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.07.1979
Aktenzeichen
BVerwG 3 C 26.78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 14372
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 16.01.1976 - AZ: VII L 76/74

Fundstellen

  • IFLA 1981, 52
  • IFLA 1980, 57
  • ZLA 1980, 103

Amtlicher Leitsatz

Wird ein Kontoguthaben im Schadensgebiet des BFG durch obrigkeitliches Einwirken in Anspruch genommen, um damit Baumaßnahmen an einem Grundstück zu finanzieren, die ohne Willen des Grundeigentümers und Kontoinhabers angeordnet worden sind, so ist die Inanspruchnahme nur dann eine "Wegnahme", wenn sie sich nach den Umständen als "zonentypisch" darstellt. Das ist zu verneinen, wenn unter vergleichbaren Voraussetzungen auch im Bundesgebiet im Ergebnis entsprechende Maßnahmen mit Verwaltungszwang durchgesetzt werden könnten.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sigulla, Dr. Messerschmidt, Fandré und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt
für Recht erkannt:

Tenor:

Das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 1976 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg wird im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als die Beklagte verpflichtet worden ist, einen Wegnahmeschaden hinsichtlich dreier Sparkonten in Höhe von insgesamt 1.202,35 Mark/Ost festzustellen. Insoweit wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Klägerin begehrt die Feststellung von Wegnahmeschäden nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz (BFG). Im Revisionsverfahren geht es nur noch um den Verlust von Sparguthaben.

2

Im Mai 1946 verließ die Klägerin das Schadensgebiet, wo sie eine Wohnung im Haus ihres Vaters (im folgenden Erblasser) in Berlin-Weißensee, ... hatte; seitdem lebt sie im Bundesgebiet. Ihr Antrag auf Ausstellung des Flüchtlingsausweises C wurde abgelehnt.

3

Der gleichfalls im Hause des Erblassers lebende Bruder der Klägerin, Willy B., floh am 29. Juni 1961. Er erhielt den Flüchtlingsausweis C.

4

Der am 6. Februar 1965 verstorbene Erblasser hatte die Verwaltung des Grundstücks ... einige Zeit vor seinem Tode dem Bücherrevisor Walter K. über tragen. Er hatte diesem Vollmacht erteilt, die Verwaltung auch nach seinem Tode fortzuführen. Die Klägerin und Willy B. haben den Erblasser beerbt. Auf Antrag der Klägerin wurde ein Nachlaßpfleger eingesetzt. Zum Nachlaß gehörten u.a. das Grundstück ... sowie Sparguthaben.

5

Nach den Angaben der Klägerin teilte der Grundstücksverwalter K. ihr im Januar 1966 mit, die DDR-Regierung habe ihm den Verwaltungsauftrag entzogen; unter dem 22. August 1972 schrieb er, nach dem Tode des Erblassers sei ihm die Verwaltung von der volkseigenen Wohnungsverwaltung Berlin-Weißensee entzogen worden, da "Ostbesitzer" nicht mehr dort gewesen seien.

6

Am 22. Februar 1966 übersandte der Nachlaßpfleger der Klägerin die Schlußrechnung und das Nachlaßverzeichnis mit dem Bemerken, sie möge sich mit etwaigen Rückfragen wegen des Hauses an die Grundstücksverwalterin, Frau S., wenden. In einem Schreiben der Grundstücksverwaltung S. an die Klägerin vom 13. April 1966 heißt es: "Durch das Staatl. Notariat über den Nachlaßpflege Herrn K. bin ich mit der Verwaltung des Grundstücks ihres verstorbenen Herrn Vaters beauftragt worden. Für den westdeutschen Anteil, d.h. Ihre 50 %, benötige ich eine amtlich beurkundete Vollmacht Ihrerseits." Dem Schreiben lag eine vorbereitete Grundstücksverwaltervollmacht bei. Auf entsprechende Antrage der Klägerin erklärte sich die Grundstücksverwaltung Sattler damit einverstanden, daß die Vollmacht nicht dazu berechtigen sollte, eine Aufbaugrundschuld aufzunehmen. Daraufhin erteilte die Klägerin der Firma S. mit Schreiben vom 14. Juli 1966 Vollmacht, ihren "Erbanteil am Grundbesitz Berlin-Weißensee, ..., zu verwalten und alle zum Zwecke einer ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlichen Rechtshandlungen für sie abzugeben und entgegenzunehmen, auch mit Behörden zu verhandeln, sowie sie gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten"; die Vollmacht gelte auch für das Grundstückssperrkonto; sie berechtige nicht zu Verfügungen über den Erbanteil, vor allem nicht zum Verkauf oder zur Belastung des Grundbesitzes. Die Grundstücksverwaltung Sattler bestätigte durch Schreiben vom 3. August 1966 den Eingang der Vollmacht. Eine Umschreibung sei bisher nicht erfolgt, sie würde aber demnächst beantragt werden.

7

Mit ihrem 1970 gestellten Antrag auf Schadensfeststellung machte die Klägerin Wegnahmeschäden (Nichtantrittsschäden) geltend. Durch den im einheitlichen Verfahren nach § 33 Abs. 2 BFG ergangenen Bescheid vom 26. September 1973 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Zugunsten ihres Bruders Willy B. stellte sie dagegen einen Schaden an Grundvermögen sowie einen Schaden an Sparguthaben fest, weil der Geschädigte das Schadensgebiet "illegal" verlassen habe, so daß die Voraussetzungen einer Wegnahme bei ihm vorlagen. Im Hinblick auf die Klägerin sei dagegen eine Wegnahme zu verneinen.

8

Die Beschwerde der Klägerin blieb im wesentlichen deshalb erfolglos, weil ihr Grundstücksanteil nach wie vor privat verwaltet werde. Sie habe die Möglichkeit, ihren Anteil durch die Grundstücksverwaltung S. zu veräußern. Der Erlös könnte zwar nicht in die Bundesrepublik transferiert werden, doch könnte die Klägerin über den Betrag beschränkt verfügen. Eine beschränkte Verfügungsmöglichkeit bestehe auch hinsichtlich der Sparkonten.

9

Mit ihrer deswegen erhobenen Klage hat die Klägerin insbesondere, geltend gemacht, das streitige Grundstück stehe nicht mehr unter privater Verwaltung. Die Firma Sattler sei wahrscheinlich nur der verlängerte Arm der Stelle, die über das Vermögen der "Republikflüchtigen" verfüge. Aus der Tatsache, daß die Umschreibung des Eigentums im Grundbuch nicht vorgenommen werden folge, daß ihr Eigentum nicht anerkannt werde. Schließlich sei auch das Dach des Hauses erneuert worden, ohne daß sie dieser Maßnahme zugestimmt habe. Wahrscheinlich sei das Grundstück mit einer Grundschuld belastet worden, um die Arbeiten an dem Hause zu finanzieren.

10

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid vom 26. September 1973 und den Beschwerdebeschluß vom 15. August 1974 aufzuheben, soweit darin ihr Schadensantrag abgelehnt worden ist, und die Beklagte zu verpflichten, einen Wegnahmeschaden hinsichtlich des Grundstücks Streustraße 119 in Berlin-Weißensee in Höhe von 17.157 Mark/Ost bei einer Verbindlichkeit von 5.000 Mark/Ost sowie hinsichtlich dreier Sparkonten in Höhe von 1.202,35 Mark/Ost festzustellen.

11

Das Verwaltungsgericht hat unter entsprechender Aufhebung der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen die Beklagte antragsgemäß verpflichtet. Das Urteil ist im wesentlichen wie folgt begründet:

12

Die Klägerin habe im Hinblick auf ihren Anteil an dem Grundstück einen Wegnahmeschaden im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 BFG erlitten. Sie sei von einer Verfügungsbeschränkung betroffen, die in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen dem förmlichen Entzug entspreche (§ 4 Abs. 1 Satz 1 BFG). Das Gericht sei aufgrund der Aussage der Klägerin bei ihrer Vernehmung als Partei zu der Überzeugung gelangt, daß sie keinerlei Einfluß mehr darauf habe, was mit dem Grundstück geschehe. Die Verwalterin unterstehe der Kontrolle der Behörden im Schadensgebiet, da diese seit dem Tode des Erblassers das Grundstück zu 50 % für sich beanspruchten und Frau Sattler mit der Verwaltung beauftragt hätten.

13

Auch die in drei Sparbüchern verbrieften Sparguthaben seien der Klägerin weggenommen worden. Denn nach ihrer glaubwürdigen Aussage seien die Guthaben ohne ihren Willen zur Bestreitung der durch den Umbau des Hauses entstandenen Kosten in Anspruch genommen worden. Für die Klägerin gebe es danach keine Möglichkeit, über die Konten auch nur beschränkt zu verfügen (§ 4 Abs. 1 Satz 3 BFG).

14

Gegen dieses Urteil richtet sich die nur die Sparkonten betreffende Revision des Beteiligten; nur in diesem Umfang hatte der Senat die Revision zugelassen. Der Beteiligte macht Verletzung des § 4 BFG geltend. Wenn überhaupt Geld von den Konten in das Grundstück geflossen sei, so ergebe ein solcher Geschehensablauf keine Wegnahme, weil er nicht auf Maßnahmen einer mit Zwangsbefugnissen ausgestatteten Stelle beruhe. Vielmehr habe der Verwalter im Rahmen des bürgerlichen Rechts, entsprechend seiner Vollmacht, im Namen der Erben über Guthaben verfügen dürfen.

15

Der Beteiligte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit aufzuheben, als darin wegen der Wegnahme dreier Sparkonten in Höhe von insgesamt 1.202,35 Mark/Ost ein Wegnahmeschaden nach dem BFG festgestellt worden ist, und insoweit die Klage abzuweisen.

16

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

17

Sie meint, wenn es auf den Zeitpunkt der Verwendung der Kontoguthaben für das Grundstück ankomme, so trage der VIA die materielle Beweislast, wenn er geltend machen wolle, der Vorgang habe sich schon vor der Wegnahme des Grundstücks abgespielt. Der Vortrag des VIA gehe auch deshalb fehl, weil weder die Belastung des Grundstücks noch Ausbauarbeiten durch die der Firma Sattler erteilte Vollmacht gedeckt seien.

18

Die Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO vertreten.

19

II.

Die Revision des Beteiligten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit die Beklagte verpflichtet worden ist, einen Wegnahmeschaden hinsichtlich dreier Sparkonten in Höhe von insgesamt 1.202,35 Mark/Ost festzustellen; in diesem Umfang ist die Sache an das Verwaltungsgericht zur anderweitigen-Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

20

Gegenstand des Revisionsverfahrens sind nur noch die streitigen Sparguthaben als privatrechtliche geldwerte Ansprüche im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BFG. Hinsichtlich des vom Verwaltungsgericht zuerkannten Anspruchs der Klägerin auf Feststellung eines Wegnahmeschadens an dem streitbefangen gewesenen Grundstück ist das Urteil des Verwaltungsgerichts mit der Zurückweisung der Beschwerde des Beteiligten, der die Zulassung der Revision auch insoweit begehrt hatte, rechtskräftig geworden (§ 132 Abs. 5 Satz 3 VwGO). Diese Rechtskraftwirkung (§ 121 VwGO) berührt die noch umstrittene Schadensfeststellung an den Kontoguthaben nicht, weil das Grundstück einerseits und die Sparkonten andererseits selbständige Gegenstände der Feststellung im Sinne des § 7 BFG darstellen.

21

Die rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichts, aus der - vom Revisionsgericht nicht nachprüfbaren - Wegnahme des Grundstücks folge auch, daß die ohne Willen der Klägerin für Bauarbeiten an dem Hause in Anspruch genommenen Kontoguthaben "weggenommen" worden seien, weil die Klägerin danach keine Möglichkeit mehr gehabt habe, über die Guthaben - auch nur beschränkt - zu verfügen, findet in den bisher vom Verwaltungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen keine ausreichende Stütze. Hätte das Verwaltungsgericht in seinem Urteil hinsichtlich des Grundstücks auch den Zeitpunkt des Schadenseintritts (§ 8 BFG) festgestellt, auf den sich nach § 14 Abs. 1 BFG - neben Ursache und Höhe des Schadens - die Feststellung zu erstrecken hat, und hätte das Verwaltungsgericht weiter die Feststellung getroffen, daß die Kontoguthaben nach Wegnahme des Grundstücks für bauliche Maßnahmen an diesem Grundstück verwendet worden seien, so spräche jedenfalls - ohne Vorliegen besonderer Umstände - wenigstens die Wahrscheinlichkeit dafür, daß damit auch die Kontoguthaben "weggenommen" worden seien. Der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt läßt dagegen nicht nur die zeitliche Abfolge unklar, sondern das Verwaltungsgericht hat auch nicht geklärt, für welche konkreten baulichen Maßnahmen, von wem, wann und auf welche Weise die Kontoguthaben in Anspruch genommen worden sein sollen. Ein konkreter obrigkeitlicher Zugriff ist weder vom Verwaltungsgericht festgestellt noch auch nur von der Klägerin vorgetragen worden; letztere hat dazu vielmehr nur Vermutungen geäußert. Angesichts des Umstandes, daß hinsichtlich der Rechte der Klägerin an dem Grundstück und an den streitigen Guthaben die von ihr bevollmächtigte Verwalterin und der - auf ihre Veranlassung bestellte - Nachlaßpfleger tätig geworden sein könnten, ist bislang nicht auszuschließen, daß diese Personen - im zivilrechtlichen Sinne befugt oder unbefugt - Maßnahmen im Hinblick auf Bauarbeiten an dem Grundstück und deren Bezahlung getroffen haben, die deshalb keine "Wegnahme" sein könnten, weil als solche grundsätzlich nur der einseitige Zugriff einer mit Zwangsbefugnissen ausgestatteten Stelle in Betracht kommt (ständige Rechtsprechung vgl. statt vieler: Urteil vom 22. April 1976 - BVerwG 3 C 12.75 - [Buchholz 427.6 § 4 Nr. 14 = ZLA 1977, 6 = IFLA 1976, 142]; Urteil vom 10. Februar 1977 - BVerwG 3 C 55.76 - [BVerwGE 52,56 [60] = Buchholz 427.6 § 4 Nr. 17 = MDR 1977, 695 = ROW 1977, 279]). Aber selbst bei obrigkeitlichem Einwirken unmittelbar auf Grundstück und Konten oder auch bei einem solchen Einwirken mittelbar über Verwalter oder Nachlaßpfleger ist angesichts des unklaren Sachverhalts bislang nicht auszuschließen, daß Baumaßnahmen zwar ohne Willen der Klägerin und zu ihren Lasten (durch Inanspruchnahme ihrer Kontoguthaben) erzwungen worden sein können, diese aber nicht "zonentypisch" sind (vgl. zum Begriff Urteil vom 22. April 1976 - BVerwG 3 C 61.75 - [BVerwGE 50, 326[BVerwG 22.04.1976 - III C 61/75] [330] = Buchholz 427.6 § 4 Nr. 13 = ZLA 1977, 8 = MDR 1976, 868 [BVerwG 22.04.1976 - BVerwG III C 61.75]]; Urteil vom 9. Dezember 1976 - BVerwG 3 C 69.75 - [ZLA 1977, 71]), wenn die Klägerin in ihrer Auswirkungen entsprechende Maßnahmen auch nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden rechtlichen Maßstäben hätte hinnehmen müssen. Das hätte zur Folge, daß eine "Wegnahme" hinsichtlich der im Schadensgebiet vorgenommenen Baumaßnahmen und ihrer erzwungenen Finanzierung zu verneinen wäre. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß die Klägerin seit 1946 nicht mehr auf dem streitigen Grundstück lebte und auch ihr Bruder schon 1961 geflohen ist. Es entspricht danach der Lebenserfahrung, daß in einem so langen Zeitraum laufende Instandsetzungsarbeiten angefallen sind. Zur Erhaltung der Mietsache ist der Grundstückseigentümer aber nicht nur den Mietern gegenüber aus mietrechtlichen Grundsätzen verpflichtet, sondern es können insoweit auch öffentlich-rechtliche Verpflichtungen des Grundeigentümers in Betracht kommen, die Verwaltungszwangsmaßnahmen rechtfertigen können, etwa aus dem Gesichtspunkt der "Polizeipflichtigkeit" oder der Wohnungsaufsicht. Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß nicht jeder obrigkeitliche Eingriff, der seine Ursachen nicht in dem im Schadensgebiet entstandenen politischen Verhältnissen hat, also nicht "zonentypisch" ist, und der die Verfügungsmöglichkeit des Eigentümers und damit auch sein Eigentum berührt, schon eine Wegnahme darstellt. Selbst die Enteignung nach dem Aufbaugesetz ist im allgemeinen keine Wegnahme, wenn eine Entschädigung in Höhe von mehr als 50 v.H. des Einheitswertes gewährt wird (Urteil vom 17. April 1975 - BVerwG 3 C 79.73 - [BVerwGE 48, 150 = Buchholz 427.6 § 4 Nr. 10 Mtbl. BAA 1976, 139 = MDR 1975, 957]; Urteil vom 13. Juni 1975 - BVerwG 3 C 70.72 - [Buchholz a.a.O. Nr. 12 = ZLA 1975, 184]; Urteil vom 25. Mai 1976 - BVerwG 3 C 40.75 - [Buchholz 427.6 § 3 Nr. 7 = ZLA 1977, 21]), und zwar selbst dann, wenn die Enteignungsentschädigung wegen Ansprüchen des Hypothekengläubigers nicht in bar ausgezahlt worden ist (Urteil vom 14. Oktober 1976 - BVerwG 3 C 76.75 - [Buchholz 427.6 § 4 Nr. 16 = Mtbl. BAA 1977, 108 = IFLA 1977, 17]) oder wenn das mit der Enteignung bezweckte Unternehmen nicht durchgeführt worden ist (Urteil vom 18. Januar 1979 - BVerwG 3 C 31.77 - [IFLA 1979, 69]). Der Senat hat diese Rechtsprechung im Urteil vom 10. Februar 1977 - BVerwG 3 C 55.76 - (a.a.O.) fortgesetzt hinsichtlich Baumaßnahmen gegen den Willen des Eigentümers; es ist dort (BVerwGE 52, 56 [64 Mitte]) ausgesprochen, eine Wegnahme liege auch nicht darin, daß die Maßnahme zu Lasten des Eigentümers durchgeführt worden sei - immer unter der Voraussetzung, daß die Maßnahme nicht die Umgestaltung der gesellschaftlichen Verhältnisse bezweckt oder tatsächlich bewirkt hat (§ 3 Abs. 3 Satz 2 BFG). Auf der gleichen Auffassung beruht das die Aufstockung eines Miethauses betreffende Urteil vom 10. Februar 19.77 - BVerwG 3 C 53.75 - (Buchholz 427.6 § 4 Nr. 18 = ZLA 1977, 114 = ROW 1977, 276); dort hatte der Kläger die Einwilligung zu einer Generalreparatur des Hauses verweigert. Nur wenn die - vorliegen nicht festgestellte - Belastung mit einer Aufbaugrundschuld (insoweit äußert im vorliegenden Fall die Klägerin nur eine Vermutung) oder einer Hypothek im Zusammenhang mit Baumaßnahmen in einem so großen Mißverhältnis zum Wert des Grundstücks stünde, daß dadurch der ganze etwaige Veräußerungserlös aufgezehrt würde, kann nach der angeführten Entscheidung eine Wegnahme gegeben sein. Diese Auffassung ist bestätigt durch das Urteil vom 10. November 1977 - BVerwG 3 C 35.77 - (Buchholz a.a.O. Nr. 21). Selbst der hoheitlich verfügte Abriß braucht, wenn dafür sachliche Gründe vorliegen, keine Wegnahme des Grundstücks zu sein (Urteil vom 8. Juni 1976 - BVerwG 3 C 27.77 - [Buchholz a.a.O. Nr. 23 = ZLA 1979, 22]).

22

Diese Rechtsprechung betrifft zwar die - im vorliegenden Fall rechtskräftig entschiedene - Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Zwangsmaßnahmen in bezug auf das Grundstück selbst den rechtlichen Schluß rechtfertigen dieses sei im Sinne von §§ 3 und 4 BFG "weggenommen". Die Gründe, die dort zur Verneinung einer Wegnahme durch den Senat geführt haben, können jedoch, je nach den in tatsächlicher Hinsicht noch zu klärenden Gegebenheiten, auch durchaus Bedeutung für die Frage haben, ob ein etwa festzustellender Zugriff auf Vermögenswerte (hier die Kontoguthaben des Grundeigentümers), durch den die Kosten einer obrigkeitlich gegen den Willen des Eigentümers angeordneten Baumaßnahme gedeckt werden sollen, sich nach den Umständen als "Wegnahme" des fraglichen Vermögenswertes darstellt oder nicht. Das wird dann zu verneinen sein, wenn zum einen die Erzwingung der baulichen Maßnahme als solche auch unter rechtsstaatlichen Voraussetzungen in Betracht käme, etwa unter dem Gesichtspunkt der "Polizei-" oder Ordnungspflichtigkeit oder unter Gesichtspunkten der Wohnungsaufsicht, sich also nicht als "zonentypisch" darstellt, und zum anderen auch der damit in Verbindung stehende Zugriff auf Vermögenswerte des Grundeigentümers im wirtschaftlichen Ergebnis mit Maßnahmen vergleichbar ist, wie sie auch im Bundesgebiet - etwa unter dem Gesichtspunkt der "Ersatzvornahme" (vgl. § 10 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes - VwVG - vom 27. April 1953, BGBl. I S. 157, in der jetzt geltenden Fassung) oder des "unmittelbaren Zwanges" (vgl. § 12 VwVG) - durchgeführt werden mit der Folge, daß die entstehenden Kosten von dem "Pflichtigen" gegebenenfalls im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.

23

Nach dem Stand der bisherigen Feststellungen wird das Verwaltungsgericht zu berücksichtigen haben, daß schon die - zunächst allein vorgetragene - Erneuerung des Daches, deren Notwendigkeit bisher nicht in Zweifel gezogen worden ist, Kosten verursacht haben dürfte, die weit höher gewesen sein dürften als die hier streitigen Kontoguthaben von nur rd. 1.200 Mark. Selbst bei zwangsweiser Durchführung dieser Reparatur auf Kosten der Klägerin vor der zeitlich noch festzulegenden Wegnahme des Grundstücks dürfte sich danach ein obrigkeitlicher Zugriff auf die streitigen Sparguthaben kaum als Wegnahme einordnen lassen. Ob und inwieweit die streitigen Sparguthaben neben dem nur beiläufig erwähnten, nicht streitbefangenen "Grundstückssperrkonto" in Anspruch genommen worden sind, ist nicht festgestellt. Sollten allerdings die streitigen Sparguthaben nach der Wegnahme des Grundstücks in Anspruch genommen worden sein, um damit Baumaßnahmen an dem Grundstück zu finanzieren, so wird im Zweifel die Annahme gerechtfertigt sein, daß auch die Kontoguthaben "weggenommen" worden seien. Eine andere Beurteilung könnte hingegen dann in Betracht kommen, wenn zu einem nach der Wegnahme des Grundstücks liegenden Zeitpunkt wegen einer früher begründeten Forderung - etwa aus einer Ersatzvornahme oder aus Geschäftsführung ohne Auftrag, z.B. wegen der Dachreparatur - auf die Kontoforderungen zugegriffen worden sein sollte.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 601 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Dodenhoff
Sigulla
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Messerschmidt ist wegen Urlaubs an der Unterzeichnung verhindert.
Prof. Dr. Dodenhoff
Fandré
Schmidt