Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.02.1968, Az.: 2 StR 360/67
Vorlage an das Bundesverfassungsgericht wegen der Frage der Zulässigkeit einer Überbesetzung der großen Strafkammer eines Landgerichts; Pflicht zur besonderen unterscheidenden Benennung der einzelnen Gerichtskörper; Bindung des Bundesgerichtshofs (BGH) an die Auffassung des vorlegenden Gerichts in einer verfassungsrechtlichen Frage bei unrichtiger Auslegung eines Geschäftsverteilungsplans
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.02.1968
- Aktenzeichen
- 2 StR 360/67
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1968, 14887
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 22, 94 - 100
- DB 1968, 2033 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1968, 595-596 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1968, 1242-1244 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Fahrlässige Tötung
Amtlicher Leitsatz
Der Senat neigt zu der Auffassung, daß die Aufteilung eines Spruchkörpers in zwei unter demselben Vorsitzenden mit verschiedenen Kompetenzen befaßte Gruppen statthaft ist (gegen BGH NJW 1966, 1458 Nr. 6).
Der Bundesgerichtshof ist an die sachliche Beurteilung und Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts im Rahmen der Vorlegungsvoraussetzungen nach § 121 Abs. 2 GVG nicht gebunden, wenn es sich um eine Frage handelt, die Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde werden kann.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
in der Sitzung vom 21. Februar 1968
beschlossen:
Tenor:
Die Sache wird an das Oberlandesgericht in Frankfurt zur eigenen Entscheidung zurückgegeben.
Gründe
Durch Urteil des Schöffengerichts in Friedberg vom 18. Mai 1965 wurde der Angeklagte, der am 30. Dezember 1964 an einem schweren Kraftfahrzeugunfall beteiligt war, wegen fahrlässiger Tötung u.a. zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Seine Berufung wurde - unter geringfügigen Änderungen zu seinen Gunsten - durch Urteil des Landgerichts in Gießen (1. große Strafkammer) vom 28. Februar 1966 verworfen. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt und das Rechtsmittel unter anderem darauf gestützt, daß die 1. große Strafkammer des Landgerichts in Gießen in Widerspruch zu der Vorschrift des Art. 101 Abs. 2 GG und der daran anknüpfenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 17, 294, 299; 18, 65, 69, 344, 349) [BVerfG 02.06.1964 - 2 BvR 498/62]und des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1965, 1715 Nr. 8 und 9) mit einem Vorsitzenden und fünf beisitzenden Richtern in unzulässiger Weise überbesetzt gewesen sei.
Das Oberlandesgericht in Frankfurt will diese Büge nicht durchgreifen lassen. Es geht dabei davon aus, daß das Präsidium des Landgerichts mit einem Beschluß vom 22. März 1966 erläuternd klargestellt habe, daß von den fünf der 1. großen Strafkammer zugeteilten Beisitzern von allem Anfang an zwei - nämlich die Landgerichtsräte Dr. F. und R. - nur dann tätig zu werden hätten, wenn es sich um Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung in Strafsachen handelt, die bei der 3. - kleinen - Strafkammer anhängig sind. Daraus ergebe sich, daß unter der Bezeichnung 1. Strafkammer in Wahrheit zwei von demselben Vorsitzenden geleitete im übrigen aber sachlich und personell völlig selbständige Strafkammern zusammengefaßt worden seien und daß die 1. groß Strafkammer als erkennendes Gericht nur aus einem Vorsitzenden und drei beisitzenden Richtern bestanden habe. An einer so begründeten Verwerfung der Besetzungsrüge sieht sich das Oberlandesgericht jedoch durch die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 25. Juni 1965 (DRiZ 1965, 304 = NJW 1965, 1715 Nr. 8) vom 12. Juli 1965 (DRiZ 1965, 343 = NJW 1965, 1715 Nr. 9) und vom 20. Oktober 1965 - I b ZR 130/64 gehindert. Es entnimmt diesen Entscheidungen, daß der Bundesgerichtshof, darin über die vom Bundesverfassungsgericht gestellten Anforderungen hinausgehend, die Besetzung eines dreiköpfigen Kollegialgerichts mit dem Vorsitzenden und mehr als vier Beisitzern schlechthin und unter allen Umständen für unzulässig halte, und hat deshalb die Sache nach § 121 Abs. 2 GVG zur Entscheidung über folgende Frage vorgelegt:
Ist eine Kammer (oder ein Senat) auch schon dann unzulässig überbesetzt, wenn die ihr (ihm) zugeteilten fünf Beisitzer von vornherein in zwei Gruppen mit gleichzeitig festgelegtem verschiedenen Aufgabenbereich aufgeteilt worden sind?
Der Generalbundesanwalt hält diese Vorlegung allein schon deshalb nicht für zulässig, weil die angeführten und auch andere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs einer verneinenden Beantwortung der vom Oberlandesgericht aufgeworfenen Rechtsfrage in Wahrheit nicht entgegenstünden. Das trifft für die drei angeführten Urteile zu. In ihnen hatte es der Bundesgerichtshof mit Fällen zu tun, in denen der Geschäftsverteilungsplan für einen bestimmten sachlichen, dem Kollegium im ganzen zugewiesenen Aufgabenbereich die Entscheidung in zwei personell verschiedenen und in ihrer Zusammensetzung nicht von vornherein bestimmten Spruchkörpern möglich machte. Von den Strafsenaten ist die mit der Vorlegung aufgeworfene Frage, soweit es der Senat übersieht, bisher nur in einem unveröffentlichten Urteil des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 9. März 1965 - 1 StR 42/65 - berührt worden. Hier hat der Bundesgerichtshof den in einer dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden gegebenen Hinweis, daß einer der fünf beisitzenden Richter nur bei Beschlußsachen aus dem Bereich der kleinen Strafkammer mitgewirkt habe, ganz betont deshalb nicht gelten lassen, weil diese Begrenzung, der. Tätigkeit des Beisitzers nicht auf einem Beschluß des Präsidiums beruhte, und so zugleich zum Ausdruck gebracht, daß er eine entsprechende Regelung im Geschäftsverteilungsplan als zulässig angesehen hätte. Dagegen hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einem veröffentlichten Urteil vom 27. April 1966 - IV ZR 75/65 - (NJW 1966, 1458 Nr. 6 = LM Nr. 1 zu § 69 GVG) die Aufteilung eines Spruchkörpers in der dargestellten Form als unzulässig angesehen und deshalb eine die unstatthafte Überbesetzung des Senats eines Oberlandesgerichts bemängelnde Rüge durchgreifen lassen.
Angesichts dieser Entscheidung des IV. Zivilsenats hätte der Senat, falls nicht - was noch näher zu erörtern sein wird - aus einem anderen Grunde die Zulässigkeit der Vorlegung zu verneinen wäre, in die sachliche Erörterung der Vorlegungsfrage einzutreten. Er wäre auch geneigt, dem vorlegenden Oberlandesgericht beizupflichten, weil er die vom IV. Zivilsenat angeführten Gründe nicht als stichhaltig ansieht.
Die Auffassung des IV. Zivilsenats, daß bei der hier zu erörternden Aufteilung eines Spruchkörpers das Präsidium in unzulässiger Weise in die Befugnisse des Vorsitzenden (§ 69 GVG) eingreife, die Geschäfte innerhalb der Kammer auf die Mitglieder zu verteilen, läßt außer acht, daß es das Gerichtsverfassungsgesetz gestattet, einen Direktor als Vorsitzenden mehrerer Kammern einzusetzen (RGSt 55, 201; BGHSt 2, 71 f), und daß es keinen Unterschied machen kann, ob diese mehreren Kammern mit verschiedenen Nummern bezeichnet oder mit Rücksicht auf die Leitung durch denselben Vorsitzenden äußerlich unter einer gemeinsamen Bezeichnung zusammengefaßt sind. Das Gesetz schreibt eine besondere unterscheidende Benennung der einzelnen Gerichtskörper, wie sie üblich und zweckmäßig ist, nicht vor und stellt allein auf ihre sachliche Selbständigkeit ab. Diese zeigt sich aber gerade darin, daß jeder Kammer oder jeden Senat vom Präsidium ein nach allgemeinen Merkmalen bestimmter Geschäftsanteil zugewiesen wird (§§ 63, 64 Abs. 1 GVG), dessen Aufteilung auf die einzelnen Mitglieder nach § 69 GVG dann Sache des Vorsitzenden ist.
Auch die weitere Erwägung des IV, Zivilsenats, daß durch die Aufteilung des Gerichtskörpers vom Präsidium in die Rechte des Präsidenten eingegriffen worden sei, dem die Bestimmung der Zahl der Kammern oder Senate nach §§ 7 f der VO vom 20. März 1935 (RGBl. I 403) allein zustehe, kann nicht überzeugen. Sie könnte nur dann zum Tragen kommen, wenn das Präsidium sich über einen entgegenstehenden Willen des Präsidenten in diesem Punkt hinwegsetzen könnte und hin weggesetzt hätte. Wo, wie es praktisch kaum anders vorstellbar ist, die Aufteilung mit Wissen und Willen des den Vorsitz im Präsidium führenden Präsidenten (§ 64 Abs. 2 GVG) beschlossen worden ist, hat der Präsident der Sache nach die ihm auf Grund der VO vom 20. März 1935 zustehende Befugnis ausgeübt. Seine Willensäußerung, eine weitere selbständige Kammer zu bilden, kann nicht dadurch bedeutungslos werden, daß ihr andere Gerichtsmitglieder im Rahmen eines Präsidialbeschlusses überflüssigerweise beigepflichtet haben (vgl. hierzu auch BGHSt 21, 260).
Endlich läßt sich auch der Entscheidung des Reichsgerichts in JW 1915, 96 Nr. 13, auf die sich der IV. Zivilsenat beruft, keine Stütze für seine Auffassung entnehmen; denn diese Entscheidung betraf einen Fall, in dem der Senatspräsident den Vorsitz nur in einem der beiden abgesonderten Teile des Spruchkörpers führte.
Indessen ist für eine Anrufung der Vereinigten Großen Senate (§ 136 Abs. 2 GVG) oder eine der Vermeidung dieser Anrufung dienende förmliche Anfrage beim IV, Zivilsenat kein Raum, weil die Vorlage des Oberlandesgerichts Frankfurt aus einem anderen Grunde nicht angenommen werden kann. Nach den vorhandenen Unterlagen bestehen nämlich durchgreifende Bedenken, daß sich die Vorlegungsfrage in dem dargelegten Sinne überhaupt stellt. Zwei demselben Vorsitzenden zugeteilte, im Sinne des Gerichtsverfassungsgesetzes selbständige Kammern (unter äußerlich einer Bezeichnung) wären, wie bereits erörtert wurde, nämlich nur dann vorhanden gewesen, wenn das Präsidium diese beiden Gerichtskörper in solcher Absonderung wirklich gebildet und ihnen von vornherein einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten getrennten Geschäftsanteil zugewiesen hätte. Das wird vom Oberlandesgericht in seinem Vorlegungsbeschluß nicht dargetan, weil es sich hier ausschließlich auf den nachträglich, nämlich am 22. März 1966, gefaßten Beschluß des Präsidiums beruft, der folgendermaßen lautet:
"Das Präsidium stellt zur Besetzung der 1. (großen) Strafkammer in dem richterlichen Geschäftsverteilungsplan vom 29.12.1965 erläuternd fest, daß wie bisher Landgerichtsrat Dr. F. und Landgerichtsrat R. lediglich mit Rücksicht auf ihre Eigenschaft als Vorsitzender bzw. stellvertretender Vorsitzender der 2. (kleinen) Strafkammer als weitere Beisitzer zu der 1. (großen) Strafkammer zählen und in dieser Kammer nur dann tätig werden, wenn es sich um Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung in solchen Strafsachen handelt, die bei der 3. (kleinen) Strafkammer anhängig sind."
Der hier ausgesprochene Hinweis auf die bisherige Regelung findet in den Geschäftsverteilungsplänen der Jahre 1964 und 1965, die der Senat zu diesem Zwecke eingesehen hat, deinen Anhalt. Der Präsidialbeschluß will also mit der Wendung "wie bisher" ersichtlich nur zum Ausdruck bringen, daß im Jahre 1966 bis zum Zeitpunkt der Beschlußfassung die Landgerichtsräte Dr. F. und R. bei der 1. (großen) Strafkammer nur zu Entscheidungen aus dem Geschäftsbereich der kleinen Strafkammer herangezogen wurden. Eine solche Übung wäre im Sinne der Vorlegungsfrage bedeutungslos, wenn sie lediglich auf einer Maßnahme der internen Verteilung der Geschäfte durch den Vorsitzenden beruht hätte, und es würde sich insoweit auch nichts ändern, wenn der Vorsitzende damit einer Erwartung oder Empfehlung des Präsidiums nachgekommen wäre. Nur wenn das Präsidium selbst bei seiner Beschlußfassung über die Geschäftsverteilung eine solche Beschränkung mit dem Willen strikter Bindung angeordnet und allein die Beurkundung dieser Anordnung im Geschäftsverteilungsplan versehentlich unterlassen hatte, wäre eine Regelung im Sinne der Annahme des Vorlagebeschlusses zu bejahen. Ob das eine oder andere der Fall war, wird - wenn überhaupt - nur durch weitere Nachforschungen aufzuklären sein. Je nachdem hätte dann das Oberlandesgericht mit Rücksicht auf den Beschluß des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs erneut gemäß § 121 Abs. 2 GVG vorzulegen oder in Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sachlich zu entscheiden.
Die allgemeine Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Vorlegungsvoraussetzungen steht hier der Rückgabe an das Oberlandesgericht nicht entgegen. Zwar muß der Bundesgerichtshof die Auffassung des Oberlandesgerichts, die zur Vorlegung geführt hat, in der Regel hinnehmen und der Prüfung der Vorlegungsvoraussetzungen zu Grunde legen. Das gilt indessen nicht, wenn es sie für schlechthin unvertretbar hält (vgl. BGHSt 9, 390; 11, 139, 142 [BGH 02.12.1957 - GSSt - 3/57]; 15, 83, 85 [BGH 19.07.1960 - 1 StR 213/60]; 19, 242) [BGH 21.02.1964 - 5 StR 588/63]. Ebensowenig kann insoweit eine Bindung des Bundesgerichtshofs eintreten, wenn er die Auffassung des vorlegenden Gerichts in einer verfassungsrechtlichen Frage für verfehlt hält, wenn insbesondere die Bindung zu einer Entscheidung führen könnte die nach seiner Ansicht nur noch im Wege der auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gestützten Verfassungsbeschwerde zu berichtigen wäre. Bei unrichtiger Auslegung eines Geschäftsverteilungsplans ist das der Fall. Die Beachtung des verfassungsrechtlich garantierten Verfahrensgrundsatzes und die Forderung der Prozeßökonomie gebieten deshalb die Rückgabe. In dieser Sonderfrage ist bisher keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ergangen.
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